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   BVerfG, 27.10.2006 - 2 BvR 473/06   

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https://dejure.org/2006,2383
BVerfG, 27.10.2006 - 2 BvR 473/06 (https://dejure.org/2006,2383)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.2006 - 2 BvR 473/06 (https://dejure.org/2006,2383)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 (https://dejure.org/2006,2383)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; § 230 Abs. 2 StPO
    Vorführungshaftbefehl (Anordnungsvoraussetzung; Terminverschiebung); Freiheit der Person (Verhältnismäßigkeit; Subsidiarität des Vorführhaftbefehls)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch unzureichende Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines erledigten Haftbefehls nach StPO § 230 Abs 2

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Rechtmäßigkeit eines erledigten Haftbefehls; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in Ermangelung eines gegenwärtigen verfassungsprozessualen Rechtsschutzbedürfnisses; Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 230 Strafprozessordnung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    § 230 Abs. 2 StPO
    Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Terminverlegung bei Zeugenvernehmung - Haftbefehl

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2; StPO § 230
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Voraussetzungen einer Inhaftierung wegen Nichtwahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sitzungshaftbefehl

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Sicherungshaftbefehl muss verhältnismässig sein

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen: Haftbefehl - Verfassungsbeschwerde gegen den Haftbefehl war erfolgreich

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sitzungshaftbefehl

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Sitzungshaftbefehl - Erlass eines Sitzungshaftbefehls

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 406
  • NJW 2007, 2318
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2006 - 2 BvR 473/06
    Eine Verhaftung des Angeklagten ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt wäre, dass der Angeklagte zu dem Termin erscheinen wird (vgl. BVerfGE 32, 87 ).
  • OLG Stuttgart, 31.01.2006 - 1 Ws 17/06
    Auszug aus BVerfG, 27.10.2006 - 2 BvR 473/06
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2006 - 1 Ws 17/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
  • OLG Hamburg, 04.06.2020 - 2 Ws 72/20

    Vorführungshaftbefehl regelmäßig nicht länger als für eine Woche

    Dem an erster Stelle genannten Vorführungsbefehl gebührt als dem weniger einschneidenden Eingriff in die persönliche Freiheit stets der Vorrang vor dem Haftbefehl (BVerfGE 32, 87; BVerfG, NJW 2007, 2318; SK-StPO/ Deiters , § 230 Rn. 21; KMR/ Eschelbach , § 230 Rn. 42).

    Das Gericht erhält damit auch die Befugnis, sicherzustellen, dass ein zur Anwesenheit verpflichteter Angeklagter die Durchführung der Hauptverhandlung nicht allein durch sein Ausbleiben auf Dauer verhindern kann (BVerfGE 32, 87; BVerfG, NJW 2007, 2318; LR/ Becker , § 230 Rn. 14).

    Wesentlicher Unterschied zu § 112 StPO ist vor dem Hintergrund dieses begrenzten Anwendungsbereichs und des Zwecks der Regelung, dass weder ein dringender Tatverdacht noch ein über das unentschuldigte Ausbleiben in der Hauptverhandlung hinausgehender weiterer Haftgrund für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Absatz 2 StPO erforderlich sind (BVerfGE 32, 87; BVerfG, NJW 2007, 2318; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 230 Rn. 21; LR/ Becker , § 230 Rn. 32; MüKo-StPO/ Arnoldi , § 230 Rn. 17; KMR/ Eschelbach , § 230 Rn. 41; SK-StPO/ Deiters , § 230 Rn. 14).

    Aus diesen im Vergleich zu § 112 StPO erheblich niedrigschwelligeren Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 StPO folgen notwendigerweise spiegelbildlich höhere Anforderungen an das Übermaßverbot auf Rechtsfolgenseite (vgl. BVerfGE 32, 87; BVerfG, NJW 2007, 2318).

    Geschieht das nicht, so ist jedenfalls in angemessener Zeit nach Festnahme des Angeklagten die Hauptverhandlung durchzuführen (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2010, Az.: 2 Ws 97/10; BVerfG, NJW 2007, 2318; HansOLG, MDR 1987, 78; ThürOLG, OLGSt § 230 StPO Nr. 5; OLG Düsseldorf, StraFo 2012, 105; OLG Frankfurt, StV 2005, 432; Welp , JR 1991, 265, 270; LR/ Becker , § 230 Rn. 34; KMR/ Eschelbach , § 230 Rn. 46; KK-StPO/ Gmel , § 230 Rn 13; MüKo-StPO/ Arnoldi , § 230 Rn. 17; SK-StPO/ Deiters , § 230 Rn. 22; HK-StPO/ Julius , § 230 Rn. 7).

    Der zulässige Zeitraum der Inhaftierung nach § 230 StPO darf angesichts des Zwecks der Vorschrift je nach den Umständen des Einzelfalles die Dauer von einer Woche jedenfalls nicht deutlich übersteigen (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2318, 2320 [10 Tage: unverhältnismäßig]; OLG Düsseldorf, StraFo 2012, 105 [15 Tage: unverhältnismäßig]; erweiternd LR/Becker, § 230 Rn. 34 [ein bis drei Wochen]).

  • KG, 19.07.2016 - 4 Ws 104/16

    Strafverfahren: Verhältnismäßigkeit des Erlasses eines Sitzungshaftbefehls bei

    Nur dies wird dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, dass bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck im angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen (vgl. BVerfGK 9, 406 mwN; OLG Braunschweig NdsRpfl 2012, 313).
  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl (Recht

    In der Sache nichts anderes gilt für einen Sitzungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17).

    Dies gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (BVerfGK 6, 303 ) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17).

    Diese Interpretation des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 6, 303 für den Fall der Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 9 und 17 für den Fall eines Sitzungshaftbefehls).

    b) Die Inhaftierung nach § 230 Abs. 2 StPO muss zudem in jedem Fall - bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt der Inhaftierung - erforderlich sein, um den späteren Hauptverhandlungstermin zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 25; Arnoldi, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 230 Rn. 17).

  • BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen oder gegenstandslos

    In der Sache nichts anderes gilt für einen Sitzungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris, Rn. 22).

    Dies gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (vgl. BVerfGK 6, 303 ) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 -, juris).

    Diese Interpretation des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 6, 303 für den Fall der Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 9 und 17 für den Fall eines Sitzungshaftbefehls).

  • KG, 22.07.2019 - 4 Ws 69/19

    Voraussetzungen des Erlasses eines Sitzungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO

    Nur dies wird dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, dass bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck im angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen (vgl. BVerfGK 9, 406 mwN; OLG Braunschweig NdsRpfl 2012, 313).
  • BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16

    Razzia Deutsche Bank - Verfassungsverstoß durch Zurückweisung einer Beschwerde

    Dies gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (vgl. BVerfGK 6, 303 ) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17).

    Diese Interpretation des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 6, 303 für den Fall der Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 9 und 17 für den Fall eines Sitzungshaftbefehls).

  • LG Koblenz, 06.01.2010 - 2 Qs 1/10

    Erlass eines Sicherungshaftbefehls; Kriterium der Verhältnismäßigkeitserwägung im

    Ein Haftbefehl darf nur dann erlassen werden, wenn das weniger einschneidende Mittel des Vorführungsbefehls nicht ausreicht (BVerfGE 32, 87; BVerfG NJW 2007, 2318, Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 230 Rn. 20).

    Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der nicht erheblichen Schwere des Tatvorwurfes und der nicht gravierenden Straferwartung (vgl. BVerfG NJW 2007, 2318 zu der Notwendigkeit der Einbeziehung dieser Kriterien in die Verhältnismäßigkeitsabwägung).

    Hinzu kommt, dass eine Hauptverhandlung bisher nicht terminiert wurde und nicht klar wird, warum eine daraus folgende dementsprechend lange Inhaftierung des Angeklagten zur Sicherstellung der Durchführung der Hauptverhandlung not­wendig ist (vgl. BVerfG NJW 2007, 2318, wonach schon eine In­haftierung von 10 Tagen einen Verstoß gegen die Grundrechte des Betroffenen darstellen kann).

  • OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 1 Ws 168/19

    Verhältnismäßigkeit eines Sicherungshaftbefehls nach Ausbleiben des Angeklagten

    Das gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (BVerfGK 6, 303) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 - Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 - jeweils zitiert nach Juris).

    Das gilt allerdings nur dann, wenn der Vorführungsbefehl zur Sicherung der Hauptverhandlung ausreicht (BVerfGE 32, 87; NJW 2007, 2318; KG VRS 129, 8; OLG Braunschweig NStZ-RR 2012, 385; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 295; Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, zu § 230, Rn. 19).

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 1 Ws 406/11

    Grundsätze zur Widerruflichkeit bzw. Anfechtbarkeit eines wirksamen

    Hierbei mag noch dahinstehen, ob bereits die Haftanordnung als solche Bedenken begegnete angesichts der Tatsache, dass das Amtsgericht von der - als milderes Mittel grundsätzlich vorzugswürdigen (BVerfGE 32, 87, 93; BVerfG NJW 2007, 2318 [16]) - Möglichkeit eines Vorführungsbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO keinen Gebrauch gemacht hatte.

    Angesichts des Bagatellcharakters der hier zur Rede stehenden Tatvorwürfe hätte jedenfalls am 12. September die weitere Fortdauer der nur zur Sicherung der Hauptverhandlung angeordneten, aber bereits seit 15 Tagen vollzogenen Haft gegen das Übermaßverbot verstoßen (vgl. hierzu BVerfG NJW 2007, 2318 [25]: 10 Tage beanstandet).

  • OLG Köln, 11.06.2012 - 2 Ws 428/12

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens nach Erlass eines Haftbefehls

    Dass der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO nicht voraussetzt, dass das Gericht zugleich einen erneuten Hauptverhandlungstermin innerhalb der Unterbrechungsfrist des § 229 StPO anberaumt, wird bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.10.2006 (NJW 2007, 2318 ff), in der eine entsprechende Verfahrensweise - ebenso wie in Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts (MDR 1987, 78) und des Senats (Beschluss v. 05.05.2010 - 2 Ws 276/10; Beschluss v. 13.07.2001 - 2 Ws 315/01) - nicht beanstandet wurde (vgl. auch LG Dortmund, StV 1987, 335 ff; LG Saarbrücken StV 2001, 344 f).
  • OLG Köln, 17.09.2007 - 2 Ws 480/07

    Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung; Entschuldigung bei

  • VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 26-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen zu einem

  • OLG Celle, 16.01.2009 - 2 Ws 12/09

    Verhältnismäßigkeit des Sicherungshaftbefehls bei Verbüßung von Strafhaft in

  • OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 Ws 35/19

    Zulässigkeit der Haftbeschwerde nach Aufhebung des Haftbefehls und Entlassung des

  • LG Leipzig, 10.05.2022 - 8 Qs 26/22

    Sicherungshaftbefehl, Vorführungsbefehl, Verhältnismäßigkeit

  • OLG Hamm, 25.02.2013 - 5 Ws 74/13

    Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch Erlass eines Haftbefehls bei

  • AG Bautzen, 14.11.2017 - 40 Ds 560 Js 24562/15

    Besorgnis der Befangenheit, Unverhältnismäßigkeit der Haft

  • LG Kiel, 09.11.2012 - 10 Qs 53/12

    Anordnung von Hauptverhandlungshaft gegen den ausgebliebenen Angeklagten: Vorrang

  • LG Aurich, 11.01.2011 - 12 Qs 5/11

    Anforderungen an ein entschuldigtes Ausbleiben in der Hauptverhandlung

  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 36-IV-12

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Haftbeschwerdeentscheidung nach

  • LG Saarbrücken, 04.05.2018 - 8 Qs 34/18

    Erlass eines Sicherungshaftbefehls gegen den zur Hauptverhandlung nicht

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