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   BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05   

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https://dejure.org/2006,440
BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05 (https://dejure.org/2006,440)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2006 - VII ZB 116/05 (https://dejure.org/2006,440)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05 (https://dejure.org/2006,440)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzbarkeit einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Keine Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben im Kostenfestsetzungsverfahren L

  • sokolowski.org

    Verfahrengebühr nach Nr. 2400 VV RVG kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren Prozessbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebühr für Mahnschreiben zählt nicht zu Kosten d. Rechtstreits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Verfahrengebühr nach Nr. 2400 VV RVG kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Kostenrecht - Nicht anrechenbare Geschäftsgebühr muss gesondert geltend gemacht werden

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenfestsetzung - Keine Festsetzung der Geschäftsgebühr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Festsetzung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr (IMR 2006, 64)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2560
  • MDR 2006, 1436
  • NJ 2006, 507
  • FamRZ 2006, 1114
  • VersR 2006, 1561
  • Rpfleger 2006, 505
  • ZfBR 2006, 559
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05
    Für ein Mahnschreiben gelten insoweit entsprechende Überlegungen wie sie der Bundesgerichtshof bereits für die Kosten einer Abmahnung angestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05, Rpfleger 2006, 165 = JurBüro 2006, 140).
  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    c) Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).

    Denn ebenso wie die Aufwendungen für ein anwaltliches Mahnschreiben nicht zu den Prozesskosten gehören, können die vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallenen Gebühren nicht im Rahmen einer Kostenerstattung nach § 91 ZPO angesetzt werden und somit nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).

  • AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 112/16

    Aufrechnung: Zahlungsanspruch und Mietkautionherausgabeanspruch sind nicht

    Bei dem hier durch die Klägerseite u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagtenseite bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 83, 54 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung un berücksichtigt zu bleiben hat ( Steenbuck , MDR 2006, Seiten 423 ff.; Enders , JurBüro 2004, 57, 58; Heinrich , in: Musielak, § 4 ZPO, Rn. 8; Zöller-Herget , Zivilprozessordnung, § 4 ZPO, Rn. 13; Hansens , ZfSch 2007, Seiten 284 f.; BGH , FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH , NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH , BB 2006, Seite 127; OLG Celle , AGS 2007, Seite 321 = RVGreport 2007, Seite 157; OLG Frankfurt/Main , RVGreport 2006, Seiten 156 f.; OLG Oldenburg , NdsRpfl.
  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, wie dies für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501) oder für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben gilt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560), können sie auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.
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