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   OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 13 W 4/08   

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https://dejure.org/2008,5615
OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 13 W 4/08 (https://dejure.org/2008,5615)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.02.2008 - 13 W 4/08 (https://dejure.org/2008,5615)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 13 W 4/08 (https://dejure.org/2008,5615)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Unzulässigerklärung des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten und Weiterverweisung der Sache an das Familiengericht; Berücksichtigung des Vorteils mietfreien Wohnens im eigenen Haus bei dem für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    GVG § 12; ; GVG § 13; ; ... GVG § 14; ; GVG § 17; ; GVG § 17a; ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 2; ; GVG § 17b; ; GVG § 23b; ; BGB § 745; ; BGB § 745 Abs. 2; ; BGB § 1361a; ; BGB § 1361b; ; BGB § 1361b Abs. 2; ; BGB § 1361b Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 621; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7; ; ZPO § 621a Abs. 1; ; ArbGG § 48; ; GG Art. 96 Abs. 1; ; PatG §§ 95 ff; ; HausratsVO §§ 1 ff; ; HausratsVO § 2; ; HausratsVO § 3; ; HausratsVO § 18a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Verdrängung von § 745 BGB durch unterhaltsrechtliche Vorschrift des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB nach rechtskräftiger Scheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1603
  • FamRZ 2008, 0
  • FamRZ 2008, 1444
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 9 AR 3/06

    Ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts: Streit um

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 13 W 4/08
    Die Qualifizierung eines Rechtsstreits als zivilprozessual oder dem Familienrecht zugehörig, richtet sich nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (BGH, FamRZ 1980, 988; OLG Brandenburg, NJW-RR 2006, 1302; KG NJW-RR 2007, 798).

    Während nach der Neufassung des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB diese Regelung für die Zeit der Trennung zunehmend als eine den § 745 BGB verdrängende Sonderregelung betreffend die Nutzung der Ehewohnung durch einen der Ehegatten und eine dafür vom anderen Ehegatten zu beanspruchende Vergütung angesehen wird (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1392; OLG Dresden, NJW 2005, 3151; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1361 b Rn. 20), fehlt für die Zeit nach der Scheidung eine entsprechende gesetzliche Vorschrift.

  • KG, 18.12.2006 - 25 W 42/06

    Sachliche Zuständigkeit für den Streit getrennt lebender Eheleute über eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 13 W 4/08
    Die Qualifizierung eines Rechtsstreits als zivilprozessual oder dem Familienrecht zugehörig, richtet sich nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (BGH, FamRZ 1980, 988; OLG Brandenburg, NJW-RR 2006, 1302; KG NJW-RR 2007, 798).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 527/80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Familiensache; Bestimmung des zuständigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 13 W 4/08
    Die Qualifizierung eines Rechtsstreits als zivilprozessual oder dem Familienrecht zugehörig, richtet sich nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (BGH, FamRZ 1980, 988; OLG Brandenburg, NJW-RR 2006, 1302; KG NJW-RR 2007, 798).
  • BGH, 27.01.2004 - VI ZB 33/03

    Statthaftigkeit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wegen Ablehnung der Abgabe an

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 13 W 4/08
    Vielmehr betrifft die Abgrenzung zwischen ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit und Familiengericht innerhalb desselben Gerichts die unmittelbar in § 621 ZPO geregelte gerichtsinterne Geschäftsverteilung (BGH MDR 2004, 698, 699).
  • LG Mönchengladbach, 22.04.2016 - 11 O 1/16

    Geltendmachung von Auskunfts- und Nutzungsentschädigungsansprüchen in einer

    Anerkannt ist, dass auf diese Vorschrift auch ein Nutzungsentschädigungsanspruch gestützt werden können (vgl. MüKoBGB/ Schmidt , 6. Auflage 2013, § 745 Rn. 34; OLG Brandenburg NJW 2008, 1603; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 775; OLG Naumburg NJW-RR 2009, 1447; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374).
  • OLG Brandenburg, 11.03.2009 - 13 U 71/08

    Zuständigkeit: Reichweite der Bindungswirkung einer Aufhebung eines

    An den Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Februar 2008, Az.: 13 W 4/08, bestehe keine Bindung, weil dieser sich nur zur Verweisung, nicht zur Zulässigkeit der Klage verhalte.

    Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung seiner Argumente sowohl aus erster Instanz als auch aus dem Beschwerdeverfahren 13 W 4/08 weiter verfolgt.

    Dies folgt bereits aus dem Beschluss des erkennenden Senats im Beschwerdeverfahren 13 W 4/08, das den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Potsdam gemäß § 17 a GVG vom 10.12.2007 zum Gegenstand hatte.

    Danach würde der Beschluss des Senats zum Az.: 13 W 4/08 in entsprechender Anwendung des § 563 Abs. 2 ZPO ohne Weiteres Bindungswirkung für das Landgericht entfalten, wenn die nunmehr angefochtene Entscheidung erneut in Beschlussform ergangen und über sie im Beschwerdeverfahren zu entscheiden wäre.

    Soweit das Landgericht eine Bindung an die vorgenannte Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren 13 W 4/08 verneint hat, weil diese sich nur zur Verweisung, nicht zur Zulässigkeit der Klage verhalte, wird die Reichweite der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO verkannt.

    Unter Punkt 2 b) und c) des Beschlusses zum Az.: 13 W 4/08 hat der Senat Feststellungen zur fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts - getroffen.

    Dabei hat ausweislich der Gründe des Beschlusses zum Az.: 13 W 4/08 nicht allein das Fehlen der Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 17 a GVG im Verhältnis zwischen streitiger ordentlicher und freiwilliger Gerichtsbarkeit zur Aufhebung des Verweisungsbeschlusses geführt.

  • OLG Brandenburg, 27.07.2011 - 13 U 133/09

    Nutzungsentschädigung nach Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung

    Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und die vom Senat in dieser Sache bereits getroffenen Entscheidungen zu den Az.: 13 W 4/08 und 13 U 71/08 Bezug genommen.
  • OLG Stuttgart, 25.07.2011 - 7 W 41/11

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Gerichtszuständigkeit für den vor dem 1. September

    Besteht zwischen den geschiedenen Eheleuten Einigkeit über die Nutzung der im Miteigentum stehenden (früheren) "Ehewohnung", so bestimmt sich der Anspruch auf Leistung einer Nutzungsentschädigung richtigerweise nach § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 04.08.2010, XII ZR 14/09 = BGHZ 186, S. 372 ff., Ziffern 15, 24; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, S. 1444; OLG Naumburg, NJW-RR 2009, S. 1447; OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, S. 775) und nicht nach §§ 2, 3 HausratsV analog (so aber OLG Hamm, FamRZ 2011, S. 481; OLG München, FamRZ 2007, S. 1655) oder § 1568 a BGB.
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