Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 24.02.2009

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   BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,75
BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08 (https://dejure.org/2009,75)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2009 - VIII ZR 70/08 (https://dejure.org/2009,75)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08 (https://dejure.org/2009,75)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • webshoprecht.de

    Vorlagebeschluss zum EuGH bezüglich der Kosten des Aus- und Einbaus im Rahmen der Gewährleistung für Sachmängeln

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entschädigung des Käufers durch den Verkäufer für den Ausbau von Fliesen bei Feststellung der Mangelhaftigkeit dieser nach deren Einbau; Verweigerung der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung durch den Verkäufer bei absoluter Unverhältnismäßigkeit; Technischer ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verbrauchsgüterkauf: unverhältnismäßige Kosten bei Ersatzlieferung - Vorlage an den EuGH

  • RA Kotz

    Nacherfüllung - Aus- und Einbaukosten

  • RA Kotz

    Nacherfüllung - Ausbaukosten

  • Betriebs-Berater

    Vorlagebeschluss - Ausbau- und Kostenerstattungspflicht bei mangelhaftem Verbrauchsgut?

  • Judicialis

    BGB § 439 Abs. 3; ; BGB § 474 Abs. 1; ; EGV Art. 234; ; Richtlinie 1999/44/EG Art. 3 Abs. 2; ; Richtlinie 1999/44/EG Art. 3 Abs. 3

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Verschuldensunabhängige Verpflichtung zur Rücknahme/Demontage der mangelhaften Sache im Zuge der kaufrechtlichen Nacherfüllung (Fliesenfall)? Richtlinienkonformität von § 439 III BGB (absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung) - Vorlagebeschluß an den EuGH

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kosten für den Ausbau einer mangelhaften Kaufsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung für Aus- und Einbaukosten mangelhafter Fliesen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie)

  • damm-legal.de (Pressemitteilung)

    Wenn die Gewährleistungspflichten des Onlinehändlers für diesen unverhältnismäßig werden / Vorlagebeschluss an EuGH

  • drbuecker.de (Pressemitteilung)

    Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewährleistung auch bei unverhältnissmäßigem Aufwand?

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Der Verkäufer schuldet gemäß § 439 Abs. 2 BGB nicht den Ausbau der mangelhaften Sache

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorabentscheidungsersuchen - Anspruch des Käufers auf Ersatz der Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache?

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie)

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattungspflicht beim Rücktritt vom Kaufvertrag - EuGH-Vorlage

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Mangelhafte Ware: Muss Verkäufer Ausbaukosten zahlen?

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Mangelhafte Ware: Muss Verkäufer Ausbaukosten zahlen?

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ist es zulässig, dass ein Verkäufer die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der erforderlichen Kosten verweigert?

Besprechungen u.ä. (9)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinschaftsrechtskonformität der absoluten Unverhältnismäßigkeit und des Ausschlusses des Ausbaus aus dem Nacherfüllungsanspruch?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gewährleistungsprozess - Aus der Vorlageentscheidung des BGH an den EuGH die richtigen Konsequenzen ziehen

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Fliesen-Fall: Demontagepflicht des Verkäufer nach BGB und KGRL; Vereinbarkeit des Verweigerungsrechts wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit nach § 439 III 3 Hs. 2 BGB mit KGRL

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 434, 437, 439 BGB; Richtlinie 1999/44/EG Art. 3 (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie)
    Der "neue" Fliesenfall II: Ersatzpflicht und Unverhältnismäßigkeit von Ausbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung

  • ra-frese.de (Kurzanmerkung)

    Mangelhafte Ware: Muss Verkäufer Ausbaukosten zahlen

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Verschuldensunabhängige Verpflichtung zur Rücknahme/Demontage der mangelhaften Sache im Zuge der kaufrechtlichen Nacherfüllung (Fliesenfall)? Richtlinienkonformität von § 439 III BGB (absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung) - Vorlagebeschluß an den EuGH

  • meidert-kollegen.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gewährleistung - Materialfehler: Wer haftet? (RA Robert Schulze)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fortsetzung der Parkettstäbe-Rechtsprechung: Nach deutschem Recht sind Ausbaukosten nicht zu ersetzen! (IBR 2009, 1207)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1660
  • ZIP 2009, 376
  • MDR 2009, 438
  • EuZW 2009, 270
  • NJ 2009, 205
  • WM 2009, 524
  • BB 2009, 685
  • BauR 2009, 812
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07

    Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die

    Auszug aus BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08
    Zu Recht und unangegriffen hat das Berufungsgericht insoweit einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Lieferung mangelhafter Fliesen verneint, weil die Beklagte weder die Lieferung der mangelhaften Fliesen selbst verschuldet noch nach § 278 BGB für ein Verschulden der Herstellerin der Fliesen einzutreten hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, WM 2008, 1890 = NJW 2008, 2837, Tz. 29 m.w.N.).

    Dadurch würde er sich von dem Einbau der als Ersatz zu liefernden neuen Fliesen unterscheiden, der schon deswegen nicht von der Verpflichtung des Verkäufers zur Ersatzlieferung umfasst wird, weil diese nicht weitergehen kann als die Lieferverpflichtung des Verkäufers aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag und dazu der Einbau der verkauften Fliesen - anders als bei einem Werkvertrag - nicht gehört (Senatsurteil vom 15. Juli 2008, aaO, Tz. 25).

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08
    Ansonsten bliebe wohl allenfalls die Möglichkeit, § 439 Abs. 3 BGB im Wege der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung (EuGH, Urteil vom 10. April 1984 - Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891, Rdnr. 26, 28 - von Colson und Kamann/Nordrhein-Westfalen; Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I S. 8835, Rdnr. 113 - Pfeiffer u.a./Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e.V.) oder Rechtsfortbildung (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Tz. 21) dahin einschränkend anzuwenden, dass mit der dort geregelten absoluten Unverhältnismäßigkeit lediglich die Fälle der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB erfasst werden (Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO, § 439 Rdnr. 41; vgl. auch Leible in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, Kapitel 9 Rdnr. 78; dagegen Bamberger/Roth/Faust, aaO).
  • BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82

    Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten

    Auszug aus BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08
    Die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache zu erstatten, kann - jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen - auch nicht mit den Erwägungen des Senatsurteils in dem sogenannten Dachziegelfall (BGHZ 87, 104) begründet werden.
  • OLG Stuttgart, 08.11.2007 - 19 U 52/07

    Gewährleistung beim Kaufvertrag: Umfang der Ersatzansprüche des Käufers bei

    Auszug aus BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08
    Nach der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (außer dem Berufungsgericht OLG Karlsruhe, ZGS 2004, 432 ; OLG Köln, NJW-RR 2006, 677 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. November 2007 - 19 U 52/07, n.v.; LG Itzehoe, Urteil vom 27. April 2007 - 9 S 85/06, n.v.) und einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum (Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 439 Rdnr. 32; Lorenz, ZGS 2004, 408, 410 f.; ders., NJW 2005, 1889, 1895; ders., NJW 2007, 1, 5 (zweifelnd); Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 439 Rdnr. 51 f.; Schneider/Katerndahl, NJW 2007, 2215, 2216; Schneider, ZGS 2008, 177 f.; Terrahe, VersR 2004, 680, 682; MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 439 Rdnr. 13; Witt, ZGS 2008, 369, 370) kann der Käufer in dem hier in Rede stehenden Fall der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Fall 2 BGB) von dem Verkäufer allerdings grundsätzlich den Ausbau der mangelhaften Kaufsache aus einer anderen Sache, in die sie bestimmungsgemäß eingebaut worden ist, und dementsprechend auch - im Wege des Schadensersatzes nach §§ 280, 281 BGB - die Erstattung der Kosten hierfür verlangen.
  • LG Itzehoe, 27.04.2007 - 9 S 85/06
    Auszug aus BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08
    Nach der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (außer dem Berufungsgericht OLG Karlsruhe, ZGS 2004, 432 ; OLG Köln, NJW-RR 2006, 677 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. November 2007 - 19 U 52/07, n.v.; LG Itzehoe, Urteil vom 27. April 2007 - 9 S 85/06, n.v.) und einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum (Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 439 Rdnr. 32; Lorenz, ZGS 2004, 408, 410 f.; ders., NJW 2005, 1889, 1895; ders., NJW 2007, 1, 5 (zweifelnd); Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 439 Rdnr. 51 f.; Schneider/Katerndahl, NJW 2007, 2215, 2216; Schneider, ZGS 2008, 177 f.; Terrahe, VersR 2004, 680, 682; MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 439 Rdnr. 13; Witt, ZGS 2008, 369, 370) kann der Käufer in dem hier in Rede stehenden Fall der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Fall 2 BGB) von dem Verkäufer allerdings grundsätzlich den Ausbau der mangelhaften Kaufsache aus einer anderen Sache, in die sie bestimmungsgemäß eingebaut worden ist, und dementsprechend auch - im Wege des Schadensersatzes nach §§ 280, 281 BGB - die Erstattung der Kosten hierfür verlangen.
  • OLG Frankfurt, 14.02.2008 - 15 U 5/07

    Ansprüche aus Sachmängelhaftung im Kaufvertragsrecht: Umfang der

    Auszug aus BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08
    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2008, 325 = ZGS 2008, 315) hat im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Köln, 21.12.2005 - 11 U 46/05

    Kaufrecht, Sachmängelhaftung des Verkäufers, Nacherfüllung

    Auszug aus BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08
    Nach der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (außer dem Berufungsgericht OLG Karlsruhe, ZGS 2004, 432 ; OLG Köln, NJW-RR 2006, 677 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. November 2007 - 19 U 52/07, n.v.; LG Itzehoe, Urteil vom 27. April 2007 - 9 S 85/06, n.v.) und einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum (Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 439 Rdnr. 32; Lorenz, ZGS 2004, 408, 410 f.; ders., NJW 2005, 1889, 1895; ders., NJW 2007, 1, 5 (zweifelnd); Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 439 Rdnr. 51 f.; Schneider/Katerndahl, NJW 2007, 2215, 2216; Schneider, ZGS 2008, 177 f.; Terrahe, VersR 2004, 680, 682; MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 439 Rdnr. 13; Witt, ZGS 2008, 369, 370) kann der Käufer in dem hier in Rede stehenden Fall der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Fall 2 BGB) von dem Verkäufer allerdings grundsätzlich den Ausbau der mangelhaften Kaufsache aus einer anderen Sache, in die sie bestimmungsgemäß eingebaut worden ist, und dementsprechend auch - im Wege des Schadensersatzes nach §§ 280, 281 BGB - die Erstattung der Kosten hierfür verlangen.
  • OLG Karlsruhe, 02.09.2004 - 12 U 144/04

    Kauf von Bodenfliesen: Nacherfüllungsaufwand bei Mangelhaftigkeit;

    Auszug aus BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08
    Nach der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (außer dem Berufungsgericht OLG Karlsruhe, ZGS 2004, 432 ; OLG Köln, NJW-RR 2006, 677 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. November 2007 - 19 U 52/07, n.v.; LG Itzehoe, Urteil vom 27. April 2007 - 9 S 85/06, n.v.) und einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum (Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 439 Rdnr. 32; Lorenz, ZGS 2004, 408, 410 f.; ders., NJW 2005, 1889, 1895; ders., NJW 2007, 1, 5 (zweifelnd); Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 439 Rdnr. 51 f.; Schneider/Katerndahl, NJW 2007, 2215, 2216; Schneider, ZGS 2008, 177 f.; Terrahe, VersR 2004, 680, 682; MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 439 Rdnr. 13; Witt, ZGS 2008, 369, 370) kann der Käufer in dem hier in Rede stehenden Fall der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Fall 2 BGB) von dem Verkäufer allerdings grundsätzlich den Ausbau der mangelhaften Kaufsache aus einer anderen Sache, in die sie bestimmungsgemäß eingebaut worden ist, und dementsprechend auch - im Wege des Schadensersatzes nach §§ 280, 281 BGB - die Erstattung der Kosten hierfür verlangen.
  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08
    Ansonsten bliebe wohl allenfalls die Möglichkeit, § 439 Abs. 3 BGB im Wege der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung (EuGH, Urteil vom 10. April 1984 - Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891, Rdnr. 26, 28 - von Colson und Kamann/Nordrhein-Westfalen; Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I S. 8835, Rdnr. 113 - Pfeiffer u.a./Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e.V.) oder Rechtsfortbildung (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Tz. 21) dahin einschränkend anzuwenden, dass mit der dort geregelten absoluten Unverhältnismäßigkeit lediglich die Fälle der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB erfasst werden (Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO, § 439 Rdnr. 41; vgl. auch Leible in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, Kapitel 9 Rdnr. 78; dagegen Bamberger/Roth/Faust, aaO).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 70/08
    Ansonsten bliebe wohl allenfalls die Möglichkeit, § 439 Abs. 3 BGB im Wege der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung (EuGH, Urteil vom 10. April 1984 - Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891, Rdnr. 26, 28 - von Colson und Kamann/Nordrhein-Westfalen; Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I S. 8835, Rdnr. 113 - Pfeiffer u.a./Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e.V.) oder Rechtsfortbildung (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Tz. 21) dahin einschränkend anzuwenden, dass mit der dort geregelten absoluten Unverhältnismäßigkeit lediglich die Fälle der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB erfasst werden (Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO, § 439 Rdnr. 41; vgl. auch Leible in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, Kapitel 9 Rdnr. 78; dagegen Bamberger/Roth/Faust, aaO).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Allerdings bieten Grenzwerte in Form einer Faustregel einen ersten Anhaltspunkt und dienen damit der Rechtssicherheit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 15).

    (1) Ausgangspunkt ist § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB, der für die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels hervorhebt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 15).

    Mängelbeseitigungskosten, die mehr als 200% des mangelbedingten Minderwerts betragen, werden in der Regel nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 15 f.).

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

    a) Der Senat hat daher mit seinem Beschluss vom 14. Januar 2009 (VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union, im Folgenden: Gerichtshof) folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG (jetzt: Art. 267 AEUV) vorgelegt:.
  • BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 46/13

    Zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung bei einem

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (Senatsurteile vom 21. Juni 1967 - VIII ZR 26/65, BGHZ 48, 118, 121 f.; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 29; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 93/08, BGHZ 181, 317 Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteile vom 22. Februar 1962 - VII ZR 205/60, juris Rn.18; vom 9. Februar 1978 - VII ZR 84/77, NJW 1978, 1157).
  • BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 226/11

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten

    § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, VIII ZR 70/08, NJW 2012, 1073).

    Auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 14. Januar 2009 (VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) durch Urteil vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09 - Gebr.

    In der abschließenden Entscheidung über den dem Gerichtshof vorgelegten Fall des Verbrauchsgüterkaufs hat der Senat daraufhin § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtlinienkonform dahin ausgelegt, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache umfasst (Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, NJW 2012, 1073 Rn. 25 ff.).

    Auch die vom Senat im Urteil vom 21. Dezember 2011 (VIII ZR 70/08, aaO) vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geht nicht weiter als die Richtlinie selbst, beschränkt sich also ebenfalls auf den Verbrauchsgüterkauf.

    Insofern gehören der Ausbau der mangelhaften Kaufsache und der Einbau der als Ersatz gelieferten Sache nach nationalem deutschem Recht grundsätzlich nicht zu der vom Verkäufer geschuldeten Nacherfüllung (Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 19 zu den Einbaukosten; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 19 ff. zu den Aus- und Einbaukosten), sondern nur insoweit, als sich aus Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie etwas anderes ergibt und dies im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 22).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie für die Nachlieferungspflicht auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt hätte, wenn ihm damals bereits bekannt gewesen wäre, dass der Gerichtshof der Nachlieferung einen über die Wiederholung der Verkäuferpflichten hinausgehenden, in den Werkvertrag hineinreichenden Inhalt zuweist (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 25; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, aaO).

  • BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 164/21

    Im Rückgewährschuldverhältnis bestehen Rücksichtnahmepflichten!

    Er hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob der Verkäufer im Rahmen des Wandelungsvollzuges stets oder nur bei einem besonderen Interesse des Käufers zur Rücknahme der Kaufsache verpflichtet sei, weil er im damaligen Fall einen aus einem besonderen Interesse abgeleiteten - mit dem Rückgabeanspruch des Verkäufers nach §§ 467, 346 BGB aF korrespondierenden - Rücknahmeanspruch des Käufers bejaht hat (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1983 - VIII ZR 11/82, aaO S. 109; siehe hierzu auch Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 21 [Vorlage an EuGH]).

    Weber und Putz) - für die Fälle des Verbrauchsgüterkaufs richtlinienkonform dahin ausgelegt, dass die Verpflichtung des Verkäufers zur "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache umfasst (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 25 f. [Bodenfliesen]; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 16 [Granulat; dort auch zum Einbau der als Ersatz gelieferten Kaufsache]; siehe auch Senatsurteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 Rn. 27 [Aluminium-Profilleisten]).

  • OLG Stuttgart, 13.01.2016 - 9 U 183/15

    Rücktritt vom Kaufvertrag: Ort der vertragsgemäßen Belegenheit der Kaufsache als

    Das gilt jedenfalls dann, wenn ein mit dem Rückgabeanspruch des Verkäufers nach § 346 Abs. 1 BGB korrespondierender Rücknahmeanspruch des Käufers besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 14.01.2009 - VIII ZR 70/08 BGH Report 2009, 485 Rz. 21).

    Dem Käufer steht hier ein Anspruch auf Rücknahme, dem Verkäufer ein solcher auf Rückgewähr zu, das folgt aus § 346 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2009 - VIII ZR 70/08 aaO).

  • AG Schorndorf, 25.02.2009 - 2 C 818/08

    Vorlage zur Vorabentscheidung des EuGH: Auslegung der Richtlinie über den

    Entgegen der bislang überwiegenden Ansicht scheint der Bundesgerichtshof nunmehr dazu zu neigen, einen Anspruch des Käufers daher nach nationalen Auslegungsgrundsätzen zu verneinen und allein im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung für möglich zu halten, worauf er diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009, Az.: VIII ZR 70/08, bislang nur über Juris veröffentlicht; gleicher Ansicht als Vorinstanz das OLG Frankfurt a. a. O.).
  • OLG Stuttgart, 08.06.2011 - 4 U 34/11

    Ansprüche bei Mängeln einer Kaufsache: Haftung des Verkäufers mangelhaften

    Während die (vom Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluss an den EuGH vom 14.01.2009, VIII ZR 70/08 Tz. 12, NJW 2009, 1660, so bezeichnete) "ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung" dies bejaht, sind die Ansichten im Schrifttum geteilt (s. die umfassenden Nachweise bei BGH, ebenda).
  • OLG Düsseldorf, 31.08.2021 - 1 U 173/20

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Bestimmung eines

    Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen seiner Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Grenze der Unverhältnismäßigkeit durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln ist, bei der - neben dem reinen Wertverhältnis - auch andere Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2016, 1589; BGH, NJW 2015, 468; BGH, NZM 2010, 442; BGH, NJW 2009, 1660; BGH NJW-RR 2007, 1553; BGH, NZV 1994, 21; BGH, NJW 1975, 640; Oetker, MüKo zum BGB, § 251 Rn 38; Brand in BeckOK, Stand: 01.04.2021, § 251 BGB Rn 44).

    Soweit vereinzelt durch die Annahme bestimmter prozentualer Werte der Versuch einer Grenzziehung unternommen wird, vermag dies eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalles nicht zu ersetzen (vgl. hierzu auch: BGH, NJW 2009, 1660).

  • OLG Nürnberg, 24.03.2022 - 13 U 2076/17

    Nachbarrecht: Gebäudebeseitigungsanspruch bei Verletzung von Abstandsflächen

    Bei § 275 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine eng auszulegende, nur selten anwendbare Ausnahmevorschrift, die ein grobes Missverhältnis zwischen dem für die Leistung erforderlichen Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers erfordert (BGH, Beschluss vom 14.01.2009 - VIII ZR 70/08 -, Rn. 18, juris).

    Bei § 275 Abs. 2 BGB handelt es sich - wie bereits dargelegt - um eine eng auszulegende, nur selten anwendbare Ausnahmevorschrift, die ein grobes Missverhältnis zwischen dem für die Leistung erforderlichen Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers erfordert (BGH, Beschluss vom 14.01.2009 - VIII ZR 70/08 -, Rn. 18, juris).

  • LG München I, 13.07.2018 - 11 O 2717/17

    Duldung von Beeinträchtigungen durch einen Baukran

  • OLG Hamm, 26.01.2023 - 2 U 49/21

    Lebensmittelproduzenten treffen ohne Anlass keine gesteigerten Prüfpflichten

  • OLG Hamm, 21.09.2020 - 2 U 199/19

    Ansprüche aus abgetretenem Recht aus einem Gewährleistungsfall im

  • LG Krefeld, 01.03.2017 - 7 O 130/16

    Zahlung von Schadensersatz wegen Manipulation der Abgaswerte des Fahrzeugs als

  • LG Itzehoe, 16.09.2009 - 3 O 357/08

    Anspruch auf Demontagekosten nach Rücktritt vom Kaufvertrag: Verschulden des

  • OLG Frankfurt, 28.05.2020 - 5 U 36/19

    Auslegung einer Nebenabrede im Rahmenvertrag zwischen zwei Autozulieferern

  • BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07
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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1806
BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09 (https://dejure.org/2009,1806)
BVerfG, Entscheidung vom 24.02.2009 - 1 BvR 188/09 (https://dejure.org/2009,1806)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 (https://dejure.org/2009,1806)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Befangenheitsanträgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Zur Möglichkeit der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ergänzende Erwägungen in einer die Anhörungsrüge als unbegründet ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren und Klageverfahren ergangene Befangenheitsbeschlüsse; Verpflichtung des Gerichts zur Kenntnisnahme und Erwägung der Ausführungen der Prozessbeteiligten unter dem Gesichtspunkt des Gebots des rechtlichen ...

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; VwGO § 80 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    VwGO § 80 Abs. 5; GG Art. 103 Abs. 1
    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der mit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Planfeststellung für den Ausbau des Flughafens Frankfurt/M. befassten Richter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1660
  • NVwZ 2009, 580
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09
    Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 86, 133 ).

    Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 ; stRspr).

    Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 ).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09
    Denn der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge bezweckt die Heilung von Verletzungen des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 107, 395 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, [...] Rn. 10).

    Eine Heilung von Gehörsverstößen in der gleichen oder einer weiteren Instanz hat die Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor der Einführung der Anhörungsrüge schon als grundsätzlich möglich angesehen, wenn das betreffende Gericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392 ; 73, 322 ; 107, 395 ).

    Dass über die Heilung eines Gehörsverstoßes nicht zwingend dieselben Richter entscheiden müssen, die bei der Ausgangsentscheidung mitgewirkt haben, hat im Ergebnis auch das Bundesverfassungsgericht schon bestätigt, weil es eine Heilung in derselben oder in einer anderen Instanz für möglich gehalten hat (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392 ; 73, 322 ; 107, 395 ).

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09
    Nach Art. 103 Abs. 1 GG beruht eine Entscheidung nur dann auf einem Gehörsverstoß, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung zu einer für die Beteiligten günstigeren Lösung geführt hätte (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 89, 381 ).

    Eine Heilung von Gehörsverstößen in der gleichen oder einer weiteren Instanz hat die Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor der Einführung der Anhörungsrüge schon als grundsätzlich möglich angesehen, wenn das betreffende Gericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392 ; 73, 322 ; 107, 395 ).

    Dass über die Heilung eines Gehörsverstoßes nicht zwingend dieselben Richter entscheiden müssen, die bei der Ausgangsentscheidung mitgewirkt haben, hat im Ergebnis auch das Bundesverfassungsgericht schon bestätigt, weil es eine Heilung in derselben oder in einer anderen Instanz für möglich gehalten hat (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392 ; 73, 322 ; 107, 395 ).

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09
    Eine Heilung von Gehörsverstößen in der gleichen oder einer weiteren Instanz hat die Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor der Einführung der Anhörungsrüge schon als grundsätzlich möglich angesehen, wenn das betreffende Gericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392 ; 73, 322 ; 107, 395 ).

    Dass über die Heilung eines Gehörsverstoßes nicht zwingend dieselben Richter entscheiden müssen, die bei der Ausgangsentscheidung mitgewirkt haben, hat im Ergebnis auch das Bundesverfassungsgericht schon bestätigt, weil es eine Heilung in derselben oder in einer anderen Instanz für möglich gehalten hat (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392 ; 73, 322 ; 107, 395 ).

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09
    Eine Heilung von Gehörsverstößen in der gleichen oder einer weiteren Instanz hat die Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor der Einführung der Anhörungsrüge schon als grundsätzlich möglich angesehen, wenn das betreffende Gericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392 ; 73, 322 ; 107, 395 ).

    Dass über die Heilung eines Gehörsverstoßes nicht zwingend dieselben Richter entscheiden müssen, die bei der Ausgangsentscheidung mitgewirkt haben, hat im Ergebnis auch das Bundesverfassungsgericht schon bestätigt, weil es eine Heilung in derselben oder in einer anderen Instanz für möglich gehalten hat (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392 ; 73, 322 ; 107, 395 ).

  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06

    Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks in Regensburg entbehrt gesetzlicher

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09
    Zwar wurde die Frage, ob eine Heilung eines Gehörsverstoßes durch ergänzende Erwägungen in einer die Anhörungsrüge als unbegründet zurückweisenden Entscheidung überhaupt statthaft ist, vom Bundesverfassungsgericht in manchen Entscheidungen offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, [...] Rn. 26; Beschluss der 3. Kammerdes Ersten Senats vom 26. November 2008 - 1 BvR 670/08 -, [...]).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09
    Etwas anderes gilt freilich in Fällen, in denen das Gericht den Gehörsverstoß durch bloß ergänzende Erwägungen zum Vorbringen in der Anhörungsrüge nicht zu heilen vermag, wie etwa bei der Übergehung eines erheblichen Beweisantrags (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 247 ).
  • BVerfG, 26.11.2008 - 1 BvR 670/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch mangelnde Berücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09
    Zwar wurde die Frage, ob eine Heilung eines Gehörsverstoßes durch ergänzende Erwägungen in einer die Anhörungsrüge als unbegründet zurückweisenden Entscheidung überhaupt statthaft ist, vom Bundesverfassungsgericht in manchen Entscheidungen offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammerdes Ersten Senats vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, [...] Rn. 26; Beschluss der 3. Kammerdes Ersten Senats vom 26. November 2008 - 1 BvR 670/08 -, [...]).
  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 443/04

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09
    Dies ergibt sich zumindest aus der Rechtsprechung und Literatur zu § 321a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 -, NJW-RR 2006, S. 63; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 321a Rn. 15a).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09
    Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme vereitelte oder wenn die Entscheidung nach vorheriger Anhörung zu spät käme (vgl. BVerfGE 65, 227 ; 83, 24 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 25.04.2005 - 1 BvR 644/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2788/08

    Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstand des

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

  • BAG, 21.09.2016 - 10 AZN 67/16

    Prozessverbindung - gesetzlicher Richter

    Dadurch soll jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen verhindert werden (vgl. BVerfG 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 - Rn. 17) .
  • BVerfG, 15.02.2011 - 1 BvR 980/10

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

    Mit seinem Beschluss über die Anhörungsrüge hat es daher die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht etwa nachträglich geheilt (zu dieser Möglichkeit siehe BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580 ).
  • VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 133-IV-09

    Absehen von der Kostenauferlegung für einen Parkverstoß wegen Unbilligkeit

    Es wäre reine Förmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des fachgerichtlichen Verfahrens zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags eine abschließende Meinung gebildet hat und daher augenfällig ist, dass eine für den Beschwerdeführer günstigere Lösung ausgeschlossen ist und die Entscheidung daher nicht auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 580 [581]; NJW 1987, 1319 [1320]).
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