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   EuGH, 08.09.2009 - C-42/07   

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EuGH, 08.09.2009 - C-42/07 (https://dejure.org/2009,12)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2009 - C-42/07 (https://dejure.org/2009,12)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2009 - C-42/07 (https://dejure.org/2009,12)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 EG - Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit - Betrieb von Glücksspielen über das Internet

  • Telemedicus

    Staatliches Glücksspielmonopol im Internet

  • Telemedicus

    Staatliches Glücksspielmonopol im Internet

  • Europäischer Gerichtshof

    Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 EG - Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit - Betrieb von Glücksspielen über das Internet

  • EU-Kommission PDF

    Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International Ltd gegen Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa.

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 EG - Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit - Betrieb von Glücksspielen über das Internet

  • EU-Kommission

    Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International Ltd gegen Departamento de Jogos da Sa

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto - Portugal. Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 EG - Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit - Betrieb von Glücksspielen über das Internet.

  • Wolters Kluwer

    Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit; Betrieb von Glücksspielen [Fußballwetten] über das Internet [Bwin International Ltd]; Liga Portuguesa de Futebol Profissional u.a. gegen Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa

  • Betriebs-Berater

    Glücksspiel-Monopole im Internet europarechtskonform

  • vdai.de PDF

    Beschränkung des Art. 49 EGV durch eine Regelung, nach der private Wirtschaftsteilnehmer, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats keine ...

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Sportwetten: Betrieb von Glücksspielen über das Internet

  • kanzlei.biz

    Ausschließlich nationales Glücksspiel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 49; EG Art. 56
    Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit; Betrieb von Glücksspielen [Fußballwetten] über das Internet [Bwin International Ltd]; Liga Portuguesa de Futebol Profissional u.a. gegen Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DAS NACH PORTUGIESISCHEM RECHT BESTEHENDE VERBOT FÜR WIRTSCHAFTSTEILNEHMER WIE BWIN, GLÜCKSSPIELE ÜBER DAS INTERNET ANZUBIETEN, IST MIT DEM FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR VEREINBAR

  • damm-legal.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Art. 49, 234 EGV
    Das portugiesische Verbot von Glücksspielen im Internet ist mit EU-Recht vereinbar

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 EG - Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit - Betrieb von Glücksspielen über das Internet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbot für Internet-Glückspiele in der EU

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Portugal darf Bwin-Sportwetten im Internet verbieten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Glücksspiel-Monopole im Internet europarechtskonform

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Staatliche Monopole auf Internetwetten gestärkt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Internet-Glücksspiel kann unter bestimmten Voraussetzungen verboten werden

  • blogspot.com (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Urteil im Fall "Liga Portuguesa": Deutscher Glücksspielstaatsvertrag geschwächt

  • spiegel.de (Pressebericht, 08.09.2009)

    Richter segnen staatliche Monopole bei Internetwetten ab

  • beck.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten dürfen Glücksspielangebot verbieten

  • beck.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten dürfen Glücksspielangebot verbieten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Portugiesische Regelung für Glücksspielangebote über das Internet rechtmäßig - Portogiesisches Ausschließlichkeitsrecht für Glücksspiele mit Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit vereinbar

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.9.2009)

    EuGH bestätigt Monopol für Online-Wetten in Portugal // Lottoblock sieht damit auch deutsches Verbot bestätigt

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Europäischer Gerichtshof muss Sportwettenmonopol beurteilen

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Europäischer Gerichtshof entscheidet über Sportwettenmonopol - neue Verfahren aus Deutschland und Portugal

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Heute Urteilsverkündung des EuGH in der Rechtssache "Liga Portuguesa"

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sportwettenmonopol: Europäischer Gerichtshof verkündet Liga Portuguesa-Urteil am 8. September 2009

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sponsoring durch Buchmacher bwin

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verbot von Online-Glücksspielen

  • isa-guide.de (Entscheidungsbesprechung)

    Liga Portuguesa - Was nicht sein soll, das nicht sein darf!

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto (Portugal), eingereicht am 2. Februar 2007 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P) und Baw International Ltd / Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa

  • blogspot.com (Sitzungsbericht)

    Was bringt "Gambelli III"? - Europäischer Gerichtshof verhandelt die Rechtssache Liga Portuguesa de Futebol Profissional

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Stürzt das deutsche Sportwettenmonopol über das Bwin-Urteil des EuGH?" von Prof. Dr. Hans-Georg Dederer, NJW 2010, 198 - 200

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto (Portugal) - Auslegung der Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG - Nationale Regelung, die das Recht, Glücksspiele und Lotterien zu betreiben, exklusiv einer bestimmten Einrichtung vorbehält und die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3221
  • EuZW 2009, 689
  • NJ 2010, 202
  • MMR 2009, 823
  • DVBl 2009, 1371
  • BB 2009, 2041
  • K&R 2009, 789
  • DÖV 2009, 912
  • SpuRt 2009, 240
 
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Wird zitiert von ... (408)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 36).

    Dabei ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56 und 60, sowie Placanica u. a., Randnr. 47).

    Somit steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, doch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (Urteil Placanica u. a., Randnr. 48).

    Auf jeden Fall dürfen die Beschränkungen nicht diskriminierend angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Placanica u. a., Randnr. 49).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (Urteile vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 36, und vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 34).

    Der Gerichtshof hat ferner anerkannt, dass eine begrenzte Erlaubnis von Spielen im Rahmen eines Ausschließlichkeitsrechts den Vorteil bietet, den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebs auszuschalten (vgl. Urteile Läärä u. a., Randnr. 37, und Zenatti, Randnr. 35).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (Urteile vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 36, und vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 34).

    Der Gerichtshof hat ferner anerkannt, dass eine begrenzte Erlaubnis von Spielen im Rahmen eines Ausschließlichkeitsrechts den Vorteil bietet, den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebs auszuschalten (vgl. Urteile Läärä u. a., Randnr. 37, und Zenatti, Randnr. 35).

  • EGMR, 22.04.1993 - 15070/89

    MODINOS c. CHYPRE

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    Die betreffenden Maßnahmen sind in der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 282/2003 vom 8. November 2003 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 259 vom 8. November 2003) enthalten.

    Die Tätigkeiten von Santa Casa waren zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 322/91 vom 26. August 1991 über den Erlass der Satzung von Santa Casa da Misericórdia de Lisboa ( Diário da República I, Serie A, Nr. 195 vom 26. August 1991) in der durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 469/99 vom 6. November 1999 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 259 vom 6. November 1999) geänderten Fassung (im Folgenden: gesetzesvertretende Verordnung Nr. 322/91) geregelt.

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    Im Übrigen gilt die Dienstleistungsfreiheit sowohl zugunsten des Dienstleistenden als auch des Dienstleistungsempfängers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, Slg. 1984, 377, Randnr. 16).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die es in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistungserbringern wie Bwin untersagt, in seinem Hoheitsgebiet Dienstleistungen über das Internet anzubieten, stellt eine Beschränkung des in Art. 49 EG verbürgten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 54).
  • EuGH, 14.12.1979 - 34/79

    Henn und Darby

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1979, Henn und Darby, 34/79, Slg. 1979, 3795, Randnr. 15, vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 32, vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnrn.
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1979, Henn und Darby, 34/79, Slg. 1979, 3795, Randnr. 15, vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 32, vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnrn.
  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1979, Henn und Darby, 34/79, Slg. 1979, 3795, Randnr. 15, vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 32, vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnrn.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-58/98

    Corsten

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    49 EG verlangt die Aufhebung jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus den anderen Mitgliedstaaten gilt -, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991, Säger, C-76/90, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, und vom 3. Oktober 2000, Corsten, C-58/98, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 33).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

  • RG, 07.03.1900 - I 469/99

    Haftung der offenen Handelsgesellschaft für den Schaden, den ein Gesellschafter

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Im Übrigen gilt die Dienstleistungsfreiheit sowohl zugunsten des Dienstleisters als auch des Dienstleistungsempfängers (vgl. u. a. Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-7633, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Wie der Senat (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338) und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - C-42/07 [ECLI:EU:C:2009:519], Liga Portuguesa -, vom 8. September 2010 - C-316/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Markus Stoß - und - C-46/08 [ECLI:EU:C:2010:505], Carmen Media - und vom 30. Juni 2011 - C-212/08 [ECLI:EU:C:2011:437], Zeturf -) zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar.
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