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   BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 32/08   

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https://dejure.org/2009,68
BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 32/08 (https://dejure.org/2009,68)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08 (https://dejure.org/2009,68)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2009 - VIII ZR 32/08 (https://dejure.org/2009,68)
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Volltextveröffentlichungen (25)

  • lexetius.com

    BGB § 305

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Irrtums- und Änderungsvorbehalte in Produktkatalogen sind zulässig - Die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" in einem Produktkatalog stellen keine Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Eine etwaige Beschränkung der Rechte des ...

  • markenmagazin:recht

    § 305 BGB
    Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich” sind keine Vertragsbedingungen

  • Anwaltskanzlei von Olnhausen

    Änderungen und Irrtümmer vorbehalten

  • openjur.de

    §§ 306a, 145, 434, 305c Abs. 2, 305 Abs. 1 BGB; §§ 16, 5, 3, 8 Abs. 1 UWG; § 1 UKlaG
    Zu dem Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters; Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • beckmannundnorda.de (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung nicht wettbewerbswidrig

  • IWW
  • aufrecht.de

    "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" sind keine Vertragsbedingungen im Sinne des BGB

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    "Änderungen und Irrtümer vorbehalten"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltene Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" als Vertragsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB; Inhaltliche Auslegung der Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" ...

  • RA Kotz

    Produktkatalog - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

  • info-it-recht.de

    "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" sind keine Vertragsbedingungen in Sachen des BGB

  • Betriebs-Berater

    Hinweise in Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters als AGB?

  • Judicialis

    UKlaG § 1; ; BGB § 305

  • ra.de
  • kanzlei.biz

    Irrtum vorbehalten: vorläufige und unverbindliche Katalogangabe

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Rechtlicher Charakter von Katalogangaben: "Änderungen und Irrtümer vorbehalten"; Abgrenzung zu AGB; invitatio ad offerendum; Sachmangel und Werbeaussagen (§ 434 I S. 3 BGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UKlaG § 1; BGB § 305
    Im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltene Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" als Vertragsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB; Inhaltliche Auslegung der Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" ...

  • rechtsportal.de

    UKlaG § 1 ; BGB § 305
    Im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltene Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" als Vertragsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB ; Inhaltliche Auslegung der Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifoption "Data 30"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB-Recht nur auf Vertragsbedingungen anwendbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Von einem Verbraucherverband beanstandete Hinweise im Katalog eines Mobiltelefonanbieters

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 3, 5 UWG
    Katalogangaben dürfen unverbindlich sein

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich." - Hinweise im Kleingedruckten eines Produktkatalogs wie "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich." sind zulässig

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Pressemitteilung)

    Änderungsvorbehalt - AGB - Preisangaben - Preisanpassungsklauseln

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Klausel "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich"

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce: Die Verwendung von AGB

  • wb-law.de (Leitsatz)

    Änderungen und Irrtümer vorbehalten: Keine AGB

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Produktpräsentationen in Prospekten sind keine bindenden Angebote, sondern lediglich Werbung an die Allgemeinheit - Kataloghinweise Irrtümer sind vorbehalten sind somit keine AGB und dürfen verwendet werden

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Produktpräsentationen in Prospekten sind keine bindenden Angebote, sondern lediglich Werbung an die Allgemeinheit - Kataloghinweise Irrtümer sind vorbehalten sind somit keine AGB und dürfen verwendet werden

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    § 305 BGB
    "Änderungen und Irrtümer vorbehalten"

  • heise.de (Pressebericht, 07.02.2009)

    Katalogangaben sind unverbindlich

  • heise.de (Pressebericht, 07.02.2009)

    Katalogangaben sind unverbindlich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderungen und Irrtümer vorbehalten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Vorbehaltsklauseln" nicht wettbewerbswidrig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" - In Katalogen ist so ein Hinweis auf die Vorläufigkeit der Angaben zulässig

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Katalogwerbung "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" erlaubt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Hinweise in Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters als AGB?

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" im Mobilfunk-Katalog wettbewerbsgemäß

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Von Verbraucherverband beanstandete Hinweise im Katalog eines Mobiltelefonanbieters nicht unzulässig

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    "Änderungen und Irrtümer vorbehalten": Keine AGB

  • busradar.de (Kurzinformation)

    Katalogwerbung ist nicht verbindlich

  • wekwerth.de (Kurzinformation)

    Irrtums- und Änderungsvorbehalt im Produktkatalog zulässig

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Änderungen und Irrtümer vorbehalten - wettbewerbswidrig oder nicht?

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Kataloghinweis Änderungen und Irrtümer vorbehalten nicht zu beanstanden

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Hinweise im Katalog eines Mobiltelefonanbieters

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    'Änderungen und Irrtümer vorbehalten' sind unverbindliche Werbeangaben

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Irrtums- und Änderungsvorbehalt in Produktkatalog zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" im Mobilfunk-Katalog wettbewerbsgemäß

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kataloghinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" zulässig

Besprechungen u.ä. (5)

  • beckmannundnorda.de (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung nicht wettbewerbswidrig

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsanmerkung)

    "Irrtümer vorbehalten” auf Produktseiten von Katalogen ist keine AGB-Klausel

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Keine AGB-Kontrolle bei Produktkatalogen

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Rechtlicher Charakter von Katalogangaben: "Änderungen und Irrtümer vorbehalten"; Abgrenzung zu AGB; invitatio ad offerendum; Sachmangel und Werbeaussagen (§ 434 I S. 3 BGB)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    AGB-Recht nur auf Vertragsbedingungen anwendbar! (IBR 2009, 1136)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 179, 319
  • NJW 2009, 1337
  • MDR 2009, 556
  • GRUR 2009, 506
  • WM 2009, 759
  • MMR 2009, 324
  • MIR 2009, Dok. 076
  • BB 2009, 617
  • K&R 2009, 332
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.11.1996 - I ZR 138/94

    Irrtum vorbehalten - Irreführung/sonst

    Auszug aus BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 32/08
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kataloghinweis "Irrtümer sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 7. November 1996 - I ZR 138/94, NJW 1997, 1780, unter II 2).

    Die beanstandeten Hinweise vermitteln aus der Sicht des Kunden nicht den Eindruck, als sollten sie selbst Inhalt eines später zustande kommenden Vertrages werden und die Beklagte etwa im Falle von Irrtümern dazu berechtigen, zum Nachteil des Kunden vom ursprünglichen Vertragsinhalt abzuweichen und diesen einseitig abzuändern (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1996, aaO, unter II 2 b, zum Hinweis "Irrtümer sind vorbehalten").

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 284/04

    Formularmäßige Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis und eines Rücktrittsrechts

    Auszug aus BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 32/08
    Danach handelt es sich bei Katalogangeboten - ebenso wie etwa bei Zeitungsannoncen - noch nicht um rechtsverbindliche Angebote, sondern lediglich um Werbung, mit der ein Kunde zur Abgabe eines Vertragsangebots aufgefordert werden soll (Staudinger/Bork, aaO, Rdnr. 5; MünchKommBGB/Kramer, 5. Aufl., § 145 Rdnr. 10; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04, NJW 2005, 3567, unter II 1 a bb, zum Warenangebot auf einer Internetseite).

    Ein unzulässiger Änderungsvorbehalt im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB (dazu Senatsurteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 1) liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.

  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 107/93

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen der privaten

    Auszug aus BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 32/08
    Teil des Unterlassungsanspruchs nach § 1 UKlaG ist zwar, dass der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch darauf in Anspruch genommen werden kann, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf eine Klausel zu berufen (BGHZ 127, 35, 37 f.) .
  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 166/06

    "Neuwagenkauf"; Auslegung von Klauseln in einem Neuwagen-Kaufvertrag;

    Auszug aus BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 32/08
    Davon abgesehen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass § 305c Abs. 2 BGB nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504, Tz. 23 m.w.N.).
  • BGH, 29.01.2003 - VIII ZR 300/02

    Person des Garantiegebers beim Kauf eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 32/08
    Die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB setzt danach voraus, dass es sich bei dem Hinweis um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, gibt aber zur Klärung der Frage, ob eine solche vorliegt, nichts her (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 300/02, WM 2003, 1535, unter II 1 a).
  • RG, 07.11.1931 - V 106/31

    Theaterkritiker - § 826 BGB, (hier kein) Kontrahierungszwang

    Auszug aus BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 32/08
    Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält (vgl. RGZ 133, 388, 391; Staudinger/Bork, BGB (2003), § 145 Rdnr. 4 f.).
  • OLG Hamm, 29.11.2007 - 17 U 91/07

    Prospekthinweise AGB

    Auszug aus BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 32/08
    Das Berufungsgericht (OLG Hamm, WM 2008, 499 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95

    Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

    Auszug aus BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 32/08
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders voraussetzt, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 133, 184, 187) .
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04

    Zum Schadenersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels

    Auszug aus BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 32/08
    Eine Umgehung des § 305 BGB läge vor, wenn die Beklagte die Hinweise im Katalog bewusst nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltet hätte, um einer Anwendung der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB, zu entgehen und sich auf diese Weise - ebenso wirkungsvoll wie bei der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen - etwa einen AGB-rechtlich unzulässigen Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4 BGB) einzuräumen (vgl. BGHZ 162, 294, Ls. und 299 ff.).
  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Bei der Abgrenzung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von einer unverbindlichen Erklärung ist daher der für die inhaltliche Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung heranzuziehen (im Anschluss an Senatsurteile vom 4. Februar 2009, VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11, 22 und vom 9. April 2014, VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24 f.).

    Denn diese setzt voraus, dass es sich bei der in Frage stehenden Erklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Februar 2009, VIII ZR 32/08, aaO Rn. 22 mwN).

    (aa) Die Frage, ob eine Erklärung oder ein bestimmtes Verhalten als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 14; vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363 unter II 3 b aa; für die Abgrenzung von AGB und unverbindlichen Erklärungen vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11, 22; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24, 25).

    Denn die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass es sich bei der in Frage stehenden Erklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, gibt aber zur Klärung der Frage, ob eine solche vorliegt, nichts her (Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 22 mwN).

  • BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20

    Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen

    Allerdings ist für die Auslegung, ob eine formularmäßige rechtsgeschäftliche Willenserklärung vorliegt, die Bestimmung des § 305c Abs. 2 BGB nicht anwendbar, denn diese setzt voraus, dass nach objektivem Empfängerhorizont eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB vorliegt (Senatsurteile von 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 22 mwN; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO).
  • BGH, 15.05.2014 - III ZR 368/13

    Online-Buchung eines Lehrgangs in Naturheilverfahren: Anforderungen an eine

    Es reicht aus, wenn die vorformulierte Erklärung nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (s. BGH, Urteile vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319, 323 Rn. 11 und vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 297; OLG München, MMR 2007, 47, 49).
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 31/15

    Sparvertrag: Bindung einer Sparkasse an die in einem Werbeflyer angebotenen

    Dagegen ist eine durch einen Flyer übermittelte Aufforderung zum Vertragsschluss im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (vgl. BGHZ 179, 319, 323).

    Dass Werbeaussagen bei der Auslegung von bei Vertragsabschluss abgegebenen Willenserklärungen zu berücksichtigen sein können, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung jedenfalls hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 52, 337 ff.; BGHZ 179, 319, 323 ff.) und folgt auch aus gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB).

  • BGH, 10.12.2013 - X ZR 24/13

    Zur Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten"

    Der Anspruchsverpflichtete darf die unwirksamen AGB nicht mehr verwenden, d.h. er darf nicht mehr erklären, dass diese für künftige Verträge gelten sollen, und er darf sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen (st. Rspr., BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 107, 93; Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 Rn. 11; Urteil vom 23. Januar 2003 - II ZR 54/02, NJW 2003, 1237 Rn. 9; Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 24).
  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 797/14

    Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - Schriftform

    Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält (vgl. BGH 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08 - Rn. 12, BGHZ 179, 319) .
  • LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15

    Datenschutz: Facebook darf keine Klarnamen fordern

    Das Vorliegen von "AGB" setzt gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass die Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, also eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags "stellt" (vgl. EuGH NJW 2016, 2727 - RDn.63 - Amazon) und die den Vertragsinhalt gestalten soll (BGH GRUR 2009, 506, Rdn. 11).
  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

    Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und den typischerweise gegebenen Verhältnissen auszugehen ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 3. Juli 1996, VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 ff. mwN; vom 4. Februar 2009, VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11, 17, 19).

    Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt damit - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 mwN [zu der inhaltlich identischen Vorgängerregelung des § 1 Abs. 1 AGBG]; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11 [zu § 305 Abs. 1 BGB]).

    Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 188 mwN; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO).

    Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO), wobei - ebenso wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16) - auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 189; vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 17, 19).

    bb) Die im Wege der Auslegung zu treffende Unterscheidung von rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Erklärungen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 11, 22) kann der Senat selbst vornehmen.

    Insoweit gilt nichts anders als für die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 22 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - 3 U 20/15

    Rückabwicklung eines Vertrages über den Kauf eines gebrauchten Pkw wegen

    Von der sogenannten Korrekturproblematik werden auch Fälle erfasst, in denen öffentliche Äußerungen einen sich auf mögliche Irrtümer beziehenden Vorbehalt enthalten, denn derartige Zusätze sind lediglich dahin zu verstehen, dass die Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich seien, als sie vor oder bei Vertragsabschluss noch korrigiert werden können, enthalten mithin keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners, etwa hinsichtlich der Sachmängelhaftung (BGHZ 179, 319 ff.).
  • BGH, 21.11.2023 - XI ZR 290/22

    Wirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem

    Eine Vertragsbedingung liegt danach vor, wenn ein im Vertrag enthaltener Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei - ebenso wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 ff.; Senatsurteil vom 8. März 2005, aaO; BGH, Urteile vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11, 17 und vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24).
  • LG München I, 26.09.2013 - 12 O 5413/13

    AGB-Kausel "Mehrkosten von 100% bei Namensänderung" in AGB eines

  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 37/16

    Voraussetzungen der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse

  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 58/23

    Drittlandübermittlung

  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 9 U 48/15

    Sparvertrag: Einbeziehung von Angaben aus einem Werbeflyer in die vertragliche

  • OLG Koblenz, 14.06.2019 - 2 U 1260/17

    Reisevertrag: Inhaltskontrolle der Trinkgeldempfehlung eines Reiseveranstalters

  • LG Tübingen, 29.06.2018 - 4 O 220/17

    Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem "Riester"-Sparvertrag

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 46/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Ausgestaltung des Rücktritts- bzw. Widerrufsrechts in

  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 230/15

    Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparvertrages durch

  • OLG Düsseldorf, 08.01.2015 - 2 U 39/14

    Wirksamkeit einer vorformulierten Bestätigung über eine vor Vertragsschluss

  • BAG, 24.03.2021 - 10 AZR 16/20

    Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 717/14

    Befristung - Schriftform

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZR 146/14

    Gewerberaummiete: Wirksamkeit der formularmäßigen Verpflichtung des Mieters zum

  • OLG Frankfurt, 04.10.2023 - 17 U 214/22

    Vorfälligkeitsentschädigung: Institutsaufwand als Pauschale

  • OLG Koblenz, 05.02.2019 - 2 U 1260/17

    Reisevertrag: Inhaltskontrolle der Trinkgeldempfehlung eines Reiseveranstalters

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 142/15

    Befristung - Schriftform

  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 343/20

    Pkw-Fahrer-TV-L - Anspruch auf Beschäftigung als ständiger persönlicher Fahrer

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 756/14

    Befristung - Schriftform

  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 340/19

    Pkw-Fahrer-TV-L - Anspruch auf Zahlung des Pauschalentgelts für ständige

  • OLG Köln, 27.03.2012 - 9 U 141/11

    Beschreibungen im Ausstellungskatalog für eine Kunstauktion als Grundlage für

  • LG Stuttgart, 06.11.2023 - 53 O 161/23
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2022 - 6 Sa 61/22

    Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses - invitatio ad offerendum -

  • LG Hamburg, 28.06.2013 - 404 HKO 23/12
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2023 - 6 Sa 204/22

    Urlaubsabgeltung - Einhaltung einer einzelvertraglich vereinbarten

  • OLG Zweibrücken, 06.07.2022 - 7 U 106/20
  • LG Köln, 26.01.2015 - 26 O 100/14

    Schadensersatzanspruch wegen Mangelhaftigkeit des erworbenen Hausgrundstücks

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