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   BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03   

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BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03 (https://dejure.org/2006,1020)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2006 - 2 BvM 9/03 (https://dejure.org/2006,1020)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 (https://dejure.org/2006,1020)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der für die Aufhebung der diplomatischen Immunität von Botschaftskonten ein lediglich pauschaler Immunitätsverzicht genügt, ist nicht feststellbar - Unterscheidung zwischen der allgemeinen Staatenimmunität einerseits und der ...

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des pauschalen Verzichts eines ausländischen Schuldnerstaats auf seine Immunität gegenüber der Vollstreckung in die im Heimatstaat des privaten Gläubigers befindlichen Konten; Anforderungen an den Verzicht auf diplomatische Immunität; Zulässigkeit der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 25 GG
    Vollstreckung in Konten der Republik Argentinien wegen Forderungen aus argentinischen Staatsanleihen - pauschaler Immunitätsverzicht

  • Judicialis

    GG Art. 25; ; GG Art. 100 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 25
    Pauschaler Verzicht auf Staatsimmunität erfasst nicht die diplomatische Immunität von Botschaftskonten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische Immunität von Botschaftskonten

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Botschaftskonten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Botschaftskonten

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 25
    Zu Anforderungen an den Verzicht auf diplomatische Immunität in Anleihebedingungen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.12.2006)

    Schutz bei faulen ausländischen Staatsanleihen verweigert // Zugriff auf Botschaftskonten nicht zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 117, 141
  • NJW 2007, 2605
  • WM 2007, 57
  • DVBl 2007, 242
  • BB 2007, 206
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterlägen insbesondere Forderungen aus einem allgemeinen Bankkonto der Botschaft eines fremden Staates, das zur Deckung der Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt sei, nicht der Zwangsvollstreckung (BVerfGE 46, 342 ).

    Insoweit sei auf BVerfGE 46, 342 (401 f.) zu verweisen.

    Auf diesem beruht die Einbeziehung der Botschaftskonten in das Regime des strikten diplomatischen Schutzes der Mission im Empfangsstaat, die das Bundesverfassungsgericht als allgemeine Regel des Völkerrechts festgestellt hat (BVerfGE 46, 342 ).

    Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts ist eine Regel, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten (usus) in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung (opinio juris sive necessitatis) getragen wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, BGBl II 1973 S. 503 ff.; BVerfGE 46, 342 ; 96, 68 m.w.N.).

    Daneben kann sich eine solche Praxis aber auch in den Akten anderer Staatsorgane wie des Gesetzgebers oder der nationalen Gerichte bekunden, soweit ihr Verhalten unmittelbar völkerrechtlich erheblich ist (vgl. BVerfGE 46, 342 ).

    Dies gilt für Entscheidungen von Gerichten zumal dort, wo, wie im Bereich der gerichtlichen Immunität fremder Staaten, das innerstaatliche Recht den nationalen Gerichten die unmittelbare Anwendung von Völkerrecht gestattet (vgl. BVerfGE 46, 342 ).

    Die ursprünglich geltende allgemeine Regel des absoluten Vollstreckungsschutzes ist im Zuge der Relativierung der Staatenimmunität im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren und der Durchsetzung von Urteilen durch umfangreiche nationale Rechtsprechung eingeschränkt worden, so dass eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat schlechthin ausgeschlossen ist, nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 46, 342 ).

    Im Vollstreckungsstaat belegene Vermögenswerte, die nicht hoheitlich genutzt werden, unterliegen im Ergebnis regelmäßig der Zwangsvollstreckung (BVerfGE 46, 342 ; 64, 1 ), ohne dass eine Einwilligung oder ein Immunitätsverzicht seitens des Schuldnerstaates erforderlich wären.

    Wenngleich in der Staatenpraxis keine völlige Übereinstimmung über die Eingrenzung der ihrer Art nach durch die Staatenimmunität geschützten Vermögensgegenstände besteht, ist doch allgemein anerkannt, dass die Zwangsvollstreckung in im Vollstreckungsstaat belegenes oder dort befindliches Vermögen, das hoheitlichen Zwecken eines ausländischen Staates dient, ohne die Einwilligung des betreffenden Staates nicht zulässig ist (BVerfGE 46, 342 ).

    Die völkerrechtliche Norm ne impediatur legatio schließt Maßnahmen der Sicherung oder Zwangsvollstreckung in Gegenstände aus, die der diplomatischen Vertretung eines fremden Staates zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen, soweit durch sie die Erfüllung diplomatischer Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (vgl. BVerfGE 46, 342 ).

    Dabei ist wegen der besonderen Bedeutung der diplomatischen Immunität nicht auf eine konkrete Gefährdung, sondern auf die abstrakte Geeignetheit zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit abzustellen (BVerfGE 46, 342 ).

    Forderungen aus einem laufenden, allgemeinen Bankkonto der Botschaft eines fremden Staates, das im Gerichtsstaat besteht und zur Deckung der Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt ist, unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat (vgl. BVerfGE 46, 342 ).

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03
    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 23, 288 ; 94, 315 ; 96, 68 ).

    Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts ist eine Regel, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten (usus) in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung (opinio juris sive necessitatis) getragen wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, BGBl II 1973 S. 503 ff.; BVerfGE 46, 342 ; 96, 68 m.w.N.).

    Grundsätzlich allerdings sind richterliche Entscheidungen, wie auch die völkerrechtlichen Lehrmeinungen, als Hilfsmittel für die Ermittlung von Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen (Art. 38 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs; vgl. auch BVerfGE 96, 68 ).

    Staatenimmunität und diplomatische Immunität stellen unterschiedliche Institute des Völkerrechts mit jeweils eigenen Regeln dar, so dass von Beschränkungen in einem Bereich nicht auf den anderen geschlossen werden kann (BVerfGE 96, 68 ).

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat es in der Vergangenheit gelegentlich für notwendig erachtet, eine Vorlagefrage aus ihrer Begründung heraus zu präzisieren (vgl. BVerfGE 16, 27 ).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 23, 288 ; 94, 315 ; 96, 68 ).

    Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 18, 441 ; 59, 63 ; 99, 145 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, JZ 2001, S. 975; stRspr).

    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt (vgl. BVerfGE 16, 27 ).

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

    Jugoslawische Militärmission

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03
    Eine Regel des Völkerrechts ist dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE 15, 25 ).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 23, 288 ; 94, 315 ; 96, 68 ).

    Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 18, 441 ; 59, 63 ; 99, 145 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, JZ 2001, S. 975; stRspr).

  • OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03

    Keine Beeinträchtigung diplomatischer Immunität eines hoheitlich genutzten

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03
    Die Entscheidung gibt aber zum einen keine Anhaltspunkte für eine völkerrechtliche Überzeugung des Gerichts, zum anderen bestätigte das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 24. März 2004 - 2 Wx 34/03 - zwar die Eintragung einer Arrestsicherungshypothek bezüglich eines diplomatisch genutzten Gebäudes, stellte aber ausdrücklich fest, dass die Frage der Reichweite des Immunitätsverzichts in Bezug auf diplomatisch genutzte Vermögenswerte offen bleiben könne.
  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 9/05

    Vollstreckung von Gebührenansprüchen eines ausländischen Staates

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03
    In seinem Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05 - legt er aber ein deutlich restriktives Verständnis eines Immunitätsverzichts zu Grunde, soweit das Vollstreckungsverfahren betroffen ist.
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03
    Im Vollstreckungsstaat belegene Vermögenswerte, die nicht hoheitlich genutzt werden, unterliegen im Ergebnis regelmäßig der Zwangsvollstreckung (BVerfGE 46, 342 ; 64, 1 ), ohne dass eine Einwilligung oder ein Immunitätsverzicht seitens des Schuldnerstaates erforderlich wären.
  • LG Bonn, 04.11.2003 - 4 T 47/03

    Immunitätsverzicht

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03
    a) Das Landgericht Bonn geht in seinem Beschluss vom 4. November 2003 - 4 T 47/03 - davon aus, ein ausländischer Staat könne in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam auf seine Immunität verzichten.
  • KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit der Pfändung des Bankkontos einer

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03
    In seiner Entscheidung vom 7. November 2003 - 25 W 100/03 - befand das Kammergericht, dass das zu pfändende Konto dem besonderen Schutz der diplomatischen Immunität unterfalle und dass auf diese Immunität nicht wirksam verzichtet worden sei.
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03
    Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 18, 441 ; 59, 63 ; 99, 145 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, JZ 2001, S. 975; stRspr).
  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

  • AG Berlin-Mitte, 10.09.2003 - 32 M 4833/03

    Allgemeine Regel des Völkerrechts auf Immunitätsverzicht eines ausländischen

  • BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99

    Völkermord vor deutschen Gerichten

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 294/02

    "Argentinienanleihen"

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    (3) Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören das Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 23, 288 ; 31, 145 ; 94, 315 ; 95, 96 ; 96, 68 ; 117, 141 ; 118, 124 ), das heißt diejenigen Normen des Völkerrechts, die unabhängig von vertraglicher Zustimmung für alle oder doch die meisten Staaten gelten (vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 1 ; vgl. auch BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 118, 124 ).

    Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen nehmen daher grundsätzlich nicht an dem in Art. 25 Satz 2 GG vorgesehenen Vorrang teil (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 31, 145 ; 117, 141 ; 118, 124 ).

  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

    Ferner können die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen Indiz für das Bestehen einer Rechtsüberzeugung sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/03, BVerfGE 118, 124, 136 f.; vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 161).

    dd) Die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen aus jüngerer Zeit zur strafrechtlichen Immunität sind noch nicht abgeschlossen (zur Bedeutung der Völkerrechtskommission BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 161; s. auch IGH, Urteil vom 3. Februar 2012 - 1031 - Deutschland / Italien - I.C.J. Reports 2012, 99 Rn. 56).

    Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (s. beispielsweise BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 BvR 331/18, NJW 2020, 3647 Rn. 14 ff.; vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 Rn. 20 mwN; vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141; vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03, BVerfGK 7, 303, 307) und des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 283; vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16, BGHZ 217, 153 Rn. 15 ff. mwN) zur Immunität in Zivilverfahren enthalten ebenfalls keine Ausführungen zur Reichweite der funktionellen Immunität in Strafverfahren.

  • OLG Schleswig, 04.12.2014 - 5 U 89/14

    Staatenimmunität; Internationale Gerichtsbarkeit; Schuldenschnitt; hoheitliches

    Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten vielmehr selbst anzuwenden und auszulegen (BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 1962 - 2 BvM 1/60, BVerfGE 15, 25 , Rn. 32 f., 34 f.; BVerfG, Entscheidung vom 7. April 1965 - 2 BvR 227/64, BVerfGE 18, 441 , Rn. 27 ff. in [...]; BVerfG, Beschluss vom 10. November 1981 - 2 BvR 1058/79, BVerfGE 59, 63 , Rn. 85 ff. in [...]; BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 2 BvR 1206/98, BVerfGE 99, 145 , Rn. 62 f. in [...]; BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99, JZ 2001, 975; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141 , Rn. 24; st. Rspr.).

    Daneben kann sich eine solche Praxis aber auch in den Akten anderer Staatsorgane wie des Gesetzgebers oder der nationalen Gerichte bekunden, soweit ihr Verhalten unmittelbar völkerrechtlich erheblich ist (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342 ; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141 , Rn. 30).

    Dies gilt für Entscheidungen von Gerichten zumal dort, wo, wie im Bereich der gerichtlichen Immunität fremder Staaten, das innerstaatliche Recht den nationalen Gerichten die unmittelbare Anwendung von Völkerrecht gestattet (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342 ; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141 , Rn. 30).

    Grundsätzlich allerdings sind richterliche Entscheidungen, wie auch die völkerrechtlichen Lehrmeinungen, als Hilfsmittel für die Ermittlung von Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen (Art. 38 Abs. 1 d) des Statuts des Internationalen Gerichtshofs; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68 ; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141 , Rn. 30).

    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141 , Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 136/13, Rn. 20).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird seit jeher zwischen der völkerrechtlich allgemein anerkannten Immunität von Hoheitsakten ausländischer Staaten einerseits und nicht-hoheitlichen Akten ausländischer Staaten andererseits unterschieden (BVerfG, Entscheidung vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27 ; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141 , Rn. 34).

    Im Einklang mit der allgemeinen völkerrechtlichen Praxis geht das Bundesverfassungsgericht insoweit davon aus, dass Hoheitsakte ausländischer Staaten (sog. acta iure imperii) grundsätzlich immer der Staatenimmunität unterfallen (BVerfG, Entscheidung vom 30. April 1963 - 2 BvM 1/62, BVerfGE 16, 27 ; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141 , Rn. 34).

    Akte eines Staates, die hoheitlichen Charakter haben, unterfallen nicht der nationalen Gerichtsbarkeit des Forumstaates, es sei denn, der ausländische Staat verzichtete auf seine diesbezügliche Immunität (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141 , Rn. 35).

    Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen wird nach ganz überwiegender Ansicht zwar zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141 , Rn. 35).

    Zwar ist die Möglichkeit eines solchen Verzichts allgemein anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141 , Rn. 33 ff. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 136/13, Rn. 25).

    Ein Verzicht im Bereich der allgemeinen Staatenimmunität hat dabei nur deklaratorische Wirkung, wenn und soweit kommerzielles Handeln (acta iure gestionis) eines Staates oder die Vollstreckung in Vermögen betroffen ist, das keinen hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141 , Rn. 33).

    Aus der Staatenpraxis und dem völkerrechtlichen Schrifttum ergibt sich, dass ein allgemeiner, in den Anleihebedingungen eines ausländischen Staates enthaltener Immunitätsverzicht zwar geeignet ist, die allgemeine Staatenimmunität im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren aufzuheben (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141 , Rn. 24).

    Bei den Vereinbarungen zu Staatsanleihen im Verhältnis zu privaten Gläubigern ist es durchaus gängige Kautelarpraxis, in den Anleihebedingungen einen Immunitätsverzicht zu formulieren (Baars/Böckel, "Argentinische Auslandsanleihen vor deutschen und argentinischen Gerichten", ZBB 2004, 445, 452 m.w.N.), der sich auf das Erkenntnisverfahren und die anschließende Zwangsvollstreckung erstreckt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141 , Rn. 41).

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