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   BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05   

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https://dejure.org/2006,341
BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05 (https://dejure.org/2006,341)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2006 - VIII ZR 191/05 (https://dejure.org/2006,341)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05 (https://dejure.org/2006,341)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Keine vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen bei nicht fristgerechter Betriebskostenabrechnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflichten des Vermieters im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung; Rechte des Mieters bei verspäteter Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter; Rückforderungsanspruch bei ausbleibender Betriebskostenabrechnung

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Unterlassene Betriebskostenabrechnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen im laufenden Mietverhältnis; Zurückbehaltungsrecht; Betriebskostenabrechnung

  • Judicialis

    BGB § 273 Abs. 1; ; BGB § 556 Abs. 3

  • RA Kotz

    Betriebs- und Heizkostenabrechnung (verspätete) - Rückzahlung der Abschlagszahlungen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 273 Abs. 1 § 556 Abs. 3
    Rechte des Mieters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht - Mieter kann Abschlagszahlungen nicht voll zurückfordern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückforderung von Nebenkosten bei unterbliebener Abrechnung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nebenkostenabrechnungen unwirksam - Mieter können deshalb nicht die Vorauszahlungen zurückfordern

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Zurückbehaltungsrecht bei nicht fristgerechter Betriebskostenabrechnung

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenvorauszahlung nicht abgerechnet: Erstattungsanspruch des Mieters?

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Kein Rückforderungsrecht

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten: Rechtsfolgen bei ausbleibender Abrechnung im laufenden Mietverhältnis

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Doch keine Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wohnraummiete - Wenn der Vermieter Betriebskostenvorauszahlungen nicht fristgerecht abrechnet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verspätete Nebenkostenabrechnung gibt Mieter kein Rückforderungsrecht auf geleistete Abschlagszahlungen - Mieter kann aber weitere laufende Nebenkostenvorauszahlungen verweigern

  • 123recht.net (Kurzinformation, 14.12.2006)

    § 556 BGB
    Rechte des Mieters bei Ausbleiben der Nebenkostenabrechnung?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rückerstattung von Betriebskostenvorauszahlungen bei fehlerhafter Abrechnung (IMR 2006, 42)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2552
  • MDR 2006, 1397
  • NZM 2006, 533
  • ZMR 2006, 672
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05
    In diesem Fall ist der Mieter dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499).

    Allerdings hat der Senat entschieden, dass der Mieter in ergänzender Auslegung des Mietvertrags nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf die volle Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen hat (Senat, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499).

    Im laufenden Mietvertrag kann sich der Mieter durch die Einbehaltung der weiter geschuldeten Abschlagszahlungen absichern oder Druck auf den Vermieter ausüben, damit dieser die geschuldete Abrechnung erteilt (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2005 aaO unter II 3 d).

    Vielmehr ergeben sich die Pflichten des Vermieters zur Erbringung der Nebenleistungen ebenso wie eine eventuelle Vergütungspflicht des Mieters unmittelbar aus dem Mietvertrag (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2005 aaO unter II 3 a hinsichtlich der Verpflichtung des Vermieters zur Erstattung etwaiger Überzahlungen).

  • OLG Hamm, 26.06.1998 - 30 REMiet 1/98

    Nebenkosten; Rückforderung wegen versäumter Abrechnungsfrist

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05
    Nach der Gegenansicht besteht der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung nicht, da ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zustehe und er bereits durch dieses Druckmittel hinreichend geschützt sei (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 9, 12; OLG Braunschweig, NJW-RR 2000, 85, 86; Erman/P. Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 556 Rdnr. 10; Palandt/Weidenkaff, 65. Aufl., § 556 Rdnr. 11; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Aufl., Abschn. G Rdnr. 51 ff.; ders. in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 Rdnr. 459, 282 ff.; Lützenkirchen/Jennißen, Betriebskostenpraxis, 2002, Rdnr. 278).
  • BGH, 29.02.1984 - VIII ZR 310/82

    Verwirkung von Nebenkostenansprüchen

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05
    Von dem Anspruch auf Erteilung einer den Grundsätzen des § 259 BGB entsprechenden Abrechnung abgesehen, ist der Mieter aufgrund des fälligen Anspruchs auf Abrechnung berechtigt, jedenfalls die weiterlaufenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten gemäß § 273 BGB zu verweigern (Senat, BGHZ 91, 62, 71; 113, 188, 196; für Gewerberaum Senat, Urteil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684 unter 2 c).
  • OLG Braunschweig, 08.07.1999 - 1 REMiet 1/99

    Mietnebenkosten

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05
    Nach der Gegenansicht besteht der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung nicht, da ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zustehe und er bereits durch dieses Druckmittel hinreichend geschützt sei (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 9, 12; OLG Braunschweig, NJW-RR 2000, 85, 86; Erman/P. Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 556 Rdnr. 10; Palandt/Weidenkaff, 65. Aufl., § 556 Rdnr. 11; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Aufl., Abschn. G Rdnr. 51 ff.; ders. in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 Rdnr. 459, 282 ff.; Lützenkirchen/Jennißen, Betriebskostenpraxis, 2002, Rdnr. 278).
  • BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90

    Verjährung einer Heizkostennachforderung

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05
    Von dem Anspruch auf Erteilung einer den Grundsätzen des § 259 BGB entsprechenden Abrechnung abgesehen, ist der Mieter aufgrund des fälligen Anspruchs auf Abrechnung berechtigt, jedenfalls die weiterlaufenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten gemäß § 273 BGB zu verweigern (Senat, BGHZ 91, 62, 71; 113, 188, 196; für Gewerberaum Senat, Urteil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684 unter 2 c).
  • OLG Koblenz, 15.04.2002 - 5 W 235/02

    Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen; Kostenentscheidung nach

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05
    Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Abschlagszahlungen ab, ist damit der Rechtsgrund für die vertraglich geschuldeten Vorauszahlungen nicht später weggefallen (OLG Hamm aaO; OLG Koblenz NZM 2002, 436; Langenberg aaO, Rdnr. 52; Schmid, WuM 1997, 158, a.A. Staudinger/Weitemeyer aaO; Geldmacher aaO).
  • BGH, 11.04.1984 - VIII ARZ 16/83

    Anspruchsverlust bei vorauszahlungsunabhängiger Umlage

    Auszug aus BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05
    Von dem Anspruch auf Erteilung einer den Grundsätzen des § 259 BGB entsprechenden Abrechnung abgesehen, ist der Mieter aufgrund des fälligen Anspruchs auf Abrechnung berechtigt, jedenfalls die weiterlaufenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten gemäß § 273 BGB zu verweigern (Senat, BGHZ 91, 62, 71; 113, 188, 196; für Gewerberaum Senat, Urteil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684 unter 2 c).
  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 315/11

    Beendeter Wohnraummietvertrag: Mieteranspruch auf Rückzahlung von

    Dem Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur insoweit zugebilligt werden, als er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. März 2006, VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

    Ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der für die nicht fristgemäß abgerechneten Betriebskosten geleisteten Vorauszahlungen kommt in diesem Fall mangels Bestehens einer ausfüllungsbedürftigen Vertragslücke nicht in Betracht (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 52/20

    BGB-Gesellschaft an einer Mietwohnung: Befugnis eines Gesellschafters zur

    Zum Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bei nicht (fristgerecht) erteilter Abrechnung des Vermieters (im Anschluss an Senatsurteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 unter II 3 c; vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff. und vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11, NJW 2012, 3508 Rn. 8 ff.).

    Ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der für die nicht fristgemäß abgerechneten Betriebskosten geleisteten Vorauszahlungen kommt in diesem Fall mangels Bestehens einer ausfüllungsbedürftigen Vertragslücke nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.; vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11, aaO Rn. 9).

    Denn entscheidend für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Vermieter und Mieter im Falle fehlender Abrechnung über Betriebskostenvorauszahlungen ist, dass der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses die Möglichkeit hat, bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Betriebskostenvorauszahlungen auszuüben (vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 288/09, WuM 2010, 630 Rn. 3).

    Durch diesen Einbehalt kann sich der Mieter schadlos halten und Druck auf den Vermieter ausüben (vgl. Senatsurteile vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684 unter 2 c; vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, aaO; vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11, NJW 2012, 3508 Rn. 9).

  • BGH, 24.08.2016 - VIII ZR 261/15

    Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Tilgung

    Zum anderen kann der Mieter, dem innerhalb der Abrechnungsfrist keine oder nur eine aus formellen Gründen unwirksame Abrechnung erteilt worden ist, im fortbestehenden Mietverhältnis nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552, Rn. 12 ff.; vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11, NJW 2012, 3508 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 288/09, NZM 2010, 857 Rn. 3 f.) nicht die erbrachten Vorauszahlungen zurückfordern, sondern nur die laufenden Vorauszahlungen einbehalten (§ 273 BGB), um auf den Vermieter Druck zur Vorlage einer wirksamen Abrechnung auszuüben.
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