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Rechtsprechung
   BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1366
BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04 (https://dejure.org/2005,1366)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2005 - 3 StR 233/04 (https://dejure.org/2005,1366)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2005 - 3 StR 233/04 (https://dejure.org/2005,1366)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 129 StGB; § 111 StGB; § 100 a Satz 1 und 2 StPO; § 148 Abs. 1 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 100 h Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 StPO; 111 StGB; § 130 StGB
    Fall "Landser"; kriminelle Vereinigung (Rädelsführer); öffentliche Auforderung zu Straftaten; effektive Verteidigung (unüberwachte Kommunikation mit dem Mandanten); fair trial; faires Verfahren (Ermittlungen im Freibeweisverfahren; Bekanntwerden des ...

  • lexetius.com

    StGB § 129 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Veröffentlichung von Liedern mit Texten strafbaren Inhalts - Bildung einer kriminellen Vereinigung - Überwachung des Fernsprechanschlusses des Angeklagten - Abbruch der Telefonüberwachung bei einem Mandantengespräch - Öffentliche Aufforderung zu Straftaten - ...

  • Judicialis

    StGB § 129 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 129 Abs. 1
    Musikgruppe "Landser" als kriminelle Vereinigung

  • rechtsportal.de

    StGB § 129 Abs. 1
    Musikgruppe "Landser" als kriminelle Vereinigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil im "Landser"-Verfahren rechtskräftig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Urteil im "Landser"-Verfahren rechtskräftig

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    "Terroristen mit E-Gitarre" - Der Fall "Landser": Warum eine Rockband ein kriminelle Vereinigung sein kann

Besprechungen u.ä. (2)

  • hagalil.com (Pressekommentar)

    Ein folgerichtiges Urteil

  • hagalil.com (Pressekommentar)

    Ein zwiespältiges Urteil

In Nachschlagewerken (2)

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04

    Urteil im "Landser"-Verfahren rechtskräftig

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Landser (Band)

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04

    Urteil im "Landser"-Verfahren rechtskräftig

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Michael Regener

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1668
  • NStZ 2005, 377
  • StV 2005, 373
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82

    Kriminelle Vereinigung - Hausbesetzer - Gemeinsame Kampfmaßnahme - Unrechtmäßiger

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04
    Bei einer kriminellen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich als einheitlicher Verband fühlen (s. nur BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35).
  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04
    Bei einer kriminellen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich als einheitlicher Verband fühlen (s. nur BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35).
  • BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04

    Urteil gegen zwei deutsche Führungskader der PKK im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04
    § 129 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, daß die Vereinigung auch nur eine der Straftaten, auf die sie ausgerichtet ist, konkret plant oder gar vorbereitet (BGH NJW 2005, 80, 81 m. w. N.).
  • BGH, 09.12.1983 - 2 StR 452/83

    Vermutete Befangenheit von Richtern als Prozesshindernis - Rechtswidrige

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04
    Ob dies auch dann der Fall wäre, wenn dem Generalbundesanwalt durch die Auswertung der Mandantengespräche das Verteidigungskonzept bekannt geworden wäre (vgl. BGH NStZ 1984, 419 für den Fall der unzulässigen Beschlagnahme von Unterlagen des Verteidigers), braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 17.03.1999 - 3 ARs 2/99

    'Antiserbische Bewegung' - § 121 Abs. 2 StPO; § 270 StPO, keine Bindungswirkung

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04
    Bei einer kriminellen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich als einheitlicher Verband fühlen (s. nur BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35).
  • BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04
    Bei einer kriminellen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich als einheitlicher Verband fühlen (s. nur BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35).
  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

    All dies wäre ohne eine Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Gruppenwillen nicht möglich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 233/04, BGHR StGB § 129 Vereinigung 2).

    War nach alledem vom Vorliegen einer kriminellen Vereinigung mit Blick auf die organisierten körperlichen Auseinandersetzungen mit anderen (Hooligan-)Gruppierungen auszugehen, belegen die Feststellungen eine Stellung der Angeklagten L. und K. als Rädelsführer der Organisation; dies war auch im Schuldspruch des Urteils zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 233/04, NJW 2005, 1668, 1669).

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    aa) Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist nach bisher in der Rechtsprechung gebräuchlicher Definition der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3 m. w. N.).
  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist danach der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; zuletzt BGH NJW 2009, 3448, 3459, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; s. auch BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3).

    So hat er etwa in dem Urteil vom 10. März 2005 ( NJW 2005, 1668), welches die Strafbarkeit der Mitglieder einer Musikgruppe zum Gegenstand hatte, die auf die Veröffentlichung von Liedern mit Texten strafbaren Inhalts ausgerichtet war, ausgeführt, das Tatgericht habe zwar nicht festgestellt, dass sich die Angeklagten verbindliche Regeln gegeben hätten, nach denen sämtliche Entscheidungen innerhalb der Gruppe zu treffen gewesen seien.

  • BGH, 28.10.2010 - 3 StR 179/10

    Kriminelle Vereinigung; terroristische Vereinigung; Teilorganisation

    aa) Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; s. aus neuerer Zeit BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 35; Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 233/04, NJW 2005, 1668; Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603; Beschluss vom 20. Dezember 2007 - StB 12, 13 und 47/07, BGHR StGB § 129 Vereinigung 3; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 107 ff.).
  • OLG München, 28.07.2020 - 7 St 1/16

    Türkische Kommunisten unter Terrorverdacht

    Nach der Rechtsprechung war unter einer Vereinigung ein auf eine gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 233/04, Rn 3).
  • BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 950/05

    Abhören eines Verteidigergespräches in der JVA; Freiheit der Berufsausübung

    Es hätte dann des Weiteren einer eigenen Darlegung der Erfüllung auch des Tatbestandes der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) bedurft (vgl. zuletzt BGHSt 31, 202 ; 31, 239 ff.; 45, 26 ; BGH, NJW 2005, S. 1668 ).
  • BGH, 28.11.2007 - StB 43/07

    Haftbefehle gegen mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe" außer Vollzug

    Die "militante gruppe" erfüllt nach bisherigem Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB; denn es bestehen gewichtige Anzeichen dafür, dass es sich bei dieser Gruppierung - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich - um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603).
  • BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05

    Auslegung von § 129 Abs. 2; Begriff des "Gründers"

    a) Bei einer solchen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (terroristische) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (s. BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668).
  • BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21

    Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft

    Soweit sich aus einzelnen früheren Entscheidungen des Senats (vgl. zum Verfall nach der früheren Rechtslage BGH, Beschluss vom 13. November 1996 - 3 StR 482/96, NStZ-RR 1997, 262; ferner BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 233/04, NJW 2005, 1668; diesem vorgehend KG, Urteil vom 22. Dezember 2003 - (2) 3 StE 2/02 - 5 (1) (2/02), juris Rn. 1942; ohne weitere Ausführungen BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 3 StR 334/18) anderes ergibt, hält er daran nicht mehr fest.
  • BGH, 24.01.2008 - 5 StR 253/07

    Verurteilungen gegen Mitglieder der "XY-Bande" überwiegend rechtskräftig

    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einer kriminellen Vereinigung ein auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 239, 240; BGH wistra 2006, 462; NStZ 2005, 377).

    Ausgehend von dem Schutzzweck der Vorschrift ist Anwendungsvoraussetzung die Feststellung von verbandsinternen Entscheidungsstrukturen zur Herausbildung eines Gruppenwillens, den die Mitglieder als verbindlich anerkennen und zur Maxime ihres Handelns machen (BGHSt 31, 239, 240; BGH wistra 2006, 462; NStZ 2005, 377).

  • VG Regensburg, 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen des Einbringens rechtsextremistischer

  • VG Schleswig, 19.02.2024 - 7 A 279/23

    Die Entziehung des Waffenscheins wegen zweimaliger Teilnahme an rechtsextremen

  • BGH, 08.08.2006 - 5 StR 273/06

    Bildung einer kriminellen Vereinigung (Abgrenzung zur Bande)

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 4 Sbd 7/17

    Zuständigkeit; Verweisung; Willkür; Unterbringung in einem psychiatrischen

  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I. 8/08

    Bindung an Verweisungsbeschluss

  • OLG Hamm, 23.02.2017 - 4 (s) Sbd I-1/17

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen möglicher Anordnung einer

  • LG Düsseldorf, 15.02.2021 - 10 Qs 46/20

    Telefonüberwachung, Verteidigergespräch, Löschung

  • OLG Köln, 22.03.2013 - 16 Wx 16/12

    Zulässigkeit der Überwachung des Datenverkehrs mit dem Verteidiger

  • VG Weimar, 25.07.2006 - 8 E 850/06

    Gaststättenrecht; Rechtmäßiger Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis

  • VG Gera, 08.09.2005 - 1 K 2006/04

    Recht der Bundesbeamten; Entlassung eines Offizieranwärters; rechtsradikale

  • OLG Dresden, 18.03.2010 - 2 Ws 87/09

    "Kameradschaft Sturm 34": Hauptverfahren auch wegen Bildung einer kriminellen

  • OLG Karlsruhe, 12.02.2016 - 2 Ws 6/16

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Tragen eigener Kleider mit

  • OLG Frankfurt, 26.09.2011 - 3 Ws 912/11

    Strafprozess: fehlende Bindung eines Verweisungsbeschlusses des Schöffengerichts

  • OLG Frankfurt, 06.05.2005 - 5 HEs 43/05

    Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung

  • VG Lüneburg, 13.04.2005 - 1 A 368/04

    Ansehen der Bundeswehr; Dienstpflicht; Dienstvergehen; Entlassung; fristlose

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Rechtsprechung
   BayObLG, 01.12.2004 - 1Z BR 93/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1301
BayObLG, 01.12.2004 - 1Z BR 93/04 (https://dejure.org/2004,1301)
BayObLG, Entscheidung vom 01.12.2004 - 1Z BR 93/04 (https://dejure.org/2004,1301)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Dezember 2004 - 1Z BR 93/04 (https://dejure.org/2004,1301)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Testament: Widerruf aufgrund durchstreichens des Testaments samt Unterschrift

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 2084; ; BGB § 2255

  • Prof. Dr. Lorenz

    Widerruf nach § 2255 BGB, Vermutung des Aufhebungswillens, Auslegung von letztwilligen Verfügungen: Widerrufenes Testament als Auslegungshilfe eines späteren unvollständigen Testaments

  • rechtsportal.de

    BGB § 133 § 2084 § 2255
    Widerruf des Testaments durch persönliche Streichung - Auslegung eines späteren unvollständigen Testaments

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Testament durchgestrichen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an den Widerruf einer Verfügung von Todes; Vermutung des Widerrufs bei Streichung des Textes und der Unterschrift durch den Erblasser; Heranziehung eines widerrufenen Testaments zur Auslegung eines späteren, unvollständig gebliebenen Testaments

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Testament unvollständig - Widerrufenes älteres Testament kann zur Auslegung des neuen Testaments herangezogen werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ein durchgestrichenes Testament gilt als widerrufen - Heranziehung des widerrufenen Testaments zu Auslegungszwecken

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Testament durchgestrichen - was nun?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1668 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 525
  • FGPrax 2005, 26
  • FamRZ 2005, 1779
  • Rpfleger 2005, 258
  • BayObLGZ 2004, 358
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 07.07.1997 - 1Z BR 118/97

    Widerlegung der Vermutung des Aufhebungswillen bei Streichungen in Testament

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2004 - 1Z BR 93/04
    Das widerrufene Testament kann jedoch zur Auslegung eines späteren, unvollständig gebliebenen Testaments herangezogen werden, wenn der Erblasser dieses Testament gemeinsam mit dem widerrufenen Testament in einem Umschlag verschlossen und aufbewahrt hat (Fortführung und Abgrenzung von BayObLGZ 1997, 209).

    So kann es insbesondere liegen, wenn die Veränderung aus der Sicht des Erblassers lediglich der Vorbereitung eines neuen Testaments dient, in dem er die durchgestrichenen Verfügungen inhaltlich aufrechterhalten will (vgl. BayObLGZ 1997, 209 = FamRZ 1998, 258).

    Über den Zeitpunkt und die näheren Umstände des Durchstreichens haben die Tatsacheninstanzen keine außerhalb der Testamentsurkunden liegenden Erkenntnisse gewinnen können; auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Senatsrechtsprechung in BayObLGZ 1997, 209 zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
    Auszug aus BayObLG, 01.12.2004 - 1Z BR 93/04
    Die Auslegung letztwilliger Verfügungen (§§ 133, 2084 BGB) hat neben dem gesamten Inhalt der Testamentsurkunde alle Umstände, auch solche außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen; dazu gehört auch der Inhalt früher errichteter, widerrufener Testamente (BGH JR 1981, 23; BayObLGZ 1982, 159/164 f.).
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2017 - 3 Wx 63/16

    Wirksamkeit der Streichung der Passage über die Berufung des einzigen

    (BayObLG, NJW-RR 2005, 525 und NJW-RR 1997, 1302).

    Nicht jede äußerlich endgültige Handlung, die im Durchstreichen des Textes durch den Erblasser liegt, muss auch (s)eine unbedingte Widerrufsabsicht ausdrücken (BayObLG, NJW-RR 2005, 525), vielmehr kann es auch dem Willen des Erblassers entsprechen, dass der durch diese Veränderung nahegelegte Widerruf der Verfügung erst mit der Errichtung eines neuen Testaments gelten soll (Palandt/Weidlich, BGB, § 2255, 2+7; BayObLG, NJW-RR 1997, 1302).

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 02.11.2004 - 12 UF 66/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2713
OLG Oldenburg, 02.11.2004 - 12 UF 66/04 (https://dejure.org/2004,2713)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.11.2004 - 12 UF 66/04 (https://dejure.org/2004,2713)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02. November 2004 - 12 UF 66/04 (https://dejure.org/2004,2713)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Bestehen einer Unterhaltsbedürftigkeit auf Grund krankheitsbedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit; Unterhaltsrechtliche Billigung der Übernahme von Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch einen zuvor erwerbstätigen Ehegatten; Begründung von Leistungsfähigkeit ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer Unterhaltsbedürftigkeit auf Grund krankheitsbedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit; Unterhaltsrechtliche Billigung der Übernahme von Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch einen zuvor erwerbstätigen Ehegatten; Begründung von Leistungsfähigkeit ...

  • Judicialis

    BGB § 1572; ; BGB § 1581

  • rechtsportal.de

    BGB § 1572; BGB § 1581
    Hausmannrechtsprechung: Zur unterhaltsrechtlichen Billigung eines zwischen den Lebenspartnern vorgenommenen Rollentausches sowie zu der Frage, wann ein evtl. Nebenverdienst für Unterhaltszwecke - nicht für Eigenbedarf - zur Verfügung steht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wenn der Unterhaltspflichtige den Haushalt führt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hausmann muss seiner Ex-Frau keinen Unterhalt mehr zahlen - Pflicht zur Nebentätigkeit entfällt, wenn sich so höchstens der eigene Bedarf decken lässt

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ehegattenunterhalt - Hausmann-Rechtsprechung bei Zuammenleben mit neuem Lebenspartner

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1668 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 516
  • FamRZ 2005, 1179
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01

    Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltsverpflichteten durch den

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.11.2004 - 12 UF 66/04
    Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn ein zusätzlicher Verdienst für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht und nicht vorrangig zur Deckung des eigenen Bedarfs benötigt würde (BGH FamRZ 2004, 24).

    Die Höhe des eigenen Bedarfs bemisst sich nach einem fiktiv in Geld zu veranschlagenden Anspruch auf Familienunterhalt, der sich wiederum nach den gleichen Grundsätzen bestimmt, wie sie für einen geschiedenen Ehegatten gelten (BGH FamRZ 2004, 24, Kalthoener/Büttner/Niepmann Rn. 659).

  • BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95

    "Hausmann" muß Unterhalt zahlen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.11.2004 - 12 UF 66/04
    Soweit es die häuslichen Verhältnisse zulassen, besteht die Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit (st. Rspr. BGH FamRZ 1980, 43; FamRZ 1996, 796; zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft BGH FamRZ 2001, 614).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.1998 - 3 UF 188/97

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Krankheit bei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.11.2004 - 12 UF 66/04
    Ob sie auch bei einem mit der Kinderbetreuung konkurrierenden Anspruch aus § 1572 BGB durchgreift (so OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1079), kann jedoch offen bleiben.
  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.11.2004 - 12 UF 66/04
    Soweit es die häuslichen Verhältnisse zulassen, besteht die Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit (st. Rspr. BGH FamRZ 1980, 43; FamRZ 1996, 796; zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft BGH FamRZ 2001, 614).
  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80

    Rechtliche Grundlage der Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.11.2004 - 12 UF 66/04
    Diese Verpflichtung ist nicht von vornherein auf Ansprüche von Kindern aus einer früheren Beziehung beschränkt, sondern beruht auf dem Gleichrang aller Ansprüche (BGH FamRZ 1982, 590).
  • BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98

    Zur Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.11.2004 - 12 UF 66/04
    Soweit es die häuslichen Verhältnisse zulassen, besteht die Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit (st. Rspr. BGH FamRZ 1980, 43; FamRZ 1996, 796; zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft BGH FamRZ 2001, 614).
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