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   BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07   

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https://dejure.org/2008,362
BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07 (https://dejure.org/2008,362)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2008 - VI ZR 176/07 (https://dejure.org/2008,362)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2008 - VI ZR 176/07 (https://dejure.org/2008,362)
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Volltextveröffentlichungen (25)

  • lexetius.com

    BGB § 1004; RVG §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Nr. 4 b; 22 Abs. 1

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Rechtsanwaltsgebühren für Abschlussschreiben - Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwaltsgehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehrzum Eilverfahren.

  • markenmagazin:recht

    § 1004 BGB; § 15 RVG; § 17 RVG; § 22 RVG
    "Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts”

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • webshoprecht.de

    Zur Kostenerstattung für ein anwaltliches Abschlussschreiben nach einstweiliger Verfügung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kosten eines Abschlussschreibens

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kosten des anwaltlichen Abschlussschreibens

  • IWW
  • aufrecht.de

    Abschlussschreiben im Presserecht ist "eigene Angelegenheit"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zugehörigkeit eines Abschlussschreibens eines Rechtsanwalts zu den Anwaltsgebühren einer angedrohten Hauptsacheklage; Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bei nicht Zustandekommen eines Hauptsacheprozesses wegen Abgabe einer geforderten Erklärungen des ...

  • kanzlei.biz

    Abschlussschreiben bewirkt zusätzliche Anwaltsgebühr

  • info-it-recht.de

    Zur Erforderlichkeit und Kosten des Abschlussschreibens -

  • Anwaltsblatt

    § 1004 BGB, § 15 RVG, § 17 RVG
    Abschlussschreiben eigene Angelegenheit

  • Judicialis

    BGB § 1004; ; RVG § 15 Abs. 2 Satz 1; ; RVG § 17 Nr. 4 b; ; RVG § 22 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1004; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 17 Nr. 4 b; RVG § 22 Abs. 1
    Kosten des Abschlussschreibens nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung sind Kosten der Hauptsache

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung für Abschlussschreiben

  • sewoma.de

    Das Abschlussschreiben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren bei Fertigung eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Der BGH zu Erforderlichkeit und Kosten des Abschlussschreibens

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anwaltsgebühren für Abschlussschreiben

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 1004 BGB, § 15 RVG, § 17 RVG
    Abschlussschreiben eigene Angelegenheit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abschlussschreiben im Presserecht löst zusätzliche Anwaltsgebühr aus

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Abschlussschreiben verursacht zusätzliche Anwaltsgebühren

  • it-recht-kanzlei.de (Zusammenfassung)

    Kostenerstattung des Abschlussschreibens im Presserecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abschlussschreiben im Presserecht löst zusätzliche Anwaltsgebühr aus

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenerstattung - Gebührenrechtliche Behandlung des Abschlussschreibens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1744
  • MDR 2008, 650
  • GRUR-RR 2008, 368
  • VersR 2008, 985
  • MIR 2008, Dok. 123
  • AnwBl 2008, 550
  • AnwBl Online 2008, 100
  • afp 2008, 192
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 188/05

    Erstattung von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben wegen unerbetener

    Auszug aus BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07
    Nach allgemeiner Auffassung gehört das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - NJW 1973, 901, 902 "Goldene Armbänder"; Hess in Ullmann juris Praxiskommentar UWG § 12 Rn. 120; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 26. Aufl. § 12 Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 40; Büscher in Fezer, Lauterkeitsrecht § 12 Rn. 154).

    Sie stellt eine Abmahnung vor Erhebung der Hauptsacheklage dar, wie sie von der Rechtsprechung zur Vermeidung von Kostennachteilen für den Fall eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Gegner im Hinblick auf § 93 ZPO auch nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gefordert wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - und BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - jeweils aaO).

  • BGH, 02.03.1973 - I ZR 5/72

    Gebührenrechtliche Zurechnung eines Schreibens eines Rechtsanwalts in einer

    Auszug aus BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07
    Nach allgemeiner Auffassung gehört das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - NJW 1973, 901, 902 "Goldene Armbänder"; Hess in Ullmann juris Praxiskommentar UWG § 12 Rn. 120; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 26. Aufl. § 12 Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 40; Büscher in Fezer, Lauterkeitsrecht § 12 Rn. 154).

    Sie stellt eine Abmahnung vor Erhebung der Hauptsacheklage dar, wie sie von der Rechtsprechung zur Vermeidung von Kostennachteilen für den Fall eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Gegner im Hinblick auf § 93 ZPO auch nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gefordert wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - und BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - jeweils aaO).

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07
    Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - z.V.b. Rn. 13, m.w.N.).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07
    Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - z.V.b. Rn. 13, m.w.N.).
  • OLG Köln, 28.11.2002 - 6 W 110/02

    Verfahrensrecht; internationales Recht

    Auszug aus BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07
    Das Abschlussschreiben war im übrigen auch erforderlich, um die Kostenfolge des § 93 ZPO nach Erhebung der Hauptsacheklage zu vermeiden, zumal die Erfolglosigkeit der Abmahnung vor Beginn des Verfügungsverfahrens grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür bietet, wie sich der Antragsgegner nach Erlass der einstweiligen Verfügung verhalten wird (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2003, 192, 193).
  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

    cc) Der Einordnung der streitgegenständlichen Abmahnungen als Leistungen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin die Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten ggf. nicht nur aufgrund § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG als Aufwendungsersatz beanspruchen konnte, sondern diese Kosten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (auch) zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden gehören können (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 4. März 2008 VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744, unter II.1., Rz 5).
  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 59/14

    Kosten für Abschlussschreiben II - Kosten eines Abschlussschreibens nach

    Auch nach einer Beschlussverfügung wird die angemessene und erforderliche Wartefrist jedoch im Regelfall drei Wochen nicht überschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, GRUR-RR 2008, 368 Rn. 12 = WRP 2008, 805).

    Gegen eine Herabsetzung der Gebühr unter die 1, 3-fache Regelgebühr spricht die Funktion des Abschlussschreibens, die einer die Hauptsache vorbereitenden Abmahnung vergleichbar ist (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 368 Rn. 9).

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung einerseits und die Bildberichterstattung andererseits - im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - VersR 2008, 985 m.w.N.).

    Es hat aber verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten lässt und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045).

    Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO, jeweils m.w.N.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl. § 13 Rn. 24).

    Es hat verkannt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits - aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO, jeweils m.w.N.).

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