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   BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 452/04   

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https://dejure.org/2006,4162
BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 452/04 (https://dejure.org/2006,4162)
BVerfG, Entscheidung vom 02.05.2006 - 1 BvR 452/04 (https://dejure.org/2006,4162)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Mai 2006 - 1 BvR 452/04 (https://dejure.org/2006,4162)
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Volltextveröffentlichungen (14)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2838
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 452/04
    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 -,.

    In seiner die Revision der Beschwerdeführerin zurückweisenden Entscheidung (BGH, NJW 2004, S. 762 ff.) führte der Bundesgerichtshof aus: Das äußere Erscheinungsbild privater Anwesen sei dem Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als räumlich geschützte Privatsphäre zugeordnet.

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 452/04
    Die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fragen der Reichweite des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit sind hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 34, 269; 93, 266; 101, 361).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 452/04
    Die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fragen der Reichweite des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit sind hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 34, 269; 93, 266; 101, 361).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 452/04
    Die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fragen der Reichweite des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit sind hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 34, 269; 93, 266; 101, 361).
  • BGH, 12.06.2018 - VI ZR 284/17

    Entfallen des Schutzes der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme von

    Auch die "Intensität der Selbstbegebung" (vgl. Korte, aaO, § 2 Rn. 72) bzw. die Informationstiefe hat das Berufungsgericht zu Recht in den Blick genommen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 11 ff.; vgl. BVerfG AfP 2010, 365 Rn. 31; vgl. zur Bildberichterstattung insoweit Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 534 Rn. 26, 27; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, VersR 2004, 525 zu Luftbildaufnahmen, die "in der Sache kaum neues hinzufügen"; BVerfG, NJW 2006, 2838).
  • LG Köln, 10.06.2015 - 28 O 547/14

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von WhatsApp- und

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; denn niemand kann sich auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH, a.a.O. m.w.N.) Dies bedeutet, dass eine Person - ohne konkret in die Verbreitung einer Information eingewilligt zu haben - aufgrund einer Selbstöffnung eine Berichterstattung grundsätzlich hinnehmen muss, welche thematisch denselben Ausschnitt der Privatsphäre betrifft, den er in der Vergangenheit selbst geöffnet hat und eine ähnliche Intensität hat (BVerfG NJW 2006, 2838).
  • LG Hamburg, 09.08.2019 - 324 O 515/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht: Wort- und Bildberichterstattung

    Das Bundesverfassungsgericht habe sogar die Zulässigkeit von Luftbildaufnahmen gebilligt, hinsichtlich derer die Beklagte selbst in der Vergangenheit Angaben zu der konkreten Lage gemacht hatte, was ihr gerichtlich verboten worden war (BVerfG, NJW 2006, 2838).
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