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   BGH, 15.11.2007 - 3 StR 390/07   

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https://dejure.org/2007,1276
BGH, 15.11.2007 - 3 StR 390/07 (https://dejure.org/2007,1276)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2007 - 3 StR 390/07 (https://dejure.org/2007,1276)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 (https://dejure.org/2007,1276)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB nF; § 354 Abs. 1 StPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
    Dauer des Vorwegvollzugs (Bestimmung durch das Revisionsgericht); gesetzlicher Richter

  • lexetius.com

    StGB § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 nF

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Festlegung des vorab zu vollstreckenden Teils einer Strafe durch ein Revisionsgericht bei tatrichterlicher Bestimmung des Vorwegvollzugs neben Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Ansehung einer Bestimmung der Dauer eines Vorwegvollzugs als ...

  • Judicialis

    StGB n.F. § 67 Abs. 2 Satz 3; ; StGB n.F. § 67 Abs. 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 S. 1 (n.F.)
    Analoge Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO bei fehlerhafter Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1173
  • NStZ 2008, 213
  • StV 2008, 180
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2049/99

    Schuldspruchberichtigung durch Revisionsgericht verfassungsrechtlich nicht zu

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 3 StR 390/07
    Das Revisionsgericht ist - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG (Kammer) NStZ 2001, 187, 188; Beschl. vom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99) - bei vergleichbaren Sachverhalten auch in anderen als in der Vorschrift ausdrücklich bezeichneten Fällen berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden und Fehler des Tatrichters bei der Anwendung der Gesetze zu korrigieren, wenn eine solche Entscheidung ohne Änderung oder Ergänzung der tatrichterlichen Feststellungen getroffen werden kann und keine dem Tatrichter vorbehaltene Wertungen oder Beurteilungen enthält.
  • BVerfG, 30.11.2000 - 2 BvR 1473/00

    Schüsse auf DDR-Grenzer als Mordversuch

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 3 StR 390/07
    Das Revisionsgericht ist - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG (Kammer) NStZ 2001, 187, 188; Beschl. vom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99) - bei vergleichbaren Sachverhalten auch in anderen als in der Vorschrift ausdrücklich bezeichneten Fällen berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden und Fehler des Tatrichters bei der Anwendung der Gesetze zu korrigieren, wenn eine solche Entscheidung ohne Änderung oder Ergänzung der tatrichterlichen Feststellungen getroffen werden kann und keine dem Tatrichter vorbehaltene Wertungen oder Beurteilungen enthält.
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 3 StR 390/07
    Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs nicht um einen wertenden Akt der eigentlichen Strafzumessung (vgl. zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts in diesen Fällen BVerfG (Kammer) NStZ 2007, 598), sondern letztlich um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden reinen Rechenvorgang.
  • BGH, 12.12.2023 - 3 StR 343/23

    Erfordernis einer Substanzkonsumstörung für einen Hang; Anordnung der

    Gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO muss bei Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gesetzesänderung auch vom Revisionsgericht berücksichtigt und grundsätzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens angewendet werden (BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1 Rn. 3; vom 14. November 2023 - 1 StR 354/23, juris Rn. 2; vom 22. November 2023 - 4 StR 347/23, juris Rn. 14; vom 13. Dezember 2023 - 3 StR 304/23, juris Rn. 20; Urteil vom 11. Januar 2024 - 3 StR 280/23, juris Rn. 44).

    b) Da die Strafkammer die Grundlagen für die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs, insbesondere die voraussichtliche Therapiedauer von einem Jahr und sechs Monaten, rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kann der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst festlegen (BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1 Rn. 6 f.; vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172; vom 8. Februar 2022 - 3 StR 458/21, NStZ-RR 2022, 139, 140 mwN).

  • BGH, 20.12.2023 - 2 StR 175/23

    Schuldspruch wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    a) Der Senat hat bei der revisionsrechtlichen Überprüfung einer Anordnung der Unterbringung gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aktuelle Gesetzesfassung zugrundezulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213; vom 22. Januar 2008 - 5 StR 624/07; vom 3. August 2016 - 4 StR 305/16; vom 24. Oktober 2023 - 4 StR 364/23 und vom 7. November 2023 - 5 StR 345/23).
  • BGH, 25.05.2010 - 1 StR 59/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Dies setzte - abgesehen von der nach Maßgabe des Einzelfalles zu beurteilenden Frage nach der Vereinbarkeit mit § 265 StPO - klare, erschöpfende und eindeutige Feststellungen voraus; es ist dagegen nicht möglich, wenn eine neue Hauptverhandlung andere oder ergänzende Feststellungen erwarten lässt, oder wenn eine dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der Feststellungen erforderlich ist (vgl. BVerfG NStZ 2001, 187, 188; BGH, Urt. vom 8. Dezember 2009 - 1 StR 277/09 ; BGH NStZ 2008, 213; NJW 1973, 1511, 1512; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 354 Rdn. 18; Temming in HK-StPO 4. Aufl. § 354 Rdn. 12 jew. m.w.N.).
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