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   BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08   

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https://dejure.org/2008,475
BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08 (https://dejure.org/2008,475)
BVerfG, Entscheidung vom 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08 (https://dejure.org/2008,475)
BVerfG, Entscheidung vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 (https://dejure.org/2008,475)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 176 GVG; § 32 BVerfGG
    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung" im "Holzklotz"-Verfahren); allgemeines Persönlichkeitsrecht des Angeklagten; sitzungspolizeiliche Anordnung (Untersagung der nicht anonymisierten Bildberichterstattung; "Verpixelung" des ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Erlasses ein eA, mit der die Außervollzusetzung einer sitzungspolizeiliche Anordnung, die nicht anonymisierte Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens zu unterlassen, begehrt wird

  • Telemedicus

    Bildberichterstattung in der Hauptverhandlung kann eingeschränkt werden

  • aufrecht.de

    Nur noch "verpixelte" Filmaufnahmen von Angeklagte zulässig?

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Fernsehberichterstattung greift in Persönlichkeitsrechte grundsätzlich stärker ein als eine Schriftberichtserstattung

  • Wolters Kluwer

    Antrag eines privaten Rundfunksenders auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen eine sitzungspolizeiliche Untersagung der nicht anonymisierten Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens; ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bildberichterstattung in der Hauptverhandlung kann eingeschränkt werden

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Holzklotz-Angeklagter muss anonymisiert werden

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    Holzklotzprozess / Laptop-Benutzung kann in Hauptverhandlung versagt werden

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    Fernsehberichterstattung greift in Persönlichkeitsrechte grundsätzlich stärker ein als eine Schriftberichtserstattung

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über Bildberichterstattung in Strafverfahren

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Bildberichterstattung in der Hauptverhandlung kann eingeschränkt werden

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Einschränkung der Bildberichtserstattung in der Hauptverhandliung möglich

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Einschränkung der Bildberichtserstattung in der Hauptverhandliung möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bildberichterstattung kann eingeschränkt werden!

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bildberichterstattung in der Hauptverhandlung kann eingeschränkt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 350
  • DVBl 2009, 120
  • K&R 2009, 34
  • DÖV 2009, 170
  • ZUM 2009, 216
  • afp 2009, 46
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08
    Dies ist vorliegend - jedenfalls in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung der angegriffenen Anordnung (vgl. BVerfGE 119, 309 ) - nicht der Fall.

    Die Rundfunkfreiheit umschließt daher das Recht, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in einer dem Medium eigentümlichen Form unter Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen zu informieren und hierüber zu berichten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang besteht aber in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber nicht in hinreichender Weise eröffnet (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).

    Vor dem Beginn und nach Schluss der Hauptverhandlung und in Verhandlungspausen ist die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen unter Verwendung der hierzu erforderlichen technischen Mittel im Gerichtssaal jedoch vom Schutzbereich der Rundfunkfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 119, 309 ).

    Auch in der Anordnung einer solchen Anonymisierung kann aber eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit liegen (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

    Dies gilt nicht nur, aber mit besonderer Intensität für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).

    Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 119, 309 ).

    Im Rahmen der hier anzustellenden Folgenabwägung unerheblich ist, ob die Begründung der angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnung hinreichend erkennen lässt, dass im Rahmen der gebotenen Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 119, 309 ).

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08
    Ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang besteht aber in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber nicht in hinreichender Weise eröffnet (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).

    Die mündliche Verhandlung selbst ist nach § 169 Satz 2 GVG in verfassungsmäßiger Weise den Ton- und Bildaufnahmen verschlossen (vgl. BVerfGE 103, 44 ).

    Dies gilt nicht nur, aber mit besonderer Intensität für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08
    Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 119, 309 ).

    Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zugunsten des Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ableitet, gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Dies folgt aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Ton und Bild, aber auch aus der ungleich größeren Reichweite, die dem Fernsehen nach wie vor gegenüber anderen Medien zukommt (vgl. bereits BVerfGE 35, 202 ).

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08
    Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08
    Die Rundfunkfreiheit umschließt daher das Recht, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in einer dem Medium eigentümlichen Form unter Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen zu informieren und hierüber zu berichten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Vor dem Beginn und nach Schluss der Hauptverhandlung und in Verhandlungspausen ist die Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen unter Verwendung der hierzu erforderlichen technischen Mittel im Gerichtssaal jedoch vom Schutzbereich der Rundfunkfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08
    Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

    Auszug aus BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).
  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

    Auch hier kommt es maßgeblich auf die Bedeutung der Straftat für die Öffentlichkeit an, die sich aus der Schwere oder Art der Tat, den Besonderheiten des Tathergangs oder der Person oder Stellung des Täters ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 22; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; NJW 2009, 350 Rn. 11).

    Jedenfalls bei einem rechtskräftig verurteilten Straftäter besteht nicht mehr die Gefahr, dass sein Gesicht zu Unrecht mit der Tat verbunden wird und er sich von diesem Eindruck auch nach einem Freispruch auf unabsehbare Zeit nicht mehr befreien kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14 f.).

    a) Auch bei der strafverfahrensbegleitenden Bildberichterstattung hat in der Abwägung der widerstreitenden Interessen - bereits bei der Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt - die Unschuldsvermutung Berücksichtigung zu finden (vgl. BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; EGMR, NJW 2018, 2461 Rn. 40-42 - Axel Springer SE u. RTL Television GmbH gg. Deutschland; Medien und Recht 2000, 221, 225 Rn. 56 - News Verlags GmbH & CoKG gg. Österreich).

    Auch insoweit ist eine entsprechende Zurückhaltung geboten und eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2009, 350 Rn.14).

  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

    Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 204; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, aaO Rn. 14; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 13; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 11; AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96; jeweils mwN).

    Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, aaO, 203; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, aaO Rn. 14; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).

    Denn beim Leser kann der Eindruck entstehen, dass der Kläger trotz der Verfahrenseinstellung "in Wahrheit" Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist und lediglich die Strafverfolgung - zum Beispiel mangels ausreichender Beweise, wie in den Berichten vom 27. April 2012 erwähnt - nicht fortgeführt wurde (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 15).

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung allerdings auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63 Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 3357 Rn. 20).

    Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14).

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