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   OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 189/05   

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OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 189/05 (https://dejure.org/2006,8789)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.03.2006 - 1 Ss 189/05 (https://dejure.org/2006,8789)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. März 2006 - 1 Ss 189/05 (https://dejure.org/2006,8789)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung des Merkmals "befriedetes Besitztum" in § 123 Strafgesetzbuch (StGB) ; Unter dem Straßenniveau liegendes und damit naturgemäß über Abgrenzungen verfügendes Bauwerk; Beurteilung einer unterirdischen Straßenverkehrsfläche, die ausschließlich dem Fußgängerverkehr als ...

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Hausfriedensbruch in der Einkaufebene eines Bahnhofs

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    B-Ebenen-Fall

    § 123 StGB
    Hausfriedensbruch; geschützte Räumlichkeiten; Gemeingebrauch; Hausverbot bei allgemein zugänglichen Räumlichkeiten

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Hausfriedensbruch in unterirdischen B-Ebenen von Personenbahnhöfen am Beispiel des Frankfurter Hauptbahnhofs (Prof. Dr. Manfred Heinrich; ZIS 2019, 204)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1746
  • StV 2007, 640
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 26.04.1990 - RReg. 3 St 24/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 189/05
    Zum einen sind sie bereits nicht als zu den abgegrenzten, unterhalb der B-Ebenen liegenden U- und S-Bahnstationen zugehörig anzusehen (vgl. auch BayOblG, Urteil vom 26.04.1990, VRS 79, 105 ff. ; Lilie a.a.O., § 123 Rdnr, 17).

    Geschütztes Rechtsgut des § 123 StGB ist das Hausrecht, die Freiheit der Entscheidung darüber, wer zur Wohnung, zu Geschäftsräumen oder zu einem befriedeten Besitztum Zutritt haben soll (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 26.Aufl., § 123 Rdn.1; BayOLG VRS 79, 105ff. ).

    In den Grenzen des Gemeingebrauchs unterliegen daher Räumlichkeiten, die zu öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch gewidmet sind, nicht dem Schutzbereich des § 123 StGB (Rudolphi/Stein in SK StGB § 123 Rdnr. 37; Schäfer in MK StGB § 123, Rdnr. 42; BayOLG VRS 79, 105ff.; OLG Karlsruhe, MDR 1979, 73; LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 16.11.1992, - 9 Qs 6/92).

  • OLG Köln, 29.12.1994 - Ss 502/94
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 189/05
    Einem Reisewilligen, der ein Hausverbot zu beachten hat, ist auch zu gestatten ist, sich angemessene Zeit vor Abfahrt der Züge bzw. U-Bahnen einzufinden, die Wartezeit an einer beliebigen, dem Publikum zugänglichen Stelle zu verbringen und dabei im Rahmen des üblichen die Einrichtungen (Toiletten, Ladengeschäfte etc.) zu benutzen; er ist für die Dauer einer angemessenen Wartezeit dann so zu behandeln wie jeder andere Reisende auch (vgl. auch OLG Köln, VRS 90, 115 ff.).

    Das Hausverbot muß daher entgegen der Ansicht des Landgerichts auch den Durchgang durch die B-Ebene und den Zugang zu den dort befindlichen Geschäftslokalen und den sonstigen der Öffentlichkeit dienenden Einrichtungen ausnehmen ( vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2006 -V ZR 134/05- zur Frage der Wirksamkeit eines Flughafenverbots; durch diese Entscheidung ist die ältere Rechtsprechung - BayOLG, JZ 1977, 311; OLG Düsseldorf, VRS 57, 281; insoweit auch OLG Köln, VRS 90, 115 - überholt).

  • RG, 12.12.1884 - 2994/84

    Kann ein Besitztum nur dann als befriedet im Sinne des §. 123 St.G.B.'s angesehen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 189/05
    Ein "befriedetes Besitztum" ist nach der seit der Entscheidung des Reichsgerichts (Urteil vom 12.12.1884, RGSt. 11, 293 f.) einhelligen Rechtsprechung und der übereinstimmenden Auffassung der Literatur immer dann gegeben, wenn ein Grundstück von dem Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere - wobei insoweit auf die Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt abzustellen ist (vgl. KG, Urteil vom 13.04.1927, JW 1927, 1713) - gesichert ist.

    Ein Besitztum ist - wie unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt. 11, 293 f. dargelegt - nur dann als "befriedet" anzusehen, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist, wobei die Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt maßgeblich sind.

  • VGH Hessen, 28.11.1989 - 2 UE 133/85

    Widmung einer Straße; Wirksamkeit des Bebauungsplanes; Bekanntmachung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 189/05
    Der Erlaß eines Bebauungsplans ist als förmliches Verfahren im Sinne dieser Bestimmung anzusehen (vgl. auch VGH Kassel, NVwZ-RR 1990, 457 und NVwZ-RR 1992, 5).
  • VGH Hessen, 16.04.1991 - 2 UE 2858/88

    Rechtswidrigkeit einer die straßenrechtliche Widmung beschränkende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 189/05
    Der Erlaß eines Bebauungsplans ist als förmliches Verfahren im Sinne dieser Bestimmung anzusehen (vgl. auch VGH Kassel, NVwZ-RR 1990, 457 und NVwZ-RR 1992, 5).
  • BayObLG, 14.09.1976 - RReg. 3 St 99/76
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 189/05
    Das Hausverbot muß daher entgegen der Ansicht des Landgerichts auch den Durchgang durch die B-Ebene und den Zugang zu den dort befindlichen Geschäftslokalen und den sonstigen der Öffentlichkeit dienenden Einrichtungen ausnehmen ( vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2006 -V ZR 134/05- zur Frage der Wirksamkeit eines Flughafenverbots; durch diese Entscheidung ist die ältere Rechtsprechung - BayOLG, JZ 1977, 311; OLG Düsseldorf, VRS 57, 281; insoweit auch OLG Köln, VRS 90, 115 - überholt).
  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 134/05

    Flughafenverbot für Abschiebungsgegnerin rechtmäßig

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 189/05
    Das Hausverbot muß daher entgegen der Ansicht des Landgerichts auch den Durchgang durch die B-Ebene und den Zugang zu den dort befindlichen Geschäftslokalen und den sonstigen der Öffentlichkeit dienenden Einrichtungen ausnehmen ( vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2006 -V ZR 134/05- zur Frage der Wirksamkeit eines Flughafenverbots; durch diese Entscheidung ist die ältere Rechtsprechung - BayOLG, JZ 1977, 311; OLG Düsseldorf, VRS 57, 281; insoweit auch OLG Köln, VRS 90, 115 - überholt).
  • OLG Stuttgart, 05.12.1986 - 1 Ss 551/86
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 189/05
    Das Tatbestandsmerkmal "abgeschlossener Raum" ist nicht anders zu verstehen als das Merkmal des umschlossenen Raumes in § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB, in welchem der in Diebstahlsabsicht begangene Hausfriedensbruch gerade als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des Diebstahls typisiert ist (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1987, 121 f.).
  • OLG Oldenburg, 21.01.1985 - Ss 566/84

    Eingangsbereich eines Kaufhauses; Passage; Befriedetes Besitztum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 189/05
    Wird ein privates Grundstück dem öffentlichen Verkehr gewidmet, entsteht darüber eine besondere öffentliche Sachherrschaft ( Meyer/ Stolleis, Hessisches Staats- und Verwaltungsrecht, S. 336; OLG Karlsruhe, MDR 1979, S. 73), hinter der im Konkurrenzfall die Rechte aus Privatbesitz insoweit zurücktreten, als sie mit der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung unvereinbar sind (vgl. auch OLG Oldenburg, NJW 1985, 1352; OLG Karlsruhe, MDR 1979, 73).
  • AG Frankfurt/Main, 07.04.1982 - 12 Js 44617/81
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 189/05
    Entgegen dem Amtsgericht Frankfurt am Main in NStZ 82, 334 handelt es sich auch um befriedetes Besitztum, auch wenn der Berechtigte es für den allgemeinen Verkehr als Fußgängerunterführung und als Zugang zu den U- und S-Bahnen und Ladengeschäften freigegeben hat.
  • RG, 30.10.1903 - 3702/03

    Gehört zum Begriffe des "befriedeten Besitztums" der räumliche oder

  • AG Flensburg, 07.11.2022 - 440 Cs 107 Js 7252/22

    Klimaproteste: Strafbarkeit eines Baumbesetzers unter Berücksichtigung eines

    Das durch § 123 Abs. 1 StGB geschützte Hausrecht, also "die Freiheit der Entscheidung darüber, wer zur Wohnung, zu Geschäftsräumen oder zu einem befriedeten Besitztum Zutritt haben soll" (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.3.2006 - 1 Ss 189/05, NJW 2006, 1746, 1749; vgl. auch u.a. Lackner/Kühl-Heger, 29. Aufl. 2018, § 123, Rn. 1; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, § 123, Rn. 1), ist ein wichtiges rechtlich geschütztes Interesse.
  • OLG Köln, 15.02.2019 - 1 RVs 227/18

    Freispruch für TTIP - Aktivisten aufgehoben - Banner im Kölner Hauptbahnhof

    Zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind nur solche Räumlichkeiten, die dem allgemein zugänglichen Personen- und Gütertransport dienen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. März 2006 - 1 Ss 189/05 -, juris, dort Rdnr. 9).

    "Befriedet" - im Sinne einer Einfriedung - ist das Besitztum einer gängigen Definition zufolge, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist (so die Rspr. seit RGSt 11, 293 [294]; RGSt 36, 395 [397]; OLG Frankfurt/Main NJW 2006, 1746; LG Lübeck StV 1989, 157; aus der Lit. statt vieler: Schönke/Schröder- Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.).

  • OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20

    Hausfriedensbruch: Betreten eines an der Hausfassade befestigten Baugerüsts

    cc) Befriedet ist ein Besitztum demnach in zwei Fällen: Zum einen ist ein Besitztum ohne besondere Einfriedung als so genannte "Zubehörfläche" befriedet, wenn es wegen seines engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für jedermann sofort erkennbar zu einer der sonst in § 123 StGB genannten Örtlichkeiten gehört (RGSt 20, 150 ff. [Zechenvorplatz]; OLG Oldenburg, NJW 1985, 1352 [offene Warenhauspassage]; BayObLG, NJW 1995, 269, 271; BayObLGSt 2003, 130, 131; OLG Frankfurt a.M., NJW 2006, 1746, 1747; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.; LK/ Lilie § 123 Rn. 17; NK/ Ostendorf § 123 Rn. 23; BeckOK-StGB/ Rackow , § 123 Rn. 9; Lackner/Kühl/ Heger § 123 Rn. 3; SK-StGB/ Stein , § 123 Rn. 63; ablehnend Amelung , NJW 1986, 2075 ff.; ders ., ZStW 98 (1986), 355 ff.; Behm , GA 1986, 547 ff.; einschränkend im Hinblick auf Zubehörflächen nur für Diensträume, nicht jedoch für Wohnungen OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. April 1980, Az.: Ss 24/80, juris).
  • VG Hamburg, 20.10.2011 - 17 K 3395/08

    Aufenthaltsverbot zur Verhütung von Straftaten: Ermessensfehler bei fehlerhafter

    So hat etwa das Oberlandesgericht Frankfurt in einer Entscheidung aus dem Vorjahr (Beschl. v. 16.3.2006, 1 Ss 189/05), veröffentlich mit Leitsatz und Gründen in zwei juristischen Fachzeitschriften (NJW 2006, 1746-1750 und StV 2007, 640-643) sowie in den Datenbanken juris und beck-online, die auf der reichsgerichtlichen Rechtsprechung fußende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "befriedetes Besitztum" wie folgt zusammengefasst:.
  • ArbG Villingen-Schwenningen, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19

    Ablehnung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs - ausnahmsweise keine

    Das Grundstück muss von dem Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert sein (Fischer, StGB 67. Auflage 2020, § 123 Rn. 8; OLG Frankfurt a. M. vom 16. März 2006 - 1 Ss 189/05, juris Rn. 7).

    Ein abgeschlossener Raum ist eine bauliche Einheit, die durch physische Hindernisse gegen beliebiges Betreten geschützt sind (OLG Frankfurt a. M. vom 16. März 2006 - 1 Ss 189/05, juris Rn. 10).

  • ArbG Freiburg, 07.10.2020 - 4 Ca 622/19

    Ablehnung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs - ausnahmsweise keine

    Das Grundstück muss von dem Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert sein (Fischer, StGB 67. Auflage 2020, § 123 Rn. 8; OLG Frankfurt a. M. vom 16. März 2006 - 1 Ss 189/05, juris Rn. 7).

    Ein abgeschlossener Raum ist eine bauliche Einheit, die durch physische Hindernisse gegen beliebiges Betreten geschützt sind (OLG Frankfurt a. M. vom 16. März 2006 - 1 Ss 189/05, juris Rn. 10).

  • OLG Hamm, 21.07.2020 - 4 RVs 83/20

    Hausfriedensbruch, Hausverbot, bundesweites Stadionverbot, Deutscher Fußballbund

    Wie der neue Tatrichter sich von der Erfüllung der Wirksamkeitsvoraussetzungen des bundesweiten Stadionverbots überzeugt, ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung (zu den notwendigen Feststellungen bzgl. der formellen Wirksamkeit eines Hausverbots vgl. etwa OLG Frankfurt NJW 2006, 1746, 1749).

    Für Einzelstadionverbote wird dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung verlangt (OLG Dresden NStZ 2017, 292; vgl. auch OLG Frankfurt NJW 2006, 1746, 1749 f.; ebenso auch Gietl JR 2010, 50, 54).

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