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   BGH, 09.11.2005 - VIII ZR 116/05   

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https://dejure.org/2005,1463
BGH, 09.11.2005 - VIII ZR 116/05 (https://dejure.org/2005,1463)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2005 - VIII ZR 116/05 (https://dejure.org/2005,1463)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2005 - VIII ZR 116/05 (https://dejure.org/2005,1463)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf auf Versteigerungen; Begriff der öffentlichen Versteigerung; Maßgeblichkeit der Legaldefinition des § 383 Abs. 3 S. 1 BGB im Rahmen des § 474 Abs. 1 S. 2 BGB; Richtlinienkonforme Auslegung im Lichte der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    § 474 BGB
    Öffentliche Versteigerung

  • Judicialis

    BGB § 474 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Begriff der "Versteigerung" in § 474 I S. BGB; richtlinienkonforme Auslegung; Rücktritt bei unbehebbarem Sachmangel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 474 Abs. 1 S. 2
    Begriff der öffentlichen Versteigerung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsversteigerung - Begriff der öffentlichen Versteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zum Begriff der Versteigerung i.S.d. § 474 Abs. 1 S. 2 BGB

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Begriff der "Versteigerung" in § 474 I S. BGB; richtlinienkonforme Auslegung; Rücktritt bei unbehebbarem Sachmangel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 613
  • ZIP 2006, 1779
  • MDR 2006, 557
  • NJ 2006, 267
  • WM 2006, 546
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.10.1989 - IX ZR 265/88

    Gutgläubiger Erwerb von Eigentum an abhanden gekommenen Sachen in einer

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - VIII ZR 116/05
    Die herrschende Auffassung (Faust in Bamberger/Roth, BGB, § 474 Rdnr. 16; MünchKomm/Lorenz, BGB, 4. Aufl., § 474 Rdnr. 13; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 383 Rdnr. 4; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, 2004, § 474 Rdnr. 46) hält anders als das Berufungsgericht die Legaldefinition der öffentlichen Versteigerung in § 383 Abs. 3 BGB für maßgeblich, nach der die Versteigerung durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher, durch einen zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder durch einen öffentlich angestellten Versteigerer, auch durch einen gemäß § 34b Abs. 5 GewO allgemein öffentlich bestellten Versteigerer (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - IX ZR 265/88, NJW 1990, 899, unter II 3), öffentlich zu erfolgen hat.

    Das ist bei dem im Hinblick auf besondere Sachkunde gemäß § 34b Abs. 5 GewO allgemein öffentlich bestellten Versteigerer anzunehmen; das Gewerberecht sieht die öffentliche Bestellung eines Versteigerers vor, um dem Publikum die Möglichkeit zu geben, sich solcher Personen zu bedienen, denen bei Ausübung ihres Gewerbes gesetzlich eine besondere Glaubwürdigkeit beigelegt ist oder die vermöge der öffentlichen Anstellung besondere Gewähr für Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit bieten (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989, aaO).

  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es den Mitgliedsstaaten gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unbenommen bleibt, durch strengere Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 13; Grabitz/Hilf/Magnus, Das Recht der Europäischen Union, Stand 2007, A 15, Art. 8 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Rn. 8 mwN).
  • BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 240/18

    Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers eines im Rahmen einer

    Hierdurch wollte der nationale Gesetzgeber nicht allgemein die Vertriebsform "Versteigerung" gegenüber anderen Formen des Verbrauchsgüterkaufs begünstigen, sondern vielmehr im Hinblick auf bestimmte öffentliche Versteigerungen im Sinne von § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, nämlich bei Versteigerungen von gebrauchten Sachen, bei denen eine Teilnahmemöglichkeit des Kaufinteressenten besteht, die nach bisherigem Recht bestehenden Möglichkeiten eines Gewährleistungsausschlusses erhalten (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 12).

    Auch Art. 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, auf dem § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB beruht, liegen im Kern weder Verbraucherschutzgesichtspunkte noch Erwägungen zu einer gebotenen oder zumindest gerechtfertigten Beschränkung des Verbraucherschutzes bei bestimmten Vertriebsmethoden zugrunde (Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, aaO Rn. 13).

    Nr. C 333, S. 46, 53; Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, aaO).

  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich

    Darüber hinaus ist - anders als bei einer "öffentlichen Versteigerung" im Sinne der Vorgängerregelung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (siehe hierzu Senatsurteile vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 9 ff. und vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, NJW-RR 2010, 1210 Rn. 12) - nicht (mehr) erforderlich, dass der Versteigerer die persönlichen Anforderungen gemäß § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 34b Abs. 5 GewO erfüllt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 51 und vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 24 f., 58 ff.).

    (a) Der nationale Gesetzgeber hat mit dem am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) in der Ausnahmevorschrift des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB (im Folgenden aF; jetzt § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB) die bisherige Formulierung "öffentliche Versteigerung", die in § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB gesetzlich definiert ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, NJW-RR 2010, 1210 Rn. 12, 14 f.; vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 9 f.; ebenso MünchKommBGB/Fetzer, 8. Aufl., § 383 Rn. 6), durch die in der - zeitgleich geschaffenen - Vorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB gesetzlich definierte Formulierung "öffentlich zugängliche Versteigerung" ersetzt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, aaO Rn. 51; vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 24 f., 58 ff.; Erman/Grunewald, BGB, 16. Aufl., § 474 Rn. 7; MünchKommBGB/Lorenz, 8. Aufl., § 474 Rn. 14, 16; Staudinger/Beckmann, Eckpfeiler des Zivilrechts, 7. Aufl., N Rn. 278; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 1. Februar 2021, § 474 Rn. 33 ff.; HK-BGB/Saenger, 10. Aufl., § 474 Rn. 4; vgl. auch BeckOGK-BGB/Augenhofer, Stand: 1. Januar 2021, § 474 Rn. 91 ff.).

    (c) Nach der Neufassung des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB ist für die Annahme einer "öffentlich zugänglichen Versteigerung" im Sinne dieser Vorschrift darüber hinaus nicht (mehr) erforderlich, dass der Versteigerer die persönlichen Anforderungen gemäß § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 34b Abs. 5 GewO (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteile vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, aaO Rn. 14; vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, aaO Rn. 12 [jeweils zu § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF]) - wie hier nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall - erfüllt.

    Eine derartige Legaldefinition eines Rechtsbegriffs beansprucht - wie der Senat bereits entschieden hat - grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes, in dem sie erfolgt, Geltung, wenn nicht der Gesetzgeber für einen Einzelfall erkennbar davon abgewichen ist (Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, aaO Rn. 10).

    Vielmehr führt die vorgenommene Änderung des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber damit - anders als noch bei der Schaffung der Vorgängerregelung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, aaO Rn. 11) - einen gegenüber § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB erweiterten Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift zum Ausdruck bringen wollte.

    Eine gegenteilige Sichtweise würde im Übrigen dem oben (unter (bb)) bereits erwähnten Grundsatz widersprechen, dass die Legaldefinition eines Rechtsbegriffs - wie der Gesetzgeber sie hier in § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB unter Hinweis auf Art. 2 Nr. 13 der Verbraucherrechterichtlinie vorgenommen hat - grundsätzlich für den Anwendungsbereich des gesamten Gesetzes Geltung beansprucht, für den sie erfolgt, wenn der Gesetzgeber nicht für einen Einzelfall erkennbar abgewichen ist (Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, aaO Rn. 10), woran es vorliegend fehlt.

    (ee) Die oben genannte Formulierung aus der Gesetzesbegründung kann daher nur dahin gedeutet werden, dass der Gesetzgeber sich entweder des Umstands nicht bewusst war, dass mit der sprachlichen Anpassung in § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB auch eine inhaltliche Veränderung verbunden war, weil die Rechtsprechung - entsprechend der vom Gesetzgeber damals im Hinblick auf die in Art. 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eingeräumte Ausnahmemöglichkeit gewählten Art der Umsetzung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF - unter dem Begriff der "öffentlichen Versteigerung" nur eine solche nach § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB verstand (vgl. Senatsurteile vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, aaO Rn. 13; vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, aaO Rn. 12; vgl. zu einem weiteren europarechtlichen Verständnis des Begriffs der öffentlichen Versteigerung gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie: Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 474 Rn. 57; BeckOK-BGB/Faust, aaO Rn. 33; BeckOGK-BGB/Augenhofer, aaO Rn. 91.1) oder der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Verwendung des Begriffs der "öffentlichen Versteigerung" nicht auf die Bedeutung des in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF enthaltenen nationalen, durch die Legaldefinition in § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB geprägten Rechtsbegriffs abgestellt hat, sondern den europarechtlichen Begriff der "öffentlichen Versteigerung" im Blick hatte, wie er bereits in Art. 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie enthalten war und sich nun in Art. 2 Nr. 13 sowie Erwägungsgrund 24 der Verbraucherrechterichtlinie findet (siehe zu diesem europarechtlichen Begriff nunmehr auch Art. 2 Nr. 15 und Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, ABl.

  • BGH, 24.02.2010 - VIII ZR 71/09

    Zur Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei einer vom

    Der Begriff der öffentlichen Versteigerung im Sinne von § 383 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt nicht voraus, dass ein nach § 34b Abs. 5 GewO öffentlich bestellter Versteigerer, der eine Auktion durchführt, auch Veranstalter der Auktion ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. November 2005, VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613).

    Dies ist bei dem im Hinblick auf besondere Sachkunde gemäß § 34b Abs. 5 GewO allgemein öffentlich bestellten Versteigerer anzunehmen; das Gewerberecht sieht die öffentliche Bestellung eines Versteigerers vor, um dem Publikum die Möglichkeit zu geben, sich solcher Personen zu bedienen, denen bei Ausübung ihres Gewerbes gesetzlich eine besondere Glaubwürdigkeit beigelegt ist oder die vermöge der öffentlichen Anstellung besondere Gewähr für Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit bieten (Senatsurteil vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613, Tz. 14).

  • OLG Köln, 17.02.2009 - 3 U 66/07

    Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Unterbringungskosten und

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, beantwortet sich die Frage, ob es sich bei einer bestimmten Versteigerung um eine "öffentliche Versteigerung" i.S.d. § 474 Abs. 1 S. 2 BGB handelt, nach den im Zusammenhang mit der Auslegung des § 383 Abs. 3 BGB, der eine Legaldfinition des Begriffes enthält, entwickelten Kriterien (BGH, Urt. v. 09.11.2005, VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613, 614).

    In dieser noch 2005 vom Bundesgerichtshof zustimmend zitierten (BGH, Urt. v. 09.11.2005, VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 ff.) Entscheidung war der Auktionator nicht Vertragspartner des Käufers geworden, ohne dass dies Anlass geboten hätte, den Charakter der Versteigerung als öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB in Zweifel zu ziehen.

    Wenn der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 09.11.2005, VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 ff.) maßgeblich darauf abstellt, dass der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich der zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände biete, weil von ihm im Hinblick auf § 34 Abs. 5 GewO besondere Sachkunde erwartet werden könne, lässt dies ebenfalls nicht erkennen, dass es auf eine - wie auch immer geartete - Kontrolle der verwendeten Auktionsbedingungen durch den Auktionator ankommen soll; vielmehr wird allein abgestellt auf den äußeren Ablauf der Versteigerung unter Einschluss der Beschreibung des Gegenstandes der Versteigerung.

    Zum Einen taugt die in §§ 474 ff. BGB gesetzlich anerkannte, besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers als maßgebliches Kriterium für die Bestimmung der Öffentlichkeit der Versteigerung schon deshalb nicht, weil sie zur Bildung eines eigenständigen Begriffs der öffentlichen Versteigerung im Sinne des § 474 Abs. 1 S.2 BGB führen würde; dies stünde aber ersichtlich nicht in Einklang mit Sinn und Zweck der Legaldefinition in § 383 BGB, die einheitlich Geltung für den gesamten Anwendungsbereich des BGB beansprucht (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2005, VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 ff.).

  • LG Münster, 14.05.2018 - 2 O 134/16
    Dies wurde in Übereinstimmung mit der Legaldefinition des § 383 Abs. 3 BGB stets dahingehend verstanden, dass eine "öffentliche" Versteigerung die Mitwirkung eines für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollziehers oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerers voraussetzt (BGH NJW 2006, 613 Rn. 8 ff.; NJW-RR 2010, 1210 Rn. 12).
  • LG Köln, 14.03.2007 - 4 O 40/06

    Qualifikation des Austauschortes als einheitlicher Erfüllungsort für den

    Es ist ferner zutreffend, dass die gemäß § 34 b V GewO bestellten Personen unter den Begriff der "öffentlich angestellten Versteigerer" gemäß § 383 III BGB fallen (BGH NJW 2006, 613).
  • LG Oldenburg, 30.03.2006 - 9 O 2979/05

    Öffentliche Versteigerung eines bereits gerittenen Pferdes

    Dabei ging es ursprünglich um die öffentliche Versteigerung von Fundsache gemäß § 979 BGB oder von hinterlegungsunfähigen Sachen gemäß § 383 BGB (siehe dazu auch BGH VIII ZR 116/05 vom 09.11.05).
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