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   BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08 (alt: 5 StR 376/07)   

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https://dejure.org/2008,1318
BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08 (alt: 5 StR 376/07) (https://dejure.org/2008,1318)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2008 - 5 StR 274/08 (alt: 5 StR 376/07) (https://dejure.org/2008,1318)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2008 - 5 StR 274/08 (alt: 5 StR 376/07) (https://dejure.org/2008,1318)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 66b StGB; § 66f StGB; § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG; § 8 StrEG
    Grenzen der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen mangelnder Therapiebereitschaft (neue Tatsache; Erforderlichkeit eines Hanges); Führungsaufsicht; Entschädigung bei einstweiliger Unterbringung (Strafverfolgungsmaßnahme)

  • HRR Strafrecht

    § 275a Abs. 5 StPO; § 126a Abs. 3 StPO; § 126 Abs. 3 StPO
    Aufhebung eines Unterbringungsbefehls durch den BGH (nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)

  • lexetius.com

    StGB § 66b

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung aufgehoben

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    BGH nochmals zur Sicherungsverwahrung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrung wegen vielfachen Kindesmissbrauchs

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung aufgehoben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versäumnisse im Ausgangsverfahren bei Sicherheitsverwahrung nicht nachholbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3010
  • NStZ 2008, 621
  • NJ 2008, 468
  • StV 2009, 19
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08
    Insoweit hält das Landgericht auch einen entsprechenden Hang des Verurteilten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB für gegeben, den es freilich für § 66b Abs. 2 StGB nicht für erforderlich hält (so BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; a. A. BGHSt 50, 373, 381 f.).

    Zwar kann in der Verweigerung oder dem Abbruch einer Therapie eine solche Tatsache liegen (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3485; BGHSt 50, 121, 126; 275, 280 f.; BGH NStZ 2005, 561, 562).

    Denn auch solche neu hervorgetretenen Umstände, die schon für das Tatgericht der Anlassverurteilung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt mit Blick auf § 244 Abs. 2 StPO erkennbar waren, sind nicht neu im Sinne des § 66b StGB (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 50, 275, 278; 373, 379).

  • BGH, 10.10.2007 - 5 StR 376/07

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (formelle Voraussetzungen: Behandlung von

    Auszug aus BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08
    (alt: 5 StR 376/07).

    Nachdem der Senat durch Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 5 StR 376/07 dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, hat das Landgericht erneut die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet.

    Dass eine derart pauschal erklärte Bereitschaft, die zudem nahe liegend von zulässigen Verteidigungsinteressen mitbestimmt gewesen und die durch keine Tatsachen oder sachverständige Wertung gestützt worden ist, nicht geeignet gewesen sein kann, auf eine erfolgversprechende Therapiebereitschaft schließen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss in dieser Sache vom 10. Oktober 2007 - 5 StR 376/07 S. 5), hat das Gericht der Anlassverurteilung selbst erkannt, da es nur von einem "Ansatz zur Therapiebereitschaft" ausgegangen ist.

  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05

    Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang

    Auszug aus BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08
    Insoweit hält das Landgericht auch einen entsprechenden Hang des Verurteilten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB für gegeben, den es freilich für § 66b Abs. 2 StGB nicht für erforderlich hält (so BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; a. A. BGHSt 50, 373, 381 f.).

    Die Vorschrift des § 66b StGB dient nämlich nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen (BVerfG - Kammer - aaO S. 3484; BGHSt 50, 373, 379; BGH NStZ-RR 2007, 370, 371; BGH StV 2008, 303, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07).

  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 635/07

    Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung auch nach rechtsfehlerhafter und

    Auszug aus BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08
    Die Vorschrift des § 66b StGB dient nämlich nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen (BVerfG - Kammer - aaO S. 3484; BGHSt 50, 373, 379; BGH NStZ-RR 2007, 370, 371; BGH StV 2008, 303, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07).

    Es handelt sich um eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (BGH StV 2008, 303, 304; BGH StraFo 2008, 266 m.w.N.).

  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Auszug aus BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08
    Zwar kann in der Verweigerung oder dem Abbruch einer Therapie eine solche Tatsache liegen (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3485; BGHSt 50, 121, 126; 275, 280 f.; BGH NStZ 2005, 561, 562).

    Eine voraussichtliche Erfolglosigkeit hätte schon dem Ausgangsgericht bekannt werden können (vgl. BVerfG - Kammer - aaO S. 3484, 3485; BGHSt 50, 121, 126 f.; 373, 379 m.w.N.).

  • BGH, 28.08.2007 - 5 StR 267/07

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsache bei einer

    Auszug aus BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08
    Die Vorschrift des § 66b StGB dient nämlich nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen (BVerfG - Kammer - aaO S. 3484; BGHSt 50, 373, 379; BGH NStZ-RR 2007, 370, 371; BGH StV 2008, 303, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07).
  • BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer,

    Auszug aus BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08
    Die Vorschrift des § 66b StGB dient nämlich nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen (BVerfG - Kammer - aaO S. 3484; BGHSt 50, 373, 379; BGH NStZ-RR 2007, 370, 371; BGH StV 2008, 303, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07).
  • BGH, 27.07.2000 - 1 StR 263/00

    Absehen von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Anordnung der

    Auszug aus BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08
    Es kann dahinstehen, ob solches schon die Erfolgsaussichten einer Therapie gänzlich beseitigt hätte; jedenfalls steht die dem Ausgangsgericht mögliche - indes nicht vorgenommene - zutreffende Bewertung der sexuellen Devianz und der psychischen Befindlichkeit des Verurteilten der Annahme einer prognostischen Sicherheit hinsichtlich des Erfolgs einer Therapie zur Beseitigung der vom Verurteilten ausgehenden Gefahr als damals tragfähige Voraussetzung für ein Absehen von der Maßregel der Sicherungsverwahrung entgegen (vgl. BVerfG - Kammer - aaO; BGH NStZ 2000, 587, 589).
  • BGH, 13.11.2002 - 2 StR 261/02

    Sicherungsverwahrung für Sexualstraftäter bestätigt

    Auszug aus BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08
    1. Der Senat nimmt die für die Annahme der formellen Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB maßgebliche Wertung des Landgerichts, dass die aus den Einzelstrafen für die vier Verbrechen - nur diese erfüllen die Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB - zu bildende hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGHSt 48, 100, 103) mindestens fünf Jahre betragen hätte, trotz gewisser Bedenken (vgl. hierzu Fischer, StGB 55. Aufl. § 66b Rdn. 13 und § 66 Rdn. 16) hin.
  • BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05

    Eingangserfordernis der "neuen Tatsache" bei der nachträglichen

    Auszug aus BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08
    Denn auch solche neu hervorgetretenen Umstände, die schon für das Tatgericht der Anlassverurteilung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt mit Blick auf § 244 Abs. 2 StPO erkennbar waren, sind nicht neu im Sinne des § 66b StGB (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 50, 275, 278; 373, 379).
  • BGH, 23.03.2006 - 1 StR 476/05

    BGH hebt Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

  • BGH, 11.07.2006 - 5 StR 113/06

    Anordnung der Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue

  • BGH, 11.03.2008 - 3 StR 378/07

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Unerbringung in der

  • BGH, 27.10.2009 - 5 StR 296/09

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Symptomtaten;

    Das Landgericht hat freilich neue Tatsachen im Sinne des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB, das heißt solche, die erst nach der Anlassverurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht erkannt werden konnten und auf eine erhebliche Gefährlichkeit hinweisen (BGHSt 50, 180, 187; 275, 278; 373, 378; 52, 213, 215 ff.; BGHR StGB § 66b Neue Tatsachen 5), nicht feststellen können.
  • OLG München, 07.05.2009 - 2 Ws 209/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Begriff der neuen Tatsache; Neubewertung

    Voraussetzung ist zudem, dass das Gericht der Anlassverurteilung begründet annehmen durfte, der Verurteilte werde sich einer Erfolg versprechenden Therapie unterziehen (Fischer, Strafgesetzbuch, § 66 b Anmerkung 31 m.w.N.; NJW 2008, 3010 f.).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 34/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (im Laufe des Vollzugs eintretende

    Ergänzend bemerkt der Senat: Eine im Laufe des Vollzugs eintretende Therapieunwilligkeit und ein Therapieabbruch können, was die Revision nicht verkennt, grundsätzlich als neue Tatsache im Sinne des § 66b StGB angesehen werden (vgl. BVerfG NJW 2006, 3483; BGH NJW 2008, 3010, 3011 m.w.N.).
  • BGH, 22.04.2009 - 2 StR 21/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; Anwendung auf

    Eine Therapieverweigerung kann regelmäßig nur dann als berücksichtigungsfähige "neue" Tatsache angesehen werden, wenn - wofür hier nichts zu erkennen ist - das Ursprungsgericht zum Zeitpunkt seiner Verurteilung begründet annehmen durfte, der Verurteilte werde sich erfolgversprechenden therapeutischen Maßnahmen unterziehen (BVerfG NJW 2006, 3483, 3485; BGHSt 50, 275, 281; BGH NJW 2008, 3010, 3011; Beschluss vom 17.03.2009 - 1 StR 34/09).
  • BGH, 04.09.2008 - 5 StR 101/08

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung (Wertungsfehler

    Die bisher im Wesentlichen nur durch Bekundungen des Angeklagten untermauerte Therapiebereitschaft ist ohne weitere tragfähige Begründung angesichts des aus den Taten ersichtlichen Ausmaßes der Defizite, insbesondere der sadistischen Neigungen, kein belastbares Kriterium für die Annahme eines das Erkenntnisverfahren überdauernden Veränderungswillens des Angeklagten und eines darauf aufbauenden Therapieerfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2008 - 5 StR 274/08, zur Veröffentlichung in BGHR StGB § 66b Neue Tatsachen bestimmt).
  • BGH, 10.08.2011 - 2 StR 211/11

    Rechtsfehlerfreie Ablehnung der nachträglichen Unterbringung in der

    Hier ergeben sich aus den Urteilsgründen keine Hinweise darauf, dass sich das Gericht der Anlassverurteilung eine Überzeugung von den Erfolgsaussichten einer während des Strafvollzuges zu absolvierenden Therapie gebildet hat, die die erkennbare Gefährlichkeit des Verurteilten hätte beseitigen können (vgl. BGH NJW 2008, 3010, 3011).
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