Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.07.2006

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.12.2005 - 4 Ws 163/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6849
OLG Stuttgart, 08.12.2005 - 4 Ws 163/05 (https://dejure.org/2005,6849)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.12.2005 - 4 Ws 163/05 (https://dejure.org/2005,6849)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - 4 Ws 163/05 (https://dejure.org/2005,6849)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Freie Beweiswürdigung im Strafverfahren: Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Angeklagten und Zeugen

  • Judicialis

    StPO § 261

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Angeklagten und ZeugenInnen anhand von Realitätskriterien unter Verwendung der "Nullhypothese" oder von einer "neutralen Anfangswahrscheinlichkeit" für die Zuverlässigkeit der Angaben; Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ...

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3506
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.12.2005 - 4 Ws 163/05
    ... Methodisch richtig wäre es gewesen, so wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung im Rahmen von § 261 StPO verlangt (BVerfG NJW 2003, 2444; BGHSt 45, 164; vgl. Herdegen, NJW 2003, 3513), anstatt die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin die Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in den Mittelpunkt der Erwägungen zu stellen (BGHSt 45, 164, 167) und bei der Aussageinhaltsanalyse quasi umgekehrt vorzugehen: Nicht zu versuchen, Lügen aufzudecken, sondern in erster Linie darauf abzustellen, was dafür spricht, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt (BGH, Beschluss vom 29. April 2003 -1 StR 88/2003-).

    Dabei nimmt man zunächst an, die Aussage sei unwahr (so genannte "Nullhypothese" - BGHSt 45, 164, 167 f.).

    Aus einer festgestellten Belastungsmotivation lässt sich jedoch nicht zwingend auf eine Falschaussage oder auch nur auf Übertreibungen schließen (BGHSt 45, 164, 175).

  • BGH, 27.03.2003 - 1 StR 524/02

    Beweiswürdigung (Grenzen der Revisibilität; erschöpfende; Aussage gegen Aussage;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.12.2005 - 4 Ws 163/05
    Geben, wie vorliegend, konkrete Umstände Anlass zur Annahme von motivisch bedingten Verfälschungen, so ist die so genannte "Rachehypothese" zu prüfen, nämlich ob Rache (hier: der Mutter) als Motiv für eine Falschbezichtigung ausgeschlossen oder für wenig wahrscheinlich erachtet werden kann (BGH NStZ-RR 2003, 206, 208).
  • BGH, 23.01.1997 - 4 StR 526/96

    Fehlen einer Auseinandersetzung des Tatrichters mit den Äußerungen des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.12.2005 - 4 Ws 163/05
    Andernfalls kann nicht beurteilt werden, ob Konstanz und Veränderung für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben sprechen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 172 und StV 1992, 555; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2001 -2 Ss 174/2001-).
  • BGH, 29.04.2003 - 1 StR 88/03

    Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung bei Aussage gegen Aussage; Kronzeugenregelung)

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.12.2005 - 4 Ws 163/05
    ... Methodisch richtig wäre es gewesen, so wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung im Rahmen von § 261 StPO verlangt (BVerfG NJW 2003, 2444; BGHSt 45, 164; vgl. Herdegen, NJW 2003, 3513), anstatt die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin die Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in den Mittelpunkt der Erwägungen zu stellen (BGHSt 45, 164, 167) und bei der Aussageinhaltsanalyse quasi umgekehrt vorzugehen: Nicht zu versuchen, Lügen aufzudecken, sondern in erster Linie darauf abzustellen, was dafür spricht, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt (BGH, Beschluss vom 29. April 2003 -1 StR 88/2003-).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.12.2005 - 4 Ws 163/05
    ... Methodisch richtig wäre es gewesen, so wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung im Rahmen von § 261 StPO verlangt (BVerfG NJW 2003, 2444; BGHSt 45, 164; vgl. Herdegen, NJW 2003, 3513), anstatt die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin die Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in den Mittelpunkt der Erwägungen zu stellen (BGHSt 45, 164, 167) und bei der Aussageinhaltsanalyse quasi umgekehrt vorzugehen: Nicht zu versuchen, Lügen aufzudecken, sondern in erster Linie darauf abzustellen, was dafür spricht, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt (BGH, Beschluss vom 29. April 2003 -1 StR 88/2003-).
  • BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87

    Würdigung von Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Fahrzeuge oder Verwandten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.12.2005 - 4 Ws 163/05
    Vielmehr müssen immer weitere tragfähige Umstände hinzukommen, die eindeutig belegen, dass tatsächlich eine solche Beeinflussung stattgefunden hat und dass deshalb die betreffenden Angaben unzutreffend sind (BGH NJW 1988, 566).
  • AG Brandenburg, 26.05.2016 - 34 C 40/15

    Strafanzeige, falsche Verdächtigung, Erstattung Verteidigerkosten, Schmerzensgeld

    Der Zeuge L... hat zudem entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, individuell, jedoch auch unter Einräumung von gewissen Erinnerungslücken sowie Schilderungen von nebensächlichen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass er zusammen mit der Klägerin in Wust in dem dortigen Einkaufszentrum an dem streitbefangenen Tag war und sie dann auch noch zum "Beetzsee-Center" in Brandenburg an der Havel gefahren seien.
  • AG Brandenburg, 22.01.2016 - 31 C 138/14

    Keine Videoüberwachung des Nachbargrundstücks!

    Der Zeuge U... M... hat insofern aber - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese - subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant, im freien Bericht, homogen, detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass er den Hofbereich des Grundstücks der Beklagten - den der Kläger als Zuwegung zu seinem Hausgrundstück benutzen muss - kenne und dort auch die drei Kameras gesehen habe.
  • AG Brandenburg, 03.07.2015 - 31 C 163/14

    Aktivlegitimation und Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers des Fahrzeugs

    hat zudem entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus ihrer Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass sie am Tag als der Kläger den Pkw vom Typ Suzuki Swift ihrer Tochter übergeben hatte, sie selbst mit dabei war.
  • AG Brandenburg, 14.10.2016 - 31 C 63/15

    Höhe der privat veranlassten Abschleppkosten

    Der Zeuge O... K... - d.h. der unstreitig für dieses Objekt zuständige "Hausmeister" - hat hingegen sogar - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese - subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu anderen Vorgängen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) unter Vorlage des unstreitig vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Protokolls der "Rücknahme" mit Datum vom 20. Mai 2014 (Blatt 101 bis 102 der Akte) ausgesagt, dass diesem Protokoll zufolge der Anhänger der klägerischen Firma bereits zum 21. Mai 2014 von dem Grundstück entfernt werden sollte, mithin schon ca. 2 Monaten vor dem Zeitpunkt des dann erfolgten Abschleppvorgangs vom 22. Juli 2014 .
  • AG Brandenburg, 14.06.2019 - 31 C 249/17

    Verschlechterung der Wohnung durch Rauchen nicht nur "Schönheitsfehler"!

    Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge T... M... M... subjektiv aus seiner Sicht widersprüchlich bzw. nicht konstante in Bezug auf das Kerngeschehen, teilweise unklar, in einem nicht freien Bericht, teilweise sogar Fragen ausweichend und ungenau sowie in einer stereotypen Art und Weise, detailarm und ohne Gedankensprüche und/oder Querverbindungen, unter außer Acht Lassen der räumlichen und zeitlichen Bedingungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich, insbesondere unter Beachtung seiner etwaigen Motivation, nicht erlebnisbezogen und insoweit also für das erkennende Gericht auch nicht glaubhaft ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) dies so ausgesagt hat.

    Der Zeuge R... D... K... hat hingegen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass bevor die Kläger/Mieter in diese Wohnung eingezogen waren, er diese Wohnung malermäßig komplett saniert habe und als dann die Kläger/Mieter wieder ausgezogen waren, die Türen in dieser Wohnung wiederum lackiert werden mussten, da die Türen in dieser Wohnung nach dem Auszug der Kläger/Mieter sehr stark vergilbt waren.

  • AG Brandenburg, 25.08.2015 - 31 C 279/14

    Vertrag ist Vertrag!

    Darüber hinaus hat der Zeuge B. P. entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell sowie unter Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass ein paar Tage später oder eine Woche später dann der Kläger persönlich in die Filiale der Beklagtenfirma in B... vorbei kam, er - der Zeuge - dann zusammen mit dem Kläger das schriftliche Angebot besprochen hätte und bei diesem Gespräch den Kläger auch habe erklären wollen, was der Unterschied zwischen einer "Winkel" -Stufe und einer "Block"-Stufe sei, worauf hin der Kläger nur sagte, dass er dies wisse, da er ja vom Fach sei.

    Die Zeugin S. S. hat aber entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus ihrer Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, jedoch auch unter Einräumung von gewissen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass sie sich noch daran erinnern könne, dass der Kläger damals bei ihr in der Filiale in B... war.

  • OLG Frankfurt, 08.02.2011 - 22 U 162/08

    Relevante Umstände für die Festsetzung des Schmerzensgeldes

    Die Auskunftsperson muss die Geschehnisse zutreffend wahrgenommen haben und es muss sich um echte Erinnerungen handeln, die durch den Zeitablauf nicht verändert worden sind (OLG Stuttgart 15.10.03 - 2 Ss 437/03 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart 8.12.05 - 4 Ws 163/05 - NJW 06, 3506; Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren 2009, Rz. 125).
  • VG Sigmaringen, 13.12.2016 - A 4 K 2750/16

    Blutrache in Albanien als Verfolgungsgrund bzw. Abschiebungsverbot

    Ergibt sich, dass diese Hypothese, die Aussage sei weder wahr noch falsch, nicht zutreffen kann, bspw. weil sich die Aussage durch genügend Qualitätsmerkmale auszeichnet, die den Schluss rechtfertigen, dass sie der Wahrheit entspricht, d.h. die "Nullhypothese" mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt (BGH, Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98 - NJW 1999, 2746 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2005 - 4 Ws 163/05 -, NJW 2006, 3506; VG Meiningen, Beschluss vom 08.12.2011 - 6 D 60012/11 Me -, juris).

    Demnach ist in einem ersten Schritt von der Hypothese auszugehen, dass Aussagen über Erlebtes und Nicht-Erlebtes sich in ihrer Qualität unterscheiden (sog. "Undeutsch-Hypothese", vgl. zum Ganzen Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 283 ff.), sodass die Aussage zunächst inhaltsorientiert und sodann merkmalsorientiert dahingehend überprüft werden kann, ob sie Merkmale bzw. Anzeichen enthält, die für ihre Glaubhaftigkeit sprechen (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2005 - 4 Ws 163/05 -, NJW 2006, 3506).

    Als ein sog. strukturelles Glaubhaftigkeitsmerkmal kommt eine inhaltliche Widerspruchsfreiheit der Angaben - beispielsweise im Vergleich zu früheren Angaben - hinsichtlich des Kerngeschehens in Betracht (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2005 - 4 Ws 163/05 -, NJW 2006, 3506 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.07.2006 - 2 WD 13/05 -, NVwZ-RR 2007, 182).

    Zwar ist der Begriff des "Kerngeschehens" einzelfallbezogen hinsichtlich der für den Berichtenden subjektiv zentrale Bedeutung einnehmenden Aspekte individuell und ggf. neu zu bestimmen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2005 - 4 Ws 163/05 -, NJW 2006, 3506 ).

  • AG Brandenburg, 04.06.2015 - 34 C 60/14

    Haftung bei psychischen Erkrankungen (hier: posttraumatische Belastungsstörung)

    Im Übrigen hat der Zeuge B... trotz der für ihn belastenden psychischen Situation entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen - auch im Vergleich mit früheren Aussagen im Wesentlichen übereinstimmend - unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass er nach dem Unfall noch Angaben zu dem Unfall machen konnte und somit noch nicht einmal mit der Polizei sprechen konnte.
  • AG Brandenburg, 07.06.2010 - 31 C 210/09

    Wohnraummiete: Anforderungen an die formelle Ordnungsmäßigkeit einer

    23 Der von der Klägerseite hierfür benannte Zeuge I... H... hat nämlich subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass ein separater Teil der Aufträge, die ihm von der Klägerseite erteilt wurden, unter anderem auch die Hauswartstätigkeit sei, diese jedoch nur die Überprüfung der technischen Anlagen, die sich in dem Haus befinden, beinhalten würde (d. h. die Überprüfung der Heizung und der Beleuchtung sowie des Wasserfilters) und den Winterdienst (das heißt, die Beräumung von Schnee und die Abstumpfung) sowie das Herausstellen und wieder Hereinstellen der Mülltonnen.
  • AG Brandenburg, 25.10.2019 - 31 C 94/18

    Verkauf eines Gebrauchtwagens mit nur einem Fahrzeugschlüssel

  • VG Sigmaringen, 24.01.2017 - A 4 K 5434/16

    Rechtsschutzbedürfnis bei Klagen syrischer Flüchtlinge auf Zuerkennung der

  • AG Brandenburg, 29.01.2016 - 34 C 73/14

    Schätzung des tatsächlichen Stromverbrauchs bei Manipulation des Stromzählers

  • AG Brandenburg, 11.03.2020 - 31 C 264/18

    Schadensersatzanspruch wegen Ölverunreinigungen auf Bundesautobahn nach

  • VG Karlsruhe, 13.03.2019 - A 4 K 16909/17

    Asylverfahren; unglaubhaftes Vorbringen betr. homosexuellen Analverkehr

  • AG Brandenburg, 23.05.2011 - 34 C 124/10

    Kein Schadenersatz wegen Verletzung von Eigentumspositionen mangels schlüssiger

  • OLG Nürnberg, 30.08.2010 - 1 Ws 464/10

    Nichteröffnung des Hauptverfahrens: Prognoseentscheidung des Tatgerichts über

  • OLG Stuttgart, 29.09.2014 - 1 Ws 124/14

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts;

  • OLG Frankfurt, 24.01.2017 - 8 U 119/15

    Absprachewidriges Entfernen einer Patientin aus einer Klinik

  • VG Sigmaringen, 25.06.2020 - A 13 K 5389/17
  • VG Karlsruhe, 03.04.2019 - A 4 K 6866/16
  • VG Sigmaringen, 18.05.2022 - A 10 K 289/20

    Kamerun: Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Verfolgung als Homosexueller bei

  • VG Sigmaringen, 29.01.2020 - A 4 K 3531/18

    Nigeria: Beschneidung von Männern - kein Existenzminimum alleinerziehende Mutter

  • AG Brandenburg, 21.01.2011 - 31 C 11/10

    Beweislast für Skonto-Vereinbarung

  • VG Sigmaringen, 14.10.2020 - A 13 K 2768/17

    Nigeria, Biafra, Biafra-Bewegung, Igbo, politische Verfolgung,

  • VG Arnsberg, 22.04.2020 - 12 K 2766/17
  • OLG Stuttgart, 12.04.2010 - 4 Ss 62/10

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Beurteilung

  • VG Sigmaringen, 15.04.2021 - A 4 K 5966/17

    Russische Föderation: Tschetschenien: Vater § 4 Abs. 1 AsylG, Folter; Familie

  • AG Brandenburg, 27.08.2010 - 34 C 28/08
  • FG Düsseldorf, 15.02.2013 - 1 K 720/12

    Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften - , Kenntnis des Leistungsempfängers -

  • LG Duisburg, 23.06.2023 - 6 O 226/22

    Leitungswasserschaden: Versicherung verweigert Zahlung

  • LG Rottweil, 04.05.2022 - 3 O 62/18

    Amtshaftungsansprüche bei Baumfällarbeiten auf Privatgrundstück infolge

  • FG Düsseldorf, 15.02.2013 - 1 K 943/10

    Vorsteuerabzug aus Strohmanngeschäften

  • AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09

    Räumung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Räumungsklage

  • VG Saarlouis, 13.07.2021 - 3 K 2034/19

    Strenge Ausreisekontrollen in Tadschikistan

  • VG Halle, 08.05.2018 - 4 A 111/16

    Subsidiärer Schutz wegen Gefahr der Blutrache in Somalia

  • LG Köln, 02.02.2017 - 6 S 53/16

    Auswirkung von Flächenabweichungen auf die Betriebskostenabrechnung

  • AG Duisburg, 20.07.2020 - 45 C 315/16
  • VG Aachen, 22.12.2006 - 2 L 527/06

    Prüfungsanforderungen an die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses am

  • VG Saarlouis, 24.08.2020 - 3 K 665/18

    Lage alleinstehender und alleinerziehender Frauen in Nigeria

  • VG Sigmaringen, 25.10.2017 - A 1 K 1950/17

    Flüchtlingsschutz; Zwangsrekrutierung al-Shabaab; Somalia

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Rechtsprechung
   BGH, 25.07.2006 - 4 StR 141/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4836
BGH, 25.07.2006 - 4 StR 141/06 (https://dejure.org/2006,4836)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2006 - 4 StR 141/06 (https://dejure.org/2006,4836)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2006 - 4 StR 141/06 (https://dejure.org/2006,4836)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 63 StGB; § 66 StGB
    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Wirkung von Testosteron; in dubio pro reo: Anwendbarkeit auf die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit; gebotene Gesamtschau: Erörterungsmangel bei Besonderheiten; schwere andere seelische Abartigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger und wegen exhibitionistischer Handlungen; Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo"; Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit des Täters

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 63; ; StGB § 66 Abs. 1; ; StGB § 72 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 20 § 21; StPO § 261
    In-dubio-Grundsatz und Schuldfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3506 (Ls.)
  • NStZ-RR 2006, 335
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.10.2000 - 1 StR 420/00

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Erhebliche Beeinträchtigung der

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 4 StR 141/06
    c) Die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken auch deshalb, weil die Urteilsgründe die für die Beurteilung der sich nach den Feststellungen aufdrängenden Frage, ob beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, gebotene Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und 12 Taten (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, 33, 37) vermissen lassen.

    Diese Besonderheiten, insbesondere auch die - allein im Zusammenhang mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung erörterte - kurze zeitliche Abfolge der Taten und die seit 1995 mehrfach gescheiterten Versuche, eine Sozialtherapie durchzuführen, hätten bei der Prüfung der Frage, ob bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit mit der möglichen Folge einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit vorlag, namentlich unter dem Gesichtspunkt einer Triebstörung (vgl. BGH NStZ 2001, 243; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, jew. m.w.N.), einer Gesamtschau unterzogen werden müssen.

    Jedenfalls müssen, wenn der Tatrichter dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 2001, 243 m.w.N.).

  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Adhäsionsverfahren

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 4 StR 141/06
    c) Die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken auch deshalb, weil die Urteilsgründe die für die Beurteilung der sich nach den Feststellungen aufdrängenden Frage, ob beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, gebotene Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und 12 Taten (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, 33, 37) vermissen lassen.

    Diese Besonderheiten, insbesondere auch die - allein im Zusammenhang mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung erörterte - kurze zeitliche Abfolge der Taten und die seit 1995 mehrfach gescheiterten Versuche, eine Sozialtherapie durchzuführen, hätten bei der Prüfung der Frage, ob bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit mit der möglichen Folge einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit vorlag, namentlich unter dem Gesichtspunkt einer Triebstörung (vgl. BGH NStZ 2001, 243; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, jew. m.w.N.), einer Gesamtschau unterzogen werden müssen.

  • BGH, 06.01.1998 - 5 StR 582/97

    Vorliegen einer zur Schuldunfähigkeit führenden seelischen Abartigkeit -

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 4 StR 141/06
    c) Die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken auch deshalb, weil die Urteilsgründe die für die Beurteilung der sich nach den Feststellungen aufdrängenden Frage, ob beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, gebotene Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und 12 Taten (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, 33, 37) vermissen lassen.
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 4 StR 141/06
    Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass der neue Tatrichter sogar zu der sicheren Feststellung gelangt, dass der Angeklagte aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat, so dass die Anordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß 63 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 34, 22, 26; 42, 385, 386), die gemäß § 72 Abs. 1 StGB Vorrang vor der Anordnung der Sicherungsverwahrung haben kann.
  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 4 StR 141/06
    Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass der neue Tatrichter sogar zu der sicheren Feststellung gelangt, dass der Angeklagte aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat, so dass die Anordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß 63 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 34, 22, 26; 42, 385, 386), die gemäß § 72 Abs. 1 StGB Vorrang vor der Anordnung der Sicherungsverwahrung haben kann.
  • BGH, 16.12.1959 - 4 StR 484/59
    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 4 StR 141/06
    Dieser Grundsatz ist zwar auf die rechtliche Wertung der zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen nicht anwendbar (vgl. BGHSt 14, 68, 73; BGH NStZ 1996, 328 m.w.N.).
  • BGH, 02.02.1996 - 2 StR 689/95

    Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 4 StR 141/06
    Dieser Grundsatz ist zwar auf die rechtliche Wertung der zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen nicht anwendbar (vgl. BGHSt 14, 68, 73; BGH NStZ 1996, 328 m.w.N.).
  • BGH, 22.10.2014 - 5 StR 380/14

    Urteilsaufhebung im Fall des Bremerhavener Schlachters

    Da sich die Urteilsgründe dazu nicht verhalten, ermangelt es der gebotenen umfassenden Würdigung des Zustands des Angeklagten bei der Tat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2014 - 5 StR 7/14 Rn. 6, vom 27. November 2008 - 5 StR 526/08 Rn. 10, vom 30. September 2008 - 5 StR 305/08, vom 25. Juli 2006 - 4 StR 141/06, NStZ-RR 2006, 335, 336, vom 28. November 2001 - 5 StR 434/01; Urteil vom 23. Januar 2002 - 5 StR 391/01; jeweils mwN).
  • BGH, 09.10.2008 - 1 StR 359/08

    Subjektiver Tatbestand des Straftatbestandes der räuberischen Erpressung bezogen

    Im Übrigen ist die Frage der Erheblichkeit einer (etwaigen) Verminderung der Steuerungsfähigkeit eine Rechtsfrage und daher dem Zweifelssatz nicht zugänglich (BGH NStZ-RR 2006, 335, 336 m.w.N.).
  • BGH, 23.11.2022 - 5 StR 347/22

    Erfolg der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der

    Erst wenn dem Tatgericht im Anschluss daran nicht behebbare Zweifel verbleiben, die sich auf Art und Grad des psychischen Ausnahmezustands beziehen, ist die Anwendung des Zweifelssatzes gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 StR 141/06, NStZ-RR 2006, 335).
  • BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21

    Anpassungsstörung; Anschuldigungsschrift; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen;

    Denn entlastende Umstände sind nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind (BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 65 Rn. 32 und vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - juris Rn. 32 und BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 StR 141/06 - NStZ-RR 2006, 335 ff. - juris Rn. 11).
  • OLG Braunschweig, 24.09.2014 - Ws 206/12

    Keine Erledigung des Maßregelvollzugs bei Zweifeln am Fortbestehen der Erkrankung

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei unter anderem auf die Bedeutung des Sexualverhaltens des Verurteilten außerhalb seiner Delinquenz (Beschluss vom 06.01.1998, 5 StR 582/97 Rn. 9), einschlägiger Vorverurteilungen, der Umsetzung sexueller Tagträume und Phantasien in deviante Handlungen, einer deutlichen Steigerung der Tathandlungen und gescheiterter Therapieversuche (Beschluss vom 25.07.2006, 4 StR 141/06 Rn. 14) hingewiesen worden.
  • BVerwG, 20.02.2014 - 2 WD 35.11

    Vorsätzlicher Diebstahl als schweres Dienstvergehen eines Soldaten i.R.d.

    Für die Berücksichtigung von Milderungsgründen genügt, wenn für sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, sodass sich ihr Vorliegen nicht ausschließen lässt (vgl. Urteile vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 sowie vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 StR 141/06 - NStZ-RR 2006, 335 = juris Rn. 11).
  • BVerwG, 30.01.2017 - 2 WD 1.16

    Ersatzteilbeschaffung; unwahre Rechnungsbegründung; Weitergabe an Vorgesetzten

    Für die Berücksichtigung von Milderungsgründen genügt, wenn für sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, sodass sich ihr Vorliegen nicht ausschließen lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1992 - 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 sowie vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10- NVwZ-RR 2012, 479 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 StR 141/06 - NStZ-RR 2006, 335 = juris Rn. 11).
  • BGH, 23.11.2022 - 4 StR 426/22

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anschließen des Tatgerichts an die Beurteilung eines

    Die für diese Annahme erforderlichen eigenen beweiswürdigenden Erwägungen, weshalb seiner Ansicht nach eine Kernpädophilie sicher auszuschließen war (vgl. zur Anwendung des Zweifelssatzes auf Art und Grad des psychischen Ausnahmezustandes BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 StR 141/06 Rn. 11), hat das Landgericht nicht dargestellt.
  • BVerwG, 17.06.2021 - 2 B 56.20

    Disziplinarische Ahndung mehrerer Verstöße eines Polizeibeamten gegen die

    Entlastende Umstände sind nach dem Grundsatz, "in dubio pro reo" dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 27 und vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006, - 4 StR 141/06 - NStZ-RR 2006, 335 Rn. 11).
  • BGH, 12.02.2014 - 1 StR 10/14

    Minder schwerer Fall des Totschlags (Verhältnis zu sonstigen

    Die hierzu vom Landgericht getroffenen Strafzumessungserwägungen lassen jedoch besorgen, dass das Landgericht der erheblichen Schuldminderung in diesem Zusammenhang geringeres Gewicht beigemessen hat, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern lediglich aufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist (vgl. zur Anwendung des Zweifelssatzes auf nicht behebbare tatsächliche Zweifel hinsichtlich Art und Grad des psychischen Ausnahmezustands BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 StR 141/06, NStZ-RR 2006, 335; Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66).
  • BGH, 05.03.2013 - 5 StR 25/13

    Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit trotz planvollem Vorgehens; Anwendung

  • BGH, 20.02.2014 - 5 StR 7/14

    Fehlende umfassende Würdigung des Zustands des Angeklagten (mögliche

  • BGH, 22.08.2017 - 5 StR 341/17

    Rechtsfehlerhafte Prüfung der Schuldfähigkeit (Fehlen einer umfassenden Würdigung

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