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   BGH, 18.05.2005 - VIII ZR 368/03   

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https://dejure.org/2005,197
BGH, 18.05.2005 - VIII ZR 368/03 (https://dejure.org/2005,197)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2005 - VIII ZR 368/03 (https://dejure.org/2005,197)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03 (https://dejure.org/2005,197)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Umzugskosten; Behaupteter Selbstnutzungswille des Vermieters

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Eigenbedarfskündigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung

  • Judicialis

    BGB § 564 b Abs. 1; ; BGB § 564 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a.F.; ; BGB § 573 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 286 G

  • RA Kotz

    Eigenbedarfskündigung (unberechtigte) - Darlegungs- und Beweislast des Mieters

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Beweislast des Mieters bei einer Eigenbedarfskündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter muss Willkür bei Eigenbedarfskündigung beweisen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Darlegungs- und Beweislast im Schadenersatzprozeß des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Beweislast nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast im Schadensersatzprozeß des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Mieter und vorgetäuschter Eigenbedarf seitens des Vermieters

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorgetäuschter Eigenbedarf? Vermieter kündigt, baut das Haus um, vermietet wieder

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf muss nicht sofort umgesetzt werden

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Vorgetäuschter Eigenbedarf - wer muss was beweisen?

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Zur Darlegungs- und Beweislast im Schadensersatzprozess des Mieters wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung

  • koelner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kündigung -vorgeschobener Eigenbedarf Empfehlung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beweislast im Schadensersatzprozeß des Mieters wegen Eigenbedarfskündigung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.5.2005)

    Mieter muss Willkür bei Eigenbedarfskündigung beweisen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter muss Willkür bei Eigenbedarfskündigung beweisen! (IMR 2007, 1122)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2395
  • MDR 2005, 1218
  • NZM 2005, 580
  • ZMR 2005, 702
  • AnwBl 2005, 132
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1185/01

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Verurteilung zum Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 18.05.2005 - VIII ZR 368/03
    Eine sogenannte "Vorratskündigung", der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch zugrunde liegt, ist unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. August 1990 - 1 BvR 440/90, NJW 1990, 3259; Beschluß vom 26. September 2001 - 1 BvR 1185/01, WuM 2002, 21, unter II 2 b; Grapentin, aaO, IV Rdnr. 74; Häublein, aaO, Rdnr. 68, jew.m.w.Nachw.).

    Der Umstand, daß der Beklagte die Wohnung nach dem Auszug der Kläger zunächst saniert hat, um sie nach seinen Vorstellungen herzurichten, steht einem Eigenbedarf nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. September 2001, aaO m.w.Nachw.; OLG Frankfurt/Main, NJW 1992, 2300; Grapentin, aaO, Rdnr. 71).

    Hiervon zu trennen ist die Frage, ob aus der Dauer der Sanierungsarbeiten - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen - im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) auf eine von vorneherein fehlende Ernsthaftigkeit der behaupteten Nutzungsabsicht geschlossen werden kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 26. September 2001, aaO).

    Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, daß der Eigenbedarf nur vorgeschoben gewesen ist (so auch BVerfG, Beschluß vom 26. September 2001, aaO).

  • BVerfG, 30.05.1997 - 1 BvR 1797/95

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit

    Auszug aus BGH, 18.05.2005 - VIII ZR 368/03
    Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel ("stimmig", BVerfG, Beschluß vom 30. Mai 1997 - 1 BvR 1797/95, NJW 1997, 2377 = WM 1997, 1293, unter II 1 a zu LG Frankfurt/Main, aaO) darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll (ebenso LG Frankfurt/Main, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es unter dem Blickwinkel des Art. 14 GG nicht zu beanstanden, im Falle des nicht verwirklichten Eigenbedarfs dem Vermieter die Darlegungslast für die in seinem Kenntnisbereich liegenden Umstände, die den Sinneswandel bewirkt haben sollen, aufzuerlegen und insoweit strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluß vom 30. Mai 1997, aaO).

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Auszug aus BGH, 18.05.2005 - VIII ZR 368/03
    Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 100, 31, 33; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, NJW 2004, 3623 = WM 2004, 2309, zur Veröffentlichung in BGHZ 160, 308 bestimmt, unter II 2 b aa).

    Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind jedenfalls nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (st.Rspr.; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004, aaO, m.w.Nachw.).

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis, ohne dass ein Kündigungsgrund besteht, kann er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sein (BGHZ 89, 296, 301 ff. ; BGH, Urt. v. 14. Januar 1988, IX ZR 265/86, NJW 1988, 1268, 1269; Urt. v. 18. Mai 2005, VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395, 2396).
  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 44/16

    BGH mahnt sorgfältige Prüfung von Parteivorbringen und Beweisergebnissen in

    Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel ("stimmig") darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll; an diese Darlegung sind daher - wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat - strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2377; Senatsurteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395 unter II 3 b cc; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, MDR 2017, 21 Rn. 25 [jeweils zum Eigenbedarf]).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Die Beweislastverteilung in § 3 Ziff. 2 Satz 1 HV entspricht der ungeschriebenen Grundregel, daß jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat, und danach den Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft (Senatsurteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 3 a; BGHZ 116, 278, 288; 113, 222, 224 f.; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rdnr. 17a).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt dem Prozeßgegner eine sekundäre Behauptungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner - wie hier die Beklagte - zumutbar nähere Angaben machen kann (Senatsurteile vom 18. Mai 2005, aaO, unter II 3 b cc; vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 = WM 1999, 1034, unter II 2 b aa; BGHZ 145, 170, 184).

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Rechtsprechung
   BGH, 09.02.2005 - XII ZB 40/02   

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https://dejure.org/2005,1514
BGH, 09.02.2005 - XII ZB 40/02 (https://dejure.org/2005,1514)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2005 - XII ZB 40/02 (https://dejure.org/2005,1514)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des leiblichen Vaters

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Einem Vater Kontakt zum Kind zu verbieten weil er von ihm lange getrennt war, ist unzulässig

  • efkir.de PDF, S. 4 (Leitsatz)

    § 1685 II BGB
    Anforderungen an sozial-familiäre Beziehung zwischen Bezugsperson und Kind

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2395 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 729
  • MDR 2005, 872
  • NJ 2005, 273
  • FamRZ 2005, 705
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.1999 - XII ZR 190/97

    Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - XII ZB 40/02
    Sie ist auch für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens maßgebend; denn das Rechtsbeschwerdegericht hat das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht auch dann anzuwenden, wenn das Gericht der Vorinstanz - wie hier - diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. etwa Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 780 [für das Revisionsverfahren]).
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BGH, 09.02.2005 - XII ZB 40/02
    Dieses Verständnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt: Das Bundesverfassungsgericht hatte § 1685 Abs. 2 BGB a.F. für mit Art. 6 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar erklärt, als er den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater in den Kreis der Umgangsberechtigten auch dann nicht mit einbezog, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat (BVerfG FamRZ 2003, 816, 824).
  • BGH, 16.06.2021 - XII ZB 58/20

    Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes

    Ausreichend ist vielmehr, dass diese Person für das Kind in der Vergangenheit tatsächlich Verantwortung getragen hat und für dieses jedenfalls in der Vergangenheit eine enge Bezugsperson war (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 40/02 - FamRZ 2005, 705 f.).
  • OLG Hamburg, 10.02.2006 - 10 U 18/05

    Gemeinschaftliches Eigentum an einem Einfamilienhaus: Zur Entstehung eines

    Im Falle einer Trennung von Eheleuten kann jeder der Ehegatten eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen verlangen, die auch darin bestehen kann, dass derjenige, der in der Wohnung verbleibt, dem anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (BGH a.a.O., OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 428, 429, wobei nach der Neufassung des § 1361 BGB durch das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 (BGBL.I 3513) nach überwiegender Meinung § 1361 b BGB als Spezialregelung für die Nutzungsentschädigung anzusehen ist, vgl. den Praxishinweis in FuR 2005, 262).
  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 321/19

    Vaterschaftsanfechtung durch Mutter: Voraussetzungen; rechtsgeschäftlicher

    Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 40/02 - FamRZ 2005, 705 f.), wovon beim Antragsgegner angesichts der nach seiner Darstellung bis zur räumlichen Trennung von K. verstrichenen Zeit von mehr als eineinhalb Jahren ohne weiteres auszugehen sein dürfte.
  • OLG Brandenburg, 05.06.2014 - 10 UF 47/14

    Kindschaftsrecht: Umgangsrecht mit einem nicht leiblichen Kind; Anforderungen an

    Nach dieser Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 2005, 729, 730) steht eine Unterbrechung des Kontakts einer Umgangsberechtigung nicht entgegen.
  • OLG Karlsruhe, 30.06.2022 - 18 UF 22/22

    Umgangsrecht für in einer gleichgeschlechtlichen nichtehelichen

    Jedenfalls bei jüngeren Kindern erscheint eine Dauer des Zusammenlebens von einem Jahr ausreichend (vgl. BGH vom 09.02.2005 - XII ZB 40/02, juris Rn. 8).
  • OLG Celle, 27.11.2015 - 10 WF 303/15

    Anforderungen an die Feststellung einer sozial-familiären Beziehung i.S. von §

    Es genügt vielmehr, dass an eine früher aufgebaute enge Beziehung wieder angeknüpft werden kann (BGH, FamRZ 2005, 705, 706).
  • OLG Nürnberg, 04.08.2021 - 11 UF 655/20

    Umgangsrecht der vom Vater des Kindes getrennt lebenden Ehefrau

    Hiervon ist bei einem Zusammenleben in einem Zeitraum von über einem Jahr auszugehen (BGH FamRZ 2005, 705 Rn. 8; vom BGH in FamRZ 2020, 1004 Rn. 27 für einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren erneut bejaht; Altrogge in BeckOGK, Stand 15.02.2021, § 1685 BGB Rn. 99), im Übrigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Gottschalk in PK-Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 1685 BGB Rn. 15).

    Die Frage, ob die sozial-familiäre Beziehung noch fortbesteht, ist für die Einräumung eines Umgangsrechts dagegen für sich genommen - also vorbehaltlich der Frage, ob der begehrte Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. i.V. mit § 1685 Abs. 1 BGB) - ohne Belang (BGH, Beschluss vom 16.06.2021, Az. XII ZB 58/20, Rn. 16; FamRZ 2005, 705 Rn. 9).

  • OLG Hamm, 17.03.2016 - 2 WF 31/16

    Bezugsperson, sozial-familiäre Beziehung, Verlobter der Kindesmutter

    Es genügt vielmehr, dass an eine früher aufgebaute enge Beziehung wieder angeknüpft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Februar 2005 - XII ZB 40/02 - FamRZ 2005, 705).

    Überdies kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass durch die Inhaftierung eine Unterbrechung der gelebten Beziehung eingetreten sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Februar 2005 - XII ZB 40/02 - FamRZ 2005, 705; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. August 2012 - 4 UF 89/12 - FamRZ 2013, 311).

  • OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18

    Umgangsverfahren: Keine eidesstattliche Versicherung des biologischen Vaters bei

    Ein kontinuierliches Zusammenleben von mehr als einem Jahr ist dabei sicherlich als ausreichend anzusehen (BGH FamRZ 2005, 705).
  • OLG Hamm, 04.08.2006 - 9 UF 32/06

    Zum Anknüpfungszeitpunkt des "längeren" Zusammenlebens im Sinn von § 1600 Abs. 3

    Die Neuregelung gilt deshalb auch für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende kindschaftsrechtliche Verhältnisse (BGH, FamRZ 2005, 705 zu § 1685 Abs. 2 BGB).

    Nach einem Zeitraum von zwei Jahren ist nach allen bekannten Stimmen jedenfalls von einem "längeren" Zusammenleben auszugehen (vgl. z.B. BGH, FamRZ 2005, 705 m. Anm. Luthin zu § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB; Staudinger/Rauscher, BGB, Stand der Bearbeitung: Juli 2004, § 1600 Rn. 46; MüKo/Huber, aaO, § 1630 Rn. 19 und § 1632 Rn. 41; MüKo/Wellenhofer-Klein, aaO, § 1685 Rn. 10).

  • OLG Brandenburg, 22.05.2017 - 10 WF 71/17

    Verfahrenskostenhilfe: Umgangsrecht dreier Kinder mit ihrer Großmutter und deren

  • OLG Bremen, 07.02.2020 - 4 UF 131/19

    Umgangsrecht der Geschwister eines Elternteils

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 13 S 2157/06

    Zum rechtlichen Ausreisehindernis für einen sog. de-facto-Vater als Bezugsperson

  • OLG Stuttgart, 21.03.2006 - 15 UF 4/06

    Umgangsrecht der leiblichen Mutter nach Erteilung der Einwilligung zur Adoption

  • OLG Naumburg, 28.07.2021 - 8 UF 95/21

    Voraussetzungen einer Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater

  • OLG Schleswig, 23.03.2021 - 15 UF 148/20

    Zeitpunkt der sozial-familiären Beziehung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren;

  • SG Hannover, 01.11.2016 - S 54 AS 697/16

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender Bedarf - Kosten der

  • OVG Hamburg, 17.06.2008 - 4 Bs 76/08

    Ausländer; Abschiebung; Berücksichtigung eines Umgangsrechts mit leiblichem Kind

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