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   BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 133/07   

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https://dejure.org/2008,287
BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 133/07 (https://dejure.org/2008,287)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2008 - VIII ZR 133/07 (https://dejure.org/2008,287)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 133/07 (https://dejure.org/2008,287)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 566, 548 Abs. 3
    Verjährung von Ansprüchen des Wohnraummieters gegen den früheren Vermieter bei Vermieterwechsel läuft 6 Monate ab Kenntnis des Mieters von Grundbuchumschreibung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zusatzvereinbarung über den Anspruch auf Auszahlung der in der Miete enthaltenen Schönheitsreparaturkostenpauschale im Falle mieterseitiger Renovierung als Aufwendungsersatzanspruch; Zusatzvereinbarung als Vereinbarung einer im Voraus zu entrichtenden Miete i.S.v. § ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Aufwendungsersatzanspruch Mieter - Verjährung bei Verkauf des Mietobjekts

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietverhältnisbeendigung und Aufwendungsersatz der Mieter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährungsbeginn für Aufwendungsersatz des Mieters bei Vermieterwechsel; Beendigung des Mietverhältnisses durch Veräußerung des Mietobjekts; monatliche Pauschale für Schönheitsreparaturen; Mietvorauszahlung; Verjährungsbeginn bei Eigentümerwechsel; Kenntnis des Mieters ...

  • Judicialis

    BGB § 548 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 548 Abs. 2
    Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Mieters bei Veräußerung des Mietobjekts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährungsbeginn von Ansprüchen des Mieters bei Vermieterwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verjährungsbeginn von Ansprüchen des Wohnraummieters gegen den früheren Vermieter bei Vermieterwechsel

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Verjährung von Ansprüchen bei Vermieterwechsel

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Verjährungsfrist beim Vermieterwechsel

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verjährungsbeginn von Ansprüchen des Wohnraummieters gegen den früheren Vermieter bei Vermieterwechsel

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verjährungsbeginn von Ansprüchen des Wohnraummieters gegen den früheren Vermieter bei Vermieterwechsel

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Erstattungsansprüche des Mieters verjähren in sechs Monaten nach rechtlichem Ende des Mietverhältnisses

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zur Verjährung von Mieter-Ansprüchen

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Zur Frage des Verjährungsbeginns bei Veräußerung der Mietsache und Geltendmachung eines Mieteranspruchs auf Ersatz von Aufwendungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck.de PDF, S. 17 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verjährungsbeginn von Ansprüchen des Wohnraummieters gegen den früheren Vermieter bei Vermieterwechsel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufwendungsersatz des Mieters: Beginn der Verjährung bei Grundstücksveräußerung? (IMR 2008, 263)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2256
  • MDR 2008, 850
  • NZM 2008, 519
  • ZMR 2009, 263
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.03.1965 - V ZR 268/62

    Eintritt des Erwerbers eines Grundstücks in die sich während der Dauer seines

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 133/07
    Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Frage der "Beendigung des Mietverhältnisses" nicht auf das tatsächliche Ende des Mietverhältnisses (etwa durch Auszug der Mieter), sondern auf die rechtliche Beendigung an (BGH, Urteil vom 19. März 1965 - V ZR 268/62, WM 1965, 527, unter I C für ein Pachtverhältnis; BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, NJW 1991, 3031, unter 3; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 548 Rdnr. 33; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 39; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 9. Aufl., § 548 BGB Rdnr. 66; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 26; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 548 Rdnr. 12).

    Die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten wird dadurch gerechtfertigt, dass die Verjährung von Ansprüchen während des laufenden Mietverhältnisses nicht wie sonst üblich mit ihrer Entstehung beginnt, sondern, um das Mietverhältnis nicht unnötig zu belasten, erst mit Beendigung des Mietverhältnisses (BGH, Urteil vom 19. März 1965, aaO, unter I A).

    Die Frist des § 548 Abs. 2 BGB beginnt bei einer Veräußerung der Mietsache jedoch erst mit Kenntnis des Mieters von der Veräußerung zu laufen (BGH, Urteil vom 19. März 1965, aaO, unter I C; Staudinger/Emmerich, aaO, Rdnr. 37; Blank/Börstinghaus, aaO, Rdnr. 29; Palandt/Weidenkaff, aaO, Rdnr. 12).

  • BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 63/69

    Verwendungen als Mietvorauszahlung

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 133/07
    Sofern die Vertragschließenden vereinbaren, die Verwendungen des Mieters auf die Mietsache mit der Miete zu verrechnen, stellt dies eine Mietvorauszahlung dar mit der Folge, dass trotz Vorliegens eines Aufwendungsersatzanspruchs im Sinne von § 539 BGB die dazugehörige Sondervorschrift des § 548 Abs. 2 BGB mit der kurzen Verjährung außer Kraft gesetzt wird und es bei der normalen Verjährungsdauer verbleibt (BGHZ 54, 347, 349 f. - zu §§ 547, 558 BGB aF).
  • BGH, 17.05.2000 - XII ZR 344/97

    Annahme einer Pachtvorauszahlung bei Veräußerung und gleichzeitiger Verpachtung

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 133/07
    (1) Eine Mietvorauszahlung ist jede Mieterleistung, durch die die Miete ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit im Voraus als erbracht gilt (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 344/97, NJW 2000, 2987, unter 2 a).
  • BGH, 12.06.1991 - XII ZR 17/90

    Mieteransprüche bei Feuerversicherung des Vermieters für Geschäftsgebaude

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 133/07
    Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Frage der "Beendigung des Mietverhältnisses" nicht auf das tatsächliche Ende des Mietverhältnisses (etwa durch Auszug der Mieter), sondern auf die rechtliche Beendigung an (BGH, Urteil vom 19. März 1965 - V ZR 268/62, WM 1965, 527, unter I C für ein Pachtverhältnis; BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, NJW 1991, 3031, unter 3; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 548 Rdnr. 33; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 39; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 9. Aufl., § 548 BGB Rdnr. 66; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 26; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 548 Rdnr. 12).
  • BGH, 02.10.1985 - VIII ZR 326/84

    Anwendung von Vorschriften über Verwendungsersatzansprüche aus dem

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 133/07
    bb) Unter Ansprüchen des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen im Sinne des § 548 Abs. 2 BGB sind schließlich nicht nur die gesetzlichen Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, sondern auch solche, die - wie hier - auf einer Vereinbarung der Mietvertragsparteien beruhen, zu verstehen (Senatsurteil vom 2. Oktober 1985 - VIII ZR 326/84, NJW 1986, 254, unter 2 a).
  • BGH, 09.02.2005 - VIII ZR 22/04

    Rechtsstellung des Grundstückserwerbers bei Verzug des Veräußerers mit der

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 133/07
    Der Erwerber ist dabei - entgegen der Meinung der Revision - aber nicht Rechtsnachfolger des Veräußerers, sondern es findet ein unmittelbarer Rechtserwerb kraft Gesetzes statt (Senatsurteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 22/04, NJW 2005, 253, unter II 2 a).
  • BGH, 13.02.1974 - VIII ZR 233/72

    Mietvertrag über sämtliche Räumlichkeiten eines Grundstücks und der Betrieb eines

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 133/07
    Sie folgt dem Wortlaut der Norm des § 548 Abs. 2 BGB und entspricht dem Zweck der Regelung, nämlich eine möglichst rasche und abschließende Bereinigung gegenseitiger Ansprüche aus dem beendeten Mietvertrag zu begünstigen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 1974 - VIII ZR 233/72, NJW 1974, 743, unter III 2 a).
  • BGH, 15.10.2014 - XII ZR 163/12

    Gewerberaummiete: Vermieterpfandrecht des Grundstückserwerbers bei

    Denn der Erwerber ist nicht der Rechtsnachfolger des Veräußerers, sondern es findet ein unmittelbarer Rechtserwerb kraft Gesetzes statt (Senatsurteil vom 3. Mai 2000 - XII ZR 42/98 - NJW 2000, 2346; BGH Urteile vom 23. Februar 2012 - IX ZR 29/11 - NJW 2012, 1881 Rn. 17 und vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 133/07 - NJW 2008, 2256 Rn. 17).
  • BGH, 03.12.2014 - VIII ZR 224/13

    Zahlungsanspruch des Mieters für Schönheitsreparaturen

    Die Wirkung des § 566 BGB besteht darin, dass im Augenblick des Eigentumsübergangs kraft Gesetzes ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter entsteht, allerdings mit uneingeschränkt demselben Inhalt, mit dem es zuvor mit dem Veräußerer bestanden hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11, NJW 2012, 3032 Rn. 25; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 133/07, NJW 2008, 2256 Rn. 17; vom 30. Mai 1962 - VIII ZR 173/61, NJW 1962, 1388 unter III [zu § 571 BGB aF]; jeweils mwN).
  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 195/10

    Zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Mieters für Renovierungskosten bei

    Zum anderen dient die in § 548 Abs. 2 BGB getroffene Spezialregelung auch dem Zweck, das laufende Mietverhältnis nicht unnötig mit Auseinandersetzungen zu belasten (Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 133/07, NZM 2008, 519 Rn. 16; Gsell, aaO S. 77).

    Eine Ausnahme hat der Senat nur insoweit bejaht, als es um die Kenntnis von einer Grundstücksveräußerung als tatsächlicher Voraussetzung für die Beendigung des Mietverhältnisses ging (Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 133/07, aaO Rn. 18).

  • BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14

    Erwerb der in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung durch Ausübung des

    aa) § 566 Abs. 1 BGB, wonach bei Veräußerung eines dem Mieter überlassenen Wohnraums von dem Vermieter an einen Dritten der Erwerber an Stelle des Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintritt, bewirkt, dass im Augenblick des Eigentumsübergangs kraft Gesetzes ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter entsteht, und zwar mit demselben Inhalt, den es zuvor mit dem Veräußerer besessen hat (BGH, Urteile vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 133/07, NJW 2008, 2256 Rn. 17; vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 14; vom 3. Mai 2000 - XII ZR 42/98, NJW 2000, 2346 unter 2; jeweils mwN).

    Das Mietverhältnis der Beklagten zu 1 mit der W.   ist also vorbehaltlich einer im Streitfall nicht relevanten Haftung nach § 566 Abs. 2 BGB in der Weise beendet worden, dass allein der Beklagte zu 2 als Erwerber der Wohnung für die nach dem Eigentumswechsel entstehenden oder fällig werdenden Verpflichtungen aus dem nunmehr nur noch mit ihm bestehenden Nutzungsrechtsverhältnis einzustehen hatte (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 133/07, aaO).

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 132/20

    Wohnraummiete: Abschließende Sonderregelung für die Verjährung von

    Das Berufungsgericht nimmt nicht in den Blick, dass der Gesetzgeber sich - auch um das Mietverhältnis nicht unnötig zu belasten (Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 133/07, NJW 2008, 2256 Rn. 16 mwN) - dafür entschieden hat, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit nach Maßgabe des § 548 Abs. 1 BGB dadurch herzustellen, dass er die Verjährung - unabhängig von der Entstehung des Anspruchs - einerseits erst an die Rückgabe der Mietsache geknüpft hat, die Verjährungsfrist andererseits aber - unabhängig von der Entstehung des Anspruchs - auf sechs Monate beschränkt hat statt eine Regelverjährung gemäß § 195 BGB vorzusehen.
  • AG Bonn, 30.03.2009 - 8 C 540/08

    Schönheitsreparaturpauschale als rückerstattbare Vorleistung?

    Umfasst sind alle Entgelte, die der Mieter als Gegenleistung für den Gebrauch der Mietsache zahlt, die aber nicht vereinbarungsgemäß zu Bau- und Instandsetzungsarbeiten an der vermieteten Sache geleistet werden (BGH NJW 2008, 2256; NJW 2000, 2987; Gather , in: Schmidt/Futterer, MietR, 9. Aufl., § 547 BGB Rz, 13; Palandt/ Weidenkaff , BGB, 67. Auf., Einf v § 535 Rz. 112).

    Insofern kann eine Mietleistung im Sinne des § 547 Abs. 1 BGB allerdings nur dann vorliegen, wenn es sich bei dieser überhaupt um zurückzahlbare Vorleistungen handelt (BGH NJW 2008, 2256).

    Ein rückerstattbare Vorleistung der Kläger liegt hierin nicht (vgl. auch BGH NJW 2008, 2256).

    Selbst wenn durch die Beklagte zu 1.) Schönheitsreparaturen nur in einem Maße durchgeführt worden sein sollten, die den kalkulierten Kostenansatz von 1, 70 DM pro qm und Jahr nicht ausschöpften, führte dies nicht dazu, den jährlich erbrachten Schönheitsreparaturkostenanteil der Miete im Nachhinein als nicht verbrauchte Vorausleistung zu qualifizieren (BGH NJW 2008, 2256).

  • OLG Hamm, 07.03.2014 - 30 U 162/12

    Zahlungsanspruch von Aufwendungsersatz für eine vorgenommene Bebauung eines

    Dieser Zweck wäre höchst unvollkommen erreicht, wenn nur gesetzliche Verwendungsersatzansprüche, nicht aber solche, die auf besonderen Vertragsbestimmungen beruhen, innerhalb 6 Monaten nach Vertragsende verjährten (vgl. BGH NJW 1974, 743, 744; BGH NJW 1986, 254; BGH NJW 2008, 2256, 2257; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 548 Rn. 49; Palandt-Weidenkaff, 73. Aufl. 2014, § 548 Rn. 6 f.).

    Die Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB beginnt mit dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses und nicht erst mit der Rückgabe oder Räumung der Mietsache (vgl. BGH NJW 2008, 2256, 2257; Schmidt-Futterer/Streyl, aaO, § 548 Rn. 55).

  • BGH, 15.12.2021 - VII ZB 38/20

    Nachweis der Rechtsnachfolge durch Offenkundigkeit oder öffentlich beglaubigte

    Es handelt sich hierbei indes nicht um einen Fall der (gesetzlich angeordneten) Rechtsnachfolge - auf welchen § 727 Abs. 1 ZPO im Klauselerteilungsverfahren direkt anwendbar wäre -, vielmehr entsteht zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter ein neues Mietverhältnis mit dem gleichen Inhalt, mit dem es zuvor mit dem Veräußerer bestanden hat (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18 Rn. 24, BGHZ 223, 106; Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 323/14 Rn. 20, NJW-RR 2016, 467; Urteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 163/12 Rn. 10, BGHZ 202, 354; Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 133/07 Rn. 17, NJW 2008, 2256; jeweils m.w.N.).
  • KG, 13.07.2015 - 8 W 45/15

    Gewerberaummiete: Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung der Beschränkung

    Die Verjährung von 6 Monaten beginnt gemäß § 548 Abs. 2 BGB nicht erst mit der Rückgabe der Mieträume, sondern mit der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses (s. BGH NJW 2008, 2256, 2257 Tz 15 m.N.).
  • LG Berlin, 11.03.2011 - 63 S 277/10

    "Vorleistungen" an den Mieter für eventuelle Schönheitsreparaturen sind nicht

    Insofern macht es vorliegend auch keinen Unterschied, dass die Kläger nicht selbst renoviert haben, sondern mit dem Beklagten überein gekommen waren, für die vermeintlich geschuldeten Renovierungsarbeiten einen entsprechenden Geldbetrag zu zahlen (vgl. auch BGH v. 28.05.2008 - VIII ZR 133/07, GE 2008, 857).

    Die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten werde dadurch gerechtfertigt, dass die Verjährung von Ansprüchen während des laufenden Mietverhältnisses nicht wie sonst üblich mit ihrer Entstehung beginnt, sondern, um das Mietverhältnis nicht unnötig zu belasten, erst mit Beendigung des Mietverhältnisses (BGH v. 28.05.2008 a.a.O.).

  • AG Berlin-Schöneberg, 16.04.2010 - 17b C 206/09

    Mietverhältnis: Verjährung von Ersatzansprüchen eines Mieters für rechtsgrundlos

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