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   BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 34/08   

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https://dejure.org/2009,137
BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 34/08 (https://dejure.org/2009,137)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2009 - VIII ZR 34/08 (https://dejure.org/2009,137)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08 (https://dejure.org/2009,137)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Längere Standzeit eines älteren Gebrauchtwagens als Sachmangel

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßgebliches Kriterium zur Ermittlung des Vorhandenseins eines Sachmangels bei einem verkauften älteren Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit; Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung als vergleichbares ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Mangelhaftigkeit eines älteren Gebrauchtwagens wegen längerer Standzeit

  • Judicialis

    BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Längere Standzeit eines älteren Gebrauchtwagens begründet für sich gesehen keinen Sachmangel

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Objektiver Fehlerbegriff (§ 434 I S. 1 BGB) beim Gebrauchtwagenkauf

  • RA Kotz

    Gebrauchtwagen - längere Standzeit als Sachmangel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 434 Abs. 1
    Maßgebliches Kriterium zur Ermittlung des Vorhandenseins eines Sachmangels bei einem verkauften älteren Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit; Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung als vergleichbares ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkauf: Standzeit ist bei älteren Gebrauchtwagen kein Mangel

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Gebrauchtwagenkauf: Lange Standzeit ist kein Mangel!

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Standzeit kein Mangel des Gebrauchtfahrzeugs

  • IWW (Kurzinformation)

    GW-Handel - Standzeit von 19 Monaten bei älterem GW kein Mangel

  • IWW (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkauf - Ältere Gebrauchtwagen: Standzeit kein Mangel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Standzeit bei Gebrauchtwagen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Mangel wegen langer Standzeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Gebrauchtwagen 19 Monate stillgelegt - Die Standzeit allein ist bei einem älteren "Gebrauchten" kein Mangel

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Frage, ob ein Gebrauchtwagen nach längerer Standzeit frei von Mängeln ist

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Mangelhaftigkeit eines älteren Gebrauchtwagens wegen längerer Standzeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Mangelhaftigkeit eines älteren Gebrauchtwagens wegen längerer Standzeit

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Kaufrecht: Gebrauchtwagenkauf: Standzeit ist bei älteren Gebrauchtwagen kein Mangel

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Lange Standzeit beim Kauf von Gebrauchtwagen kein Mangel

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Lange Standzeit muss kein Mangel sein

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Standzeit 19 Monate bei Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Standzeit von 19 Monaten für Gebrauchtwagen akzeptabel

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Mängelhaftung: Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Pkw: Lange Standzeit muss kein Mangel sein

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kaufrecht: Gebrauchtwagen und Standzeit (Stilllegung)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Stilllegungsdauer als Sachmangel

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.3.2009)

    Lange Standzeit kein Mangel bei Gebrauchtwagenkauf // Auf konkrete Schäden kommt es an

Besprechungen u.ä. (3)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Standzeit eines Gebrauchtwagens als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Längere Standzeit begründet keinen Sachmangel eines älteren Gebrauchtwagens

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Objektiver Fehlerbegriff (§ 434 I S. 1 BGB) beim Gebrauchtwagenkauf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1588
  • MDR 2009, 626
  • NZV 2009, 284
  • NJ 2009, 288
  • VersR 2010, 1087
  • BB 2009, 1041
  • BB 2009, 785
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 180/05

    Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 34/08
    Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist - anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, Tz. 11) - grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.

    In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 7. Juni 2006 (VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694) zugrunde lag.

  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 330/06

    Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 34/08
    Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, Tz. 18 m.w.N.).

    Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007, aaO, Tz. 19 m.w.N.).

  • BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06

    Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen Abweichung von der "physiologischen Norm"

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 34/08
    Außerdem lässt sich allein auf statistischer Grundlage keine Aussage dazu treffen, welche Käufererwartung hinsichtlich der Standzeit objektiv berechtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, Tz. 21 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.2003 - 3 U 49/02

    Standzeit eines gebrauchten Kraftfahrzeugs als offenbarungspflichtiger Mangel

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 34/08
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Standzeit des Fahrzeugs für den Gebrauchtwagenkäufer nicht als solche, sondern allein im Hinblick auf mögliche standzeitbedingte Schäden (vgl. dazu AG Rottweil, DAR 1999, 369, 370; OLG Düsseldorf, DAR 2003, 318; ferner Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 2141) von Interesse ist.
  • AG Rottweil, 28.01.1999 - 2 C 104/98

    Fälle aus der Praxis - Leseranfragen: Standzeit bei GW und Überführungs-Kilometer

    Auszug aus BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 34/08
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Standzeit des Fahrzeugs für den Gebrauchtwagenkäufer nicht als solche, sondern allein im Hinblick auf mögliche standzeitbedingte Schäden (vgl. dazu AG Rottweil, DAR 1999, 369, 370; OLG Düsseldorf, DAR 2003, 318; ferner Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 2141) von Interesse ist.
  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    aa) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 40; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12 mwN [jeweils zu Gebrauchtfahrzeugen]).
  • BGH, 26.10.2016 - VIII ZR 240/15

    Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel für Käufer

    Für eine gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen insoweit grundsätzlich nur dann, wenn er nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Anders als bei Neuwagen und "Jahreswagen", bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens zwölf Monaten hinzunehmen ist (vergleiche Senatsurteile vom 15. Oktober 2003, VIII ZR 227/02, unter II 3 und vom 7. Juni 2006, VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 7 ff.), lassen sich bei (sonstigen) Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 10. März 2009, VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 14).

    a) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, Rn. 18 mwN; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12).

    aa) Die Frage, welche Beschaffenheit bei einem Gebrauchtwagen üblich ist, hängt nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter (beziehungsweise der Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr) und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, aaO Rn. 19; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, aaO Rn. 13).

    In der Bezeichnung als "Jahreswagen" hat der Senat eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin gesehen, dass es sich um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand handelt, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO Rn. 7 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, aaO Rn. 10).

    Anders als bei einem "Jahreswagen", bei dem schon die standardisierte Bezeichnung an ein geringeres Alter anknüpft (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO), lassen sich bei einem sonstigen Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, aaO Rn. 14 [zu einer längeren Standzeit vor einer Wiederzulassung]).

    (aa) Selbst wenn im Inland produzierte Personenkraftwagen, die nicht für den Export bestimmt sind, überwiegend innerhalb von zwölf Monaten nach der Produktion erstmals zum Straßenverkehr zugelassen werden sollten (so das OLG Düsseldorf, aaO; vgl. auch Reinking/Eggert, aaO Rn. 2645), ließe dies als rein statistische Betrachtung keine tragfähigen Rückschlüsse auf eine übliche Beschaffenheit zu (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, aaO).

    Selbst wenn also feststünde, dass ein beträchtlicher Teil von Gebrauchtwagen, die hinsichtlich Fahrzeugtyp, Alter und Laufleistung mit dem verkauften Fahrzeug vergleichbar sind, ohne längere Standzeiten verkauft würden, schlösse dies nicht aus, dass es dennoch eine nicht unerhebliche Anzahl vergleichbarer Fahrzeuge gibt, die eine ähnlich lange Standzeit wie das verkaufte Fahrzeug aufweisen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, aaO).

    Die Frage, welche Beschaffenheit bei einem Gebrauchtwagen üblich ist, hängt damit auch hier von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter (beziehungsweise der Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr) und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, aaO; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, aaO Rn. 13).

    Für einen Gebrauchtwagenkäufer ist nicht die Standzeit als solche von Interesse, sondern allein im Hinblick auf hierdurch bedingte Schäden (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, aaO Rn. 14 ff. mwN [zur Standzeit vor der Wiederzulassung]).

    Der Senat hat daher für den Fall einer 19-monatigen Standzeit zwischen Erst- und Wiederzulassung nicht auf die Länge der Standzeit, sondern darauf abgestellt, ob bei dem in Rede stehenden Gebrauchtwagenfahrzeug keine (konkreten) Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit nicht aufweisen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, aaO Rn. 16).

  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 150/18

    Gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß ist bei

    Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB nicht (Bestätigung der Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19 und vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13).

    Soweit jedoch - wie hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts - die Verkehrssicherheit nicht betroffen ist, ist ein "normaler", das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher Verschleiß nicht als Sachmangel einzustufen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Leitsatz 1 und Rn. 19; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13; MünchKommBGB/S. Lorenz, 8. Aufl., § 477 Rn. 18; juris PK-BGB/Ball, Stand 1. Februar 2020, § 477 Rn. 50; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 3021, 3380).

  • BGH, 26.04.2017 - VIII ZR 80/16

    Sachmängelhaftung bei Kaufvertrag: Eignung der Kaufsache für die nach dem Vertrag

    Denn die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist, sondern - was das Berufungsgericht verkennt - bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 317/83, NJW 1985, 1769 unter II 1 a; vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12; vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 7; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15).
  • BGH, 15.06.2021 - XI ZR 568/19

    Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) der Verbraucher den

    Wird ein Gebrauchtfahrzeug als "Jahreswagen" verkauft, wird damit regelmäßig vereinbart, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH, Urteile vom 7. Juni 2006, aaO Rn. 10 f., vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 10, vom 15. September 2010, aaO Rn. 20 und vom 29. Juni 2016, aaO Rn. 45 f.).
  • OLG Stuttgart, 06.09.2017 - 4 U 105/17

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Rücktrittsrecht bei hohem Ölverbrauch:

    Der Stand der Serie ist aber bereits dann nicht unterschritten, wenn ein solcher Schaden infolge der konstruktiven Besonderheit in einer nennenswerten Zahl von Fällen auftritt (vgl. BGH NJW 2009, 1588 Rn. 14; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 3013).
  • OLG Braunschweig, 23.07.2015 - 9 U 2/15

    Lange Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung als Sachmangel eines

    Hierzu verweist die Berufung auf das Urteil des BGH v. 10.3.2009 - VIII ZR 34/08.

    Ob im Einzelfall eine längere Standzeit einen Mangel begründet, ist jeweils im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2009 - VIII ZR 34/08; OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.05.2004 - 1 U 10/04).

  • OLG Saarbrücken, 10.10.2012 - 1 U 475/11

    Gebrauchtwagenkauf: Anormale Geruchsbelästigungen als Sachmangel; Käufererwartung

    Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08 -, NJW 2009, S. 1588).
  • OLG Frankfurt, 22.07.2010 - 22 U 232/07

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Vorliegen eines Sachmangels bei erheblichen, aber

    Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (BGH 10.10.2007 - VIII ZR 330/06 - m.w.N.; BGH 10.3.09 - VIII ZR 34/08 -).
  • OLG Hamm, 10.06.2010 - 28 U 15/10

    Verschleiß eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

  • OLG Frankfurt, 20.12.2019 - 24 U 57/19

    Zulässigkeit von Postwurfwerbung

  • OLG Hamm, 20.07.2010 - 4 U 101/10

    Angabe "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer / 1. Hand" bei einem Mietwagen ist

  • OLG Oldenburg, 16.09.2010 - 1 U 75/10

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Mietwagen als "Jahreswagen";

  • AG Brandenburg, 18.06.2012 - 31 C 133/10

    Rücktritt wegen Mängeln vom Kaufvertrag einer Lederpolstergarnitur

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.01.2018 - 6 O 2913/17

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug wegen einer

  • LG Tübingen, 27.09.2019 - 3 O 195/17

    Fahrzeugmangel wegen Erlöschen der Betriebserlaubnis infolge einer

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2010 - 4 U 133/10

    Auch Mietwagen dürfen als Jahreswagen angeboten werden

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