Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.12.2005

Rechtsprechung
   BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05   

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https://dejure.org/2006,470
BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05 (https://dejure.org/2006,470)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2006 - VIII ZR 106/05 (https://dejure.org/2006,470)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2006 - VIII ZR 106/05 (https://dejure.org/2006,470)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit einer Klausel in einem Wohnraummietvertrag auf Grund eines starren Fristenplans - Folgen der Unwirksamkeit einer Klausel - Umfang der Auslegung der in einem Formularvertrag eines Grundbesitzervereins und Hausbesitzervereins enthaltenen Klausel durch das ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Starre Fristen durch Bezugnahme

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Unzulässigkeit starrer Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen, §§ 307 Abs. 1, 538 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturen mit starren Fristen; Klauseln zu "notwendig werdenden" Schönheitsreparaturen

  • Judicialis

    BGB § 538; ; BGB § 307 Bb

  • RA Kotz

    Schönheitsreparaturen - nach starrem mietvertraglichen Fristenplan ist unwirksam!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 538 § 307
    Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem starren Fristenplan

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht - Schönheitsreparatur-Klausel mit starren Fristen unwirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Renovierungsklausel in Mietvertrag

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Schönheitsreparaturen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Bei der Mietvertragsklausel steckt der Teufel im Detail

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen: Wann liegt ein starrer Fristenplan vor? (IMR 2006, 41)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2113
  • MDR 2006, 1216
  • NZM 2006, 620
  • ZMR 2006, 597
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 351/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen in einer

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
    Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein (Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087, unter III a; Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2; Urteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416, unter II 2).

    Der durchschnittliche Mieter ist gehalten und in der Lage, eine Vertragsklausel im Zusammenhang zu lesen und daraus ihren Sinn zu ermitteln (Senatsurteil vom 13. Juli 2005, aaO, m.w.Nachw.).

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
    Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein (Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087, unter III a; Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2; Urteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416, unter II 2).

    § 8 Nr. 2 Satz 1 des Mietvertrags ließe sich allein nur dann aufrechterhalten, wenn die Formularklausel aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennbar wäre (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899, unter II 2; Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3, jew. m.w.Nachw.).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf umfassender Würdigung des Sach- und Streitstands (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
  • BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
    Dies wäre jedoch eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Formularklausel (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 c).
  • BGH, 25.06.2003 - VIII ZR 344/02

    Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung bei fehlerhafter Fälligkeitsregelung

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
    § 8 Nr. 2 Satz 1 des Mietvertrags ließe sich allein nur dann aufrechterhalten, wenn die Formularklausel aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennbar wäre (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899, unter II 2; Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 230/03

    Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
    Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein (Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087, unter III a; Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2; Urteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416, unter II 2).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2005 - 7 S 12672/04
    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZMR 2005, 622 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Kaution sei teilweise durch Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB).
  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 152/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen sowie

    Die in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene formularmäßige Schönheitsreparaturklausel, die einen "starren" Fristenplan enthält, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt; dies hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tag hinsichtlich einer im Wortlaut übereinstimmenden Klausel entschieden (Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 71/08

    Wirksamkeit einer nachträglich getroffenen Vereinbarung über die Endrenovierung

    Dasselbe gilt für die in Klausel 1 durch einen starren Fristenplan gekennzeichnete Überwälzung der Pflicht zur Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter(Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, NJW 2006, 2113, Tz. 12 ff. m.w.N.).
  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05

    Formularmäßige Überwälzung der Beseitigung sämtlicher Tapeten durch den Mieter

    Aus der Sicht eines verständigen Mieters hat die in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Regelung - wonach der Mieter verpflichtet ist, die während der Dauer des Mietverhältnisses "entsprechend nachstehenden Fristen fällig werdenden" Schönheitsreparaturen auszuführen - die Bedeutung, dass der Mieter nach Ablauf der verbindlichen, nach der Nutzungsart der Räume gestaffelten Fristen von drei, fünf beziehungsweise sechs Jahren auch dann eine Renovierung schulden soll, wenn die Wohnung nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2, zu einem vergleichbaren Fristenplan).

    Eine solche "starre" Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 2; Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 b; Urteil vom 5. April 2006, aaO).

    Die Unwirksamkeit des Fristenplans hat auch die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3; Urteil vom 5. April 2006, aaO, unter II 3 m.w.Nachw.).

  • BGH, 18.02.2009 - VIII ZR 210/08

    Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei Verpflichtung des Mieters zur

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Überwälzung von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn sie verbunden ist mit einem starren Fristenplan (Senatsurteile vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2 , vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 b , vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, NJW 2006, 2113, Tz. 10 ff., und vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915, Tz. 16) oder unzulässigen Vorgaben über die Ausführung der Schönheitsreparaturen (Senatsurteile vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06, NJW 2007, 1743, Tz. 11 , vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499, Tz. 20, und vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08, z.V.b.).

    Der Grund hierfür liegt darin, dass Konkretisierungen der Schönheitsreparaturverpflichtung hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs durch starre Fristenpläne oder hinsichtlich der Ausführungsart mit der Schönheitsreparaturverpflichtung inhaltlich so eng verknüpft sind, dass diese inhaltlich umgestaltet und mit einem anderen Inhalt aufrechterhalten würde, wenn lediglich die unzulässigen Fristen- oder Ausführungsklauseln unwirksam wären, die Schönheitsreparaturverpflichtung im Übrigen aber davon unberührt bliebe; darin läge eine geltungserhaltende Reduktion der Formularklausel (Senatsurteil vom 5. April 2006, a.a.O., Tz. 15).

  • BGH, 22.10.2008 - VIII ZR 283/07

    Wirksamkeit einer Klausel über die Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der

    Zwar führt eine formularvertragliche Bezugnahme auf "die üblichen Fristen" zu einem starren Fristenplan und damit zur Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, WuM 2006, 377 = NJW 2006, 2113: "Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen.").
  • BGH, 20.03.2012 - VIII ZR 192/11

    Wohnraummiete: Transparenz einer Formularklausel über regelmäßig erforderliche

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats müssen vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie und einer unverbindlichen Orientierungshilfe hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein (Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, NJW 2006, 2113 Rn. 12-14 mwN).

    Dabei spricht nach der Rechtsprechung des Senats für das Vorliegen eines in dem vorstehend genannten Sinne flexiblen Fristenplans, wenn die Klausel eine Einschränkung enthält, wonach die vorgesehenen Fristen etwa - wie hier - lediglich für den Regelfall oder für einen "im Allgemeinen" entstehenden Renovierungsbedarf gelten sollen (vgl. Senatsurteile vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, aaO Rn. 13, und VIII ZR 163/05, WuM 2006, 306 Rn. 15; vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 unter II 2; vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778 Rn. 17).

  • KG, 06.12.2007 - 8 U 135/07

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Unwirksamkeit einer

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGHZ 102, 384; BGH, WM 2003, 1967; BGH NJW-RR 2004, 262; BGH, NJW 2006, 2113).

    Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein (BGH, NJW 2004, 2087; BGH, NJW 2004, 2586; BGH, NJW 2005, 3416; BGH, NJW 2006, 2113).

  • KG, 22.05.2008 - 8 U 205/07

    Wohnraummiete: Formularklausel über regelmäßig erforderliche

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGHZ 102, 384; BGH, WM 2003, 1967; BGH NJW-RR 2004, 262; BGH, NJW 2006, 2113).

    Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein (BGH, NJW 2004, 2087; BGH, NJW 2004, 2586; BGH, NJW 2005, 3416; BGH, NJW 2006, 2113).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Schönheitsreparatur - keine Kostentragung

    Zwar sind dem Kläger entgegen der Auffassung des SG nach der Fälligkeitsregelung in Nr. 4 Abs. 2 Sätze 1 und 3 AVB zur Durchführung der Schönheitsreparaturen keine starren Fristen auferlegt (vgl. zu deren Unwirksamkeit BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586; BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05 - NJW 2006, 2113), weil in Nr. 4 Abs. 3 AVB eine - aus Sicht des Klauselkontrollrechts an sich nicht zu beanstandende - Öffnungsklausel vorgesehen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 - NJW 2005, 425; BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 48/04 NJW 2005, 1188).
  • LG Gießen, 04.07.2012 - 1 S 11/12

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Renovierungsklausel; einvernehmliche

    Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für einen verständigen Mieter erkennbar sein (BGH, NJW 2004, 2087, 2586; NJW 2005, 3416; NJW 2006, 2113; KG Berlin ZMR 2008, 789).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungs- und Leistungsklage - maßgeblicher

  • LSG Bayern, 13.11.2008 - L 7 AS 323/08
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 20 B 26/06

    Sozialhilfe

  • SG Speyer, 20.06.2007 - S 1 AS 156/06

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - regelmäßige Schönheitsreparaturen -

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.08.2006 - 4 C 124/06

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Kombination von Schönheitsreparaturenklausel und

  • LG Wiesbaden, 30.08.2007 - 2 S 26/07

    Wohnraummiete: Mieterhöhungsverlangen ohne die Beifügung des örtlichen

  • LG Lüneburg, 16.05.2007 - 6 S 2/07
  • SG Bremen, 07.08.2009 - S 23 AS 1415/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2016 - L 15 AS 94/15
  • AG Karlsruhe, 02.12.2011 - 12 C 84/11
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Rechtsprechung
   BGH, 08.12.2005 - III ZR 99/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4705
BGH, 08.12.2005 - III ZR 99/05 (https://dejure.org/2005,4705)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2005 - III ZR 99/05 (https://dejure.org/2005,4705)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - III ZR 99/05 (https://dejure.org/2005,4705)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2113 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 701
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.06.2005 - III ZR 4/04

    Begriff des Senders einer Gewinnzusage

    Auszug aus BGH, 08.12.2005 - III ZR 99/05
    Als "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555, 3556, vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827 und - nach Erlass des Berufungsurteils ergangen - vom 23. Juni 2005 - III ZR 4/04 - NJW-RR 2005, 1365).

    Ihm dürfte es letztlich nur auf den Handelnden angekommen sein (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 aaO S. 828 und vom 23. Juni 2005 aaO S. 1366).

    An diese sind entsprechend dem Schutzzweck des § 661a BGB keine geringen Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2005 aaO).

  • BGH, 09.12.2004 - III ZR 112/04

    Begriff des Senders einer Gewinnzusage

    Auszug aus BGH, 08.12.2005 - III ZR 99/05
    Als "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555, 3556, vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827 und - nach Erlass des Berufungsurteils ergangen - vom 23. Juni 2005 - III ZR 4/04 - NJW-RR 2005, 1365).

    Ihm dürfte es letztlich nur auf den Handelnden angekommen sein (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 aaO S. 828 und vom 23. Juni 2005 aaO S. 1366).

  • BGH, 18.01.1988 - II ZR 304/86

    Auslegung eines Antrags als Feststellungsantrag - Rechtsschutzinteresse für die

    Auszug aus BGH, 08.12.2005 - III ZR 99/05
    b) Beim Handeln unter fremdem Namen ist allerdings, insofern ist dem Berufungsgericht zu folgen, zu unterscheiden, ob - aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei - ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt (vgl. BGHZ 45, 193, 195 f; BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86 - NJW-RR 1988, 814, 815; MünchKommBGB/Schramm 4. Aufl. 2001 § 164 Rn. 41).

    Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe - aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird (vgl. MünchKommBGB/Schramm aaO Rn. 42) - ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden schließen will (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 aaO).

  • BGH, 03.03.1966 - II ZR 18/64

    Rechtsfolgen des Handelns unter fremdem Namen; Identitätstäuschung

    Auszug aus BGH, 08.12.2005 - III ZR 99/05
    b) Beim Handeln unter fremdem Namen ist allerdings, insofern ist dem Berufungsgericht zu folgen, zu unterscheiden, ob - aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei - ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt (vgl. BGHZ 45, 193, 195 f; BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86 - NJW-RR 1988, 814, 815; MünchKommBGB/Schramm 4. Aufl. 2001 § 164 Rn. 41).
  • BGH, 07.10.2004 - III ZR 158/04

    Begriff des "Senders" einer Gewinnmitteilung

    Auszug aus BGH, 08.12.2005 - III ZR 99/05
    Als "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555, 3556, vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827 und - nach Erlass des Berufungsurteils ergangen - vom 23. Juni 2005 - III ZR 4/04 - NJW-RR 2005, 1365).
  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

    Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind (im Anschluss an BGH, Urteile vom 3. März 1966, II ZR 18/64, BGHZ 45, 193; vom 18. Januar 1988, II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814; vom 8. Dezember 2005, III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701).

    Zwar kann auch bei einem Handeln unter dem Namen einer anderen - existierenden - Person der Handelnde selbst berechtigt und verpflichtet sein, wenn sich das getätigte Geschäft aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Vertragspartei als Eigengeschäft des Handelnden darstellt, bei diesem also keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen wird (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f.; vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814 unter 2 c; vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701 Rn. 12).

    aa) Wird bei der Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, finden die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte (BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, aaO; vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, aaO Rn. 11).

    Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger daher regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog; vgl. hierzu BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, aaO, und vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, aaO) oder vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht eingreifen (vgl. OLG Hamm, aaO; OLG Köln, aaO S. 1677; LG Bonn, CR 2004, 218, 219; MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., § 164 Rn. 44 mwN; vgl. ferner Werner, K&R 2008, 554, sowie Herresthal, K&R 2008, 705, 706).

  • BGH, 01.03.2013 - V ZR 92/12

    Kauf eines unterschlagenen Gebrauchtwagens: Eigentumserwerb bei Auftreten des

    Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe - aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird - ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will (BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814, 815; Urteil vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701, 702).

    Dieser schuldet dann entsprechend § 179 Abs. 1 BGB dem Geschäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz (BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 155/90, BGHZ 111, 334, 338; Urteil vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701, 702).

  • BGH, 26.09.2023 - XI ZR 98/22

    Wissenszurechnung bei Rückforderung von unbestellter Leistung!

    Denn das Handeln seiner Ehefrau unter seinem Namen ist ihm nicht zuzurechnen, weil nicht festgestellt ist und von der Revision auch nicht geltend gemacht wird, dass die Ehefrau bei Abschluss des Darlehensvertrags und Unterzeichnung der Auszahlungsanweisung unter dem Namen des Beklagten in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog) gehandelt hätte, der Beklagte den Vertragsschluss genehmigt hätte (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder die Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht vorlägen (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f., vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701 Rn. 11 und vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 11 f. mwN).
  • OLG Karlsruhe, 29.03.2012 - 9 U 143/10

    Person des Vertragspartners beim Verkauf eines Gebrauchtwagens unter fremdem

    Auch dies spricht dafür, dass in einem Fall der vorliegenden Art die handelnde Person auf Verkäuferseite aus der Sicht des Erklärungsempfängers als Verkäufer auftritt (vgl. für entsprechende Fälle OLG Düsseldorf - 11. Senat -, NJW 1989, 906; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage 2009, Rdnr. 2273; vgl. für die ähnliche Konstellation einer Gewinnzusage gemäß § 661 a BGB auch BGH, NJW-RR 2006, 701; anders OLG Düsseldorf - 22. Senat -, NJW 1985, 2484; OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2010 - 5 U 883/10 -, Rdnr. 8, zitiert nach Juris).
  • BGH, 13.03.2008 - IX ZR 117/07

    Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage als nachrangige Forderung

    e) Die Urteile des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2005 (III ZR 4/04, NJW-RR 2005, 1365) und vom 8. Dezember 2005 (III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701) verhalten sich nicht zu der hier maßgeblichen Frage einer Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO.
  • OLG Saarbrücken, 21.07.2021 - 4 U 33/20

    Ist die Echtheit der Unterschrift des Darlehensnehmers streitig, kann es für das

    Sieht er von einer Genehmigung ab, kann der Vertragsgegner von dem Handelnden entsprechend § 179 BGB Schadensersatz verlangen (BGH NJW-RR 2006, 701, 702 Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 02.03.2007 - 14 U 31/04

    Insolvenz: Insolvenzrechtliche Qualifizierung des Auszahlungsanspruchs einer

    Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen, in denen es darum ging, wer als "Sender" in Anspruch genommen werden kann, ausgeführt, die von dem jeweiligen Kläger "begehrte Feststellung (§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO) eines Anspruchs nach § 661 a BGB" komme in Betracht (III ZR 4/04 NJW-RR 2005, 1365 und III ZR 99/05 NJW-RR 2006, 701).
  • OLG Rostock, 06.08.2020 - 3 U 64/19

    Zurückverweisung bei fehlerhafter Entscheidung über Zulässigkeit der Klage;

    Maßgeblich ist insoweit vielmehr allein, dass sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Vertrag zwischen ihnen - den Handelnden - zustandekommen soll (vgl. hierzu: BGH, Urteil v. 08.12.2005 - III ZR 99/05 -, zit. n. juris, Rn. 12 m. w. N.; BGH, Beschluss v. 13.10.2011 - VII ZR 222/10 -, zit. n. juris, Rn. 9), was vorliegend der Fall ist.
  • OLG Karlsruhe, 08.06.2007 - 14 U 6/07

    Geltendmachung von Ansprüchen auf Auszahlung von Gewinnmitteilungen gegenüber

    Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen, in denen es darum ging, wer als "Sender" in Anspruch genommen werden kann, ausgeführt, die von dem jeweiligen Kläger "begehrte Feststellung ( § 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO ) eines Anspruchs nach § 661a BGB " komme in Betracht (III ZR 4/04 NJW-RR 2005, 1365 [BGH 23.06.2005 - III ZR 4/04] und III ZR 99/05 NJW-RR 2006, 701 [BGH 08.12.2005 - III ZR 99/05] ).
  • FG Nürnberg, 04.03.2008 - II 26/05

    Kein Vorsteuerabzug bei unberechtigten Auftreten des liefernden Unternehmers

    Es lag dem Kläger nämlich nicht daran, gerade und nur mit der Firma B. A. ein Geschäft abzuschließen, die er bisher auch gar nicht kannte (vgl. BGH-Urteil v. 08.12.2005 III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701 m.w.N.).
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