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   BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07   

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https://dejure.org/2008,253
BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07 (https://dejure.org/2008,253)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2008 - VIII ZR 27/07 (https://dejure.org/2008,253)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07 (https://dejure.org/2008,253)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zur Aufschlüsselung der Position "Hauswartkosten" in Betriebskostenabrechnung / Schätzung von Heizungsstrom

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Vermieters zur Erstellung einer Abrechnung von Betriebskosten nach dem sog. Leistungsprinzip und Zulässigkeit einer Abrechnung nach dem Abflussprinzip; Obliegenheit eines Vermieters zur nachvollziehbaren Aufschlüsselung nicht umlagefähiger und ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebskosten - Hausmeisterkosten und Heizungsanlagenkosten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebskostenabrechnung - Leistungsprinzip und Abflussprinzip

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebskostenabrechnung nach Abflussprinzip; Leistungsprinzip; Zeitabgrenzungsprinzip; Hauswartskosten mit pauschalem Vorwegabzug; Schätzung von Betriebsstromkosten der Heizungsanlage als Teil der Heizkosten: nicht umlagefähige Verwaltungs-, Instandhaltungs- und ...

  • Judicialis

    BGB § 556 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 138 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 3 S. 1; ZPO § 138 Abs. 2
    Zuordnung der Betriebskosten zu bestimmten Abrechnungszeiträumen; Zulässigkeit des sog. Abflussprinzips

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskosten: Abflussprinzip zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Schätzgrundlagen für die Aufteilung von Hausmeisterkosten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Tätigkeiten des Hausmeisters müssen detailliert aufgeführt werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pauschaler Abzug bei Hauswartkosten nicht zulässig!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Umlagefähigkeit von Kosten für Hauswart

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Abrechnung nach Abflussprinzip, Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung bei teilweise nicht umlagefähigen Kosten

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Neues vom BGH zur Betriebskostenabrechnung: Abflussprinzip, Hauswartkosten, Stromkosten für Heizungsanlage

  • anwaeltin-krueger.de PDF, S. 7 (Leitsatz und Zusammenfassung)
  • streifler.de (Kurzinformation)

    Nebenkosten: Mieter kann pauschale Verwaltungs- und Instandsetzungskosten bestreiten

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Pauschalabzug Hauswartkosten, Abflussprinzip

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 14 (Kurzinformation)

    Zur Notwendigkeit der Aufschlüsselung der Kostenposition "Hauswartkosten" in einer Nebenkostenabrechnung sowie zur Schätzung von Heizungsstrom

  • blog.de (Kurzinformation)

    Für den Betriebsstrom der Heizungsanlage ist eine pauschale Schätzung des Verbrauchs zulässig - der Vermieter ist allerdings darlegungspflichtig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung: Vermieter muss die Hausmeisterkosten konkretisieren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung: Belastungsprobe für das Vermieter-Mieter-Verhältnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebskosten: BGH zur Abrechnung von Hauswartkosten und Stromkosten für Heizungsanlage sowie zum Abflussprinzip - Pauschaler Abzug bei Hauswartkosten ist nicht zulässig

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Ist die Betriebskostenabrechung nach dem Abflussprinzip zulässig?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Angabe von Pauschalbeträgen und Schätzwerten in der Betriebskostenabrechnung (IMR 2008, 186)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1801
  • MDR 2008, 737
  • NZM 2008, 403
  • ZMR 2008, 691
  • NJ 2010, 231
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.07.1995 - X ZR 42/93

    Bezahlung einer Rechnung als Schuldanerkenntnis

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07
    Gegenüber diesem pauschalen Vorbringen der Klägerin durften sich die Beklagten mit bloßem Bestreiten begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, unter II 3; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 138 Rdnr. 8a, 10a; siehe auch Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 138 Rdnr. 10, m.w.N.).
  • LG Berlin, 10.03.2006 - 64 S 484/05
    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07
    cc) Nach einer vermittelnden Auffassung kann der Vermieter nach dem Abflussprinzip jedenfalls dann abrechnen, wenn eine Mehrbelastung des Mieters ausgeschlossen ist, weil im Jahr des Verbrauchs beziehungsweise - soweit es sich um verbrauchsunabhängige Betriebskosten handelt - im Jahr der Verursachung und im Jahr der Abrechnung kein Mieterwechsel stattgefunden hat (LG Berlin, Zivilkammer 64, GE 2006, 725 und GE 1999, 1129, 1131; LG Berlin, Zivilkammer 62, MM 2004, 374 LS; LG Düsseldorf, DWW 1990, 51; Blank, DWW 1992, 65 f.).
  • LG Hamburg, 27.06.2000 - 316 S 15/00

    Bei streitiger Erforderlichkeit ist Wirtschaftlichkeit nachzuweisen!

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07
    aa) Nach dem von der Revision für allein zulässig gehaltenen Leistungsprinzip (auch Zeitabgrenzungs- oder Verbrauchsprinzip genannt) sind diejenigen Betriebskosten abzurechnen, die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum angefallen sind (ebenso LG Hamburg, NZM 2001, 806, 807).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07
    Dabei war über die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der Revisionsverhandlung nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt vertreten war; das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin (vgl. BGHZ 37, 79).
  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 220/05

    Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Abrechnung der Nebenkosten durch den

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07
    b) Die Streitfrage konnte im Senatsurteil vom 5. Juli 2006 dahinstehen, weil in dem dort entschiedenen Fall der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nicht nach dem Abfluss-, sondern nach dem Leistungsprinzip vorgenommen hatte (VIII ZR 220/05, WuM 2006, 516 = NJW 2006, 3350, Tz. 13).
  • LG Wiesbaden, 19.10.2001 - 3 S 65/01
    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07
    Danach kann der Vermieter alle Kosten, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird, in die Abrechnung einstellen (LG Wiesbaden, NZM 2002, 944; Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., § 556 Rdnr. 54a, 78a, m.w.N.).
  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 27/07
    Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen sollen eine zeitnahe Abrechnung gewährleisten, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, WuM 2007, 196 = NJW 2007, 1059, Tz. 12, m.w.N.).
  • BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17

    Zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener

    Die genannte Herangehensweise des Berufungsgerichts hat ihm deshalb - was der Senat auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge nachzuprüfen hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97, NJW 1999, 860 unter II 3 a; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, WM 2007, 2024 Rn. 14) - den Blick dafür verstellt, dass bei einer Nachforderung von Betriebskosten, die der Mieter bei entsprechender Vereinbarung mit den dafür bestehenden Aufteilungsmaßstäben nach (formell) ordnungsgemäß erteilter Jahresabrechnung zu tragen hat (§ 556 Abs. 1, 3, § 556a Abs. 1 BGB, §§ 6 ff. HeizkostenV), die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der erhobenen Forderung, also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter, bei der Klägerin als Vermieterin liegt (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Rn. 28; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 15; vom 17. November 2010 - VIII ZR 112/10, NJW 2011, 598 Rn. 13; vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14, NJW 2015, 475 Rn.16).
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Stromkosten für den Betrieb einer

    Um einen Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteils, der auf die Heizung entfällt, zu finden, sind vom Tatrichter die Tatsachen festzustellen, die der Schätzung nachvollziehbare Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen verschaffen (vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R - RdNr 16; BGH Urteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 27/07 - NJW 2008, 1801, 1802 = juris RdNr 32) .

    Sie stellen entweder - worauf auch das SG zutreffend hinweist - auf einen geschätzten Anteil (üblicherweise 4 - 10 %) der Brennstoffkosten ab (vgl BGH Urteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 27/07; Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 10.1.1997 - 2Z BR 35/96; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.7.2012 - L 7 AS 988/11 ZVW; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.3.2011 - L 12 AS 2404/08) oder auf den geschätzten Stromverbrauch der Heizungsanlage während der ebenfalls geschätzten durchschnittlichen Betriebsstunden ihrer wesentlichen elektrischen Vorrichtungen (vgl OLG Hamm Beschluss vom 22.12.2005 - 15 W 375/04; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 22.11.2012 - L 5 AS 83/11; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 25.3.2011 - L 5 AS 427/10 B ER) .

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 137/09

    Preisgebundene Wohnraummiete: Erfordernis einer Aufschlüsselung der

    Zwar obliegt dem Vermieter, der bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vorgenommen hat, den der Mieter im Prozess (schlicht) bestreitet, nach der Rechtsprechung des Senats eine nähere Konkretisierung im Rahmen seiner prozessualen Darlegungslast (Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07, NZM 2008, 403, Ls. 2, Tz. 26 ff.).
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