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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2006 - 1 M 46/06   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2006 - 1 M 46/06 (https://dejure.org/2006,1022)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.08.2006 - 1 M 46/06 (https://dejure.org/2006,1022)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. August 2006 - 1 M 46/06 (https://dejure.org/2006,1022)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland wegen fehlender Eignung; Verlangen eines Eignungsnachweises wegen Verfehlungen vor Erlangung der ausländischen Fahrerlaubnis; Rechtsmissbräuchlicher Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland; ...

  • blutalkohol PDF, S. 537

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • archive.org
  • Judicialis

    StVG § 3 I; ; FeV § ... 46 Abs. 1; ; FeV § 46 Abs. 3; ; FeV § 46 Abs. 5; ; FeV § 13 Nr. 2 Buchst. c; ; FeV § 28; ; Richtlinie 91/439 Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b); ; Richtlinie 91/439 Art. 8 Abs. 4; ; Richtlinie 91/439 Art. 9

  • RA Kotz

    EU-Führerschein - Forderung nach Eignungsnachweis nach deutschem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Aberkennung; Eignung; Alkoholmissbrauch; Polen; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; Rechtsmissbrauch; Täuschung; Gutachteranforderung; Führerscheintourismus; Führerschein-Richtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    MPU nach deutschem Recht!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ende des "Führerscheintourismus" - Bei Verdacht der rechtsmissbräuchlichen Verwendung der EU-Fahrerlaubnis ist Überprüfung zulässig - Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern trifft Grundsatzentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1154
  • DÖV 2006, 1013
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2006 - 1 M 46/06
    Mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt weiche wesentlich von demjenigen ab, der dem zum EU-Fahrerlaubnisrecht ergangenen einschlägigen Urteil des EuGH vom 29. April 2004 - C - 476/01 - zugrunde gelegen habe.

    Mit am 27. April 2006 eingegangenem Schriftsatz hat sie - unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Übrigen - die Beschwerde dahingehend begründet, dass die Ausführungen des EuGH in dessen Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar seien.

    Denn § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 29. April 2004 (- C-476/01 -, Kapper -, NJW 2004, 1725 ff. = DAR 2004, 333 ff. = NZV 2004, 372 ff.) nach insoweit einhelliger Auffassung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158 m.w.N.) ergibt, unvereinbar mit den Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie und deshalb nicht anwendbar.

    Allein der Ausstellungsmitgliedstaat könne - gegebenenfalls nach entsprechender Information durch den Aufhahmemitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Führerschein-Richtlinie - Maßnahmen hinsichtlich derjenigen Führerscheine ergreifen, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sind (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-476/01 -, Kapper -, NJW 2004, 1726 f.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und der Besitz eines solchen EU-Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper, NJW 2004, 1726 f. m.w.N.).

    Damit hat der EuGH der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 - C-227/05 -, Halbritter, a.a.O., und Urt. v. 29.4.2004 - C-476/01 -, Kapper, a.a.O.).

    Denn Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist als Ausnahme zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, der im Interesse der innergemeinschaftlichen Freizügigkeit und damit einer der Grundfreiheiten der Römischen Verträge aufgestellt wurde, restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-476/01 -, Kapper, a.a.O., S. 375).

    Nach Maßgabe insbesondere der neuesten und gefestigten Rechtsprechung des EuGH sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. Beschl. v. 06.04.2006 - C-227/06 -, Halbritter, DVBl. 2006, 891, m.w.N.; Urt. v. 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper, NJW 2004, 1726 f. m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere deshalb, weil anderenfalls die Ziele der fraglichen Bestimmungen unterlaufen würden: Die ausschließliche Zuständigkeit, die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und des Art. 9 der Führerschein-Richtlinie festzustellen, liegt danach beim Ausstellungsstaat (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper, NJW 2004, 1726 f. m.w.N.).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2006 - 1 M 46/06
    Mit am 15. Juni 2006 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin mit Blick auf die zwischenzeitlich bekannt gewordene Entscheidung des EuGH vom 06. April 2006 - C 227/05 - ergänzend ausgeführt, dass zweifelhaft sei, ob aus dieser Entscheidung für dieses Verfahren etwas herzuleiten sei.

    Zugleich erlegt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 - C-227/05 -, Halbritter, DVBl. 2006, 891).

    Damit hat der EuGH der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 - C-227/05 -, Halbritter, a.a.O., und Urt. v. 29.4.2004 - C-476/01 -, Kapper, a.a.O.).

    Andere Mitgliedstaaten sind wegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen, und können ihre Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 - C-227/05 -, Halbritter, a.a.O.).

    Nach Maßgabe insbesondere der neuesten und gefestigten Rechtsprechung des EuGH sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. Beschl. v. 06.04.2006 - C-227/06 -, Halbritter, DVBl. 2006, 891, m.w.N.; Urt. v. 29.4.2004 - C-476/01 - Kapper, NJW 2004, 1726 f. m.w.N.).

    Diese Maßgabe kann nicht dahingehend umgangen werden, dass bestimmte vor diesem Erwerb vorliegende konkrete Umstände wie der des Alkoholmissbrauchs als "Dauerumstände" definiert werden, die sich abstrakt betrachtet im Sinne eines Gefährdungspotenzials jederzeit nach dem Erwerb aktualisieren könnten (so aber OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158, 1161); eine solche in der Vergangenheit vielleicht mögliche Deutung ist jedenfalls nach dem Beschluss des EuGH vom 06. April 2006 - C-227/05 -(a.a.O., Halbritter) nach Auffassung des Senats nicht mehr haltbar (vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 - zitiert nach juris -, das darauf verweist, dass der EuGH nach Ablauf einer festgesetzten angemessenen Sperrfrist offenbar mit Blick auf das Anerkennungsprinzip eine Missbrauchsmöglichkeit in Kauf nimmt).

  • OVG Thüringen, 29.06.2006 - 2 EO 240/06

    Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen; Fahrerlaubnis

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2006 - 1 M 46/06
    Der Senat geht auf dieser Basis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV wegen einer nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 gebotenen richtlinienkonformen Auslegung nur einen reduzierten tatbestandlichen Anwendungsbereich haben und auf die hier zur Entscheidung stehende Fallkonstellation nicht anwendbar sein dürften (streitig; wie hier vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158 m.w.N.; OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 - zitiert nach juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 28 FeV, Rn. 6; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 17.11.2005, NJW 2006, 1151 ff.).

    Die der Antragsgegnerin im Falle eines früheren Alkoholmissbrauchs durch Fahrerlaubnisinhaber offenkundig vorschwebende "flächendeckende" - erneute - Eignungsprüfung würde in eine Umkehrung des europarechtlichen Anerkennungsmechanismus münden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 - zitiert nach juris; OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, S. 15, zitiert nach www.thovg.thueringen.de).

    Auf der Basis des Hinweises des EuGH im Fall Halbritter darauf, dass dem dortigen Kläger "nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner letzten Fahrerlaubnis aufgestellten Voraussetzungen beachtet zu haben", und dass im Ausstellerstaat geprüft worden sei, "dass er den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs III dieser Richtlinie [91/439/EWG] genügt" (a.a.O., Rn. 31) sowie unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Rechtsprechung des EuGH (vgl. die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung des EuGH im Beschl. des VG Münster v. 26.06.2006 -10 L 361/06 - sowie bei OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de) dazu, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich Staatsangehörige unter Missbrauch der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen, ist in Ausnahmefällen - ohne dass insoweit aus Sicht des Senats nochmals eine Befassung des EuGH erforderlich wäre - eine begrenzte Einschränkung des vorstehend dargelegten Anerkennungsgrundsatzes zulässig.

    Danach geht der Senat nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon aus, dass die deutschen Behörden in Fällen eines in diesem Sinne rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise einen Eignungsnachweis nach deutschem Recht verlangen können, weil dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz verwehrt ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; VG Münster, Beschl. v. 26.06.2006 - 10 L 361/06; VG Freiburg, Beschl. v. 01.06.2006 -1 K 752/06 - VG Chemnitz, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 K 356/06 -u. v. 05.07.2006 - 2 K 1025/05, jeweils juris).

    Es kann insoweit noch keine missbräuchliche Ausnutzung des Anerkennungsgrundsatzes darstellen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit dem Erwerb seiner Fahrerlaubnis lediglich unterschiedlich strenge Regelungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung bei der Wiedererteilung der zuvor entzogenen Fahrerlaubnis nutzt (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; auch OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 - zitiert nach juris -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.08.2005 - 7 B 11021/05

    Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2006 - 1 M 46/06
    Der Senat geht auf dieser Basis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV wegen einer nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 gebotenen richtlinienkonformen Auslegung nur einen reduzierten tatbestandlichen Anwendungsbereich haben und auf die hier zur Entscheidung stehende Fallkonstellation nicht anwendbar sein dürften (streitig; wie hier vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158 m.w.N.; OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 - zitiert nach juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 28 FeV, Rn. 6; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 17.11.2005, NJW 2006, 1151 ff.).

    Die der Antragsgegnerin im Falle eines früheren Alkoholmissbrauchs durch Fahrerlaubnisinhaber offenkundig vorschwebende "flächendeckende" - erneute - Eignungsprüfung würde in eine Umkehrung des europarechtlichen Anerkennungsmechanismus münden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 - zitiert nach juris; OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, S. 15, zitiert nach www.thovg.thueringen.de).

    Diese Maßgabe kann nicht dahingehend umgangen werden, dass bestimmte vor diesem Erwerb vorliegende konkrete Umstände wie der des Alkoholmissbrauchs als "Dauerumstände" definiert werden, die sich abstrakt betrachtet im Sinne eines Gefährdungspotenzials jederzeit nach dem Erwerb aktualisieren könnten (so aber OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158, 1161); eine solche in der Vergangenheit vielleicht mögliche Deutung ist jedenfalls nach dem Beschluss des EuGH vom 06. April 2006 - C-227/05 -(a.a.O., Halbritter) nach Auffassung des Senats nicht mehr haltbar (vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 - zitiert nach juris -, das darauf verweist, dass der EuGH nach Ablauf einer festgesetzten angemessenen Sperrfrist offenbar mit Blick auf das Anerkennungsprinzip eine Missbrauchsmöglichkeit in Kauf nimmt).

    Es kann insoweit noch keine missbräuchliche Ausnutzung des Anerkennungsgrundsatzes darstellen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit dem Erwerb seiner Fahrerlaubnis lediglich unterschiedlich strenge Regelungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung bei der Wiedererteilung der zuvor entzogenen Fahrerlaubnis nutzt (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; auch OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 - zitiert nach juris -).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2005 - 12 ME 288/05

    Vereinbarkeit der Sperrfristregelungen für die Neuerteilung einer entzogenen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2006 - 1 M 46/06
    Diese Bestimmungen verstoßen jedoch, soweit sie für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung sind, nach derzeitiger Einschätzung des Senats gegen vorrangig anwendbares europäisches Gemeinschaftsrecht und sind deshalb hier unanwendbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158).

    Denn § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 29. April 2004 (- C-476/01 -, Kapper -, NJW 2004, 1725 ff. = DAR 2004, 333 ff. = NZV 2004, 372 ff.) nach insoweit einhelliger Auffassung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158 m.w.N.) ergibt, unvereinbar mit den Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie und deshalb nicht anwendbar.

    Der Senat geht auf dieser Basis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV wegen einer nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 gebotenen richtlinienkonformen Auslegung nur einen reduzierten tatbestandlichen Anwendungsbereich haben und auf die hier zur Entscheidung stehende Fallkonstellation nicht anwendbar sein dürften (streitig; wie hier vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158 m.w.N.; OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 - zitiert nach juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 28 FeV, Rn. 6; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 17.11.2005, NJW 2006, 1151 ff.).

    Diese Maßgabe kann nicht dahingehend umgangen werden, dass bestimmte vor diesem Erwerb vorliegende konkrete Umstände wie der des Alkoholmissbrauchs als "Dauerumstände" definiert werden, die sich abstrakt betrachtet im Sinne eines Gefährdungspotenzials jederzeit nach dem Erwerb aktualisieren könnten (so aber OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158, 1161); eine solche in der Vergangenheit vielleicht mögliche Deutung ist jedenfalls nach dem Beschluss des EuGH vom 06. April 2006 - C-227/05 -(a.a.O., Halbritter) nach Auffassung des Senats nicht mehr haltbar (vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 - zitiert nach juris -, das darauf verweist, dass der EuGH nach Ablauf einer festgesetzten angemessenen Sperrfrist offenbar mit Blick auf das Anerkennungsprinzip eine Missbrauchsmöglichkeit in Kauf nimmt).

  • VG Münster, 26.06.2006 - 10 L 361/06

    Missbräuchlicher Führerscheintourismus

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2006 - 1 M 46/06
    Auf der Basis des Hinweises des EuGH im Fall Halbritter darauf, dass dem dortigen Kläger "nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner letzten Fahrerlaubnis aufgestellten Voraussetzungen beachtet zu haben", und dass im Ausstellerstaat geprüft worden sei, "dass er den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs III dieser Richtlinie [91/439/EWG] genügt" (a.a.O., Rn. 31) sowie unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Rechtsprechung des EuGH (vgl. die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung des EuGH im Beschl. des VG Münster v. 26.06.2006 -10 L 361/06 - sowie bei OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de) dazu, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich Staatsangehörige unter Missbrauch der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen, ist in Ausnahmefällen - ohne dass insoweit aus Sicht des Senats nochmals eine Befassung des EuGH erforderlich wäre - eine begrenzte Einschränkung des vorstehend dargelegten Anerkennungsgrundsatzes zulässig.

    Die Feststellung eines Missbrauchs setzt danach voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 02.05.1996 - C-206/94 -, Paletta, Rn. 25, EuGHE 1996, S. 1-02357 - zitiert nach www.europa.eu.int/eur-lex/de/search/search_case.html; Urt. v. 21.02.2006 - C-255/02 -, Halifaxplc, Rn. 74 - zitiert nach www.curia.eu.int.; vgl. zum Ganzen auch VG Münster, Beschl. v. 26.06.2006 - 10 L 361/06 -).

    Danach geht der Senat nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon aus, dass die deutschen Behörden in Fällen eines in diesem Sinne rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise einen Eignungsnachweis nach deutschem Recht verlangen können, weil dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz verwehrt ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; VG Münster, Beschl. v. 26.06.2006 - 10 L 361/06; VG Freiburg, Beschl. v. 01.06.2006 -1 K 752/06 - VG Chemnitz, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 K 356/06 -u. v. 05.07.2006 - 2 K 1025/05, jeweils juris).

  • VG Freiburg, 01.06.2006 - 1 K 752/06

    Ausländische Fahrerlaubnis; Anerkennung; Entziehung; Rechtsmissbrauch;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2006 - 1 M 46/06
    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. Juni 2006 - 1 K 752/06 - vertieft die Antragsgegnerin mit ihrem am 07. Juli 2006 eingegangenen Schriftsatz ihr Vorbringen, dass eine Berufung des Antragstellers auf den Anerkennungsgrundsatz rechtsmissbräuchlich sei.

    Es würde aus Sicht des Senats eine Verkehrung der Erwägungen des EuGH bedeuten, die entsprechenden Gesichtspunkte "als wesentlich mitentscheidend für den Beschluss des Gerichtshofs" zu werten (so aber VG Freiburg, Beschl. v. 01.06.2006 -1 K 752/06 -).

    Danach geht der Senat nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon aus, dass die deutschen Behörden in Fällen eines in diesem Sinne rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise einen Eignungsnachweis nach deutschem Recht verlangen können, weil dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz verwehrt ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; VG Münster, Beschl. v. 26.06.2006 - 10 L 361/06; VG Freiburg, Beschl. v. 01.06.2006 -1 K 752/06 - VG Chemnitz, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 K 356/06 -u. v. 05.07.2006 - 2 K 1025/05, jeweils juris).

  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2006 - 1 M 46/06
    Im Hinblick darauf, dass die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nach dieser letztgenannten Rechtsprechung nicht gestattet ist, können die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren; bei ihrer Würdigung des betreffenden Verhaltens haben sie jedoch die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (vgl. EuGH, Urt. v. 02.05.1996 - C-206/94 -, Paletta, Rn. 25, EuGHE 1996, S. 1-02357 - zitiert nach www.europa.eu.int/eur-lex/de/search/search_case.html).

    Die Feststellung eines Missbrauchs setzt danach voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 02.05.1996 - C-206/94 -, Paletta, Rn. 25, EuGHE 1996, S. 1-02357 - zitiert nach www.europa.eu.int/eur-lex/de/search/search_case.html; Urt. v. 21.02.2006 - C-255/02 -, Halifaxplc, Rn. 74 - zitiert nach www.curia.eu.int.; vgl. zum Ganzen auch VG Münster, Beschl. v. 26.06.2006 - 10 L 361/06 -).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2006 - 1 M 46/06
    Die Feststellung eines Missbrauchs setzt danach voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 02.05.1996 - C-206/94 -, Paletta, Rn. 25, EuGHE 1996, S. 1-02357 - zitiert nach www.europa.eu.int/eur-lex/de/search/search_case.html; Urt. v. 21.02.2006 - C-255/02 -, Halifaxplc, Rn. 74 - zitiert nach www.curia.eu.int.; vgl. zum Ganzen auch VG Münster, Beschl. v. 26.06.2006 - 10 L 361/06 -).
  • BVerwG, 17.11.2005 - 3 C 54.04

    Ausländische Fahrerlaubnis; Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2006 - 1 M 46/06
    Der Senat geht auf dieser Basis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV wegen einer nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 gebotenen richtlinienkonformen Auslegung nur einen reduzierten tatbestandlichen Anwendungsbereich haben und auf die hier zur Entscheidung stehende Fallkonstellation nicht anwendbar sein dürften (streitig; wie hier vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158 m.w.N.; OVG Koblenz, Beschl. v. 15.8.2005, - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228 - zitiert nach juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 28 FeV, Rn. 6; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 17.11.2005, NJW 2006, 1151 ff.).
  • VG Chemnitz, 05.07.2006 - 2 K 1025/05

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

  • VG Bayreuth, 27.06.2006 - B 1 S 06.412
  • VG Chemnitz, 21.06.2006 - 2 K 356/06

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines

  • VGH Hessen, 25.01.2006 - 2 TG 2768/05
  • VG Stuttgart, 11.04.2007 - 10 K 1553/06

    Zur Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis - hier: Tschechische

    Derzeit sieht das Gericht aber keine Grundlage mehr für die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretene Auffassung (so auch OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 - 1 M 46/06 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005, NJW 2006, 1158, jeweils m.w.N. über den Meinungsstand; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2007 - 1 K 1435/06 -).

    Insoweit fehlt es an dem nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen i.S.v. § 46 Abs. 3 FeV (vgl. OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 - 1 M 46/06 - OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O.).

    Für die Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bleiben damit nur die Fallgestaltungen des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis während der durch ein deutsches Gericht verhängten Sperrfrist und des Entstehens eines Grundes für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland (vgl. EuGH, Kammerbeschluss vom 28.09.2006, a.a.O. Rdnr. 29 f. und dazu OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.).

    Aber auch der in der neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte herausgestellte Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs einer europarechtlichen Rechtsposition (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 a.a.O.; OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.11.2006 - OVG 1 S 136.05 -, jeweils m.w.N.) trägt die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht.

    Davon zu unterscheiden ist aber zunächst der z.T. in diesem Zusammenhang angeführte Gesichtspunkt, bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden, dem Erwerb einer Fahrerlaubnis ohne Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes i.S.v. Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie 91/439/EWG im Ausstellerstaat und ohne dass auch nur behauptet würde, dass das Recht der Niederlassungsfreiheit, deren Erleichterung ja wesentliches Ziel der Richtlinie 91/439/EWG ist (vgl. Vorbemerkung Abs. 1, a.a.O.), berührt würde, liege schon kein europarechtlich relevanter Sachverhalt vor (vgl. OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.).

    Diesen Nachweis hat die Beklagte zu führen (vgl. OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.; Fleischer, JZ 2003, 865, 872 f., jeweils m.w.N.).

    Es ist für sich nicht missbräuchlich, wenn ein Fahrerlaubnisbewerber es sich zunutze macht, dass in anderen Staaten der EU-Gemeinschaft wegen des geringen Grades der Harmonisierung die (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis unter leichteren Bedingungen möglich ist als in seinem Heimatstaat, insbesondere ohne das Erfordernis, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 a.a.O.; OVG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2006 a.a.O.; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 324).

    Das OVG Schwerin bildet im Beschluss vom 29.08.2006 (a.a.O.) zwei Fallgruppen.

  • VGH Bayern, 31.01.2007 - 11 CS 06.1923

    Entziehung der Fahrerlaubnis - "Führerscheintourismus"

    Liegt ein solches selbständiges Gewicht vor, ist es der Fahrerlaubnisbehörde nicht untersagt, die Vorgeschichte (erläuternd) hinzuziehen (vgl. OVG Saarland vom 27.03.2006 a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.8.2006 1 M 46/06).

    Damit wird nicht der Umstand einer nicht erfolgreich absolvierten medizinisch-psychologischen Untersuchung unzulässigerweise gewertet, wie die Prozessbevollmächtigten vortragen, sondern nur berücksichtigt, dass bei Drogenproblemen wie auch bei massiver Alkoholauffälligkeit mit Rückfällen gerechnet werden muss (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.8.2006 a.a.O.) Bei der Frage, ob bei Anhaltspunkten für einen erneuten Drogenkonsum ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern ist, steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2006 - 1 M 59/06

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

    Diese Bestimmungen ver stoßen jedoch, soweit sie für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung sind, nach derzeitiger Einschätzung des Senats gegen vorrangig anwendbares europäisches Gemeinschaftsrecht und sind deshalb hier unanwendbar (vgl. hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 29.08.2006 - 1 M 46/06 - OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158).

    Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, dass damit grundsätzlich auch eine Befugnis der deut schen Behörden, einen erneuten Eignungsnachweis zu verlangen und - als Folge einer Verweigerung desselben durch den Fahrerlaubnisinhaber - ggfs. die Fahrerlaubnis abzuerkennen, nicht be steht (vgl. grundlegend Beschluss des Senats vom 29.08.2006 - 1 M 46/06 -).

    Dem Antragsteller ist auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (vgl. hierzu ausführ lich Beschluss des Senats vom 29.08.2006 -1 M 46/06 -) eine Berufung auf den Anerkennungs grundsatz der Führerschein-Richtlinie nicht verwehrt.

  • VG Osnabrück, 17.11.2006 - 2 A 194/05

    Aberkennung des Rechts, von einer im Ausland im Wege des sog.

    Dies gilt - worüber in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile Einigkeit besteht (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -, DAR 2005, 704 m.w.N.; OVG Koblenz, B. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05 -, NJW 2005, 3228; aus jüngerer Zeit: OVG Greifswald, B. v. 29.08.2006 - 1 M 46/06 -, zitiert nach www.fahrerlaubnisrecht.de) und was offenbar auch der Kläger selbst einräumt - jedenfalls für solche Fallkonstellationen, in denen Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie (hier: die Entziehung einer in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Fahrerlaubnis) von der zuständigen Behörde auf Sachverhalte gestützt werden, die zeitlich nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland liegen.

    Daran hält die Kammer ungeachtet der insoweit in Teilen der Rechtsprechung abweichend vertretenen Auffassung (vgl. - grundsätzlich ablehnend - OVG Koblenz, B. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05 -, aaO, einschränkend nunmehr allerdings B. v. 11.09.2006 - 10 B 10734/06 -, zitiert nach www.fahrerlaubnisrecht.de; OVG Greifswald, B. v. 29.08.2006, aaO; OVG Weimar, B. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg. thueringen.de; VG Augsburg, B. v. 29.05.2006 - Au 3 S 06.600 -, DAR 2006, 527) nach nochmaliger Prüfung fest.

    Angesichts dessen überzeugt es die Kammer nicht, wenn das OVG Greifswald (B. v. 29.08.2006, aaO) diese Passagen der EuGH-Entscheidung als letztlich "nicht entscheidungstragend" ansieht, sondern diese Entscheidung (in Verbindung mit der vorangegangenen Entscheidung vom 29.04.2004) so deutet, dass damit in Fällen der vorliegenden Art die Befugnis der deutschen Fahrerlaubnisbehörden, nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis noch Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie zu ergreifen, generell ausgeschlossen worden sei (gegen eine derart weitgehende Schlussfolgerung auch OVG Münster, VGH Kassel und VGH Mannheim, jew. aaO).

  • LG Potsdam, 24.08.2007 - 21 Qs 95/07

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Gebrauch einer rechtsmissbräuchlich erlangten

    Die Kammer schließt sich insoweit der von Dauer (DAR 2007, 342; derselbe, in: Hentschel, StVG, 39. Aufl., 2007, FeV, § 28 Rdnr. 7 bis 12) sowie der in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG Koblenz, NJW 2007, 2650 ff. unter Abkehr der bis dahin vertreten Rechtsauffassung; OVG Greifswald, VRS 111, 396 = NJW 2007, 1154; VG Münster, BA 2007, 62; VGH Mannheim, NJW 2007, 99; OVG Münster, DAR 2006, 43; NJOZ 2006, 3751; OVG Lüneburg, DAR 2005, 704; OVG Berlin-Brandenburg, BA 2007, 193) überwiegend vertretenen Rechtsauffassung an, wonach wie folgt zu differenzieren ist:.

    Für eine Umgehungsabsicht spricht vor allem, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Bewerber aufgrund erwiesener gravierender Eignungsmängel eine Fahrerlaubnis nach Maßgabe des Herkunftslandes hätte (wieder)erlangen können oder wenn positiv feststeht, dass der Bewerber die ausländische Fahrerlaubnisbehörde über seine erwiesenen Eignungsmängel positiv getäuscht oder diese der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde zumindest nicht offenbart hat (so OVG Koblenz, NJW 2007, 2650 ff. unter Abkehr der bis dahin vertreten Rechtsauffassung; OVG Greifswald, VRS 111, 396 = NJW 2007, 1154; VG Münster, BA 2007, 62; VGH Mannheim, NJW 2007, 99; OVG Münster, DAR 2006, 43; NJOZ 2006, 3751; OVG Lüneburg, DAR 2005, 704; OVG Berlin-Brandenburg, BA 2007, 193; a.A.: OVG Hamburg, NJW 2007, 1160; OVG Rheinland-Pfalz, NZV 2006, 605; Schünemann/Schünemann, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2006 - 16 B 989/06

    EU-Führerscheintourismus hilft nicht bei Entzug der Fahrerlaubnis

    OVG, Beschluss vom 29.6.2006 - 2 EO 240/06 - Hess. VGH, Beschluss vom 9.8.2006 - 2 TG 1400/06 -, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 15.8.2006 - 12 ME 123/06 -, a.a.O.; OVG M.-V., Beschluss vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 - anderer Ansicht VG Augsburg, Beschluss vom 29.5.2006 - Au 3 S 06.600 -, a.a.O.; VG Neustadt, Beschlüsse vom 30.5.2006 - 3 L 745/06.NW - und vom 1.6.2006 - 3 L 685/06.NW -, jeweils a.a.O.; OVG Schl.-H., Beschluss vom 20.6.2006 - 4 MB 44/06 -, a.a.O., führt die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem eindeutigen Überwiegen der vom Antragsgegner ins Feld geführten öffentlichen Belange, die dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs Rechnung tragen und somit dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter dienen.
  • OVG Saarland, 30.01.2007 - 1 R 39/06

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

    Damit hat der Gerichtshof ungeachtet der Frage, ob diese Entscheidung insbesondere auch auf die Missbrauchsfälle des sog. Führerscheintourismus übertragbar ist (vgl. hierzu z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2006 - 16 B 989/06-; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06-; OVG Thüringen, Beschluss vom 29.06.2006 -2 EO 240/06-; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.08.2006 - 1 M 46/06-, jeweils zitiert nach Juris; siehe auch die Vorlagebeschlüsse des VG Chemnitz vom 17.07.2008 -2 K 1380/05-, DAR 2006, 637 , sowie des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 -4 K 1058/05-, DAR 2006, 640 ), jedenfalls für den "normal" gelagerten, d.h. nicht von Rechtsmissbrauch gekennzeichneten Fall das in Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 Richtlinie 91/439 normierte Ablehnungsrecht dann für unzulässig erachtet, wenn die ausländische Fahrerlaubnis nach dem Entzug der Fahrerlaubnis und nach Ablauf der verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde.
  • VGH Bayern, 22.02.2007 - 11 CS 06.1644

    Entziehung der Fahrerlaubnis - "Führerscheintourismus"

    Soweit mehrere Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe davon ausgehen, es sei zumindest noch nicht geklärt, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auch dann entgegensteht, wenn eine solche Fahrerlaubnis missbräuchlich erlangt wurde (vgl. z.B. ThürOVG vom 29.6.2006 Az. 2 EO 240/06, zit. nach Juris; VGH BW vom 21.7.2006 NZV 2006, 557 ; HessVGH vom 3.8.2006 NZV 2006, 668 ; OVG MV vom 29.8.2006 Az. 1 M 46/06, zit. nach Juris; OVG NW vom 13.9.2006 Blutalkohol Bd. 43 [2006], 507; OVG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2006 ZfS 2007, 114), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass an dieser Auffassung, sollte sie in der Vergangenheit sachlich berechtigt gewesen sein, jedenfalls seit dem 19. Januar 2007 nicht mehr festgehalten werden kann.
  • VG Stuttgart, 21.03.2007 - 3 K 2703/06

    Missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht; Wohnsitzerfordernis und MPU

    In der Verwaltungsrechtsprechung ist allerdings ein Rechtsmissbrauch bejaht worden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats über erhebliche Umstände erwiesenermaßen getäuscht hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, Blutalkohol 43, 501 und vom 30.8.2006 - 1 M 59/06 -, NordÖR 2006, 500), wenn er missbräuchlich Kommunikationsprobleme zwischen den Mitgliedstaaten ausgenutzt hat (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 28.7.2006 - 10 K 1408/06 -) oder wenn seine mangelnde Fahreignung offenkundig ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.1.2007 - 1 K 1435/06 -).
  • OVG Hamburg, 22.11.2006 - 3 Bs 257/06

    Vorläufiger Rechtsschutz - zur Aberkennung des Rechts, von einer polnischen

    Insoweit wird allerdings die Auffassung vertreten, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dem Rechtsschutzsuchenden keinen Vorteil brächte, wenn die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sich unabhängig von der behördlich verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis bereits unmittelbar aus § 28 Abs. 4 FeV, der die grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV bestehende Berechtigung einschränke, ergäbe (in diesem Sinne OVG Greifswald, Beschl. v. 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, Juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.7.2006, zfs 2006, 596; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005, NJW 2006, 1158, 1159).
  • OVG Saarland, 03.07.2008 - 1 B 238/08

    Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland mit

  • OVG Saarland, 24.09.2008 - 1 A 222/08

    Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland mit

  • VG Gera, 22.02.2007 - 3 E 613/06

    EU-Fahrerlaubnis - Rechtsmissbrauch

  • VGH Bayern, 28.10.2010 - 11 CS 10.1930

    Wiederholte Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland aufgrund von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2006 - 16 B 1363/06

    Führerscheintourismus - Beweis: Google

  • VGH Bayern, 11.09.2006 - 11 CS 06.2418
  • OLG Jena, 03.04.2009 - 1 Ss 182/08

    Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Gebrauchmachen von einer im EU-Ausland erworbenen

  • VGH Bayern, 04.03.2009 - 11 CS 08.1958

    Rechtsschutzbedürfnis

  • VG München, 13.12.2017 - M 6 K 16.4287

    Fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen infolge von Kokainkonsum

  • VGH Bayern, 14.07.2008 - 11 CS 08.1319

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

  • VGH Bayern, 24.01.2008 - 11 ZB 07.524

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Anforderungen an die Begründung eines solchen

  • VGH Bayern, 16.05.2011 - 11 CS 11.891

    Aberkennung des Rechts, von einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland

  • OVG Saarland, 11.09.2008 - 1 B 286/08

    EU-Führerschein - Fahrerlaubnisthemen - Nutzungsuntersagung -

  • VGH Bayern, 16.01.2008 - 11 ZB 06.3136

    Entziehung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis; keine Nichtigkeit eines solchen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2006 - 16 B 1106/06
  • VG Hamburg, 24.09.2014 - 5 K 921/13

    Anerkennung einer österreichischen Fahrlehrerberechtigung der Klasse B

  • VGH Bayern, 22.03.2007 - 11 CS 06.3306

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

  • VG Freiburg, 06.06.2007 - 4 K 1010/07

    Gegenseitige Anerkennung eines EU-Führerscheins, den der alkoholabhängige Inhaber

  • VG Saarlouis, 18.12.2007 - 10 L 1518/07

    Entzug der Fahrerlaubnis bei erneuter Trunkenheitsfahrt nach Erwerb einer nach

  • VG Saarlouis, 23.06.2008 - 10 L 370/08

    Aberkennung des Gebrauchsrechts einer tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland;

  • VG Bayreuth, 24.10.2006 - B 1 K 06.420

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

  • VG München, 22.12.2009 - M 1 S 09.5288

    Aberkennung des Rechts von einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

  • VG Augsburg, 30.03.2009 - Au 7 K 08.1277

    Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis;

  • VG Bayreuth, 07.11.2006 - B 1 K 06.208
  • VG Saarlouis, 12.03.2008 - 10 L 54/08

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch

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