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   EuGH, 25.02.2010 - C-381/08   

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https://dejure.org/2010,734
EuGH, 25.02.2010 - C-381/08 (https://dejure.org/2010,734)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.2010 - C-381/08 (https://dejure.org/2010,734)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - C-381/08 (https://dejure.org/2010,734)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b - Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Bestimmung des Erfüllungsorts der Verpflichtung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Car Trim

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b - Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Bestimmung des Erfüllungsorts der Verpflichtung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Car Trim

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b - Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Bestimmung des Erfüllungsorts der Verpflichtung - ...

  • EU-Kommission

    Car Trim

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b - Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Bestimmung des Erfüllungsorts der Verpflichtung - ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei Streitigkeiten über den Erfüllungsort; Abgrenzung zwischen 'Verkauf beweglicher Sachen' und 'Erbringung von Dienstleistungen'; Car Trim GmbH gegen KeySafety Systems Srl

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gerichtsstand des Erfüllungsorts: Die Lieferung herzustellender Waren kann "Verkauf beweglicher Sachen" nach Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO sein - Lieferort bei Versendungskauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei Streitigkeiten über den Erfüllungsort; Abgrenzung zwischen 'Verkauf beweglicher Sachen' und 'Erbringung von Dienstleistungen'; Car Trim GmbH gegen KeySafety Systems Srl

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei Streitigkeiten über den Erfüllungsort; Abgrenzung zwischen 'Verkauf beweglicher Sachen' und 'Erbringung von Dienstleistungen'; Car Trim GmbH gegen KeySafety Systems Srl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Car Trim

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b - Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Bestimmung des Erfüllungsorts der Verpflichtung - ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EG-VO 44/2010 Art. 5 Nr. 1 Buchst. b
    Liefervertrag über herzustellende Ware - Erfüllungsort beim Versendungskauf

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erfüllungsort beim internationalen Versendungskauf? (IBR 2010, 1149)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 22. August 2008 - Car Trim GmbH gegen KeySafety Systems SRL

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1059
  • ZIP 2009, 2316
  • ZIP 2010, 1194
  • EuZW 2010, 301
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus EuGH, 25.02.2010 - C-381/08
    Der Gerichtshof stützt sich zur Beantwortung der Frage auf die Entstehungsgeschichte, die Ziele und die Systematik der Verordnung (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, Slg. 2007, I-3699, Randnr. 18, und vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

    Nach ständiger Rechtsprechung entspricht die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung für vertragliche Streitigkeiten vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel, die die Grundregel der Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten ergänzt, dem Ziel der räumlichen Nähe und ist durch die enge Verknüpfung von Vertrag und zur Entscheidung berufenem Gericht begründet (vgl. Urteile Color Drack, Randnr. 22, und Rehder, Randnr. 32).

    Was den Erfüllungsort der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verpflichtung betrifft, definiert die Verordnung in ihrem Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich dieses Anknüpfungskriterium für den Verkauf beweglicher Sachen autonom, um das Hauptziel der Vereinheitlichung der Gerichtsstandsregeln im Bestreben nach Vorhersehbarkeit zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteile Color Drack, Randnr. 24, und Rehder, Randnr. 33).

    Im Rahmen der Verordnung wird somit mit dieser Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten der Lieferort als autonomes Anknüpfungskriterium festgelegt, das auf sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur auf diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich anwendbar ist (Urteil Color Drack, Randnr. 26).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus EuGH, 25.02.2010 - C-381/08
    Der Gerichtshof stützt sich zur Beantwortung der Frage auf die Entstehungsgeschichte, die Ziele und die Systematik der Verordnung (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, Slg. 2007, I-3699, Randnr. 18, und vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

    Nach ständiger Rechtsprechung entspricht die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung für vertragliche Streitigkeiten vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel, die die Grundregel der Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten ergänzt, dem Ziel der räumlichen Nähe und ist durch die enge Verknüpfung von Vertrag und zur Entscheidung berufenem Gericht begründet (vgl. Urteile Color Drack, Randnr. 22, und Rehder, Randnr. 32).

    Was den Erfüllungsort der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verpflichtung betrifft, definiert die Verordnung in ihrem Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich dieses Anknüpfungskriterium für den Verkauf beweglicher Sachen autonom, um das Hauptziel der Vereinheitlichung der Gerichtsstandsregeln im Bestreben nach Vorhersehbarkeit zu stärken (vgl. in diesem Sinne Urteile Color Drack, Randnr. 24, und Rehder, Randnr. 33).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus EuGH, 25.02.2010 - C-381/08
    Dazu ist daran zu erinnern, dass Art. 5 Nr. 1 der Verordnung bei Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen und solchen über die Erbringung von Dienstleistungen die für diese Verträge charakteristische Verpflichtung als Anknüpfungskriterium für das zuständige Gericht zugrunde legt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge

    Auszug aus EuGH, 25.02.2010 - C-381/08
    Im Urteil vom 11. Juni 2009, Hans & Christophorus Oymanns (C-300/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Gerichtshof in Randnr. 64 festgestellt, dass der Begriff "öffentliche Lieferaufträge" in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) den Kauf von Waren unabhängig davon einschließt, ob die betreffende Ware den Verbrauchern bereits in fertigem Zustand zur Verfügung gestellt oder nach deren Anforderungen hergestellt wurde.
  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Vertrag, dessen charakteristische Verpflichtung eine Dienstleistung ist, als "Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 einzustufen sein wird (Urteil Car Trim, C-381/08, EU:C:2010:90, Rn. 32).
  • BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 135/08

    Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitendem Versendungskauf:

    Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO an den Ort anzuknüpfen, an dem die mit dem Kaufvertrag erstrebte Übertragung der Sachen vom Verkäufer an den Käufer durch deren Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort vollständig abgeschlossen ist und der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Anschluss an EuGH, 25. Februar 2010, C-381/08, NJW 2010, 1059).

    bb) Auf Vorlagebeschluss des Senats vom 9. Juli 2008 (aaO) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 25. Februar 2010 (Rs. C-381/08, NJW 2010, 1059 - Car Trim GmbH / KeySafety Systems Srl) die Frage wie folgt beantwortet:.

    Denn der nach dieser Vorschrift bestehende besondere Gerichtsstand erfasst sämtliche Klagen aus ein und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010, aaO, Rdnr. 50 m.w.N.).

    (2) Für die Bestimmung des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem die verkauften beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, ist ohne Rückgriff auf das hier nach Art. 31 Buchst. b CISG zum italienischen Sitz der Beklagten weisende materielle Recht für den autonom zu bestimmenden Begriff des Lieferortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO nach der Entstehungsgeschichte, den Zielen und der Systematik der Verordnung aus Gründen seiner Vorhersehbarkeit und der räumlichen Sachnähe zu dem zur Entscheidung berufenen Gericht an den Ort anzuknüpfen, an dem die mit dem Kaufvertrag erstrebte Übertragung der Sachen vom Verkäufer an den Käufer durch deren Ankunft an ihrem endgültigen Bestimmungsort vollständig abgeschlossen ist und der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010, aaO, Rdnr. 60 ff.).

  • OLG Frankfurt, 02.07.2020 - 1 U 111/18

    Zur Haftung des Verkäufers bei Aktienlieferungen über den Dividendenstichtag

    Zieht man als Auslegungshilfe andere internationale Regelwerke heran, in denen auf Waren oder bewegliche Sachen abgestellt wird (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 25.2.2010, Az. C-381/08, Rdn. 33-38), nimmt z.B. das CISG den Wertpapierkauf ausdrücklich von seinem Anwendungsbereich aus.
  • EuGH, 14.07.2016 - C-196/15

    Granarolo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Brüssel-I-Verordnung bei Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen und solchen über die Erbringung von Dienstleistungen die für diese Verträge charakteristische Verpflichtung als Anknüpfungskriterium für das zuständige Gericht zugrunde legt (Urteil vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, EU:C:2010:90, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist ein Vertrag, dessen charakteristische Verpflichtung die Lieferung eines Gegenstands ist, als "Verkauf beweglicher Sachen" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Brüssel-I-Verordnung einzustufen (Urteil vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, EU:C:2010:90, Rn. 32).

  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZR 212/07

    Internationaler Warenkaufvertrag: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

    Denn die von der Nichtzulassungsbeschwerde als zulassungsrelevant erörterte Rechtsfrage, ob bei dem hier gegebenen Werklieferungsvertrag ein die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründender Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO vorliegt, ist zwischenzeitlich durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Februar 2010 (Rs. C - 381/08, NJW 2010, 1059 - Car Trim GmbH/KeySafety Systems Srl) geklärt worden.
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2018 - U (Kart) 7/18

    "MUB-Hintersitzlehnen"

    Ein Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware ist auch dann als Verkauf beweglicher Sachen im Sinne der genannten Vorschrift - und nicht als Dienstleistung im Sinne des zweiten Spiegelstrichs - einzustufen, wenn - wie hier - der Auftraggeber bestimmte Vorgaben zur Beschaffenheit, Verarbeitung und Lieferung der Ware macht und der Lieferant die zu verarbeitenden Stoffe zu beschaffen und für die Qualität und die Vertragsgemäßheit der Ware einzustehen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 25.02.2010, C- 381/08, Rn. 43 bei juris; BGH, Urteil vom 11.05.2010, VIII ZR 212/07, Rn. 8 bei juris; Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 18).

    Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt oder hätte erlangen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.06.2011, C-87/10 , Rn. 26 bei juris; Urteil vom 25.02.2010, C-381/08 , Rn. 62 bei juris; BGH, Urteil vom 11.05.2010, VIII ZR 212/07 , Rn. 8 bei juris; Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 19).

  • BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12

    Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

    Hierfür wird an den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung angeknüpft, der als Gerichtsstand nach dieser Regelung für sämtliche Klagen und nicht nur für diejenige, die sich auf die vertragscharakteristische Leistung stützt, maßgeblich ist (vgl. EuGH, Urteile vom 23. April 2009 - C-533/07, Slg. 2009, I-3327 Rn. 54 - Falco Privatstiftung und Rabitsch; vom 25. Februar 2010 - C-381/08, Slg. 2010, I-1255 Rn. 49 f. - Car Trim).
  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 88/14

    Internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine

    Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO gilt für die Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung ein einheitlicher Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung (vgl. zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich Brüssel-I-VO EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - C-386/05, Slg. 2007, I-3699 = NJW 2007, 1799 Rn. 26 - Color Drack/Lexx; Urteil vom 25. Februar 2010 - C-381/08, Slg. 2010, I-1255 = NJW 2010, 1059 Rn. 50 - Car Trim/KeySafety; zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 = NJW 2009, 2801 Rn. 36 - Rehder/Air Baltic; Urteil vom 11. März 2010 - C-19/09, Slg. 2010, I-2121 = NJW 2010, 1189 Rn. 25 - Domberger/Silva; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 5 EuGVO Rn. 26; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 4b).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Color Drack die Auffassung vertreten hat, dass die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung vorgesehene Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten, die die grundsätzliche Regel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten ergänzt, dem Ziel der räumlichen Nähe entspricht und ihren Grund in der engen Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht hat (Urteil Color Drack, Randnr. 22; Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32, und vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).

    24 und 26, Rehder, Randnr. 33, und Car Trim, Randnrn.

  • EuGH, 09.06.2011 - C-87/10

    Electrosteel Europe - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und

    Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach Eingang des Vorabentscheidungsersuchens des vorlegenden Gerichts am 25. Februar 2010 das Urteil Car Trim (C-381/08, Slg. 2010, I-0000) erlassen und dort in Nr. 2 des Tenors festgestellt hat, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung dahin auszulegen ist, dass bei Versendungskäufen der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen ist.
  • EuGH, 08.03.2018 - C-64/17

    Saey Home & Garden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • OLG Stuttgart, 15.01.2021 - 5 U 11/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-Ia-Verordnung:

  • BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11

    Gebühren eines bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalts für die Vertretung seiner

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • EuGH, 19.12.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • OLG Stuttgart, 07.08.2017 - 5 U 188/16

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Kaufvertrag zwischen

  • BGH, 19.10.2010 - VIII ZR 34/09

    Internationale Zuständigkeit für Streitigkeit aus einem grenzüberschreitenden

  • OLG Stuttgart, 24.01.2023 - 5 U 174/22

    Bestimmung der internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus Rahmenvertrag über

  • OLG Nürnberg, 24.05.2017 - 12 U 2484/16

    Dienstleistungen; allgemeine Geschäftsbedingungen; Erfüllungsortvereinbarungen;

  • OLG Nürnberg, 03.05.2017 - 12 U 2484/16

    Formwirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung und internationale Zuständigkeit

  • OLG Köln, 20.05.2022 - 8 U 52/21

    Kaufpreiszahlung für Keramikfliesen; Fehlende internationale Zuständigkeit

  • OLG Naumburg, 24.04.2019 - 12 U 152/18

    Internationaler Warenkauf: Bestimmung der Vertragsgemäßheit; Pflicht des Käufers

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-265/21

    AB und AB-CD (Titre de propriété sur des œuvres d'art)

  • OLG Stuttgart, 18.04.2011 - 5 U 199/10

    Europäischer Zivilprozess: Anforderungen an eine halbschriftliche

  • OLG Hamm, 09.09.2011 - 19 U 88/11

    Fertigung eines Zylinders in England: Erfüllungsort?

  • OLG München, 07.06.2011 - 9 U 5019/10

    Internationale Zuständigkeit: Bauwerkvertrag als "Dienstleistung" und vorgehende

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2010 - 3 Wx 228/10

    Zulässigkeit der Überprüfung der Identität des Vaters durch das Standesamt

  • OLG Hamm, 04.12.2014 - 2 U 29/14

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • OLG Frankfurt, 05.06.2014 - 1 U 48/12

    Internationale Zuständigkeit: Erfüllungsort

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZR 308/08

    Zulassung einer Revision im Zivilprozess

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-185/15

    Kostanjevec - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • LG Kleve, 01.10.2013 - 4 O 272/12

    FENEX-Bedingungen; AGB; Standard-AGB; ADSp; Transport; Fracht; Spedition;

  • OLG Hamm, 26.03.2012 - 2 U 222/11

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen wegen Mängeln

  • OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 U 3/11

    Intereuropäischer Warenkauf: Gerichtsstandsvereinbarung durch Einbeziehung

  • OLG Köln, 05.09.2019 - 24 U 34/19
  • OLG Köln, 25.05.2012 - 19 U 159/11

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte; Anforderungen an die Form

  • KG, 12.08.2021 - 5 W 72/21

    Gebührenreduzierung bei auf Vorabentscheidungsersuchen ergehenden Urteils des

  • LG Bonn, 10.02.2023 - 30 O 83/21
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