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   VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5843   

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VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5843 (https://dejure.org/2005,9585)
VG München, Entscheidung vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5843 (https://dejure.org/2005,9585)
VG München, Entscheidung vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5843 (https://dejure.org/2005,9585)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Verlust einer Fahrerlaubnis trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Voraussetzungen für die Anerkennung einer in einem EU-Mitgliedstaat ...

  • blutalkohol PDF, S. 518

    Wirkung eines strafrechtlichen Fahrerlaubnisentzugs auf eine vor der Entziehung erteilte ausländische Fahrerlaubnis

  • archive.org
  • streifler.de

    Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis hinsichtlich zweiter EU-Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Eine schon vor der strafgerichtlichen Entziehung der deutschen FE vorhandene EU-FE wird "ungültig"

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1818
  • NVwZ 2006, 241 (Ls.)
  • NZV 2005, 439
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04

    Anerkennung des von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins

    Auszug aus VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5843
    Nach dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die trotz ihres formalen Richtliniencharakters die Voraussetzungen der sog. unmittelbaren Wirkung erfüllt (VGH BW v. 21.6.2004, Az.: 10 S 308/04, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen.

    Es bedarf auch keiner förmlichen Umschreibung des EU- bzw. EWR-Führerscheins, weil die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnissen allein aufgrund der Innehabung der EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten berechtigt sind (vgl. VGH BW v. 21.6.2004, DAR 2004, 606 [607]; VG Karlsruhe v. 18.8.2004, Az.: 11 K 476/03).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5843
    bb) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Az.: C-476/01 NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 ff. m. Anm. Geiger) steht dem nicht entgegen.

    Zwar dürfte dem Anerkennungsgebot des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich ein Verbot der Aberkennung zu entnehmen sein, aber gerade insoweit muss es für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Möglichkeit verbleiben, abweichend von der grundsätzlichen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden (EuGH v. 29.4.2004, DAR 2004, 333 [339]).

  • VG München, 10.05.2004 - M 6b S 04.867
    Auszug aus VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5843
    Im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis hätte dies unter Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips kraft Gesetzes gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV die Wirkung einer Aberkennung der inländischen Fahrberechtigung und würde damit nur zum Erlöschen des Rechts führen, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. auch VG München v. 10.5.2004 M 6b S 04.867; Kalus, VD 2004, 147 [151]; Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [323 f.]).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage vor dem

    Auszug aus VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5843
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen im Rechtsweg geltend gemachten Rechtsbehelf fehlt u.a. dann, wenn der Rechtsschutz Suchende mit einer Klage oder mit einem Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann, der eingelegte Rechtsbehelf also mit anderen Worten nutzlos ist (Rennert in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, vor § 40, Rn. 11, 16 ff., m.w.N.; s. auch VGH Baden-Württemberg v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04).
  • LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05

    Führerscheintourismus: Keine Fahrberechtigung in Deutschland mit nachträglich im

    Mit Erlass der Richtlinie 91/439/EWG vom 29.07.1991, die die Erste europäische Führerscheinrichtlinie 80/1263/EWG mit Wirkung vom 01.07.1996 abgelöst hat, haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich zur unbefristeten gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet (VG München NJW 2005, 1818; Ferner, Teil 8 A.III.3a).

    Trotz ihres formalen Richtliniencharakters entfaltet die Richtlinie 91/439/EWG unmittelbare Wirkung mit der Folge, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten auf die Regelungen berufen kann (EuGH Urteil v. 29.10.1998, C-230/97, ZAR 1999, 41; VGH Mannheim DAR 2004, 606 sowie NJW 2006, 1153; VG München NJW 2005, 1818).

    Nach dem Prinzip des Anwendungsvorrangs von Gemeinschaftsrecht hat die Anwendung des § 28 FeV, insbesondere der in § 28 Abs. 2 bis 4 FeV enthaltenen Einschränkungen, stets im Lichte der Richtlinie 91/439/EWG zu erfolgen (VG München NJW 2005, 1818).

    Nach § 28 Abs. 1 S. 1 FeV sind Inhaber einer gültigen EU- oder EWG-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV - zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland im Umfang ihrer Fahrerlaubnis ohne Weiteres berechtigt (VG München NJW 2005, 1818).

    Einer förmlichen Umschreibung des EU- oder EWR-Führerscheins bedarf es nicht mehr, weil durch die Richtlinie 91/439/EWG die früher bestehende Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins aufgehoben worden ist und die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten nunmehr allein auf der Innehabung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beruht (VGH Mannheim DAR 2004, 606; VG München NJW 2005, 1818).

    Da § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausnahmslos nicht mehr einschränken könne, verbleibe der Norm mithin kein Anwendungsbereich (VGH Mannheim NJW 2006, 1153f; VG München NJW 2005, 1818; Otte/Kühner NZV 2004, 321 (326)).

    Diese stünden einer strengeren Rechtssetzung durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen (Otte/Kühner NZV 2004, 321 (324); VG München NJW 2005, 1818).

    Im Ergebnis ist die Entscheidung des EuGH einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV der Bundesrepublik Deutschland die Prüfung der materiell-rechtlichen Wiedererteilungsvoraussetzungen vor der Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist erteilten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ermöglicht (Geiger DAR 2004, 340f und 690 (691); VG München NJW 2005, 1818).

  • VG Berlin, 15.11.2005 - 20 A 186.05
    Denn diesen Weg hat die Behörde nicht gewählt (anders offenbar VGH Mannheim, Beschluss vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 , zitiert nach juris; Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 , VRS 108, 141, 146 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 4 K 708/05 ; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 L 499/05.NW , beide zitiert nach juris; VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543, NJW 2005, 1818 ).

    Eine Bindung an die Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat kraft Gemeinschaftsrechts bzw. kraft Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dergestalt, dass eine Überprüfung der Fahreignung nach innerstaatlichen Regeln abgeschnitten wäre, gäbe es danach nicht (so VG München, Beschluss vom 4. Mai 2005, M 6a K 04.1 , Abdruck S. 23 f.; Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 , zitiert nach juris - insoweit nicht abgedruckt in NJW 2005, 1818 ; VG Berlin, 4. und 11. Kammer a.a.O.).

  • VG Frankfurt/Main, 07.09.2005 - 6 G 2273/05

    Zur Anerkennung einer von einem Mitgliedstaat neu ausgestellten Fahrerlaubnis

    Nach Auffassung der Kammer kommt es auch nicht in Betracht, die EuGH-Entscheidung dahingehend "restriktiv" zu verstehen, dass eine generelle Pflicht zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis kraft Vorrang des Gemeinschaftsrechtes nur in jenen Fällen gelten könne, in denen das nationale Fahrerlaubnisrecht nach Ablauf der Sperrfrist keine weiteren Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stelle (so Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2004, 690, 691) oder es für jeden Mitgliedstaat auch nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis bei der Möglichkeit verbleiben müsse, bei noch bestehenden Eignungszweifeln in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzungen und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen (so VG München, Beschluss v. 13.01.2005, Az.: M 6b S 04.5543, NJW 2005, 1818).
  • VG Berlin, 12.10.2005 - 11 A 690.05

    "Führerscheintourismus" von Fahruntüchtigen auf dem Prüfstand

    Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10. Senat), Urt. v. 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 zitiert nach JURIS; ebenso VG Berlin, 4. Kammer, Beschl. v. 13. Juni 2005 - VG 4 A 184/05 - Beschl. d, 11. Kammer v. 26. August 2005 - VG 11 A 606/05 - VG München - 6. Kammer - M 6 b S04.5543, Beschl. v. 13. Januar 2005, NJW 2005, S. 1818; VG Neustadt (Weinstraße), 4. Kammer, 4 L 389/05 - Beschl. v. 11. März 2005; VG Regensburg - 5. Kammer - 5 S 05.30 - Beschl. v .
  • VG Freiburg, 28.06.2005 - 4 K 1163/05
    Gegen einen solchen Verwaltungsakt sind Widerspruch und Anfechtungsklage statthaft; dementsprechend richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 VwGO (wie hier VG Freiburg, Beschl. v. 10.05.2005 - 2 K 589/05 - VG Neustadt, Beschl. v. 11.03.2005 - 4 L 389/05.NW - a. A. VG Sigmaringen, Beschl. v. 12.05.2005 - 4 K 708/05 -, und VG München, Beschl. v. 13.01.2005, NJW 2005, 1818).
  • LG Freiburg, 27.06.2005 - 7 Ns 540 Js 34729/04

    Versagung der Fahrerlaubnis: Nachträglich von den Behörden der Tschechischen

    Zu einem vergleichbar gelagerten Fall hat das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 13.01.2005 (NJW 2005, 1818) u.a. folgendes ausgeführt:.
  • VG Frankfurt/Main, 25.04.2006 - 6 G 1061/05
    Nach Auffassung der Kammer kommt es auch nicht in Betracht, die EuGH-Entscheidung dahingehend "restriktiv" zu verstehen, dass eine generelle Pflicht zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis kraft Vorrang des Gemeinschaftsrechtes nur in jenen Fällen gelten könne, in denen das nationale Fahrerlaubnisrecht nach Ablauf der Sperrfrist keine weiteren Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stelle (so Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2004, 690, 691) oder es für jeden Mitgliedstaat auch nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis bei der Möglichkeit verbleiben müsse, bei noch bestehenden Eignungszweifeln in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzungen und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen (so VG München, Beschluss v. 13.01.2005, Az.: M 6b S 04.5543, NJW 2005, 1818).
  • VG Halle, 05.07.2005 - 1 B 57/05
    Der vom Antragsgegner zitierten Rechtsprechung, dje gleichwohl die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV für anwendbar hält (vgl. nur VG Mün chen, Beschl.v. 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 -, NJW 2005, 1818), dürfte nicht zu folgen sein, weil diese Rechtsprechung im Ergebnis zu einer Negation der Entscheidung des EuGH führt.
  • VG Chemnitz, 27.08.2008 - 2 K 763/08
    Die begehrte Aufhebung der Aberkennungsentscheidung würde folglich am Verlust der Fahrerlaubnis nichts ändern, so dass dem Kläger selbst eine Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides vom 9.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.9.2005 nichts bringen würde (so auch BayVGH, Beschlüsse vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 - und 11.8.2008 - 11 CS 08.832 -, noch nicht veröffentlicht; VG Neustadt, Beschluss vom 4.3.2005 - 3 L 253/05 -, VerkehrsR aktuell 2005, S. 87; VG München, Beschluss vom 13.1.2005 - M 6b S' 04.5543 -, NJW 2005, S. 1818; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004-10 S 1346/04-, VRS 108, S. 141).
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