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AG Schwäbisch Gmünd, 24.08.2009 - 2 C 214/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsanwaltskosten im Verfahren der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung als nach § 103 ZPO festzusetzende Prozesskosten i.S.d. § 91 ZPO; Einbeziehung von Anwaltskosten in die Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits
- beck.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2009, 3441
Wird zitiert von ... (2)
- AG Kerpen, 12.04.2011 - 110 C 140/10
Beseitigungsanspruch aus § 910 I BGB trotz kommunaler Baumschutzsatzung
Das Gericht teilt dazu die Ansicht des AG Schwäbisch Gmünd (Urteil vom 24.8.2009 - 2 C 214/2009 -, zitiert nach juris), wonach derartige Kosten als "Vorbereitungskosten" unter die Erstattungspflicht fallen können; darüber ist sodann aber im Kostenfestsetzungsverfahren eine Entscheidung herbeizuführen (…vgl. a.a.O. m.w. Nachw.). - BGH, 15.01.2019 - II ZB 12/17
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher …
Zwar mag eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten nicht bereits durch einen Umkehrschluss aus § 91 Abs. 3 ZPO oder § 15a EGZPO ausgeschlossen sein, da beide Vorschriften die Frage der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten unberührt lassen (…so MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 36;… MünchKommZPO/Gruber, 5. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 55;… BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2018, § 91 Rn. 90; AG Schwäbisch Gmünd, NJW 2009, 3441, 3442).