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   BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08   

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https://dejure.org/2008,1488
BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08 (https://dejure.org/2008,1488)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.2008 - 1 BvR 562/08 (https://dejure.org/2008,1488)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 2008 - 1 BvR 562/08 (https://dejure.org/2008,1488)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots durch Verwerfung einer Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO mit der Begründung, diese sei nur gegen "neue und eigenständige" Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zulässig, nicht aber gegen ...

  • Wolters Kluwer

    Frage der Begründung einer neuen Gehörsverletzung durch das über das Rechtsmittel entscheidende Gericht bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels gegen den behaupteten Gehörsverstoß; Verfassungsrechtliche Garantie eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs zur Geltendmachung von ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 321a
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Zivilrechtsschutzes im Hinblick auf das rechtliche Gehör

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 496
  • NJW 2008, 2635
 
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Wird zitiert von ... (177)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08
    Die verfassungsrechtliche Problematik der Rechtsbehelfe gegen Gehörsverstöße ist durch die Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise ausreichend geklärt.

    Das Bundesverfassungsgericht führt im Plenarbeschluss ausdrücklich aus, es genüge "die Möglichkeit, eine behauptete Rechtsverletzung bei einem gerichtlichen Verfahrenshandeln einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen" (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Eine Sichtweise, wonach eine fehlerhafte Nichtheilung des Gehörsverstoßes und damit eine fehlerhafte Behandlung der Rechtsbehauptung über das Vorliegen eines Gehörsverstoßes stets wiederum eine "neue und eigenständige" Gehörsverletzung (vgl. BVerfGE 107, 395 ) bedeutet, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.

  • BGH, 31.01.2008 - III ZR 57/07

    Statthaftigkeit der Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08
    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2008 - III ZR 57/07 -,.

    b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2007 - III ZR 57/07 -,.

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08
    aa) Die unterbliebene Vernehmung des angebotenen Zeugen zur Frage der Nichtgenehmigung der Schlüsselübergabe verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, da Gründe des formellen oder materiellen Rechts der Beweisaufnahme entgegenstanden (vgl. insoweit BVerfGE 85, 386 ).
  • BVerfG, 08.12.1965 - 1 BvR 662/65

    Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08
    Die Einlegung eines unzulässigen Rechtsbehelfs führt nur dann zur Verfristung der Verfassungsbeschwerde, wenn der Rechtsbehelf für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 19, 323 ; 63, 80 ; 91, 93 ).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08
    Die Einlegung eines unzulässigen Rechtsbehelfs führt nur dann zur Verfristung der Verfassungsbeschwerde, wenn der Rechtsbehelf für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 19, 323 ; 63, 80 ; 91, 93 ).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 1 BvR 646/06

    Wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität unzulässige,

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08
    aa) Soweit zum Gegenstand der Anhörungsrüge angebliche Gehörsverstöße des Oberlandesgerichts gemacht worden sind, ist das verfassungsrechtliche Gebot, einen fachgerichtlichen Rechtsbehelf in Bezug auf Gehörsverstöße zu eröffnen, schon deshalb nicht verletzt, weil der einschlägige Rechtsbehelf bereits in Form der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gehörsverstöße geltend gemacht werden können, eröffnet war und von der Beschwerdeführerin auch genutzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 -, NJW 2007, S. 3418).
  • BVerfG, 14.03.2007 - 1 BvR 2748/06

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip sowie von Art 103 Abs 1

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08
    Da die Anhörungsrüge der Sicherung des Anspruchs der Prozesspartei auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dient, kann ihre Zurückweisung oder Verwerfung eine eigenständige, verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer bewirken, so dass diese fachgerichtlichen Entscheidungen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 -, MDR 2008, S. 223 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2007 - 1 BvR 2748/06 -, NJW 2007, S. 2241 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -, NZA 2007, S. 1124; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 -).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08
    Die Einlegung eines unzulässigen Rechtsbehelfs führt nur dann zur Verfristung der Verfassungsbeschwerde, wenn der Rechtsbehelf für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 19, 323 ; 63, 80 ; 91, 93 ).
  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 38/07

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08
    Einschränkungen für Konstellationen, in denen eine Anhörungsrüge lediglich darauf gestützt wird, dass dem in der Vorinstanz entscheidenden Gericht ein Gehörsverstoß unterlaufen sei, finden sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - soweit ersichtlich - erstmals in der Entscheidung des 6. Zivilsenats vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - (dazu Lindner, JurisPR - BGH Zivilrecht 4/2008, Anmerkung 5), die im Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge in der Fachliteratur noch nicht veröffentlicht war.
  • BVerfG, 04.04.2007 - 1 BvR 66/07

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08
    Da die Anhörungsrüge der Sicherung des Anspruchs der Prozesspartei auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dient, kann ihre Zurückweisung oder Verwerfung eine eigenständige, verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer bewirken, so dass diese fachgerichtlichen Entscheidungen zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 -, MDR 2008, S. 223 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2007 - 1 BvR 2748/06 -, NJW 2007, S. 2241 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -, NZA 2007, S. 1124; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 2327/07 -).
  • LG Essen, 16.05.2006 - 17 O 403/04

    Anforderungen an schriftl. Vertragsabschluss

  • OLG Hamm, 25.01.2007 - 21 U 79/06

    Unwirksame formularmäßige Haftungsfreizeichnung durch Wachschutzunternehmen

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 2327/07

    Verletzung von Artikel 103 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Verwerfung einer

  • BVerfG, 26.01.1983 - 1 BvR 614/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Dies ist unter anderem der Fall, wenn mit der Anhörungsrüge lediglich ein durch das Rechtsmittelgericht nicht geheilter, sondern fortwirkender ("perpetuierter") Gehörsverstoß beklagt wird (sog. sekundäre Anhörungsrüge, vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08 -, NJW 2008, 2635 [2636]; vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris Rn. 15; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 371 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos

    Daher bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin einen eigenständigen oder perpetuierenden Gehörsverstoß durch die Zurückweisungsentscheidung geltend macht und ob die Anhörungsrüge hier selbst tauglicher Rügegegenstand der Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfGE 119, 292 ; BVerfGK 13, 496 ).
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Dass die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser eine nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08 -, NJW 2008, S. 2635), bleibt ohne Einfluss auf die Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde.

    (3) Eine ausführlichere Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch nicht deswegen geboten, weil gegen sie - im Übrigen unabhängig davon, ob die Beschwerde auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gestützt wurde - eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben werden kann, wenn damit eine nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (vgl. BVerfGK 13, 496 ; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 -, NJW 2008, S. 923).

    Ohne solche Anhaltspunkte und bei einer nur "sekundären Gehörsrüge" besteht hingegen keine Veranlassung für eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und kann sofort Verfassungsbeschwerde erhoben werden (vgl. BVerfGK 13, 496 ; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 -, NJW 2008, S. 923).

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