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   BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06   

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BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06 (https://dejure.org/2006,2125)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2006 - 3 StR 396/06 (https://dejure.org/2006,2125)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 396/06 (https://dejure.org/2006,2125)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; § 66b StGB; § 244 Abs. 2 StPO; § 267 StPO; Art. 103 Abs. 3 GG
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Urteilsgründe; neue Tatsache); Aufklärungspflicht; Doppelverfolgungsverbot; Darlegungspflicht

  • lexetius.com

    StGB § 66 b Abs. 1, 2; StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Materielle Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Erkennbarkeit von Tatsachen bei der Anordnung einer Maßregel; Beurteilung des Charakters einer Tatsache durch den neuen Richter als neu; Darlegung des erkennbaren ...

  • Judicialis

    StGB § 66 b Abs. 1; ; StGB § 66 b Abs. 2; ; StPO § 267 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 267 Abs. 3 Satz 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Umfang der Prüfungspflicht bei nachträglicher Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Prüfung, ob Tatsachen für den Richter des Ausgangsverfahrens erkennbar waren und deren Darstellung im Urteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 185
  • NJW 2007, 1148
  • StV 2007, 238
  • JR 2008, 167
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05

    Eingangserfordernis der "neuen Tatsache" bei der nachträglichen

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06
    Sie sind nicht nur Voraussetzung dafür, dass ein Verfahren mit dem Ziel der nachträglichen Anordnung eingeleitet werden kann; in ihnen muss sich auch die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten widerspiegeln (vgl. BGHSt 50, 275, 279).

    Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelfälle beschränkt sein (BGHSt 50, 275, 278 m. w. N.; BVerfG (Kammer) StV 2006, 574 Rdn. 18).

    Erkennbar sind Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66 a StGB anzuordnen ist (BGHSt 50, 275), bzw. solche Tatsachen, die der Tatrichter nach dem Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel zu erforschen hatte und bei hinreichender Aufklärung gefunden hätte (BGH NStZ-RR 2006, 172).

  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06
    Nur so ist sichergestellt, dass durch die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im Nachhinein korrigiert werden (BGHSt 50, 121, 126; BVerfG aaO Rdn. 20).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06
    Dies gilt auch bei einer Verständigung über das Verfahrensergebnis, die eine Einschränkung der Sachaufklärung nicht zulässt (vgl. BGHSt 50, 40, 49).
  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 552/05

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; Erkennbarkeit;

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06
    Erkennbar sind Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66 a StGB anzuordnen ist (BGHSt 50, 275), bzw. solche Tatsachen, die der Tatrichter nach dem Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel zu erforschen hatte und bei hinreichender Aufklärung gefunden hätte (BGH NStZ-RR 2006, 172).
  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06
    Mit Blick auf die Voraussetzung "neue Tatsachen" und die dargelegte Auslegung dieses Merkmals müssen deshalb grundsätzlich diejenigen Umstände mitgeteilt werden, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die jetzt als neue Tatsachen angenommenen Umstände dem Richter des Ausgangsverfahrens erkennbar waren (so auch BGHSt 50, 180, 187: Darlegung des erkennbaren Gefährlichkeitssachverhalts).
  • OLG Jena, 13.06.2006 - 1 Ws 193/06

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06
    Unter anderem wird auch nicht ersichtlich, ob der Verurteilte damals über sein Geständnis hinaus Angaben zu seinen sexuellen Präferenzen gemacht hat oder ob er einer psychiatrischen Begutachtung durch einen qualifizierten Sachverständigen unterzogen worden ist, bei der unter Anwendung entsprechender Untersuchungsmethoden ggf. weitergehende Erkenntnisse hätten gewonnen werden können (vgl. ThürOLG StV 2006, 640).
  • BGH, 12.01.2006 - 4 StR 485/05

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: kombinierte

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06
    Dabei ist nicht entscheidend, ob bei dem Verurteilten jetzt erstmals diese Diagnose gestellt worden ist, sondern vielmehr, ob die dieser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Anlassverurteilung bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (BGH StV 2006, 243; NStZ-RR 2006, 302).
  • BGH, 11.07.2006 - 5 StR 113/06

    Anordnung der Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06
    Dabei ist nicht entscheidend, ob bei dem Verurteilten jetzt erstmals diese Diagnose gestellt worden ist, sondern vielmehr, ob die dieser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Anlassverurteilung bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (BGH StV 2006, 243; NStZ-RR 2006, 302).
  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 3 StR 396/06
    Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelfälle beschränkt sein (BGHSt 50, 275, 278 m. w. N.; BVerfG (Kammer) StV 2006, 574 Rdn. 18).
  • BGH, 07.10.2008 - GSSt 1/08

    Großer Senat für Strafsachen bestätigt Einschränkung nachträglicher

    Nach der Rechtsprechung aller Senate darf deshalb die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht auf Umstände gestützt werden, die der Tatrichter des Anlassverfahrens erkannt hat oder hätte erkennen müssen; denn sie darf nicht der nachträglichen Korrektur eines Urteils dienen, in dem die originäre Anordnung der Sicherungsverwahrung fehlerhaft abgelehnt worden war (etwa BGHSt 50, 121, 125 f.; 50, 275, 278; 51, 185, 187 f.; s. die weiteren Nachw. bei Fischer, StGB 55. Aufl. § 66b Rdn. 18).
  • BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08

    Nachträglich angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erledigung

    Hierdurch unterscheidet sich § 66b Abs. 3 StGB von den Vorschriften des § 66b Abs. 1, Abs. 2 StGB, wonach (wesentliche) neue, erst nachträglich entstandene Tatsachen oder eine nachträgliche Erweiterung der Kognitionsbefugnis vorliegen müssen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris, Rn. 34 sowie BGHSt 50, 121 ; 50, 275 ; 51, 185 ).
  • BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer,

    b) Diese Grundsätze (s. auch BGH NJW 2007, 1148) hat das Landgericht im Ausgangspunkt zwar zugrunde gelegt.
  • OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09

    Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach

    Den so genannten "nova" kommt für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung eine zentrale Bedeutung zu (BGHSt 51, 185 ).

    Sein bisher nicht näher beleuchtetes Verhalten im Vollzug (vgl. dazu BGHSt 51, 185 ) deutet bisher nicht darauf, dass die erforderliche qualifizierte Gefahrenprognose auf bedeutsam neue Tatsachen gestützt werden könnte.

  • BGH, 10.08.2011 - 2 StR 211/11

    Rechtsfehlerfreie Ablehnung der nachträglichen Unterbringung in der

    Umstände, die für den ersten Tatrichter hingegen erkennbar waren, die er aber nicht erkannt hat, scheiden demgegenüber als neue Tatsachen in diesem Sinne aus (BGHSt 50, 180, 187; 50, 284, 296; 51, 185, 187; 52, 31, 33; BGH NJW 2006, 3154, 3155; StV 2008, 636, 637).

    Umstände, die für den ersten Tatrichter hingegen erkennbar waren, die er aber nicht erkannt hat, scheiden demgegenüber als neue Tatsachen in diesem Sinne aus (BGHSt 50, 180, 187; 50, 284, 296; 51, 185, 187; 52, 31, 33; BGH NJW 2006, 3154, 3155; StV 2008, 636, 637).

  • BGH, 17.02.2011 - 3 StR 394/10

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Nachverfahren); vorbehaltene

    Bei einer vorbehaltenen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB aF sind an die Qualität der neuen Tatsachen nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen wie sie die Rechtsprechung bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung des § 66b StGB aF entwickelt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - 1 StR 37/05, BGHSt 50, 121, 125 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 396/06, BGHSt 51, 185, 186 ff.; Fischer, aaO, § 66b Rn. 17 ff. mwN).

    Da § 66b StGB aF nicht der nachträglichen Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils dienen darf, setzt die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass diese auf neuen Tatsachen gründet, die bei der früheren Verurteilung nicht bekannt und auch nicht erkennbar waren und daher nach dem Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO hätten aufgeklärt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05, BGHSt 50, 275, 278; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 396/06, BGHSt 51, 185, 188; Fischer, aaO, § 66b Rn. 19 ff. mwN).

  • LG Potsdam, 18.03.2010 - 21 NsV 1/10
    Neue Tatsachen im Sinne des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB liegen nur dann vor, wenn nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor dem Ende des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe Umstände bekannt werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen (BGH, NJW 2007, 1148; BGH, NStZ 2006, 155, 156).

    Angesichts der strengen Anforderungen, die aus verfassungsrechtlichen Gründen an die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zu stellen sind (BGH, NJW 2007, 1148; BGH, NStZ 2006, 155, 156), muss es sich um neu aufgetretene oder zumindest erst später erkennbare Anknüpfungstatsachen handeln.

    Eine neue rechtliche Bewertung bereits bekannter Umstände (BGH, NStZ 2006, 276, 278; BGH, NStZ 2005, 684, 686) oder eine aufgrund bereits im Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat vorliegender oder zumindest erkennbarer Anknüpfungstatsachen neu gestellte Diagnose oder Prognosebeurteilung (BGH, NJW 2007, 1074, 1075; BGH, NJW 2007, 1148, 1149; Fischer, StGB, 56. Auflage, § 66b Rdn. 21) reicht insoweit nicht aus.

  • BGH, 22.04.2009 - 2 StR 21/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; Anwendung auf

    Umstände, die für den ersten Tatrichter hingegen erkennbar waren, die er aber nicht erkannt hat, scheiden demgegenüber als neue Tatsachen in diesem Sinne aus (BGHSt 50, 180, 187; 50, 284, 296; 51, 185, 187; 52, 31, 33; BGH NJW 2006, 3154, 3155; StV 2008, 636, 637).
  • OLG München, 07.05.2009 - 2 Ws 209/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Begriff der neuen Tatsache; Neubewertung

    Den so genannten "nova" kommt für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung eine zentrale Bedeutung zu (BGHSt 51, 185, 186 f.).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2007 - 1 Ws 127/07

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung: Bekanntwerden weiterer in der

    Hiernach soll entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Neuheit derartiger Tatsachen nicht nur die letzte Tatsachenentscheidung bei der Anlassverurteilung sein, sondern bei weiteren Verurteilungen die letzte Tatsachenverhandlung, in der eine Entscheidung über die primäre Anordnung von Sicherungsverwahrung hätte erfolgen können (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 106; BGH 5. Strafsenat - 5 StR 585/05 - vom 22.2.2006; BGH 3. Strafsenat -3 StR 396/06 -, Urteil vom 21.12.2006 -).
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