Weitere Entscheidung unten: EuGH, 16.02.2006

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   BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96   

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BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96 (https://dejure.org/2006,246)
BVerfG, Entscheidung vom 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96 (https://dejure.org/2006,246)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 1317/96 (https://dejure.org/2006,246)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei vorzeitiger Vertragsauflösung im Hinblick auf die in GG Art 2 Abs 1 und Art 14 Abs 1 enthaltenen Schutzaufträge - Transparenzgebot bei der Verrechnung entstandener Abschlusskosten mit den ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rückvergütung bei Kündigung einer Lebensversicherung

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Zeitwertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung; Verfassungsrechtlicher Schutz von Versicherungsnehmern bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung; Ermittlung von Abschlusskosten einer Lebensversicherung mittels der Zillmerschen Methode; Gebot ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Lebensversicherung: Rückkaufswert in den ersten Jahren

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BVerfGG § 43 a Abs. 3; BVerfGG § 93 a Abs. 2; VAG § 14; VAG § 55; VAG § 65; VVG § 174; VVG § 176
    Verfassungsrechtliches Gebot eines in angemessenem Verhältnis zu den gezahlten Versicherungsprämien stehenden Rückkaufswerts

  • VersR (via Owlit)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BVerfGG § 43 a Abs. 3; BVerfGG § 93 a Abs. 2; VAG § 14; VAG § 55; VVG § 176
    Verfassungsrechtliches Gebot eines in angemessenem Verhältnis zu den gezahlten Versicherungsprämien stehenden Rückkaufswerts. Mit Anmerkung: Dr. Joachim Grote

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
    Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rechte des Versicherungsnehmers auf Auszahlung des Schlussüberschusses in der Kapitallebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Rückkaufswert von Lebensversicherungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückkaufswert von Lebensversicherungen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; VVG §§ 173, 176
    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Leitsatz)

    Abschlusskosten für eine Lebensversicherung bei vorzeitiger Vertragsauflösung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Lebensversicherungen - Mehr Geld für Versicherungsnehmer

  • juraforum.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer Kapitallebensversicherung bei Kündigung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 7.3.2006)

    Verbraucherschutz bei Lebensversicherungen: Rückkaufswert

Besprechungen u.ä.

  • bld.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Art. 2 GG; Art. 14 GG; § 43a BVerfGG; § 93a BVerfGG; § 14 VAG; § 55 VAG; § 65 VAG; § 174 VVG; § 176 VVG
    Verfassungsrechtliches Gebot eines in angemessenem Verhältnis zu den gezahlten Versicherungsprämien stehenden Rückkaufswerts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 7, 283
  • NJW 2006, 1783
  • FamRZ 2006, 605 (Ls.)
  • VersR 2006, 489
  • VersR 2006, 957
  • WM 2006, 633
  • DVBl 2006, 528 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben auf Grund der Urteile des Senats vom 26. Juli 2005 (BVerfG, 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96, NJW 2005, S. 2363 ff.; 1 BvR 80/95, NJW 2005, S. 2376 ff.) sowie der anschließenden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, NJW 2005, S. 3559 ff., sowie IV ZR 177/03) keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr.

    Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung eine Pflicht des Gesetzgebers festgestellt, dafür Sorge zu tragen, dass die durch die Prämienzahlungen im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte als Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar sind, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Dispositionen, etwa für die Verrechnung mit laufenden Verwaltungskosten und die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistungen, verbraucht worden sind (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 ).

    Die Privatautonomie bedarf deshalb der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, insbesondere im Vertragsrecht (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 ).

    Er erstreckt sich auf die Sicherung der späteren Konkretisierung und Realisierung des zunächst nur dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Teilhabe an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten, nämlich auf Auszahlung der Versicherungssumme und Überschussbeteiligung bei Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 ), aber auch auf die Rückvergütung (den "Rückkaufswert") bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses.

    Der von der Aufsichtsbehörde anzulegende Kontrollmaßstab war nicht auf das einzelne Versicherungsvertragsverhältnis bezogen (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 ).

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Danach darf der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 -, NJW 2005, S. 3559, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03 -).

    Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben auf Grund der Urteile des Senats vom 26. Juli 2005 (BVerfG, 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96, NJW 2005, S. 2363 ff.; 1 BvR 80/95, NJW 2005, S. 2376 ff.) sowie der anschließenden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, NJW 2005, S. 3559 ff., sowie IV ZR 177/03) keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr.

    Es muss aber gesichert werden, dass Inhalt und Art der Verrechnung in angemessener Weise die Interessen der verschiedenen Gruppen von Versicherten (zu ihnen BGH, NJW 2005, S. 3559 ) berücksichtigen.

    Der Bundesgerichtshof (NJW 2005, S. 3559 ) geht davon aus, dass dies etwa die Hälfte aller Verträge betrifft.

    Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof nach einer Prüfung der Interessenlage aller Beteiligten unter Einbeziehung der Transparenzmängel bei der Be- und Verrechnung der Abschlusskosten (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3559 ).

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben auf Grund der Urteile des Senats vom 26. Juli 2005 (BVerfG, 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96, NJW 2005, S. 2363 ff.; 1 BvR 80/95, NJW 2005, S. 2376 ff.) sowie der anschließenden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, NJW 2005, S. 3559 ff., sowie IV ZR 177/03) keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr.

    a) Eine aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht zum einen mit Blick auf den in § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG vorgesehenen Ausschluss des § 415 BGB und damit den Wegfall des Erfordernisses einer Genehmigung des Schuldnerwechsels aus Anlass der Übertragung des Bestands von Verträgen der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung auf ein anderes Unternehmen bejaht; diese Schutzpflicht fordert insbesondere Schutzvorkehrungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten im Fall von Bestandsübertragungen in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2363 ).

    Wenn die Schwäche eines Vertragspartners durch gesetzliche Regelungen bedingt ist, kann der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie durch Art. 2 Abs. 1 GG zu einer Pflicht des Gesetzgebers führen, für eine rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der davon betroffenen Vertragsparteien zu sorgen, die ihren Belangen hinreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2363 ).

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Der Bundesgerichtshof hat § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1a Satz 1 bis 3, Abs. 2a und Abs. 2b sowie § 15 ALB 94 in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 als intransparent beanstandet (vgl. BGHZ 147, 354 sowie BGHZ 147, 373 ).

    Die Entscheidungen befassen sich allerdings lediglich mit den Voraussetzungen, unter denen die Zillmerung zum Inhalt des Vertrags gemacht wird, nämlich mit der Frage einer den Anforderungen des Transparenzgebots genügenden Vereinbarung der Art der Verrechnung der Abschlusskosten (vgl. BGHZ 147, 354 ).

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 177/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Danach darf der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 -, NJW 2005, S. 3559, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03 -).

    Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben auf Grund der Urteile des Senats vom 26. Juli 2005 (BVerfG, 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96, NJW 2005, S. 2363 ff.; 1 BvR 80/95, NJW 2005, S. 2376 ff.) sowie der anschließenden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, NJW 2005, S. 3559 ff., sowie IV ZR 177/03) keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr.

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Privatautonomie setzt voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 81, 242 ).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Die eigenbestimmte Gestaltung von Rechtsverhältnissen ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 72, 155 ; stRspr), die ihre Grenzen allerdings in der Entfaltungsfreiheit anderer findet.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Dieser Betrag ist für sich genommen so geringfügig, dass vor dem Hintergrund der bereits erfolgten grundsätzlichen Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    In der Regel besteht für nicht mehr geltendes Recht kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 2043; 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1998, S. 2043).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96
    Die eigenbestimmte Gestaltung von Rechtsverhältnissen ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 72, 155 ; stRspr), die ihre Grenzen allerdings in der Entfaltungsfreiheit anderer findet.
  • BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93

    Ermittlung des Überschusses aus einer Kapitallebensversicherung

  • BGH, 08.06.1983 - IVa ZR 150/81

    Keine Einzelauskunftspflicht des Lebensversicherers über Gewinnbeteiligung

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 245/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Dies gilt auch, wenn sie, wie hier, nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BVerfGE 36, 89 ; BVerfGK 7, 283 ).
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Er hält sie unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) und 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03) sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam.

    Die Regelungen zur Kostenverrechnung mittels der so genannten "Zillmerung" in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV, Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV und Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 AVB-F-PRV sind bereits wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB materiell unwirksam (unter 3.; vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 169 Rn. 59; Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.; ders. Neuere Entscheidungen des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Lebensversicherung und Anmerkungen zu "Nichtentscheidungen" in: Homburger Tage 2009, 27, 38 f.; Fiederling, Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung (Diss.) 2010 S. 200-202 zu § 308 Nr. 7.b) BGB; Gatschke, VuR 2007, 447, 448; Schünemann, VersR 2009, 442, 446; Schwintowski, Informationspflichten in der Lebensversicherung, VersWissStud Bd. 2 1995, 11, 33; anders dagegen in NVersZ 2001, 337, 339; wohl ebenso Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 154; entsprechend zu § 10 Nr. 7 AGBG: Staudinger/Coester-Waltjen, 13. Bearb. 1998 § 10 Nr. 7 AGBG Rn. 14; Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 1984 § 23 Rn. 505; Hansen, VersR 1988, 1110, 1117; a.A. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Vorbem. I Rn. 94 zu § 308 Nr. 7.b) BGB; Bauer, BB 1978, 476, 479; Jacob, VersR 2011, 325, 326 f.; anders dagegen in zfs 2009, 483, 486; Anm. Präve, VersR 2001, 846, 848; zur Übertragbarkeit der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (NJW 2006, 1783 ff.) auf Verträge mit transparenten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf Allgemeine Versicherungsbedingungen aus der Zeit nach 1994: Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2010 § 169 Rn. 40 f.; PK-Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 35, 43; Reiff in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 169 Rn. 51 ff.; Anm. Grote, VersR 2006, 957, 958-960; Herrmann, VersR 2009, 7, 9).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Berufungsgericht - dessen Auslegung der über seinen Bezirk hinaus bundesweit Verwendung findenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 m.w.N.; vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775) - zutreffend davon ausgegangen, dass diese Abrede nicht allein bilanziellen Zwecken dient, sondern die Zillmerung sich unmittelbar nachteilig auf die dem Versicherungsnehmer im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bzw. -umwandlung zustehenden Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen auswirkt (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 362-365; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 378-380; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 315 f., 318; IV ZR 177/03, veröffentlicht in juris Rn. 44 f., 52; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 1317/96, zitiert nach juris Rn. 42, insoweit in NJW 2006, 1783 ff. nicht veröffentlicht, Rn. 64 f.; Benkel/Hirschberg, aaO § 10 ALB 2006 Rn. 11, 26; Schünemann, VersR 2005, 323; ders. VuR 2002, 85, 86; vgl. ferner BK/Schwintowski, § 176 VVG Rn. 16 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 176 Rn. 8; Brömmelmeyer, VuR 1999, 320, 322; Fiederling, Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung (Diss.) 2010 S. 117 f., 129; Löbbert, VersR 2001, 583, 585, 586 f.; Schwintowski, Informationspflichten in der Lebensversicherung, VersWissStud Bd. 2 1995 11, 33; a.A. MünchKomm-VVG/Mönnich aaO Rn. 30 f.; Bergmann, VersR 2004, 549, 551, 554, 557; Engeländer, NVersZ 2002, 436, 441, 445 f.; ders., Anm. VersR 2003, 1159 ff.; ders. VersR 2005, 1031, 1032, 1034; Faigle/Engeländer, VW 2001, 1570, 1571; Löbbert, VersR 2001, 583, 585, 586 f.).

    Die Kapital-Lebensversicherung dient nicht lediglich der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern - mindestens gleichrangig - der Kapitalanlage und Vermögensbildung (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 362; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 378; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322; BVerfG NJW 2006, 1783 Rn. 65).

    Demgegenüber folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96, NJW 2006, 1783 ff.), dass es auch materiell nicht hinzunehmen ist, dass wegen der Verrechnung von Abschlusskosten mit der Prämie in den ersten Jahren ein Rückkaufswert nicht vorhanden oder nur sehr niedrig ist.

    (4) Aus den vorgenannten Gründen gelten die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht allein für Versicherungsbedingungen aus der Zeit vor 1994 bzw. 2001 oder für in anderer Hinsicht wegen teilweiser Unwirksamkeit ergänzungsbedürftige Klauselwerke (vgl. Reiff in Prölss/Martin, 28. Aufl. § 169 Rn. 53; Römer in Römer/Langheid, 3. Aufl. § 169 Rn. 59; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 154; Gatschke, VuR 2007, 447, 448; Jacob, zfs 2009, 483, 486; Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.; Schünemann, VersR 2009, 442, 446; a.A. Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2010 § 169 Rn. 40 f.; PK-Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 35, 43; Anm. Grote, VersR 2006, 957, 958-960; Jacob, VersR 2011, 325, 326 f.).

  • BSG, 10.08.2016 - B 14 AS 51/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Um verfassungsrechtlich unakzeptable Nachteile der Versicherungsnehmer hieraus zu vermeiden (zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Gesetzgeber vgl BVerfG Urteil vom 26.7.2005 - 1 BvR 80/95 - BVerfGE 114, 73; BVerfG Beschluss vom 15.2.2006 - 1 BvR 1317/96 - BVerfGK 7, 283) , sind sie an den durch die vorsichtige Prämienkalkulation mit geschaffenen Vermögenswerten der Versicherer angemessen zu beteiligen.
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Rechtsprechung
   EuGH, 16.02.2006 - C-502/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1190
EuGH, 16.02.2006 - C-502/04 (https://dejure.org/2006,1190)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2006 - C-502/04 (https://dejure.org/2006,1190)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - C-502/04 (https://dejure.org/2006,1190)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Volljähriges Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat - Strafrechtliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Torun

    Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Volljähriges Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat - Strafrechtliche Verurteilung ...

  • EU-Kommission PDF

    Torun

    Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Volljähriges Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat - Strafrechtliche ...

  • EU-Kommission

    Torun

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung

  • Wolters Kluwer

    Abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines volljährigen Kindes eines in einem Mitgliedstaat beschäftigten türkischen Wanderarbeitnehmers; Voraussetzungen für den Verlust dieses Aufenthaltsrechts; Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 7 Abs. 2
    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken, Familienangehörige, Verlust, Volljährige

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 Art. 7 Abs. 2; ; Assoziation EWG-Türkei

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Torun

    Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Volljähriges Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat - Strafrechtliche ...

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Rechtssache ''Torun'' Vorabentscheidungsersuc

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 in der Verwaltungsstreitsache des Herrn Ergün Torun gegen die Stadt Augsburg, Beteiligte: 1. Der Vertreter des Bundesinteresses beim ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Auslegung der Artikel 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilter türkischer Staatsangehöriger, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1783 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 556
  • DVBl 2006, 567
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-502/04
    18 Hinsichtlich der zweiten Personengruppe unterscheidet der Beschluss Nr. 1/80 zwischen den Familienangehörigen, die die Genehmigung erhalten haben, zum Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen, und die dort für eine gewisse Zeit ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt haben (Artikel 7 Absatz 1), und den Kindern eines solchen Arbeitnehmers, die im betreffenden Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben (Artikel 7 Absatz 2) (vgl. Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 21).

    19 Was im Einzelnen Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 angeht, auf den sich die erste Frage des vorlegenden Gerichts bezieht, so ist erstens festzustellen, dass diese Bestimmung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ebenso wie Artikel 6 Absatz 1 (vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und Artikel 7 Absatz 1 (vgl. Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17, und Akman, Randnr. 23).

    20 und 23, und Akman, Randnr. 24).

    22 Viertens ist festzustellen, dass die in Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgestellten Voraussetzungen strenger sind als die, die nach Absatz 2 des Artikels nur zugunsten der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers gelten, die im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben (Urteil Akman, Randnr. 35).

    23 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, stellt Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 eine gegenüber Absatz 1 des Artikels günstigere Bestimmung dar, die unter den Familienangehörigen der türkischen Arbeitnehmer die Kinder besonders behandeln wollte, indem sie ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluss einer Berufsausbildung zu erleichtern sucht, damit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß dem Zweck dieses Beschlusses schrittweise verwirklicht wird (Urteil Akman, Randnr. 38).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-502/04
    45, 46 und 48, vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-467/02, Cetinkaya, Slg. 2004, I-10895, Randnrn.

    25 Folglich kann es nur zwei Arten von Beschränkungen der durch Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte geben, nämlich entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. entsprechend Urteile Cetinkaya, Randnr. 36, und Aydinli, Randnr. 27).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auch für die Situation eines Volljährigen gilt, der das Kind eines dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Cetinkaya, Randnr. 34, und Aydinli, Randnrn.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-502/04
    19 Was im Einzelnen Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 angeht, auf den sich die erste Frage des vorlegenden Gerichts bezieht, so ist erstens festzustellen, dass diese Bestimmung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ebenso wie Artikel 6 Absatz 1 (vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und Artikel 7 Absatz 1 (vgl. Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17, und Akman, Randnr. 23).

    20 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Rechte, die Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (Urteile Eroglu, Randnrn.

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-502/04
    19 Was im Einzelnen Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 angeht, auf den sich die erste Frage des vorlegenden Gerichts bezieht, so ist erstens festzustellen, dass diese Bestimmung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ebenso wie Artikel 6 Absatz 1 (vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und Artikel 7 Absatz 1 (vgl. Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17, und Akman, Randnr. 23).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-502/04
    36 und 38, sowie vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-373/03, Aydinli, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-502/04
    21 Drittens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechte, die Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, zuerkennt, nur nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 1 des Beschlusses beschränkt werden können, d. h. aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, oder aufgrund des Umstands, dass der Betroffene das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (Urteile vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnrn.
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-502/04
    19 Was im Einzelnen Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 angeht, auf den sich die erste Frage des vorlegenden Gerichts bezieht, so ist erstens festzustellen, dass diese Bestimmung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ebenso wie Artikel 6 Absatz 1 (vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und Artikel 7 Absatz 1 (vgl. Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17, und Akman, Randnr. 23).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    35 und 38, und vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Randnrn.

    Wie aber der Generalanwalt in den Nrn. 35 und 78 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, gelten für den Verlust der gemäß Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenen Rechte dieselben Voraussetzungen, unabhängig davon, ob der konkrete Ausgangssachverhalt unter den ersten oder den zweiten Absatz dieses Artikels fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Torun, Randnrn.

    Um auf die erste Vorlagefrage eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zunächst festzustellen, dass, zum einen, Art. 7 Satz 1 ebenso wie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 unstreitig in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (vgl. u. a. Urteil Torun, Randnr. 19), und dass, zum anderen, die Rechte, die Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 31).

    Wie, erstens, der Gerichtshof hierzu bereits entschieden hat, steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf diese Art von Fällen nicht entgegen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Ausgangssachverhalts volljährig ist und nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Familie zusammenlebt, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein von dem Arbeitnehmer unabhängiges Leben führt (vgl. u. a. Urteile Aydinli, Randnr. 22, und entsprechend Torun, Randnrn.

    36 und 38, Aydinli, Randnr. 27, und Torun, Randnr. 21).

    Da der Beschluss Nr. 1/80 klar zwischen der Situation türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmemitgliedstaat eine bestimmte Zeit ordnungsgemäß beschäftigt waren (Art. 6 des Beschlusses), und der Situation der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhaltenden Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer (Art. 7 des Beschlusses) unterscheidet und Art. 7 nach der Systematik des Beschlusses lex specialis ist im Verhältnis zu den nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechten, die unter den drei Gedankenstrichen des Art. 6 Abs. 1 festgelegt sind (vgl. Urteile vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnr. 78, Aydinli, Randnr. 19, und Torun, Randnr. 17), können die durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nicht unter den gleichen Umständen beschränkt werden wie die durch Art. 6 des Beschlusses verliehenen (vgl. Urteile Aydinli, Randnr. 31, und Torun, Randnr. 26).

    Insbesondere kann der türkische Staatsangehörige, dem die Rechte nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zuerkannt worden sind, diese Rechte weder deshalb verlieren, weil er wegen einer Verurteilung zu einer - auch mehrjährigen - Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, keine Beschäftigung ausgeübt hat, noch aufgrund der Tatsache, dass er zu keiner Zeit gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Aydinli, Randnr. 28, und Torun, Randnr. 26).

    Ein solcher türkischer Staatsangehöriger verliert dieses Aufenthaltsrecht hingegen weder deswegen, weil er aufgrund einer - auch mehrjährigen - Inhaftierung, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, längere Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend war, noch deswegen, weil er zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung über 21 Jahre alt war, seinen Wohnsitz nicht mehr bei dem türkischen Arbeitnehmer hatte, von dem er sein Aufenthaltsrecht ableitet, und von ihm keinen Unterhalt mehr erhielt, sondern ein von diesem unabhängiges Leben führte (vgl. Urteile Aydinli, Randnr. 32, und entsprechend Torun, Randnr. 29).

    Zum anderen wurde diese Auslegung vom Gerichtshof aus denselben Gründen auf Art. 7 Satz 2 dieses Beschlusses erstreckt (Urteil Torun).

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) können die genannten Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 45, 46 und 48; vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Rn. 36 und 38; vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Rn. 27, vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Rn. 21, vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Rn. 54).

    In seinem Urteil vom 16. Februar 2006 (Torun, Rn. 24) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechtsposition aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 nicht weitergehend eingeschränkt werden darf als die nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11

    Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und

    Die Regelung in Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 stellt gegenüber Satz 1 eine Privilegierung dar, die unter den Familienangehörigen der türkischen Arbeitnehmer die Kinder besonders behandeln will, indem sie ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluss einer Berufsausbildung zu erleichtern sucht, damit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß dem Zweck dieses Beschlusses schrittweise verwirklicht wird (EuGH, Urteil vom 21.01.2010 - C-462/08 - Rn. 25 ff. und vom 16.02.2006 - C-502/04 - Rn. 23).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH gelten allerdings unabhängig davon, ob der konkrete Ausgangssachverhalt unter den ersten oder den zweiten Satz des Art. 7 ARB 1/80 fällt, für den Verlust der erworbenen Rechte dieselben Voraussetzungen (Urteil vom 18.07.2007 - C-325/05 - Rn. 45 und vom 16.02.2006 - C-502/04 - Rn. 24 f.).

    Sowohl die Rechtsposition nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 als auch diejenige nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich - und damit das Aufenthaltsrecht - erlöschen, wenn der türkische Staatsangehörige den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (st. Rspr. des EuGH; vgl. etwa Urteil vom 22.12.2010 - C-303/08 - Rn. 42, vom 04.02.2010 - C-14/09 - Rn. 42, vom 18.12.2008 - C-337/07 - Rn. 62, vom 25.09.2008 - C-453/07 - Rn. 30 f., vom 18.07.2007 - C-325/05 - Rn. 45, vom 16.02.2006 - C-502/04 - Rn. 25, vom 07.07.2005 -C-373/03 - Rn. 27, vom 11.11.2004 - C-467/02 - Rn.36 und vom 17.04.1997 - C-351/95 - Rn. 48).

  • BVerwG, 24.04.2008 - 1 C 20.07

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften können die Aufenthaltsrechte nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rn. 45, 46 und 48; vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Rn. 36 und 38; vom 7. Juli 2005, Aydinli, C-373/03, Slg. 2005, I-6181, Rn. 27, vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Rn. 21; vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-06495, Rn. 54).

    49 Wie, erstens, der Gerichtshof hierzu bereits entschieden hat, steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf diese Art von Fällen nicht entgegen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Ausgangssachverhalts volljährig ist und nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Familie zusammenlebt, sondern im betreffenden Mitgliedstaat ein von dem Arbeitnehmer unabhängiges Leben führt (vgl. u. a. Urteile Aydinli, Rn. 22, und entsprechend Torun, Rn. 27 und 28).

  • VGH Bayern, 03.02.2015 - 10 BV 13.421

    Gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse

    Die praktische Wirksamkeit dieser Rechte setzt dabei zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf Unionsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. EuGH, U.v. 16.3.2000 - Ergat, C-329/97 - juris Rn. 40; U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 31; U.v. 7.7.2005 - Aydinli, C-373/03 - juris Rn. 25; U.v. 16.2.2006 - Torun, C-502/04 - juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 6.10.2005 - 1 C 5.04 - juris Rn. 11).

    aaa) Dieses Recht unterliegt lediglich in den beiden folgenden Fällen Beschränkungen (vgl. EuGH, U.v. 16.3.2000 - Ergat, C-329/97 - juris Rn. 45 ff.; U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 36; U.v.7.7.2005 - Aydinli, C-373/03 - juris Rn. 27; U.v.16.2.2006 - Torun, C-502/04 - juris Rn. 21 und 25; U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 49 m.w.N.).

    Denn im Hinblick darauf, dass dieses Recht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nur nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 oder wegen eines Verlassens des Aufnahmemitgliedstaats während eines erheblichen Zeitraums ohne berechtigte Gründe beschränkt werden kann, unterliegt es wegen einer längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auf Grund einer mehrjährigen Freiheitsstrafe keinen Beschränkungen (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 38 f.; U.v. 7.7.2005 - Aydinli, C-373/03 - juris Rn. 27 f.; U.v. 16.2.2006 - Torun, C-502/04 - juris Rn. 25 f.; BVerwG, U.v. 6.10.2005 - 1 C 5.04 - juris Rn. 12; U.v. 28.6.2006 - 1 C 4.06 - juris Rn. 13).

  • VG Augsburg, 15.01.2020 - Au 6 K 19.1615

    Voraussetzungen Erteilung Aufenthaltserlaubnis

    Satz 2 gelte auch für volljährige Kinder eines türkischen Arbeitnehmers (EuGH, U.v. 16.2.2006 - C-502/04 "Torun", Rn. 27f.).

    Anders als Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gilt Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 zwar auch für volljährige Kinder (Hailbronner, Ausländerrecht, 104. Aktualisierung November 2017, D.5.2, Art. 7 ARB 1/80, Rn. 44; vgl. EuGH, U.v. 16.2.2006 - Torun, C-502/04, juris Rn. 27).

    Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 stellt gegenüber Satz 1 eine günstigere Bestimmung dar, die unter den Familienangehörigen der türkischen Arbeitnehmer die Kinder besonders behandeln wollte, indem sie ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluss einer Berufsausbildung zu erleichtern sucht, damit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß dem Zweck dieses Beschlusses schrittweise verwirklicht wird (vgl. EuGH, U.v. 19.11.1998 - Akman, C -210/97, juris Rn. 38 sowie EuGH, U.v. 16.2.2006 - Torun, C -502/04, juris Rn. 23).

    Daraus folgt, dass Satz 2 dieses Artikels nicht restriktiver ausgelegt werden kann als Satz 1 und dass die Rechte, die er den türkischen Staatsangehörigen verleiht, die den Tatbestand dieses Satzes 2 erfüllen, daher umso weniger unter anderen Voraussetzungen als denen, die im Rahmen des Satzes 1 des Artikels anwendbar sind, eingeschränkt werden können (vgl. EuGH, U.v. 16.2.2006 - Torun, C -502/04, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 28.06.2006 - 1 C 4.06

    Ausweisung, Straftäter, Gemeinschaftsrecht, Türken, Assoziationsratsbeschluss

    9 Mit Urteil vom 16. Februar 2006 (Rs. C-502/04) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Vorlage wie folgt beschieden:.

    Aufgrund des auf Vorlage des Senats ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Februar 2006 (Rs. C-502/04) ist nunmehr geklärt, dass ein türkischer Staatsangehöriger ein aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht nur in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 verliert oder dann, wenn er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt.

  • EuGH, 21.01.2010 - C-462/08

    Bekleyen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr.

    Nach ständiger Rechtsprechung hat Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (Urteile vom 5. Oktober 1994, Eroglu, C-355/93, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17, und vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Randnr. 19).

    20 und 23, sowie Torun, Randnr. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 eine gegenüber Abs. 1 des Artikels günstigere Bestimmung dar, die darauf abzielt, unter den Familienangehörigen der türkischen Arbeitnehmer die Kinder besonders zu behandeln, indem sie ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluss einer Berufsausbildung zu erleichtern sucht, damit gemäß dem Zweck dieses Beschlusses schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verwirklicht wird (Urteile Akman, Randnr. 38, und Torun, Randnr. 23).

  • VGH Bayern, 17.07.2012 - 19 B 12.417

    Unanwendbarkeit des Vieraugenprinzips in Fällen assoziationsberechtigter

    Beide Rechtspositionen unterliegen denselben assoziationsrechtlichen Einschränkungen (vgl. EuGH vom 16.2.2006 DVBl 2006, 567).
  • VG Darmstadt, 25.05.2007 - 5 E 1049/06

    Ausweisung eines türkischen Asylbewerbers wegen schwerer Straftaten

    Da Personen mit Status nach Art. 7 ARB nicht verpflichtet sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, gehen die Rechte aus Art. 7 ARB nicht durch längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nach aufgenommener Erwerbstätigkeit ( EuGH, Urt.v. 16.02.2006 - Rs. C-502/04 [Torun] -, NVwZ 2006, 556 [EuGH 16.02.2006 - C 502/04] [Rdnr. 26]) oder infolge von Strafhaft oder Drogentherapie ( EuGH, Urt.v. 07.07.2005 - Rs. C-373/03 [Aydinli] -, NVwZ 2005, 1292 [EuGH 07.07.2005 - C 373/03] [Rdnr. 28]) verloren.

    Auf Art. 7 Satz 2 ARB können sich auch volljährige Kinder berufen ( EuGH, Urt.v. 16.02.2006 - Rs. C-502/04 [Torun] -NVwZ 2006, 556 [EuGH 16.02.2006 - C 502/04] [Rdnr. 28]).

    Die Verbüßung von Strafhaft bringt den Anspruch ebenfalls nicht zum Erlöschen ( EuGH, Urt.v. 16.02.2006 - Rs. C-502/04 [Torun]-NVwZ 2006, 556 [EuGH 16.02.2006 - C 502/04] [Rdnr. 25, 26]).

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2006 - 11 LC 324/05

    Voraussetzungen der Ausweisung eines in Deutschland geborenen Türken gemäß § 53

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2008 - 11 LB 203/06

    Erlöschen des aus Art. 7 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2016 - 11 S 2081/15

    Ausweisung eines Unionsbürgers; Abreißen der Integrationsverbindungen; Vorlage an

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2008 - 12 B 68.07

    Türkei; Vorlage an EuGH; Vorabentscheidungsersuchen; Kind türkischer

  • EuGH, 16.06.2011 - C-484/07

    Pehlivan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

  • OVG Hamburg, 14.07.2009 - 4 Bs 109/09

    Aufenthaltsrecht einer Türkin, die einen Aufnahmemitgliedstaat unfreiwillig

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-462/08

    Bekleyen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Art. 7 Satz 2 des

  • EuGH, 25.09.2008 - C-453/07

    Er - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats -

  • BVerwG, 12.12.2007 - 1 B 56.07

    Frage eines Wahlrechts zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2008 - 18 A 855/07

    D (A), Ausweisung, Wiederholungsgefahr, Zukunftsprognose,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2007 - 18 B 2389/06

    Ausweisung Ausweisungsschutz Assoziationsberechtigter Unionsbürgerrichtlinie

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2009 - 11 S 2472/08

    Verlust eines unbefristeten Aufenthaltsrechts durch nicht lediglich formell

  • VG Ansbach, 09.04.2009 - AN 5 K 08.02076

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten Türken

  • OVG Niedersachsen, 11.01.2008 - 11 ME 418/07

    Erlöschen des Aufenthaltsrechts des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers bei

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2006 - 11 S 1504/05

    Ausweisung eines in der BRD als Sohn türkischer Eltern geborenem

  • VGH Bayern, 17.01.2017 - 10 ZB 15.1706

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung - Erlöschen eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2014 - 7 B 40.13

    Abschiebungsandrohung; gesetzliche Ausreisepflicht; Assoziationsrecht EWG-Türkei;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2008 - 11 S 1705/06

    Zum Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen nach Art 7 S 1 EWGAssRBes

  • OVG Bremen, 15.12.2021 - 2 LB 379/21

    Ausweisung eines in Deutschland geborenen assoziationsberechtigten türkischen

  • OVG Saarland, 09.11.2009 - 2 B 449/09

    Schulausbildung im Heimatland.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen,

  • OVG Niedersachsen, 30.05.2006 - 11 LA 147/05

    Änderung der Rechtslage gegenüber einer bereits bestandskräftig gewordenen

  • VG Düsseldorf, 15.04.2016 - 7 K 8210/14

    Erlöschen des von einem türkischen Staatsangehörigen in Deutschland erworbenen

  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 19 CS 09.2194

    Kein Erlöschen des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 bei Rückkehr aus

  • VGH Bayern, 21.03.2006 - 24 ZB 06.233

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80, Kein Erlöschen nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • VG Düsseldorf, 24.09.2019 - 7 K 15133/17

    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Einbürgerung, Familienangehörige,

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2006 - C-339/05

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Abkommen mit der Schweiz über

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 11 S 723/07

    Berechtigte Gründe bei Verlassen des Bundesgebietes

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2010 - 11 ME 4/10

    Erlöschen einer erteilten Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs.r.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2007 - 19 E 990/06

    Verlust des Aufenthaltsrechts eines Serben durch eine Inhaftierung im Heimatland;

  • VG Düsseldorf, 07.08.2020 - 8 L 996/20

    Berufsausbildung; Fitnessfachwirt; Assoziationsrecht; Familienangehöriger; Kind;

  • VG Bayreuth, 08.05.2012 - B 1 K 10.631

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

  • VG Düsseldorf, 07.12.2010 - 22 K 4240/09

    Aufenthaltserlaubnis, türkische Staatsangehörige, Assoziationsberechtigte,

  • VG Düsseldorf, 27.04.2006 - 24 K 7588/04

    Verfahrensrecht, Nichtbetreiben des Verfahrens, Klagebegründung, Akteneinsicht,

  • OVG Bremen, 29.03.2022 - 2 B 44/22

    Verhältnismäßigkeit eines in Deutschland geborenen assoziationsberechtigten

  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.2006 - 1 S 734/06

    Ausländer; Ausweisung; Schutz der Familie; Straffälligkeit

  • VG München, 28.02.2008 - M 24 K 07.3756

    Ausweisung; im Bundesgebiet geborener türkischer Staatsangehöriger;

  • VG München, 15.11.2006 - M 9 K 05.2410

    Ausländerrecht: Ausweisung, Fehlerhafte Regelausweisung, Fehlender

  • VG Saarlouis, 07.09.2009 - 10 L 617/09

    Zum Begriff der Ausreise aus einem seiner Natur nach (nicht) nur vorüber gehenden

  • VG Düsseldorf, 20.06.2006 - 24 L 903/06

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen einer mehr als sechsmonatigen

  • VG München, 22.04.2010 - M 24 K 09.4885

    Ausweisung; Aufenthaltserlaubnis; Drogenstraftat; Drogenabhängigkeit; faktischer

  • VG Berlin, 21.06.2012 - 16 K 257.10

    Verlust des Bleiberechts bei längerer Abwesenheit im Ausland

  • VG München, 16.03.2011 - M 23 K 10.2469

    Assoziationsrechtliche Aufenthaltserlaubnis für türkische Staatsangehörige

  • VG Darmstadt, 30.12.2008 - 5 L 978/08

    Aufenthaltsrecht eines türkischen TJ-Anhängers

  • VG München, 31.07.2008 - M 12 K 08.196

    Ausweisung; schwerwiegende Gewalttaten innerhalb einer Beziehung;

  • VG Düsseldorf, 22.03.2006 - 24 K 3404/04

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen

  • VGH Bayern, 28.01.2009 - 10 ZB 08.3249

    Erlöschen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Erlöschen einer

  • VG Berlin, 27.02.2008 - 16 A 10.08

    Klageart und richtiger Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei

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