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   BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08   

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BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08 (https://dejure.org/2009,535)
BVerfG, Entscheidung vom 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08 (https://dejure.org/2009,535)
BVerfG, Entscheidung vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 (https://dejure.org/2009,535)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines von der Exekutive zu verantwortenden Prognosedefizits i.R.e. unberechtigten Versagung von Lockerungen; Sinn und Zweck des § 57a Strafgesetzbuch (StGB); Materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen an die Prognoseentscheidung aufgrund des Übermaßverbots; ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 104 Abs. 2; ; StGB § 57a; ; StVollzG § 109 Abs. 1; ; StPO § 454 Abs. 1; ; StPO § 454a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Ablehnung der bedingten Entlassung eines Strafgefangenen im Hinblick auf fehlende Erprobung in Vollzugslockerungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewährung und Vollzugslockerungen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Vb gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgreich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 390
  • NJW 2009, 1941
  • NStZ 2010, 437
  • StV 2009, 708
  • DVBl 2009, 794
  • AnwBl 2009, 179
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08
    Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

    Dieses verlangt, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter Umständen zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu einem gerechten und vertretbaren Ausgleich gebracht wird (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten kommt eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).

    Gerade das Verhalten eines Gefangenen anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ).

    Folglich werden die Chancen, dass das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einerzutreffendenPrognoseentscheidung gelangt, durch vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert und umgekehrt durch deren Versagung verschlechtert (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501 ; vgl. auch BVerfGK 8, 319 ).

    Bei seiner Prüfung hat das Gericht im Aussetzungsverfahren zu beachten, dass der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind, dass allerdings das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen diesem Beurteilungsspielraum auch Grenzen zieht: Die Vollzugsbehörde muss bei einem Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, dass sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).

    Daher hat das Bundesverfassungsgericht die eigenständige Prüfungspflicht der Gerichte im Aussetzungsverfahren unabhängig davon betont, ob beziehungsweise inwieweit sich die Gerichte im Lockerungsverfahren mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung schon beschäftigt hatten (vgl. BVerfGE 117, 71 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ).

    Neben der - grundsätzlichen - Verantwortung der Vollzugsbehörde für das Prognosedefizit steht die Eigenverantwortung des Gefangenen für die Durchsetzung seines Freiheitsgrundrechts und seines Resozialisierungsanspruchs (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Dem hat das Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen und seine Aussage, dass Vollzugslockerungen von Rechts wegen nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, [...], Abs.-Nr. 11) im Kontext der lebenslangen Freiheitsstrafe um die Feststellung ergänzt, dass eine Erprobung in Lockerungen der (Entscheidung über die) Aussetzung des Strafrests in der Regel vorausgeht (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 117, 71 ).

    Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss ihr das Gericht im Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

    Im Sinne der von Verfassungs wegen gebotenen effektiven Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts des Gefangenen hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Vollstreckungsgerichte im Aussetzungsverfahren ihre prozessualen Möglichkeitenauszuschöpfenhaben, wenn es darum geht, der Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; darauf verweisend BVerfGE 117, 71 ).

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08
    Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

    Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).

    Folglich werden die Chancen, dass das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einerzutreffendenPrognoseentscheidung gelangt, durch vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert und umgekehrt durch deren Versagung verschlechtert (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501 ; vgl. auch BVerfGK 8, 319 ).

    Bei seiner Prüfung hat das Gericht im Aussetzungsverfahren zu beachten, dass der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind, dass allerdings das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen diesem Beurteilungsspielraum auch Grenzen zieht: Die Vollzugsbehörde muss bei einem Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, dass sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).

    Daher hat das Bundesverfassungsgericht die eigenständige Prüfungspflicht der Gerichte im Aussetzungsverfahren unabhängig davon betont, ob beziehungsweise inwieweit sich die Gerichte im Lockerungsverfahren mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung schon beschäftigt hatten (vgl. BVerfGE 117, 71 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ).

    Nur wenn sich herausstellt, dass die Nichtgewährung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht(e), darf die fehlende Erprobung des Betroffenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 910/98 -, unveröffentlicht - Umdruck anliegend; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, [...], Abs.-Nr. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2004 - 2 BvR 558/04 -, [...], Abs.-Nr. 7 f.).

    Dass der Gesetzgeber die Entscheidung über Lockerungen der Exekutive zugewiesen und zur gerichtlichen Kontrolle der Lockerungsentscheidung einen eigenen Rechtszug eingerichtet hat, vermag die Folgenlosigkeit einer rechtswidrigen Lockerungspraxis für die Aussetzungsentscheidung nicht zu begründen (so aber: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 3 Ws 1123-1124/99 -, NStZ-RR 2001, S. 311 im Anschluss an Wolf, NStZ 1998, S. 590 f.; dem folgend: KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2001 - 1 AR 1196/01 -, [...], Abs.-Nr. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 Ws 10/04 -, NStZ 2006, S. 64 (LS); ThürOLG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 Ws 50/06 -, [...], Abs.-Nr. 41-47).

    Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 117, 71 ).

    Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss ihr das Gericht im Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

    Solche Hinweise bergen aber die Gefahr geringer praktischer Wirksamkeit in sich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, [...], Abs.-Nr. 4 und 15, insoweit nur teilweise wiedergegeben in NJW 2001, S. 2707 f. ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, [...], Abs.-Nr. 13 und 55, insoweit nur teilweise wiedergegeben in NJW 1998, S. 2202 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; darauf verweisend BVerfGE 117, 71 ).

    Die Norm gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festlegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).

  • BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01

    Unangemessene Verzögerung in einem Verfahren über die Strafrestaussetzung zur

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08
    Dabei lehnen sie die bedingte Entlassung mangels Erprobung ab, weisen aber in den Gründen der Aussetzungsentscheidung darauf hin, dass Vollzugslockerungen nunmehr geboten sind (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Mai 1999 - Ws 179/99 -, unveröffentlicht - Umdruck anliegend; wiedergegeben in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, [...], Abs.-Nr. 4, insoweit nicht wiedergegeben in NJW 2001, S. 2707 ; OLG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 2 Ws 521/04 -, [...], Abs.-Nr. 9 und 19; OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, [...], Abs.-Nr. 12 und 22; unter Hinweis an Vollzugsbehörde auf Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Lockerungseignung: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. November 2003 - 3 Ws 1141/03 -, NStZ-RR 2004, S. 62 ; zur Praxis: Hubrach, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, § 57 Rn. 17; Schöch, Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, Vor § 61 Rn. 152; Rissing-van Saan/Peglau, Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, § 67d Rn. 99).

    Solche Hinweise bergen aber die Gefahr geringer praktischer Wirksamkeit in sich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, [...], Abs.-Nr. 4 und 15, insoweit nur teilweise wiedergegeben in NJW 2001, S. 2707 f. ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, [...], Abs.-Nr. 13 und 55, insoweit nur teilweise wiedergegeben in NJW 1998, S. 2202 ).

    Es ist bereits fraglich, ob eine solche Sachbehandlung mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot noch vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707 f. ).

    Damit reichte seine Vollzugsdauer - ohne greifbare Entlassungschance - an die durchschnittliche Verbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe von 20 Jahren (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707 ) heran, obwohl der von der Kammer in der angegriffenen Entscheidung als erfahren und fachlich verlässlich beschriebene Gutachter bereits nach Ablauf des dreizehnten Vollstreckungsjahres die Erprobungseignung des Beschwerdeführers bejahte.

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08
    Bei seiner Prüfung hat das Gericht im Aussetzungsverfahren zu beachten, dass der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind, dass allerdings das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen diesem Beurteilungsspielraum auch Grenzen zieht: Die Vollzugsbehörde muss bei einem Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, dass sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).

    Daher hat das Bundesverfassungsgericht die eigenständige Prüfungspflicht der Gerichte im Aussetzungsverfahren unabhängig davon betont, ob beziehungsweise inwieweit sich die Gerichte im Lockerungsverfahren mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung schon beschäftigt hatten (vgl. BVerfGE 117, 71 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ).

    Nur wenn sich herausstellt, dass die Nichtgewährung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht(e), darf die fehlende Erprobung des Betroffenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 910/98 -, unveröffentlicht - Umdruck anliegend; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, [...], Abs.-Nr. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2004 - 2 BvR 558/04 -, [...], Abs.-Nr. 7 f.).

    Die Fachgerichte haben keinerlei Feststellungen zu den näheren Gründen der Versagung getroffen (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2002 - 2 BvR 1293/02 -, BeckRS 2002 30288099; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2004 - 2 BvR 558/04 -, [...], Abs.-Nr. 8).

  • BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvR 461/02

    Zur Strafrestaussetzung für Ausländer ohne vorherige Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08
    Nur wenn sich herausstellt, dass die Nichtgewährung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht(e), darf die fehlende Erprobung des Betroffenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 910/98 -, unveröffentlicht - Umdruck anliegend; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, [...], Abs.-Nr. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2004 - 2 BvR 558/04 -, [...], Abs.-Nr. 7 f.).

    Dem hat das Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen und seine Aussage, dass Vollzugslockerungen von Rechts wegen nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, [...], Abs.-Nr. 11) im Kontext der lebenslangen Freiheitsstrafe um die Feststellung ergänzt, dass eine Erprobung in Lockerungen der (Entscheidung über die) Aussetzung des Strafrests in der Regel vorausgeht (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Dieses Vorgehen ist für sich genommen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, [...], Abs.-Nr. 11).

    Konkrete Tatsachen, die - unbeschadet dessen - eine Fluchtgefahr oder die Gefahr des Missbrauchs von Lockerungen in offensichtlicher Weise begründeten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, [...], Abs.-Nr. 14), sind nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08
    Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist alleine der zuständige Richter zur Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung berufen; er muss die vollständige Verantwortung für die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung übernehmen können (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 86, 288 ).

    Vor allem verbietet es sich, dass die Exekutive über eine - ungeprüfte, möglicherweise rechtswidrige - Einflussnahme auf die Tatsachengrundlage der richterlichen Entscheidung über den Freiheitsentzug deren Inhalt und Ergebnis faktisch vorwegnimmt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 83, 24 ; 86, 288 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304 ; zur Problematik für die Gutachtertätigkeit vgl. Nedopil, NStZ 2002, S. 344 ; zur selbstständigen Prüfungspflicht der (Straf)Gerichte in anderem Kontext - Abhängigkeit der Strafbarkeit von möglicherweise rechtswidrigem Verwaltungshandeln - vgl. BVerfGK 1, 72 ).

    Denn auch dann ist sichergestellt, dass das zur Entscheidung über die Aussetzung berufene Gericht volle Verantwortung für die Rechtfertigung der Fortdauer des Freiheitsentzugs übernehmen kann (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 86, 288 ).

    Dies kommt auch im Gesetz klar zum Ausdruck: Aus § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 b StPO folgt, dass der Aussetzungsantrag nur dann verfrüht ist, wenn er vor Ablauf von dreizehn Jahren gestellt wird, dass also ein zweijähriger Zeitraum für das Verfahren zur Verfügung gestellt wird, damit im günstigen Fall die Entlassung nach 15 Jahren pünktlich erfolgen kann (vgl. BVerfGE 86, 288 ).

  • OLG Köln, 26.08.2005 - 2 Ws 202/05

    Reststrafenaussetzung trotz Fehlens von Vollzugslockerungen

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08
    Dabei lehnen sie die bedingte Entlassung mangels Erprobung ab, weisen aber in den Gründen der Aussetzungsentscheidung darauf hin, dass Vollzugslockerungen nunmehr geboten sind (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Mai 1999 - Ws 179/99 -, unveröffentlicht - Umdruck anliegend; wiedergegeben in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, [...], Abs.-Nr. 4, insoweit nicht wiedergegeben in NJW 2001, S. 2707 ; OLG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 2 Ws 521/04 -, [...], Abs.-Nr. 9 und 19; OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, [...], Abs.-Nr. 12 und 22; unter Hinweis an Vollzugsbehörde auf Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Lockerungseignung: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. November 2003 - 3 Ws 1141/03 -, NStZ-RR 2004, S. 62 ; zur Praxis: Hubrach, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, § 57 Rn. 17; Schöch, Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, Vor § 61 Rn. 152; Rissing-van Saan/Peglau, Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, § 67d Rn. 99).

    Dies geschieht etwa dadurch, dass sie in der die Aussetzung ablehnenden Entscheidung näher präzisieren, welche Art von Lockerungen geboten sei, oder die Vollzugsbehörde beziehungsweise die in einem potentiellen Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG mit der Sache befassten Strafvollstreckungskammern darauf hinweisen, dass "nunmehr" hinsichtlich der Gewährung von Lockerungen von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sei (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Mai 1999 - Ws 179/99 -, unveröffentlicht; KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2001 - 1 AR 1196/01 -, [...], Abs.-Nr. 31 und 34; OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, [...], Abs.-Nr. 12, 22, 23 und 43; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 25. März 1994 - 2 Ws 8/94 -, StV 1995, S. 90).

    Anders als bei bloßen Hinweisen der Gerichte im Aussetzungsverfahren ist sichergestellt, dass der Freiheitsentzug allenfalls bis zum Entlassungszeitpunkt auf einer - rechtswidrigen - Schmälerung der Prognosebasis seitens der Exekutive beruht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, [...], Abs.-Nr. 41-49).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08
    Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).

    Gerade das Verhalten eines Gefangenen anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ).

    Bei seiner Prüfung hat das Gericht im Aussetzungsverfahren zu beachten, dass der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind, dass allerdings das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen diesem Beurteilungsspielraum auch Grenzen zieht: Die Vollzugsbehörde muss bei einem Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, dass sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08
    Es wäre mit dem besonderen Gewicht der materiellen Freiheitsgarantie unter den grundgesetzlich geschützten Rechten, die auch in der verstärkten prozeduralen Sicherung durch den Richtervorbehalt in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 105, 239 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304 ), nicht zu vereinbaren, würde die Vollzugsbehörde die richterliche Entscheidung im Aussetzungsverfahren über eine Schmälerung der Entscheidungsgrundlage gleichsam zwangsläufig präjudizieren.

    Er steht aber nicht zur Disposition des Gesetzgebers, sondern verpflichtet alle staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass er als Freiheitssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239 ).

  • BVerfG, 05.10.2004 - 2 BvR 558/04

    Anforderungen an die Prognoseentscheidung bei einer Strafrestaussetzung

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08
    Nur wenn sich herausstellt, dass die Nichtgewährung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht(e), darf die fehlende Erprobung des Betroffenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 910/98 -, unveröffentlicht - Umdruck anliegend; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, [...], Abs.-Nr. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2004 - 2 BvR 558/04 -, [...], Abs.-Nr. 7 f.).

    Die Fachgerichte haben keinerlei Feststellungen zu den näheren Gründen der Versagung getroffen (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2002 - 2 BvR 1293/02 -, BeckRS 2002 30288099; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2004 - 2 BvR 558/04 -, [...], Abs.-Nr. 8).

  • KG, 29.11.2001 - 5 Ws 646/01
  • BVerfG, 23.09.1991 - 2 BvR 1327/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung der lebenslangen

  • BVerfG, 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

  • BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67

    Verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 WDO

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 867/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 durch Ablehnung einer

  • BVerfG, 10.12.2007 - 2 BvR 1033/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

  • OLG Koblenz, 06.01.1994 - 2 Ws 761/93
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2005 - 1 Ws 318/04

    Strafrestaussetzung: Kriminalprognose bei fehlender bzw. unzureichender

  • OLG Köln, 15.12.2004 - 2 Ws 521/04

    Voraussetzungen der Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung; Versagung wegen

  • BVerfG, 16.10.2002 - 2 BvR 1293/02

    Pflicht zur hinreichenden richterlichen Sachaufklärung bei Entscheidung über

  • OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ws 10/04

    Begründetheit einer sofortige Beschwerde; Vorliegen der Voraussetzungen für die

  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 1706/92

    Umfang und Auswirkungen der Unschuldsvermutung bei der Aufhebung einer

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2007 - 2 Ws 321/07

    Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung bei unrechtmäßiger Versagung von

  • OLG Celle, 25.03.1994 - 2 Ws 8/94

    Aussetzung der Vollstreckung; Sicherungsverwahrung; Maßregel der Sicherung und

  • OLG Zweibrücken, 11.09.1991 - 1 Ws 297/91

    Vollzug ; Vollzugsdauer; Entlassungsentscheidung; Entlassungszeitpunkt;

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 1 Ws 105/03

    Beschwerdeverfahren gegen eine Ablehnung der Strafrestaussetzung: Abklärung der

  • OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 3 Ws 1141/03
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • OLG Frankfurt, 24.01.2000 - 3 Ws 1123/99

    Aussetzung der Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur

  • OLG Jena, 03.03.2006 - 1 Ws 50/06

    Strafaussetzung zur Bewährung: Vollzugslockerungen als Voraussetzungen für die

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1261/00

    Unzulässige Wiederaufhebung eines rechtskräftigen

  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03

    Anfechtung der Feststellung zur Nichteignung für Vollzugslockerungen; effektiver

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre in einem

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 26).

    Den in Freiheit nicht erprobten Untergebrachten nach langen Jahren der Unterbringung unvorbereitet in die Freiheit zu entlassen, begründete für sich genommen einen erheblichen Risikofaktor für einen Rückfall (vgl. für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 39 m.w.N.).

    Hier zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Betroffenen zu testen und ihn schrittweise auf die Entlassung vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 28 ff., 39 m.w.N.).

    Will es die Ablehnung der Aussetzung (auch) auf die fehlende Erprobung in Lockerungen stützen, hat es von Verfassungs wegen selbstständig zu klären, ob die Begrenzung der Prognosebasis zu rechtfertigen ist, weil die Versagung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 31 ff. m.w.N.).

    Sie verlangt, dass er die Möglichkeit, sich (weitergehende) Lockerungen zu erstreiten, nutzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 31 ff. m.w.N.).

    Etwas anderes gilt, wenn sich die Rechtmäßigkeit der Lockerungsversagung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sicher feststellen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 35).

    Dies haben die Gerichte bei ihrer Entscheidung, wie sie der Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich machen, zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 40 ff. m.w.N.).

    Damit hat es dem Gebot der effektiven Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 43) noch hinreichend Rechnung getragen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 44 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.06.2020 - 2 BvR 343/19

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

    Sie steigen mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs, mit der auch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte und die mit der Sachaufklärungspflicht korrespondierende Begründungspflicht der Gerichte zunimmt (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 27).

    Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 27 m.w.N.).

    Folglich werden die Chancen, dass das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einer zutreffenden Prognoseentscheidung gelangt, durch vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert und umgekehrt durch deren Versagung verschlechtert (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 - Rn. 44, und vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 30).

    Kommt das Gericht dieser Prüfungspflicht nicht oder nicht hinreichend nach, entspricht die auf fehlende Erprobung gestützte Ablehnung der bedingten Entlassung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 86, 288 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 32, 35, 52 m.w.N.).

    (2) Damit haben die Gerichte jedoch dem verfassungsrechtlichen Gebot, ihre Prognoseentscheidung auf eine möglichst breite Tatsachengrundlage zu stellen und alle prognoserelevanten Umstände sorgfältig zu klären (vgl. BVerfGE 117, 71 ; 109, 133 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 27 m.w.N.), nicht hinreichend Rechnung getragen.

    (a) Dabei ist es schon für sich genommen naheliegend, dass die Vernehmung der Anstaltspsychologin und des für den Beschwerdeführer zuständigen Sozialarbeiters wichtige Anhaltspunkte für die Legalprognose ergeben und zu einem umfassenden Bild seiner Persönlichkeit beitragen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 33).

  • BVerfG, 08.03.2024 - 2 BvR 1480/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung einer verdeckten

    Insbesondere bei lang andauernden Freiheitsentziehungen zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Betroffenen zu testen und ihn schrittweise auf die Entlassung vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 28 ff., 39 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2023 - 2 BvR 829/21 -, Rn. 91).

    Sie verlangt, dass er die Möglichkeit, sich (weitergehende) Lockerungen zu erstreiten, nutzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 31 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 24.02.2023 - 2 BvR 117/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungen von Anträgen auf Aussetzung

    Ob dies der Fall ist, lässt sich nur auf Grundlage aller Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 72, 105 ; 74, 102 ; BVerfGK 15, 390 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2021 - 2 BvR 336/20 -, Rn. 26; stRspr).

    Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; stRspr).

    Bei langdauernden Freiheitsentziehungen zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Betroffenen zu testen und ihn schrittweise auf die Entlassung vorzubereiten (vgl. BVerfGK 15, 390 m.w.N.).

    Dies ist mit dem Grundsatz, dass Vollzugslockerungen für eine zutreffende Prognoseentscheidung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 15, 390 m.w.N.), nicht vereinbar.

  • BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

    Sie steigen mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs, mit der auch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte und die mit der Sachaufklärungspflicht korrespondierende Begründungspflicht der Gerichte zunimmt (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 27).

    Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 27 m.w.N.).

    Folglich werden die Chancen, dass das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einer zutreffenden Prognoseentscheidung gelangt, durch vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert und umgekehrt durch deren Versagung verschlechtert (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 - Rn. 44 und vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 30).

    Kommt das Gericht dieser Prüfungspflicht nicht oder nicht hinreichend nach, entspricht die auf fehlende Erprobung gestützte Ablehnung der bedingten Entlassung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 86, 288 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 32, 35, 52 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23

    Maßstab für die Prüfung der Erledigung einer mehr als zehn Jahre andauernden

    Eine rechtswidrige Zurückhaltung bei der Gewähr von vollzugsöffnenden Maßnahmen kann deshalb zur Folge haben, dass bei der Prüfung der Erledigung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ein höheres Risiko in Kauf genommen werden muss, als dies sonst vertretbar wäre (Anschluss an BVerfG NJW 2009, 1941).

    Das Bundesverfassungsgericht betont aber immer wieder, dass eine zu zögerliche Lockerungspraxis unter Umständen auch im Rahmen der Entscheidung über eine bedingte Entlassung Bedeutung gewinnen kann (vgl. BVerfG NJW 2009, 1941; NStZ-RR 2020, 293).

    Allerdings hat es die Konsequenzen des Unterbleibens gebotener Lockerungen bislang im Wesentlichen in erhöhten Begründungsanforderungen für eine Ablehnung der bedingten Entlassung auf von der Vollzugsbehörde zu vertretender geschmälerter Tatsachengrundlage gesehen und in diesen Fällen eine besondere Sorgfalt bei der Sachverhaltsaufklärung verlangt (a. a. O.).Welche darüberhinausgehenden Folgen es für die Prognoseentscheidung hat, wenn die Fachgerichte im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, die bisherige Lockerungsversagung habe keinen hinreichenden Grund, ist (unbeschadet von BVerfG NJW 2009, 1941, 1944) noch immer weitgehend ungeklärt.

    Die zu § 57a StGB ergangene Entscheidung BVerfG NJW 2009, 1941 ist aber dahin zu verstehen, dass dann, wenn das Gericht im Rahmen einer die Entlassung betreffenden Prognoseentscheidung zu dem Ergebnis kommt, dass es rechtlich eindeutig geboten gewesen wäre, vollzugsöffnende Maßnahmen früher zu ergreifen, dies zwar keinen Aussetzungsautomatismus nach sich zieht, es aber der verfassungsmäßige Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, bei der gebotenen Abwägungsentscheidung neben den bekannten Kriterien auch den Umstand zu berücksichtigen, dass Lockerungen rechtswidrig verzögert wurden.

    Es geht dann zu Lasten der Verwaltung (vgl. zu deren Verantwortung für ein Prognosedefizit BVerfG NJW 2009, 1941, 1944).

    Ob in einem solchen, gegenwärtig noch nicht zu beobachtenden, Fall auch bei einer Erledigungserklärung zusätzlich in Orientierung an der auf § 57a StGB gemünzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2009, 1941 auf § 454a Abs. 1 StPO gestützte Regelungen zurückzugreifen ist und Fristen zu setzen sind, bedarf gegenwärtig ebenfalls keiner Entscheidung.

    Welchen Anwendungsbereich die Vorschrift hat, wenn eine positive Legalprognose noch von der Bewährung im Rahmen vollzugsöffnender Maßnahmen abhängt und diese ihm zu Unrecht durch die Justizvollzugsbehörde verweigert wurden (vgl. dazu BVerfG NJW 2009, 1941ff; Senat a. a. O.), bedarf hier keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall bislang, wie dargelegt, nicht festzustellen ist.

  • BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08

    Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Verbüßung von zwei

    Darüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 ; ferner jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2009 - 2 BvR 2543/08 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, NJW 2009, S. 1941 ).
  • BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10

    Lebenslange Freiheitsstrafe (Reststrafaussetzung zur Bewährung; Legalprognose;

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - vom zuständigen Gericht im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

    Die Norm gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festzulegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).

    Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247; BVerfGK 15, 390 ).

  • BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12

    Freiheit der Person (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Freiheitsstrafe;

    Doch auch bezüglich der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB - der auf § 57 Abs. 1 StGB verweist - hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits betont, dass die Regelung der Aussetzung einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits schafft (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 36-IV-22
    Das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit ist bei Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, besonders hoch zu veranschlagen, sodass wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 - juris Rn. 26).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht nur, in die Abwägung die Möglichkeit von Vollzugslockerungen einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2021 - 2 BvR 336/20 - juris Rn. 29), sondern auch, bei der Abwägung zwischen dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Interesse des Verurteilten an der Verwirklichung seines Freiheitsrechts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf die Dauer der bislang erlittenen Freiheitsentziehung in den Blick zu nehmen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 38-IV-10), wobei mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs die Anforderungen an die Begründung der Entscheidung ebenfalls steigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 - juris Rn. 27; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 - juris Rn. 111).

    werdenden Freiheitsanspruchs stößt dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Verurteilten drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Verurteilten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 - juris Rn. 26).

    Hierbei vermag die besonders hohe Wertschätzung des Lebens die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen zu rechtfertigen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 2961/12, 2 BvR 2484/13 - juris Rn. 36; Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 942/11 - juris Rn. 26; Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 - juris Rn. 26; Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 - juris Rn. 94).

    3. Gemessen an diesen Maßstäben ergeben sich - auch bei einer dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs entsprechenden, intensivierten Nachprüfung der Anwendung einfachen Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 - juris Rn. 27) - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fachgerichte das Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf i.V.m. Art. 17 Abs. 1 SächsVerf verletzt haben.

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2021 - L 1 Ws 198/20

    Anordnung der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur

  • BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 729/08

    Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten

  • OLG Köln, 16.05.2014 - 2 Ws 227/14

    Wirkungslosigkeit der weiteren Unterbringung im geschlossenen Vollzug allein

  • BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

  • OLG Brandenburg, 16.12.2015 - 1 Ws 174/15

    Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe; Verhältnismäßigkeit

  • OLG Celle, 15.04.2015 - 2 Ws 34/15

    Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ohne sofortige Freilassung zur Erprobung

  • OLG Hamm, 11.02.2010 - 1 Ws (L) 479/09

    Versagung der Reststrafenaussetzung wegen unterbliebener Erprobung des Gefangenen

  • BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12

    Freiheitsgrundrecht (Freiheitsstrafe; Reststrafaussetzung zur Bewährung nach

  • OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10

    Vollzugslockerungen vor Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe;

  • OLG Brandenburg, 21.10.2019 - 1 Ws 102/19

    Voraussetzungen der Reststrafenaussetzung

  • OLG Hamm, 10.03.2020 - 3 Ws 66/20

    Bedingte Entlassung; Strafhaft; Prognosemaßstab; Handeltreiben; Betäubungsmittel;

  • OLG Hamm, 12.11.2015 - 3 Ws 415/15

    Anforderungen an die Sozialprognose bei vorausgegangener Verurteilung wegen

  • BVerfG, 20.07.2009 - 2 BvR 328/09

    Übermaßverbot (Ablehnung der Aussetzung des Rests der lebenslangen

  • KG, 29.10.2018 - 5 Ws 124/18

    Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen bei lebenslanger

  • BVerfG, 29.12.2009 - 2 BvR 574/09

    Teils unzulässige, teils offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

  • KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11

    Effektiver Rechtsschutz bei "renitenter Strafvollzugsanstalt" ("Kampfansage an

  • OLG Hamm, 22.10.2018 - 3 Ws 170/18

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Prüfungsmaßstab;

  • KG, 12.09.2017 - 5 Ws 177/17

    Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen: Anwendung der

  • KG, 01.09.2017 - 5 Ws 12/17

    Neuregelung von Vollzugslockerungen und Ausführungen für Strafgefangene nach

  • OLG Dresden, 27.01.2020 - 4 St 1/16

    Strafaussetzung, Erstverbüßerprivileg, Lockerungen

  • BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12

    Verfassungsbeschwerde (Monatsfrist; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung);

  • OLG Köln, 19.06.2009 - 2 Ws 250/09

    Entscheidung über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung trotz fehlender

  • OLG Nürnberg, 02.08.2010 - 2 Ws 172/10

    Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung

  • OLG Hamm, 13.04.2017 - 3 Ws 144/17

    Aussetzung; Restfreiheitsstrafe; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus;

  • OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 327/13

    Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen Vollzugsdefiziten

  • LG Marburg, 03.07.2012 - 7 StVK 56/12
  • BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11

    Anforderungen an richterliche Sachaufklärung bei Entscheidungen in Haftsachen,

  • OLG Nürnberg, 24.06.2010 - 1 Ws 315/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 2 Ws 156/18

    Maßregelvollstreckung: Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung im

  • BVerfG, 11.06.2012 - 2 BvR 2739/10

    Strafvollzug (Vollzugslockerungen; Reststrafaussetzung); effektiver Rechtsschutz

  • KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10

    Planung des Strafvollzugs: Anforderungen an eine Fortschreibung unter Beachtung

  • OLG Braunschweig, 09.02.2022 - 1 Ws 284/21

    Mehrfach angeordnete Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus;

  • OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12

    Rechtsbehelf gegen das Unterlassen der Umsetzung einer Gerichtsentscheidung im

  • OLG Hamburg, 14.03.2019 - 2 Ws 22/19

    Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss über die die

  • VerfGH Sachsen, 08.03.2021 - 212-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den die Fortdauer einer

  • OLG Hamm, 12.09.2013 - 1 Ws 383/13

    1990 wegen Mordes an Dreizehnjähriger verurteilter Sexualstraftäter - Landgericht

  • OLG FRankfurt, 16.11.2018 - 15 U 89/17

    Amtspflichtverletzung durch verzögerte Einleitung von Vollzugslockerungsmaßnahmen

  • KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21

    Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung einer langjährig vollzogenen

  • OLG Frankfurt, 15.02.2024 - 7 Ws 3/24

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Unterbringungsverfahren

  • OLG Karlsruhe, 23.11.2015 - 2 Ws 502/15

    Maßregelvollstreckung: Sachverständigengutachten bei Entscheidung über die

  • OLG Celle, 27.09.2021 - 2 Ws 258/21

    Absehen von Vorwegvollstreckung geringerer Verurteilungen gegenüber lebenslanger

  • OLG Hamm, 12.05.2010 - 4 Ws 114/10

    Sicherungsverwahrung, Aussetzung, Bewährung, fehlende Lockerungen,

  • OLG Nürnberg, 23.09.2010 - 1 Ws 451/10

    Strafvollzug in Bayern: Privilegierung von Gewalt- und Sexualstraftätern bei der

  • KG, 06.11.2020 - 5 Ws 193/20

    Reststrafenaussetzung bei Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB

  • OLG Hamm, 25.07.2017 - 3 Ws 295/17

    Aussetzung; Strafrest; Wohnungseinbrüche; Anforderungen; Legalprognose

  • OLG Nürnberg, 13.11.2012 - 2 Ws 558/12

    Strafrestaussetzung: Anordnung eines vorläufigen Aufschubs der Haftentlassung bei

  • OLG Hamm, 22.07.2010 - 4 Ws 171/10

    Aussetzung der weiteren Vollstreckung der nachträglichen Sicherungsverwahrung

  • OLG Karlsruhe, 05.05.2020 - 2 Ws 84/20

    Telefonische Anhörung des Verurteilten zur Reststrafenaussetzung während der

  • OLG Hamm, 02.10.2018 - 3 Ws 364/18

    Erledigung; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Schwere der Tat

  • OLG Köln, 22.11.2010 - 2 Ws 748/10

    Voraussetzungen für die Aufhebung einer Aussetzungsentscheidung gem. § 454a Abs.

  • OLG Köln, 11.12.2009 - 2 Ws 515/09

    Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung trotz der Ablehnung von

  • OLG Frankfurt, 13.12.2012 - 3 Ws 922/12

    Voraussetzungen der Aussetzung der restlichen Sicherungsverwahrung

  • OLG Hamm, 11.04.2017 - 3 Ws 136/17

    Aussetzung; Restfreiheitsstrafe; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus;

  • OLG Frankfurt, 06.06.2013 - 3 Ws 343/13

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit bindender Weisungen der

  • OLG Köln, 19.09.2011 - 2 Ws 240/11

    Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Sicherungsverwahrung

  • KG, 06.02.2020 - 5 Ws 215/19

    Voraussetzungen des § 57 StGB bei Organisierter Kriminalität (Rockermilieu)

  • KG, 21.11.2017 - 2 Ws 169/17

    Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Fortdauer der

  • OLG Hamburg, 16.12.2021 - 1 Ws 97/21

    Aussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe entgegen Strafvollstreckungskammer

  • KG, 13.07.2021 - 5 Ws 146/21

    Voraussetzungen der Reststrafenaussetzung; Entscheidungszersplitterung in der

  • OLG Nürnberg, 13.04.2021 - Ws 26/21
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