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   BGH, 09.05.2007 - VIII ZR 347/06   

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BGH, 09.05.2007 - VIII ZR 347/06 (https://dejure.org/2007,1857)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2007 - VIII ZR 347/06 (https://dejure.org/2007,1857)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2007 - VIII ZR 347/06 (https://dejure.org/2007,1857)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschlagszahlungen des Schuldners ohne Tilgungsbestimmung als Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegender Einzelforderungen des Gläubigers; Aufforderung des Schuldners zur Erbringung von Zahlungen auf einen mitgeteilten Saldo hinsichtlich der ausstehenden ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Saldomitteilung - Schuldanerkenntnis

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährung; Anerkenntnis; kommentarlose Abschlagszahlungen als Saldoanerkenntnis

  • Judicialis

    BGB § 208 aF; ; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 nF

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 208 (a.F.) § 212 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.)
    Anerkenntnis einer Saldoforderung durch Leistung von Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann liegt Anerkenntnis des mitgeteilten Saldos vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verjährungsneubeginn bei Zahlung auf mitgeteilten Schuldsaldo

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verjährungsneubeginn bei Zahlung auf mitgeteilten Schuldsaldo

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verjährungsbeginn durch Anerkenntnis bei vorbehaltloser Abschlagszahlung nach Saldomitteilung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Infragestellen des Saldos: Anerkenntnis! (IBR 2007, 1311)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2843
  • MDR 2007, 1063
  • MDR 2009, 670
  • WM 2007, 1982
  • BB 2007, 1646
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95

    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Steuerberaters

    Auszug aus BGH, 09.05.2007 - VIII ZR 347/06
    Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelmäßig ein die Verjährung gemäß § 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516).

    a) Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB aF genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich sein Bewusstsein vom Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (st. Rspr., vgl. Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, unter II 2; BGHZ 142, 172, 182; Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, unter II 4 c aa).

    Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1996 (aaO, unter II 2 b), wonach der Gläubiger mit der Berufung auf gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnende Teilzahlungen des Schuldners ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis aller in der Geschäftsbeziehung offenen unbestrittenen Forderungen noch nicht schlüssig dargelegt hat, steht, anders als die Revision meint, hier der Annahme eines Saldoanerkenntnisses nicht entgegen; denn im vorliegenden Fall besteht der wesentliche tatsächliche Unterschied, dass den im Mai 2000 geleisteten Abschlagszahlungen des Beklagten eine Mitteilung des zum 31. Dezember 1999 bestehenden Schuldsaldos und die Aufforderung der Klägerin vorangegangen waren, diesen Saldo durch zusätzliche Zahlungen zurückzuführen.

  • BGH, 08.07.1999 - III ZR 159/97

    Haftung für Bergschäden im Gebiet der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 09.05.2007 - VIII ZR 347/06
    a) Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB aF genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich sein Bewusstsein vom Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (st. Rspr., vgl. Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, unter II 2; BGHZ 142, 172, 182; Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, unter II 4 c aa).
  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 101/04

    Verjährung von zu Zeiten der ehemaligen DDR entstandenen Forderungen

    Auszug aus BGH, 09.05.2007 - VIII ZR 347/06
    a) Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB aF genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich sein Bewusstsein vom Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (st. Rspr., vgl. Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, unter II 2; BGHZ 142, 172, 182; Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, unter II 4 c aa).
  • BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 39/17

    Unmittelbarer Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen

    Diese Auslegung des vom Berufungsgericht festgestellten Verhaltens der Mieter kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht eine Auslegung unter diesem Blickwinkel unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2007- VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843 Rn. 13; vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 11; vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 298/13, WuM 2014, 546 Rn. 12).
  • BGH, 08.01.2013 - VIII ZR 344/12

    Anspruchsverjährung: Neubeginn der Verjährung bei Anerkenntnis vor

    Einer solchen Hilfestellung bedarf es im Streitfall schon deswegen nicht, weil der in § 212 BGB verwendete Begriff des "Neubeginns der Verjährung" inhaltlich mit dem im alten Schuldrecht gebrauchten Begriff "Unterbrechung der Verjährung" (vgl. § 217, § 208 BGB aF) identisch ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 120; Senatsurteil vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843 Ls) und sich die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Leitlinien zu den Auswirkungen einer vor Verjährungsbeginn eingetretenen und beendeten Unterbrechung (BGH, Urteile vom 31. März 1969 - VII ZR 35/67, BGHZ 52, 47, 49 f. [vor Verjährungsbeginn zugestellter Mahnbescheid]; vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380 unter III 3 b [Rückwirkung eines Mahnbescheids auf Zeitpunkt vor Verjährungsbeginn]; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, NJW 1998, 2972 unter I 1, insoweit in BGHZ 139, 214 ff. nicht abgedruckt [vor Verjährungsbeginn abgegebenes Anerkenntnis]) damit ohne weiteres auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen.

    Der Gläubiger ist dagegen deswegen schutzwürdig, weil er möglicherweise im Vertrauen auf das Verhalten des Schuldners davon absieht, den Anspruch geltend zu machen (BT-Drucks. 14/6040, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06, aaO Rn. 12).

  • OLG Rostock, 02.02.2021 - 4 U 70/19

    Werkvertrag über Errichtung eines Einfamilienhauses: Verjährung von

    [1] Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne der genannten Vorschrift genügt jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich sein Bewusstsein vom Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2007, Az.: VIII ZR 347/06, - zitiert nach juris -, Rn. 12 m. w. N. zu § 208 BGB a. F.).
  • OLG Köln, 23.01.2014 - 12 U 23/13

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Einrede der Verjährung

    Einem bestimmten Verhalten des Schuldners kommt nämlich nur dann die Bedeutung eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses zu, wenn sich aus ihm ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, der Schuldner werde sich nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 5.12.1980, I ZR 179/78, zitiert nach juris, Rn. 24 = NJW 1981, 1955, 1956; Urteil vom 3.12.1987, VII ZR 363/86, NJW 1988, 1259; Urteil vom 9.5.2007, VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843; Urteil vom 24.5.2012, IX ZR 168/11, zitiert nach juris, Rn. 29 = FamRZ 2012, 1296; Beschluss vom 23.8.2012, VII ZR 155/10, zitiert nach juris, Rn. 11 = NJW 2012, 3229, 3230).
  • OLG Hamm, 21.12.2023 - 24 U 18/23

    Rechtswegzuständigkeit; deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Urkundsprozess;

    Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB kann anzunehmen sein, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger klar und eindeutig zu erkennen gibt, dass der Anspruch besteht und deshalb der Gläubiger darauf vertraut, dass sich der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht auf den Eintritt der Verjährung beruft (vgl. BGH, Urteil vom 09. Mai 2007 - VIII ZR 347/06 - NJW 2007, 2843; BGH, Urteil vom 01. März 2005 - VI ZR 101/04 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Juli 2019 - 7 U 164/18 - zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. September 2018 - 1 U 678/18 - zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 03. Dezember 2015 - I-3 U 15/15 - zitiert nach juris).

    Ein Anerkenntnis dem Grunde nach reicht für den Neubeginn der Verjährung aus (vgl. BGH, Urteil vom 09. Mai 2007 - VIII ZR 347/06 - NJW 2007, 2843; OLG Köln, Urteil vom 03. Dezember 2015 - I-3 U 15/15 - zitiert nach juris).

  • BGH, 12.07.2023 - VIII ZR 125/22

    Bundesgerichthof zur Frage der Verjährung des Auskunftsanspruchs gemäß § 556g

    bb) Ob die Beantwortung des anwaltlichen Schreibens durch die Beklagte am 24. November 2016 zu einem Neubeginn der Verjährung für den Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt hat, weil sie bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) als Anerkenntnis im Sinne der vorbezeichneten Bestimmung angesehen werden kann (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. nur Senatsurteil vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843 Rn. 12 mwN; zur Auskunftserteilung als Anerkenntnis vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 unter II 3; Beschluss vom 27. Juni 1990 - IV ZR 115/89, FamRZ 1990, 1107 unter 2 a [jeweils zu § 208 BGB aF]), kann dahinstehen.
  • OLG Brandenburg, 14.09.2021 - 3 U 136/20

    Umfang der Auskunftsrechte des Pflichtteilsberechtigten

    Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, der Schuldner werde sich nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen (BGH NJW 2007, 2843 Rn. 12; BGH NJW 2012, 2180, 2183; 2012, 3229, 3230; NJW 2014, 2574, 2575; einen Vertrauenstatbestand für entbehrlich haltend OLG Schleswig SchlHA 2013, 122 = FamRZ 2013, 1973 = BeckRS 2013, 4959; Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, Rn. 7; Palandt/Ellenberger Rn. 2; so auch RGZ 73, 131 (132); RGZ 113, 234 (238).
  • OLG Köln, 03.12.2015 - 3 U 15/15

    Anrechnung von Zahlungen auf Forderungen aus verschiedenen Werk- und

    Für eine Verjährungsunterbrechung genügt jedes tatsächliche Verhalten gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein des Schuldners von dem Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. BGH, NJW 1997, 516; BGH, Urteil vom 09.05.2007 - VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843 jeweils mwN).

    Es kommt hinzu, dass ein Anerkenntnis dem Grunde nach für die Unterbrechung der Verjährung ausreicht (vgl. BGH, NJW 2007, 2843), so dass eine Kenntnis des Beklagten von der genauen Höhe der Forderung - entgegen der Ansicht des Landgerichts - ohnehin nicht erforderlich gewesen wäre.

  • BGH, 06.11.2018 - XI ZR 369/18

    Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis i.R.e. Zahlungsanspruchs gegen den

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für einen Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis jedes - auch ein rein tatsächliches - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. nur BGH, Urteile vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, WM 2002, 930, 931, vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06, WM 2007, 1982 Rn. 12 und vom 27. Januar 2015 - VI ZR 87/14, NJW 2015, 1589 Rn. 8 mwN; ähnlich BT-Drucks. 14/6040, S. 120).
  • OLG Köln, 23.08.2013 - 6 U 27/13

    Wettbewerbswidrigkeit unzutreffender Angaben über die Verjährung von Gutschriften

    Für ein Anerkenntnis im Sinn dieser Vorschrift ist ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger erforderlich, aus dem sich sein Bewusstsein vom Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen werde (BGH, Urteil vom 9.5. 2007 - VIII ZR 347/06 - NJW 2007, 2843 Tz. 12 zu § 208 BGB a. F.; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. 2012, § 212 Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2018 - 5 U 74/16

    Mängel anerkannt und beseitigt: Verjährung der Mängelansprüche beginnt erneut!

  • SG Duisburg, 19.11.2018 - S 3 SO 222/17
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2011 - 23 U 167/10

    Rechtsfolgen der Anbringung handschriftlicher Erklärungen des Mandanten auf einem

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