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   BGH, 28.03.2006 - X ZR 85/04   

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https://dejure.org/2006,839
BGH, 28.03.2006 - X ZR 85/04 (https://dejure.org/2006,839)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2006 - X ZR 85/04 (https://dejure.org/2006,839)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2006 - X ZR 85/04 (https://dejure.org/2006,839)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 516 Abs. 1
    Abgrenzung zwischen Schenkung und ehebedingter Zuwendung: Bezeichnung in notarieller Urkunde

  • Wolters Kluwer

    Differenzierung zwischen ehebezogenen Zuwendungen und Schenkungen im Falle von Zuwendungen unter Ehegatten; Voraussetzungen für die Einordnung einer Zuwendung unter Ehegatten als einer ehebezogenen; Bedeutung der durch den beurkundenden Notar gewählten Bezeichnung für ...

  • Judicialis

    BGB § 516 Abs. 1

  • ra.de
  • RA Kotz

    Zuwendung ehebezogene im Vergleich zur Schenkung

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Zuwendungen unter Ehegatten als "ehebezogene" bzw. "unbenannte" Zuwendungen, Abgrenzung zur Schenkung; Rückforderung wegen groben Undanks (§ 530 BGB); Auslegung von Verträgen: Bedeutung des Wortlauts eines Vertrages bei notarieller Beurkundung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 516 Abs. 1
    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ehescheidung - Schenkung oder ehebedingte Zuwendung?

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Zuwendungen unter Ehegatten als "ehebezogene" bzw. "unbenannte" Zuwendungen, Abgrenzung zur Schenkung; Rückforderung wegen groben Undanks (§ 530 BGB); Auslegung von Verträgen: Bedeutung des Wortlauts eines Vertrages bei notarieller Beurkundung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2330
  • MDR 2007, 35
  • FamRZ 2006, 1022
  • WM 2006, 1504
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 132/90

    Abgrenzung zwischen ehebedingter Zuwendung und Schenkung

    Auszug aus BGH, 28.03.2006 - X ZR 85/04
    Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (BGHZ 142, 137, 147 f.; BGHZ 127, 48, 52; BGH, Urt. v. 23.04.1997 - XII ZR 20/95, NJW 1997, 2747; Urt. v. 02.10.1991 - XII ZR 132/90, NJW 1992, 238, 239; Urt. v. 27.01.1988 - IVb ZR 82/86, FamRZ 1988, 482, 485; Urt. v. 07.01.1972 - IV ZR 231/69, NJW 1972, 580).

    Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung, ob eine ehebedingte Zuwendung oder eine Schenkung gewollt war, der Wortwahl in einer notariellen Urkunde für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beurkundeten Erklärung erhebliches Gewicht zukommt, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (BGHZ 138, 49, 53; BGH, Urt. v. 05.07.2002 - V ZR 143/01, NJW 2002, 3164 f.; Urt. v. 02.10.1991 - XII ZR 132/90, NJW 1992, 238, 239; Urt. v. 10.07.1981 - V ZR 79/80, NJW 1981, 2687, 2688).

    Es hat auch zu Recht die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, nach der bei Verträgen aus den 1970er Jahren allein aus der Bezeichnung des Rechtsgeschäfts als Schenkung nicht mit ausreichender Sicherheit geschlossen werden könne, dass die Parteien wirklich eine Schenkung gewollt hätten, weil mangels Problembewusstseins von Notaren keine "Zuwendungsverträge" beurkundet worden seien (BGH NJW 1992, 238, 239).

  • BVerfG, 25.10.2001 - 1 BvR 1079/96

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 in einem Verfahren nach der HausratsV - zum

    Auszug aus BGH, 28.03.2006 - X ZR 85/04
    Das Gericht muss ausdrücklich darauf hinweisen, wenn es seine rechtliche Beurteilung gegenüber einem früher gegebenen Hinweis oder erst recht gegenüber einer früher getroffenen Entscheidung geändert hat (BVerfG NJW 1996, 3202, NJW 2002, 1334, 1335).
  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 28.03.2006 - X ZR 85/04
    Das Gericht muss ausdrücklich darauf hinweisen, wenn es seine rechtliche Beurteilung gegenüber einem früher gegebenen Hinweis oder erst recht gegenüber einer früher getroffenen Entscheidung geändert hat (BVerfG NJW 1996, 3202, NJW 2002, 1334, 1335).
  • BGH, 06.05.2014 - X ZR 135/11

    Zur Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

    Dass die Zuwendung in diesem Sinn der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 = MDR 2013, 138 Rn. 8; Urteil vom 28. März 2006 - X ZR 85/04, NJW 2006, 2330).
  • BGH, 13.11.2012 - X ZR 80/11

    Schenkungswiderruf wegen groben Undanks: Widerruf einer Wohnrechtseinräumung für

    Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 28. März 2006 - X ZR 85/04, NJW 2006, 2330).
  • OLG München, 28.01.2009 - 20 U 2673/08

    Rückforderung von Zuwendungen aus der Ehezeit: Wegfall der Geschäftsgrundlage bei

    Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung (BGH, Urteil vom 30.06.1999, XII ZR 230/96, NJW 1999, 2962, BGH Urteil vom 28.03.2006, X ZR 84/04, NJW 2006, 2330 m.w.Nw.).

    Hierfür trägt der Kläger die anspruchsbegründende Darlegungs- und Beweislast (Bamberger/Roth, BeckOK, BGB, § 313, Rn. 96; Grüneberg in Palandt, BGB, 67. Aufl. § 313, Rn. 43; BGH NJW 2006, 2330).

  • OLG Frankfurt, 13.01.2020 - 8 UF 167/19

    Zur Abgrenzung zwischen Rechtsgeschäft und Zuwendung unter Ehegatten

    Eine Zuwendung unter Ehegatten ist kein eheneutrales Rechtsgeschäft, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (BGH FamRZ 2006, 1022 [Leitsatz]).

    Dass die Zuwendung unter Ehegatten der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH FamRZ 2006, 1022 [Leitsatz]).

  • AG Andernach, 01.03.2007 - 6 C 1189/06

    Einordnung der Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einer Wohnung

    Der Wortwahl in einer Notariatsurkunde kommt für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beurkundeten Erklärung erhebliches Gewicht zu, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (siehe BGH, Urteil vom 28.03.2006, Aktz.: X ZR 85/04 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Hagen, 31.05.2007 - 9 O 258/00
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine ehebezogene Zuwendung vor, wenn ein Ehegatte einem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung der Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (BGH, NJW 2006, 2330).

    Dies darf aber nicht zwangsläufig bei jeder Zuwendung unter Ehegatten angenommen werden, die ohne Gegenleistung erfolgt ist (BGH, NJW 2006, 2330).

    Da zu diesem Zeitpunkt die Rechtsprechungs-Praxis zur ehebezogenen Zuwendung bereits hinreichend bekannt gewesen war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt ebenfalls BGH, NJW 2006, 2330), musste auch von einer entsprechenden Aufklärung durch den Notar ausgegangen werden.

  • OLG Bremen, 27.01.2023 - 4 UF 57/22

    Abgrenzung von Darlehen und ehebedingter Zuwendung

    Eine Zuwendung unter Ehegatten ist dann kein eheneutrales Rechtsgeschäft, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (BGH, FamRZ 2006, 1022; OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 910 Rn. 23).
  • OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 13 U 17/08

    Eigentümer-Benutzer-Verhältnis: Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf

    Eine ehebezogene Zuwendung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Vermögenswert zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (BGH NJW 1999, 2962 ff; NJW 2006, 2330).
  • KG, 15.05.2009 - 7 U 222/08

    Güterrechtlicher Ausgleich ehebedingter Zuwendungen

    Nur wenn die Geschäftsabsichten der Eheleute nicht zwecks Verwirklichung der Ehe auf eine Ordnung der beiderseitigen Vermögen gerichtet waren, ist Raum für die Annahme, die ehegüterrechtliche causa für die Bereicherung sei durch einen schuldrechtlichen Schenkungsvertrag verdrängt (vgl. BGH NJW 1992, 558/559; NJW 2006, 2330/2331; Staudinger/Wimmer-Leonhardt, BGB, 2006, § 516 Rn 85).
  • OLG Frankfurt, 14.05.2020 - 3 U 248/19
    Dass die Zuwendung in diesem Sinn der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, NJW-RR 2013, 618 = MDR 2013, 138 Rn. 8; NJW 2006, 2330).
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