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   BVerfG, 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06   

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https://dejure.org/2008,1479
BVerfG, 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06 (https://dejure.org/2008,1479)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06 (https://dejure.org/2008,1479)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 (https://dejure.org/2008,1479)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bevorzugte Berücksichtigung von Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern aus dem Grundrecht auf Ehe und Familie; Ausnahme der bevorzugten Berücksichtigung von Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern aus dem Grundrecht auf ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EMRK Art. 8, GG Art. 6, BGB § 1697, BGB § 1779
    Schutz von Ehe und Familie, Achtung des Familienlebens, Vormundschaft, Großeltern, Enkel, Kindeswohl

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung der Großeltern bei Anordnung einer Vormundschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Elterliche Sorge und Umgangsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 539
  • NJW 2009, 1133
  • FamRZ 2009, 291
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06
    Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um zu den für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    Zwar muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 13, 331 ; 24, 119 ; 28, 104 ).

    Ebenso hat es mehrfach klargestellt, dass Art. 6 Abs. 2 GG den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind garantiert (vgl. BVerfGE 24, 119 m.w.N.).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06
    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ; 12, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2002 - 1 BvR 1965/02 -, NJW 2003, S. 344 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 -, NJW 2008, S. 2978 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, NJW 2009, S. 1133 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 -, EuGRZ 2010, S. 145 ).
  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Der Konventionstext und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts aber auch als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 - NJW 2009, 1133 m.w.N.).
  • VG Berlin, 07.11.2017 - 36 K 92.17

    Ausländerrecht: Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem als subsidiär

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - BVerfG 1 BvR 2604/06 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8/09 -, juris Rn. 33).
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