Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.01.2007

Rechtsprechung
   KG, 31.10.2006 - 21 U 12/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6044
KG, 31.10.2006 - 21 U 12/06 (https://dejure.org/2006,6044)
KG, Entscheidung vom 31.10.2006 - 21 U 12/06 (https://dejure.org/2006,6044)
KG, Entscheidung vom 31. Oktober 2006 - 21 U 12/06 (https://dejure.org/2006,6044)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahrlässigkeit wegen Entsorgung einer Tasche mit Geld in einer Bank; Mitverschulden durch mangelnde Organisation eines Geldtransports

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 854 Abs. 1; ; BGB § 856; ; BGB § 866

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 856
    Schadensersatzanspruch wegen verbotener Eigenmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1, § 854 Abs. 1, §§ 856, 866
    Zu Fragen des unmittelbaren Besitzes und des Mitbesitzes hinsichtlich einer liegen gelassenen Geldtransporttasche und deren Inhalt

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ersatz des sog. Haftungsschadens wegen Verletzung des Besitzrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1074 (Ls.)
  • NJW-RR 2007, 239
  • WM 2007, 444
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91

    Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsprozeß

    Auszug aus KG, 31.10.2006 - 21 U 12/06
    Berufungsrechtlich nachprüfbar ist, ob sich das erstinstanzliche Urteil gem. § 286 ZPO mit dem Inhalt der Verhandlungen und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung mithin vollständig ist (zur Revision: BGH, Urteil vom 12.11.1991, VI ZR 7/91, NJW 1992, S. 563).
  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 481/17

    Verkehrsunfall eines Leasingfahrzeugs: Recht des Leasingnehmers gegen den

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich bei Beschädigung einer gemieteten Sache die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf einen Haftungsschaden erstrecken (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 78/75, VersR 1976, 943, 944; vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78, VersR 1981, 161; vom 5. November 1991 - VI ZR 145/91, BGHZ 116, 22; vgl. auch KG, NJW-RR 2007, 239, 241; OLG Naumburg, NJW-RR 2015, 217; Saarländisches Oberlandesgericht, Schaden-Praxis 2011, 446; OLG Düsseldorf, MDR 2016, 1263; LG Berlin, MDR 2001, 630; Reinking, ZIP 1984, 1319; BeckOGK/Spindler, BGB, 01.03.2018, § 823 Rn. 170; MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl., § 249 Rn. 451; BeckOK/Förster, BGB, 01.11.2018, § 823 Rn. 143; Dörner, VersR 1980, 1000; Schnauder, JuS 1992, 820, 822; Medicus, AcP 165, 115, 145; Konnertz, Die Konkurrenz der deliktischen Schadensersatzansprüche von Eigentümer und Besitzer gegen den Schädiger, 2006, S. 60 ff., 230), also auf den Schaden, der dem Besitzer durch seine Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer entstanden ist.
  • OLG Düsseldorf, 20.03.2017 - 9 U 159/16

    Besitzstellung der Erben an einem Hausgrundstück der Erblasserin

    Dies setzt voraus, dass eine Wiedererlangung ausgeschlossen oder zumindest deutlich erschwert ist (vgl. KG, NJW-RR 2007, 239, 240).
  • OLG Saarbrücken, 02.07.2020 - 4 U 29/19

    Verkehrsunfall - Schadensersatz für Lkw-Ladungsschaden

    Darunter fällt auch der sog. Haftungsschaden, d.h. Ansprüche, denen der Besitzer wegen Beschädigung der Sache durch Dritte oder Unmöglichkeit der Rückgabe ausgesetzt ist (BGH VersR 1976, 943; KG NJW-RR 2007, 239).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.01.2007 - 1 StR 605/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1735
BGH, 09.01.2007 - 1 StR 605/06 (https://dejure.org/2007,1735)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2007 - 1 StR 605/06 (https://dejure.org/2007,1735)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2007 - 1 StR 605/06 (https://dejure.org/2007,1735)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66b StGB; § 63 StGB; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 5 EMRK
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: im Strafvollzug aufgetretene psychische Erkrankung des Verurteilten und Gefährlichkeitsprognose nach Verhaltenssymptomen, Therapieunwilligkeit des Verurteilten; symptomatischer Zusammenhang mit der Anlasstat; ...

  • lexetius.com

    StGB § 66b

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 191
  • NJW 2007, 1074
  • NStZ 2007, 520
  • NStZ-RR 2007, 261
  • StV 2007, 181
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - 1 StR 605/06
    Nur so ist gewährleistet, dass sich die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auf eine hinreichende Tatsachengrundlage stützt und damit ihren vom Gesetzgeber zugedachten (BTDrucks. 15/2887, S. 10, 12f.) und von Verfassungs wegen gebotenen (vgl. BVerfGE 109, 190, 236, 242; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484) Charakter einer auf seltene Ausnahmefälle beschränkten Maßnahme bewahrt.

    Bereits die Gesetzesmaterialien betonen, dass monokausale Erklärungsmuster bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten fehl am Platze sind, die Qualität der Prognose vielmehr entscheidend von der Breite der Prognosegrundlage abhängt (BT-Drucks. 15/2887 S.12 f.; vgl. auch BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3485).

    Anders verhält es sich, wenn etwa aus wahnhaften Äußerungen die Bereitschaft erkennbar wird, nach Entlassung aus dem Strafvollzug erhebliche Straftaten zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2006 - 1 StR 27/06), oder wenn die Krankheit sich bereits im Vollzug in einem aggressiven Verhalten ausgedrückt hat, das nicht allein auf die Besonderheiten der Vollzugssituation zurückzuführen ist, sondern konkrete Rückschlüsse auf das Verhalten im Fall der Entlassung zulässt (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 50, 284, 297; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 306/06).

    Der Senat hält - wie bereits für § 66b Abs. 1 StGB ausgesprochen (BGHSt 50, 121, 132) - auch im vorliegenden Fall, in welchem die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung sich auf § 66b Abs. 2 StGB stützt, Feststellungen zum Vorliegen eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB für erforderlich (so auch BGHSt 50, 373, 381; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 66b Rdn. 20; a.A. BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 66b Rdn. 8).

    Der Senat ist an der vorgenommenen Auslegung von § 66b Abs. 2 StGB nicht durch die Entscheidung einer Kammer des Bundesverfassungsgerichtes gehindert, wonach eine gesetzgeberische Entscheidung, auf die Feststellung eines Hanges zu verzichten, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist (BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; hierzu kritisch Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 66 Rdn. 20a).

  • BGH, 24.03.2006 - 1 StR 27/06

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: Wahnvorstellungen

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - 1 StR 605/06
    Eine erstmalige oder neue Bewertung derartiger Tatsachen stellt selbst keine neue Tatsache im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB dar (BGH, Beschluss vom 24. März 2006 - 1 StR 27/06).

    Dies gilt auch für psychiatrische Befundtatsachen (BGHSt 50, 275, 279 f.; BGH, Beschluss vom 24. März 2006 - 1 StR 27/06; Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06).

    Wie alle sonstigen "nova" müssen auch solche Umstände eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten und in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (BGH NStZ 2006, 276, 278; Beschluss vom 24. März 2006 - 1 StR 27/06).

    b) Im Falle einer psychischen Erkrankung des Verurteilten ist allerdings darüber hinaus zu verlangen, dass sich die Krankheit während der Strafhaft nach außen manifestiert und in einer prognoserelevanten Weise ausgedrückt hat (BGH, Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05; Beschluss vom 24. März 2006 - 1 StR 27/06).

    Anders verhält es sich, wenn etwa aus wahnhaften Äußerungen die Bereitschaft erkennbar wird, nach Entlassung aus dem Strafvollzug erhebliche Straftaten zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2006 - 1 StR 27/06), oder wenn die Krankheit sich bereits im Vollzug in einem aggressiven Verhalten ausgedrückt hat, das nicht allein auf die Besonderheiten der Vollzugssituation zurückzuführen ist, sondern konkrete Rückschlüsse auf das Verhalten im Fall der Entlassung zulässt (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 50, 284, 297; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 306/06).

  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - 1 StR 605/06
    Sofern sich seine jetzige Verweigerung nur als Fortsetzung dieses Verhaltens darstellt, wäre sie kein Umstand, auf den die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gestützt werden könnte (vgl. BGHSt 50, 121, 130; 275, 280 f.).

    Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten ist ihre Anordnung nur dann verhältnismäßig, wenn die Gefahrenprognose auf einer umfassenden Gesamtwürdigung beruht, die sich an die Feststellung der neuen erheblichen Tatsachen anschließt, und in die sämtliche weitere prognoserelevante Umstände einfließen (BGHSt 50, 121, 125; 275, 277 f.).

    Dies wäre angesichts der Schwere des Eingriffes in die Freiheitsrechte des Verurteilten nicht ausreichend (BGHSt 50, 121, 130 f.; vgl. zu § 66 StGB BGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 StR 530/06).

    Der Senat hält - wie bereits für § 66b Abs. 1 StGB ausgesprochen (BGHSt 50, 121, 132) - auch im vorliegenden Fall, in welchem die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung sich auf § 66b Abs. 2 StGB stützt, Feststellungen zum Vorliegen eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB für erforderlich (so auch BGHSt 50, 373, 381; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 66b Rdn. 20; a.A. BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 66b Rdn. 8).

  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05

    Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - 1 StR 605/06
    Der Senat hält - wie bereits für § 66b Abs. 1 StGB ausgesprochen (BGHSt 50, 121, 132) - auch im vorliegenden Fall, in welchem die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung sich auf § 66b Abs. 2 StGB stützt, Feststellungen zum Vorliegen eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB für erforderlich (so auch BGHSt 50, 373, 381; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 66b Rdn. 20; a.A. BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 66b Rdn. 8).

    Ein Auseinanderfallen der Anordnungsvoraussetzungen bei § 66b Abs. 1 StGB und § 66b Abs. 2 StGB wäre auch im Hinblick auf die identische Eingriffstiefe und die angesprochene Tätergruppe wenig plausibel (vgl. näher BGHSt 50, 373, 381).

    Sollte auch eine Unterbringung auf landesrechtlicher Grundlage nicht in Betracht kommen, verweist der Senat auf die Möglichkeit, mithilfe geeigneter organisatorischer Maßnahmen, insbesondere solcher der Führungsaufsicht gem. §§ 68 ff. StGB, das Rückfallrisiko des in Freiheit entlassenen Verurteilten zu mindern (vgl. näher BGHSt 50, 373, 384 f.; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 306/06).

  • BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05

    Eingangserfordernis der "neuen Tatsache" bei der nachträglichen

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - 1 StR 605/06
    Im Falle psychischer Auffälligkeiten des Verurteilten kommt es nicht darauf an, wann diese Auffälligkeiten erstmals zur Diagnose einer psychischen Störung oder psychiatrischen Krankheit geführt haben; maßgeblich ist vielmehr, ob die der psychologischen oder medizinischen Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung bereits vorlagen und bekannt oder zumindest erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 275, 278 f.; 373, 379, 383; BGH NStZ-RR 2006, 302).

    Dies gilt auch für psychiatrische Befundtatsachen (BGHSt 50, 275, 279 f.; BGH, Beschluss vom 24. März 2006 - 1 StR 27/06; Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06).

    bb) Die Rechtsnatur der nachträglichen Sicherungsverwahrung als eine zum Strafrecht gehörende Maßnahme (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) verlangt, dass ihre Anordnung an eine Straftat anknüpft und ihre sachliche Rechtfertigung aus ihr beziehen kann (BVerfGE 109, 190; BGHSt 50, 275, 278 f.).

  • BGH, 01.12.2006 - 2 StR 475/06

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; Hang; Gewaltphantasien im

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - 1 StR 605/06
    a) Das Landgericht geht von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz aus, dass auch innere Tatsachen wie Veränderungen in der Persönlichkeit und Psyche des Verurteilten neue Tatsachen im Sinne des § 66b StGB sein können (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 2 StR 475/06).

    Eine derartige "nachträgliche" Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist dem Gesetz jedoch fremd (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 2 StR 475/06; Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05).

  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 306/06

    Zum Anwednungsbereich der Vorschrift des § 66b StGB

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - 1 StR 605/06
    Anders verhält es sich, wenn etwa aus wahnhaften Äußerungen die Bereitschaft erkennbar wird, nach Entlassung aus dem Strafvollzug erhebliche Straftaten zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2006 - 1 StR 27/06), oder wenn die Krankheit sich bereits im Vollzug in einem aggressiven Verhalten ausgedrückt hat, das nicht allein auf die Besonderheiten der Vollzugssituation zurückzuführen ist, sondern konkrete Rückschlüsse auf das Verhalten im Fall der Entlassung zulässt (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 50, 284, 297; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 306/06).

    Sollte auch eine Unterbringung auf landesrechtlicher Grundlage nicht in Betracht kommen, verweist der Senat auf die Möglichkeit, mithilfe geeigneter organisatorischer Maßnahmen, insbesondere solcher der Führungsaufsicht gem. §§ 68 ff. StGB, das Rückfallrisiko des in Freiheit entlassenen Verurteilten zu mindern (vgl. näher BGHSt 50, 373, 384 f.; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 306/06).

  • BGH, 23.03.2006 - 1 StR 476/05

    BGH hebt Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - 1 StR 605/06
    b) Im Falle einer psychischen Erkrankung des Verurteilten ist allerdings darüber hinaus zu verlangen, dass sich die Krankheit während der Strafhaft nach außen manifestiert und in einer prognoserelevanten Weise ausgedrückt hat (BGH, Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05; Beschluss vom 24. März 2006 - 1 StR 27/06).

    Eine derartige "nachträgliche" Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist dem Gesetz jedoch fremd (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 2 StR 475/06; Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05).

  • BGH, 12.01.2006 - 4 StR 485/05

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: kombinierte

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - 1 StR 605/06
    Wie alle sonstigen "nova" müssen auch solche Umstände eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten und in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (BGH NStZ 2006, 276, 278; Beschluss vom 24. März 2006 - 1 StR 27/06).

    Der Bundesgerichtshof hat dieses Erfordernis in inzwischen ständiger Rechtsprechung (BGH a.a.O.; NStZ 2006, 276) dahingehend konkretisiert, dass sich in den neuen Tatsachen die bei der Anlasstat hervorgetretene spezifische Gefährlichkeit des Verurteilten widerspiegeln muss, die "nova" mithin in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen müssen.

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - 1 StR 605/06
    Nur so ist gewährleistet, dass sich die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auf eine hinreichende Tatsachengrundlage stützt und damit ihren vom Gesetzgeber zugedachten (BTDrucks. 15/2887, S. 10, 12f.) und von Verfassungs wegen gebotenen (vgl. BVerfGE 109, 190, 236, 242; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484) Charakter einer auf seltene Ausnahmefälle beschränkten Maßnahme bewahrt.

    bb) Die Rechtsnatur der nachträglichen Sicherungsverwahrung als eine zum Strafrecht gehörende Maßnahme (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) verlangt, dass ihre Anordnung an eine Straftat anknüpft und ihre sachliche Rechtfertigung aus ihr beziehen kann (BVerfGE 109, 190; BGHSt 50, 275, 278 f.).

  • BGH, 25.02.1988 - 4 StR 720/87

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges

  • BGH, 27.10.2004 - 5 StR 130/04

    Aufklärungsrüge (Maßstab des Aufdrängens; Zulässigkeit;

  • BGH, 10.01.2007 - 1 StR 530/06

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung (Gefahr für die

  • BGH, 11.07.2006 - 5 StR 113/06

    Anordnung der Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

  • BGH, 15.02.2006 - 2 StR 4/06

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung ("neue" Tatsache: Erkennbarkeit für den ersten

  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

  • BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle;

    Zu diesem Zeitpunkt war bereits bekannt, dass der Bundesgerichtshof für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Erwachsene nach § 66b Abs. 2 StGB die Feststellung eines Hanges i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt (vgl. dazu BGHSt 50, 373, 381; 51, 191, 199; BGH StV 2008, 636, 637; am Hangerfordernis zweifelnd, aber nicht tragend: BGH NJW 2006, 1446, 1447), obwohl der Wortlaut der Vorschrift dies nicht vorsieht.
  • VG Aachen, 24.01.2011 - 6 K 140/10

    Polizeiliche Dauerüberwachung in Heinsberg-Randerath ist rechtmäßig

    Dem Tatsachenbegriff unterfallen damit, wie aufgezeigt, auch psychologische Tatsachen wie ein Hang zur Straftatenbegehung, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 -, NJW 2006, 3483, und Beschluss vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, ; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 StR 695/06 -, BGHSt 51, 191 (jeweils zur nachträglichen Sicherungsverwahrung).

    Durch den Aspekt ihrer Gegenwärtigkeit hebt sich die zu prognostizierende Gefährlichkeit von einer allgemeinen Rückfallwahrscheinlichkeit ab, vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 -, a.a.O., Kammerbeschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 -, a.a.O., Kammerbeschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, NJW 2009, 980, Beschluss vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06 -, a.a.O., und Urteil vom 13. Januar 2010 - 1 StR 372/09 -, .

  • LG Potsdam, 18.03.2010 - 21 NsV 1/10
    Eine neue rechtliche Bewertung bereits bekannter Umstände (BGH, NStZ 2006, 276, 278; BGH, NStZ 2005, 684, 686) oder eine aufgrund bereits im Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat vorliegender oder zumindest erkennbarer Anknüpfungstatsachen neu gestellte Diagnose oder Prognosebeurteilung (BGH, NJW 2007, 1074, 1075; BGH, NJW 2007, 1148, 1149; Fischer, StGB, 56. Auflage, § 66b Rdn. 21) reicht insoweit nicht aus.

    Bei psychischen Erkrankungen ist jedoch gerade nicht ausschlaggebend, zu welchem Zeitpunkt bestehende Auffälligkeiten erstmals die Diagnose einer konkreten Störung nach sich ziehen, sondern ob die der psychologischen oder medizinischen Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Verurteilung bereits vorlagen und bekannt oder zumindest erkennbar waren (BGH, NJW 2007, 1074, 1075).

    Darüber hinaus kann eine Therapieunwilligkeit nur in den Fällen eine Eingangsvoraussetzung nach § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB darstellen, wenn sie auf einer fehlenden Einsicht in das Vorliegen und die Behandlungsbedürftigkeit einer neu aufgetretenen Erkrankung beruht (BGH, NJW 2007, 1074, 1075), und hier ist aus den vorgenannten Gründen schon zweifelhaft, ob eine neue Erkrankung und nicht nur eine neue Diagnosestellung aufgrund einer letztlich identischen Symptomatik vorliegt.

    Erforderlich ist vielmehr eine Feststellung der konkreten Auswirkungen dieser Krankheit, deren Indizwirkung für eine Allgemeingefährlichkeit des Verurteilten sowie deren symptomatischer Zusammenhang zur Anlasstat (BGH, NJW 2007, 1074, 1075; BGH, NStZ 2006, 276, 278).

    Vielmehr können auch Auffälligkeiten, die eine hochgradige Wirklichkeitsverkennung belegen, also beispielsweise ein wahnhaftes Stimmenhören, ohne prognostische Bedeutung sein, solange ihnen kein bedrohlicher Charakter zukommt (BGH, NJW 2007, 1074, 1075).

    Ohne einen solchen Zusammenhang zu der zurückliegenden Straftat kommen allenfalls präventive polizeiliche Maßnahmen in Betracht, um einer krankheitsbedingten Gefährlichkeit des Verurteilten zu begegnen, eine auf die Anlasstat gestützte Maßregelanordnung ist hierdurch aber nicht gerechtfertigt (BGH, NJW 2007, 1074, 1076).

  • VG Aachen, 18.03.2010 - 6 L 28/10

    Polizei darf Observation in Heinsberg-Randerath einstweilen fortsetzen

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 -, NJW 2006, 3483 = juris Rn. 21, und Beschluss vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 StR 695/06 -, BGHSt 51, 191 = NJW 2007, 1074 = juris Rn. 14 (jeweils zur nachträglichen Sicherungsverwahrung).

    vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kapitel F, Rn. 172; siehe überdies BGH, Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05 -, juris Rn. 28, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 StR 695/06 -, BGHSt 51, 191 = NJW 2007, 1074 = juris Rn. 14 und 19 (jeweils zur nachträglichen Sicherungsverwahrung).

    vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 -, BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750 = juris Rn. 108 und 125, Kammerbeschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 -, NJW 2006, 3483 = juris Rn. 23 f., Kammerbeschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, NJW 2009, 980 = juris Rn. 32, Beschluss vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08, 2 BvR 2633/08 -, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06 -, BGHSt 51, 191 = NJW 2007, 1074 = juris Rn. 16, Urteil vom 13. Januar 2010 - 1 StR 372/09 -, juris Rn. 35.

  • BGH, 28.08.2007 - 1 StR 268/07

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Erledigterklärung einer Unterbringung in

    Hierdurch bewahrt die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ihren Charakter einer auf seltene Einzelfälle beschränkten Maßnahme (vgl. BGHSt 50, 284, 296; 51, 25, 27; BGH NJW 2007, 1074, 1076), wie dies von Verfassungs wegen geboten (BVerfGE 109, 190, 236, 242; BVerfG NJW 2006, 3483, 3485) und dementsprechend vom Gesetzgeber beabsichtigt ist (BTDrucks. aaO S. 10, 12 f.).
  • BGH, 13.01.2010 - 1 StR 372/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter scheitert am Fehlen

    Die von der Strafkammer referierten Darlegungen der Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen - das Landgericht selbst äußert sich hierzu nicht ausdrücklich - lassen auch den Schluss zu, dass der Verurteilte infolge eines Hangs zur Begehung erheblicher (Sexual-)Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (zum Erfordernis der Feststellung eines entsprechenden Hangs auch bei § 66b Abs. 2 StGB vgl. BGH, Beschl. vom 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06 - (BGHSt 51, 191) Rdn. 21).

    Es müssen deshalb nach der Anlassverurteilung vor dem Ende des Strafvollzugs Tatsachen - und zwar neue Tatsachen - erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit hinweisen und in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (vgl. BGH, Urt. vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - (BGHSt 50, 284, 296); Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05 - Rdn. 15; 22. Februar 2006 - 5 StR 585/05 - (BGHSt 50, 373, 378); 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06 - Rdn. 10, insoweit in BGHSt 51, 191 nicht abgedruckt; 17. Juni 2008 - 1 StR 227/08 - Rdn. 13; 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 - (BGHSt 52, 379, 389 Rdn. 32); BVerfG - Kammer - Beschl. vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 - (BVerfGK 9, 108)).

  • BGH, 06.11.2007 - 1 StR 290/07

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (Begriff der neuen Tatsache;

    Die erst im Strafvollzug aufgetretene psychische Erkrankung habe sich nicht in einer für die Gefährlichkeitsprognose relevanten Weise im Verhalten des Verurteilten ausgedrückt; insoweit stützt sich das Landgericht ausdrücklich auf den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2007 (BGHSt 51, 191).

    Das Landgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass eine im Strafvollzug aufgetretene psychische Erkrankung des Verurteilten für sich genommen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB regelmäßig nicht begründen kann (BGHSt 51, 191).

  • BGH, 22.01.2009 - 1 StR 618/08

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen aus dem

    Denn nach der gesetzlichen Konzeption soll die zeitlich unbefristete, außerordentlich beschwerende nachträgliche Sicherungsverwahrung (BGHSt 51, 191, 196) nur bei einer geringen Anzahl denkbarer Fälle in Betracht kommen, bei denen der Verurteilte zum Entlassungszeitpunkt als hochgefährlich einzustufen ist.

    Deshalb muss es sich bei den "Nova" um Tatsachen jenseits einer gewissen Erheblichkeitsschwelle handeln (vgl. BGHSt 50, 121, 124 f.; 51, 191, 195; BTDrucks. 15/2887 S. 10, 12), d.h. sie müssen ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung bereits für sich Gewicht haben, weil sie nur dann auf eine relevante Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen können (vgl. BGH StV 2007, 29).

  • BGH, 05.09.2019 - 3 StR 235/19

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach altem Recht

    Eine "nachträgliche' Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist dem Gesetz fremd (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06, BGHSt 51, 191 Rn. 24; ferner BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06, BGHR StGB § 67a Abs. 2 Überweisung 1; Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05, juris Rn. 30 ff.).
  • BGH, 11.03.2010 - 4 StR 473/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Voraussetzung der neuen Tatsache);

    Es hat dies unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. vom 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06) mit der Begründung verneint, dass eine im Strafvollzug aufgetretene psychische Erkrankung des Verurteilten für sich genommen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b StGB regelmäßig nicht begründen kann.
  • OLG Saarbrücken, 04.07.2007 - 1 Ws 137/07

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen und Zweck eines

  • OLG Hamm, 29.05.2008 - 4 Ws 143/08

    Sicherungsverwahrung; nachträgliche; Antrag; Anforderungen; Begründung

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