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   AG Schwäbisch Gmünd, 24.08.2009 - 2 C 214/09   

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https://dejure.org/2009,29672
AG Schwäbisch Gmünd, 24.08.2009 - 2 C 214/09 (https://dejure.org/2009,29672)
AG Schwäbisch Gmünd, Entscheidung vom 24.08.2009 - 2 C 214/09 (https://dejure.org/2009,29672)
AG Schwäbisch Gmünd, Entscheidung vom 24. August 2009 - 2 C 214/09 (https://dejure.org/2009,29672)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsanwaltskosten im Verfahren der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung als nach § 103 ZPO festzusetzende Prozesskosten i.S.d. § 91 ZPO; Einbeziehung von Anwaltskosten in die Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits

  • beck.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3441
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Kerpen, 12.04.2011 - 110 C 140/10

    Beseitigungsanspruch aus § 910 I BGB trotz kommunaler Baumschutzsatzung

    Das Gericht teilt dazu die Ansicht des AG Schwäbisch Gmünd (Urteil vom 24.8.2009 - 2 C 214/2009 -, zitiert nach juris), wonach derartige Kosten als "Vorbereitungskosten" unter die Erstattungspflicht fallen können; darüber ist sodann aber im Kostenfestsetzungsverfahren eine Entscheidung herbeizuführen (vgl. a.a.O. m.w. Nachw.).
  • BGH, 15.01.2019 - II ZB 12/17

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher

    Zwar mag eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten nicht bereits durch einen Umkehrschluss aus § 91 Abs. 3 ZPO oder § 15a EGZPO ausgeschlossen sein, da beide Vorschriften die Frage der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten unberührt lassen (so MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 36; MünchKommZPO/Gruber, 5. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 55; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2018, § 91 Rn. 90; AG Schwäbisch Gmünd, NJW 2009, 3441, 3442).
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