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   BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06   

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BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06 (https://dejure.org/2007,1577)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06 (https://dejure.org/2007,1577)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06 (https://dejure.org/2007,1577)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Keine Zulassung zur Anwaltschaft bei einer Tätigkeit als Berater und Akquisiteur

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" für eine Unternehmensberatungsgesellschaft mit dem Anwaltsberuf; Gesetzliche Beschränkung der Berufswahl für Anwälte; Wahrung der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts; Interessenkollisionen zwischen ...

  • Anwaltsblatt

    § 7 BRAO
    Kein Zweitberuf als "Berater und Akquisiteur"

  • Judicialis

    BRAO § 7 Nr. 8

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 7
    Keine Anwaltszulassung für den Akquisiteur einer Unternehmensberatungsgesellschaft

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - Unvereinbare Tätigkeit als Berater und Akquisiteur für eine Unternehmensberatungsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 8

  • rechtsportal.de

    BRAO § 7 Nr. 8

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Tätigkeit als Akiquisiteur mit Rechtsanwaltsberuf vereinbar?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versagung der Rechtsanwaltszulassung ? Tätigkeit als ?Berater und Akquisiteur? für eine Unternehmensberatungsgesellschaft ist mit Anwaltsberuf nicht vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 7 BRAO
    Kein Zweitberuf als "Berater und Akquisiteur"

  • rechtsanwaltskammer-koeln.de (Kurzinformation)

    § 7 Nr. 8 BRAO
    Unvereinbare Tätigkeit als Berater und Akquisiteur für eine Unternehmensberatungsgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1318
  • ZIP 2008, 562
  • MDR 2008, 534
  • VersR 2008, 804
  • DB 2008, 699
  • AnwBl 2008, 294
  • AnwBl Online 2008, 32
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05

    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit in der Vermögensberatung mit dem

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar; etwas anderes kann dann gelten, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst ist (Senatsbeschuss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 unter II 2 a m.w.N.).

    Diesen Unterschied hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Mai 2006 (aaO unter II 2 b aa, Tz. 11) deutlich gemacht; dort hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine vom Geschäftsinteresse der Bank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der Bank mit der Tätigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung einer Bank nicht gleichzustellen ist.

    b) Zum anderen besteht im Falle einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft die Gefahr, dass dieser das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten auch über deren berufliche Situation oder - im Falle von Unternehmen - über deren Personalangelegenheiten erlangt, dazu nutzen könnte, seine Mandanten als Kunden für die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers zu gewinnen, was er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht tun dürfe (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006, aaO unter II 2 bb).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt verhält es sich im vorliegenden Fall anders als bei einem Syndikusanwalt, der etwa im Rahmen seiner selbständigen Anwaltstätigkeit "nebenbei" auf vorteilhafte Produkte seines Arbeitgebers hinweisen könnte, ohne dass dabei - wie hier - ein Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich bei seinem Arbeitgeber besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006, aaO).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06
    Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316).
  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

    Der Bundesgerichtshof hat eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen bei einer Zweittätigkeit als Versicherungsmakler angenommen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43), als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als Grundstücksmakler (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66), als angestellter Vermögensberater einer Bank (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff) und als Berater und Akquisiteur (BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff).
  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 35/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit eines

    Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. ob bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. nur BT-Drucks. 12/4993, S. 24 zur - nach BVerfGE 87, 287 - erfolgten Neufassung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) BRAO; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 5 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12).

    e) Ferner hat der Senat die Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für Personalmanagement als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erklärt (vgl. Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff.).

  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 10/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Akquisitorische Tätigkeit des

    Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. ob bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. nur BT-Drucks. 12/4993, S. 24 zur - nach BVerfGE 87, 287 - erfolgten Neufassung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) BRAO; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 5 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12).

    e) Ferner hat der Senat die Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für Personalmanagement als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erklärt (vgl. Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff.).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall aber von der zweitberuflichen Tätigkeit, die dem Senatsbeschluss vom 26. November 2007 (aaO) zugrunde lag.

  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 36/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit der Tätigkeit

    Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist deshalb darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt beeinträchtigt bzw. ob bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe liegt (vgl. nur BT-Drucks. 12/4993, S. 24 zur - nach BVerfGE 87, 287 - erfolgten Neufassung der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 8) BRAO; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 5 und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12).

    e) Ferner hat der Senat die Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für Personalmanagement als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erklärt (vgl. Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff.).

  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 22/12

    Versagung der Rechtsanwaltszulassung: Ausübung einer mit dem Beruf des

    Dabei liegen Interessenkollisionen zwischen der Anwaltstätigkeit und dem Zweitberuf besonders dann nahe, wenn der Anwalt in seinem Zweitberuf akquisitorisch tätig ist oder jedenfalls eine Beschäftigung ausübt, die mit dem geschäftlichen Interesse untrennbar verbunden ist, Gewinn zu erwirtschaften (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 5, 7 und vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7; eingehend zur Entwicklung der Rechtsprechung Senat, Urteil von heute - AnwZ (Brfg) 10/12).

    Mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wäre dies nicht vereinbar; auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts erscheint gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2007, aaO Rn. 10 f.).

  • BGH, 29.07.2020 - AnwZ (Brfg) 7/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft im Inland wegen

    Der Bundesgerichtshof hat eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen bei einer Zweittätigkeit als Versicherungsmakler angenommen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43, 44), als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als Grundstücksmakler (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66), als angestellter Vermögensberater einer Bank (BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff.), als Stiftungsberater bei einer Bank (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 34/18, NJW-RR 2019, 1270 Rn. 6), als Berater und Akquisiteur (BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff.) und als Immobilienberater und -entwickler (BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 35/15, NJW-RR 2016, 814).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 4 A 1940/10

    Anspruch eines freiberuflichen Steuerberaters auf Erteilung einer

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 -, BVerfGE 87, 287, juris Rn. 131; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06 -, NJW 2008, 1318 (zur Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen beruflichen Tätigkeiten), Urteil vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4 /95 -, NJW 1996, 1833.
  • AGH Hessen, 12.12.2011 - 1 AGH 7/11

    Zulassung - Unvereinbare Tätigkeit als Personalberater

    Deshalb sei auch die Berufung der Bekl. auf die Entscheidung des BGH v. 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06 verfehlt.

    Wissen aus anwaltlicher Tätigkeit Es besteht aber die Gefahr, dass der Kl. das Wissen, das er als RA aus der Beratung seiner Mandanten erlangt, dazu nutzen könnte, seine Mandanten als Kunden für die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers zu gewinnen, was er als unabhängiger RA nicht tun dürfte (BGH, Beschl. v. 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06, Rdnr. 12).

  • BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Vereinbarkeit der Tätigkeit als "Wealth Consultant Top

    Eine derartige, vom Geschäftsinteresse der Bank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der Bank ist - anders als etwa die Tätigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung der Bank, der die Bank selbst rechtlich zu beraten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, BRAK-Mitt. 2008, 73 m.w.N.) - mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar; sie gefährdet darüber hinaus auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts.
  • BGH, 12.12.2012 - AnwZ (Brfg) 10/12

    Vorliegen von Pflichtenkollisionen und Interessenkollisionen eines Rechtsanwalts

    Ob die vom Anwaltsgerichtshof als maßgeblich angesehene Gefahr, dass der Kläger das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten erlangt, dazu nützen könnte, diese als Kunden für seinen Arbeitgeber zu gewinnen, tatsächlich besteht und ob insoweit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die zweitberufliche Tätigkeit des Klägers aus der Sicht der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 12 m. w. N.), bedarf einer näheren Prüfung im Berufungsverfahren.
  • AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17

    Berufsrechte und Pflichten: Unvereinbare Tätigkeit bei einer Bank

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.02.2010 - 2 K 2185/09

    Widerruf der Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft wegen

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