Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.11.2009

Rechtsprechung
   BGH, 03.12.2009 - IX ZB 280/08   

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https://dejure.org/2009,1254
BGH, 03.12.2009 - IX ZB 280/08 (https://dejure.org/2009,1254)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2009 - IX ZB 280/08 (https://dejure.org/2009,1254)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2009 - IX ZB 280/08 (https://dejure.org/2009,1254)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fehlende Parteifähigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren; Kostengrundentscheidung über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren; Materiell-rechtlicher Vergütungsanspruch des vorläufigen ...

  • zvi-online.de

    InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, §§ 63, 64; InsVV §§ 8, 10, 11
    Keine Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Betriebs-Berater

    Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • Judicialis

    InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; InsO § 63; ; InsO § 64; ; InsVV § 8; ; InsVV § 10; ; InsVV § 11

  • ra.de
  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ordentlicher Rechtsweg für Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Parteifähigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren; Kostengrundentscheidung über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren; Materiell-rechtlicher Vergütungsanspruch des vorläufigen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsweg: Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1882 (Ls.)
  • NJW-RR 2010, 560
  • ZIP 2010, 89
  • MDR 2010, 287
  • NZI 2010, 13
  • NZI 2010, 98
  • WM 2010, 184
  • BB 2010, 65
  • Rpfleger 2010, 286
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 196/06

    Vergütungsansprüche des Sequesters gegen den Schuldner bei Nichteröffnung des

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 280/08
    Ist das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden, kann die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht nicht im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden; in diesem Fall ist der vorläufige Insolvenzverwalter wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (Bestätigung von BGHZ 175, 48; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 256/03).

    Das hat der Senat bereits wiederholt entschieden (BGHZ 175, 48; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 256/03, zitiert nach [...]).

    Für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt nach der Insolvenzordnung jedoch nichts anderes; das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2007 (BGHZ 175, 48) im Einzelnen ausgeführt.

    Die vorläufige Insolvenzverwalterin kann die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen nicht aus eigenem Recht betreiben, weil es an einer entsprechenden Kostengrundentscheidung fehlt (BGHZ 175, 48, 50 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 a.a.O. Rn. 7 f).

    Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gehören jedoch nicht zu den Kosten des Verfahrens (BGHZ 157, 370, 374, 377; 175, 48, 50 Rn. 9 jeweils zum damals geltenden § 50 GKG; vgl. jetzt den insoweit unveränderten § 23 GKG).

    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist hingegen nicht Partei (BGHZ 175, 48, 50 Rn. 9).

    Dies ergibt sich aus der Gesetzesgeschichte (vgl. im Einzelnen BGHZ 175, 48, 50 Rn. 10).

    Deshalb gibt es für das Insolvenzgericht keine Möglichkeit, einen besonderen, die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters regelnden Beschluss zu erlassen (BGHZ 175, 48, 52 Rn. 14).

    Der vorläufige Insolvenzverwalter hat allerdings im Falle der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens einen materiell-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Schuldner analog §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221 BGB (BGHZ 175, 48, 53 Rn. 16 ff).

    Diesen muss er jedoch im streitigen Zivilverfahren durchsetzen (vgl. BGHZ 175, 48, 50 Rn. 8 ff).

    Eine rechtskräftige Koste § 54 Nr. 2 InsO betrifft nur das eröffnete Insolven §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221 BGB (BGHZ 175, 48, § 64 InsO der Schuldnerin auferlegt.

  • BGH, 23.07.2004 - IX ZB 256/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 280/08
    Ist das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden, kann die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht nicht im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden; in diesem Fall ist der vorläufige Insolvenzverwalter wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (Bestätigung von BGHZ 175, 48; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 256/03).

    Das hat der Senat bereits wiederholt entschieden (BGHZ 175, 48; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 256/03, zitiert nach [...]).

    Die vorläufige Insolvenzverwalterin kann die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen nicht aus eigenem Recht betreiben, weil es an einer entsprechenden Kostengrundentscheidung fehlt (BGHZ 175, 48, 50 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 a.a.O. Rn. 7 f).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 280/08
    Bei dem durch die Zustellung des Eröffnungsantrags an den Schuldner in Gang gesetzten Eröffnungsverfahren stehen sich - anders als im eröffneten Insolvenzverfahren (vgl. BGHZ 149, 178, 181) - nur der antragstellende Gläubiger und der Schuldner ähnlich wie die Parteien eines Zivilprozesses gegenüber.
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZB 46/08

    Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 280/08
    Hierbei prüft der Bundesgerichtshof wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 4).
  • BGH, 22.01.2004 - IX ZB 123/03

    Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagen bei

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 280/08
    Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gehören jedoch nicht zu den Kosten des Verfahrens (BGHZ 157, 370, 374, 377; 175, 48, 50 Rn. 9 jeweils zum damals geltenden § 50 GKG; vgl. jetzt den insoweit unveränderten § 23 GKG).
  • BGH, 26.01.2006 - IX ZB 231/04

    Umfang der Kostentragung durch den Gläubiger nach Rücknahme des Insolvenzantrags;

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 280/08
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 26. Januar 2006 (IX ZB 231/04, ZIP 2006, 431).
  • BGH, 09.03.2006 - IX ZB 209/04

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 280/08
    Hierbei prüft der Bundesgerichtshof wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 4).
  • BGH, 29.09.2005 - IX ZB 430/02

    Anforderungen an die Begründung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 280/08
    Hierbei prüft der Bundesgerichtshof wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 4).
  • AG Göttingen, 05.05.2010 - 74 IN 281/09

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für eine Festsetzung der Vergütung eines

    Dies ergibt sich nach überwiegender Auffassung aus der Verweisung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf die Vorschrift des § 64 Abs. 1 InsO (HambK-Büttner § 64 Rz. 1; FK-InsO/Kind § 64 Rz. 3), nach der sogleich näher dazustellenden Auffassung des BGH (BGH ZInsO 2010, 107) aus § 54 Nr. 2 InsO.

    Wird das Verfahren nicht eröffnet, ist nach der Rechtsprechung des BGH der vorläufige Insolvenzverwalter auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (BGH ZInsO 2010, 107 mit abl.

    Anm. Frind = NZI 2010, 98 mit abl.

    Anm. Riewe NZI 2010, 131 und Uhlenbruck NZI 2010, 161 = ZIP 2010, 89 mit abl.

    Anm. Mitlehner EWiR 2010, 195 = ZVI 2010, 154 für den Fall der Antragsrücknahme; BGH ZInsO 2008, 151 = NZI 2008, 170 und BGH, Beschl. v. 23.07.2004 - IX ZB 256/03 für den Sequester im Gesamtvollsteckungsver-.

    Schon deshalb dürfte eine Befugnis des Insolvenzgericht bestehen, die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalters der Höhe nach festzusetzen (vgl. BGH ZInsO 2010, 107, 108 Rz. 12).

    b) Der BGH beruft sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung darauf, dass § 54 Nr. 2 InsO nur das eröffnete Insolvenzverfahren betrifft (BGH ZInsO 2010, 107 Rz. 9).

    c) Eine Kostengrundentscheidung, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter auch im Falle der Nichteröffnung einen Kostenerstattungsanspruch zubilligt, ist entgegen der Ansicht des BGH (BGH ZInsO 2010, 107 Rz. 7, 10) möglich.

    d) Der vorläufige Insolvenzverwalter muss sich entgegen der Ansicht des BGH (ZInsO 2010, 107 Rz. 11) nicht auf einen materiell-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Schuldner analog §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221 BGB verweisen lassen, der vor dem Zivilgericht durchzusetzen ist.

  • BGH, 22.09.2010 - IX ZB 195/09

    Insolvenzverfahren: Funktionelle Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des

    Dementsprechend kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Vergütung des vorläufigen Verwalters auf der Grundlage der § 64 InsO, §§ 8, 10 InsVV festgesetzt werden (vgl. BGHZ 175, 48, 50 ff.; BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 280/08, WM 2010, 184, 185 Rn. 6).
  • AG Duisburg, 28.04.2010 - 62 IN 145/09

    Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters durch das Insolvenzgericht

    Die von § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 InsO abweichende Auffassung des Bundesgerichtshofs, die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters könne, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden sei, nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden, sondern der vorläufige Insolvenzverwalter sei wegen seines materiell-rechtlichen Vergütungsanspruchs gegen den Schuldner auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (BGH, Beschluss vom 3.12.2009 - IX ZB 280/08, NZI2010, 98f. = ZIP 2010, 89f. = ZInsO 2010, 107 f.), ist unzutreffend.

    Sie ist zu Recht auf einhellige Kritik gestoßen (vgl. Riewe NZI 2010, 131 ff., 134; Uhlenbruck NZI 2010, 161 ff.; Mitlehner EWiR 2010, 195 f.).

    Sedes materiae ist ausschließlich § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 InsO (ebenso Uhlenbruck NZI 2010, 161, 162, 165; Riewe NZI 2010, 131, 133; Mitlehner EWiR 2010, 195, 196).

    Das Gesetz setzt in § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 InsO unmittelbar voraus, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters immer aus dem Vermögen des Schuldners zu leisten ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 249 zu Nr. 3, S. 262 zu Nr. 3); dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen klargestellt (vgl. BGHZ 175, 48 Tz. 27 ff., 34 ff. = NJW 2008, 583, 585 = NZI 2008, 170, 173 = ZIP 2008, 228; BGH NZI 2010, 98 f. Tz. 11 = ZIP 2010, 89 f. = ZInsO 2010, 107 f.; vgl. auch Uhlenbruck NZI 2010, 161, 162).

    Eine gerichtliche Entscheidung ist nur hinsichtlich der Höhe der Vergütung gesetzlich geboten; die Entscheidung über den Grund hat allenfalls deklaratorische Bedeutung, ein gerichtlicher Entscheidungsspielraum besteht insoweit nicht (vgl. Riewe NZI 2010, 131, 134; Uhlenbruck NZI 2010, 161, 165; Mitlehner EWiR 2010, 195, 196).

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 219/11

    Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens: Festsetzung der Vergütung des vorläufigen

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem vor dem 1. März 2012 beantragten Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht nicht im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist; in diesem Fall ist der vorläufige Insolvenzverwalter wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 196/06, BGHZ 175, 48 Rn. 28 ff mwN; Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 280/08, ZIP 2010, 89 Rn. 6 ff; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 79/10 Rn. 2).

    bb) Nach der vom erkennenden Senat vertretenen Ansicht ist das Insolvenzgericht zu einer solchen Kostengrundentscheidung zwar nicht berechtigt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 14; Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 10).

    Zu den Kosten des Verfahrens gehören die Gebühren des vorläufigen Verwalters zwar nicht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 7 mwN).

  • LG Düsseldorf, 31.03.2011 - 25 T 36/11

    Voraussetzungen für den Anspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf

    Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zwar im Falle der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens einen materiell-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Schuldner analog §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221 BGB; diesen muss er jedoch im streitigen Zivilverfahren durchsetzen (BGH Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 280/08 = ZInsO 2010, 107 juris).

    Deshalb gibt es für das Insolvenzgericht auch nicht die Möglichkeit, einen besonderen, die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters regelnden Beschluss zu erlassen (BGH Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 280/08 juris = ZInsO 2010, 107 juris; BGHZ Beschluss vom 13.12.2007 - 175, IX ZR 196/06 = BGHZ 175, 48 juris).

    Aus der Gesetzesgeschichte ergibt sich aber, dass § 54 Nr. 2 InsO nur das eröffnete Insolvenzverfahren betrifft (BGH Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 280/08 - = ZInsO 2010, 107 juris; BGHZ Beschluss vom 13.12.2007 - 175, IX ZR 196/06 = BGHZ 175, 48 juris).

  • LG Duisburg, 20.05.2010 - 7 T 105/10

    Vergütungen und Auslagen eines vorläufigen Insolvenzverwalters als "Kosten des

    Sie vertritt unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2009 - IX ZB 280/08 - die Ansicht, wegen der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens könne die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht nicht im Verfahren nach §§ 63, 64 InsO, §§ 8, 10, 11 InsVV festgesetzt werden.

    Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 03.12.2009 - IX ZB 280/08 (ZIP 2010, 89) unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 23.12.2007 - IX ZR 196/06, BGHZ 175, 48; Beschluss vom 23.07.2004 - IX ZB 256/03) in einer identischen Fallkonstellation entschieden hat, kann der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung nicht aus eigenem Recht betreiben, weil es an einer entsprechenden Kostengrundentscheidung fehlt und der vorläufige Insolvenzverwalter auch keine seine Kosten betreffende Grundentscheidung erwirken kann.

  • AG Düsseldorf, 18.10.2010 - 502 IN 273/08

    Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Festsetzung der Vergütung und

    Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH v. 3.12.2009 (IX ZB 280/08), derzufolge die Insolvenzgerichte bei einer anderen Erledigung des Eröffnungsverfahrens als durch Verfahrenseröffnung nicht zur Festsetzungsentscheidung befugt seien, wird hilfsweise beantragt, dass das Insolvenzgericht zur begehrten Vergütung Stellung nimmt.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 3.12.2009 (ZinsO 2010, 107) offenbar festgestellt, dass dem Insolvenzgericht eine Festsetzungskompetenz nicht zukäme, da es an einer Kostengrundentscheidung hinsichtlich dieser Kosten fehle und das Insolvenzgericht auch zu einer solchen nicht befugt sei.

  • BGH, 09.02.2012 - IX ZB 79/10

    Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens: Rechtsweg für Vergütungsansprüche des

    Der Verwalter ist in diesem Fall wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 196/06, BGHZ 175, 48 Rn. 28 ff mwN; Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 280/08, ZIP 2010, 89).
  • BGH, 09.02.2012 - IX ZB 119/10

    Klärungsbedürftigkeit der Möglichkeit der Festsetzung der Vergütung des

    Der Verwalter ist in diesem Fall wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 196/06, BGHZ 175, 48 Rn. 28 ff mwN; Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 280/08, ZIP 2010, 89).
  • BGH, 09.02.2012 - IX ZB 137/11

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage über die Festsetzbarkeit der Vergütung

    Der Verwalter ist in diesem Fall wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 196/06, BGHZ 175, 48 Rn. 28 ff mwN; Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 280/08, ZIP 2010, 89).
  • BGH, 09.02.2012 - IX ZB 210/10

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage über die Festsetzbarkeit der Vergütung

  • BGH, 09.02.2012 - IX ZB 63/10

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage über die Festsetzbarkeit der Vergütung

  • LG Memmingen, 28.02.2011 - 44 T 207/11

    Vergütung für die Überwachung der Insolvenzplanerfüllung in Form eines

  • LG Duisburg, 18.02.2010 - 7 T 293/09

    Betreiben der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus

  • LG Lüneburg, 18.02.2011 - 3 O 207/10

    Veranlassung der Eintragung eines Sperrvermerks ins Grundbuch durch den

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Rechtsprechung
   BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3168
BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08 (https://dejure.org/2009,3168)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 (https://dejure.org/2009,3168)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2009 - I ZB 101/08 (https://dejure.org/2009,3168)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der auswärtige Rechtsanwalt in der Kostenerstattung

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Auswärtiger Rechtsanwalt VIII

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1882
  • MDR 2010, 588
  • GRUR 2010, 14
  • GRUR 2010, 367
  • DB 2010, 8
  • DB 2010, 842
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08
    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02 = NJW 2003, 901, 902 f. = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 22.2. 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 10; Beschl. v. 20.5.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Tz. 6 = WRP 2008, 1120).

    Solche besonderen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält (BGH, Beschl. v. 23.1. 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 14 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; BGH NJW-RR 2009, 283 Tz. 7).

    Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 Tz. 11, 13 f.; NJW-RR 2009, 283 Tz. 8).

  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08
    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02 = NJW 2003, 901, 902 f. = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 22.2. 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 10; Beschl. v. 20.5.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Tz. 6 = WRP 2008, 1120).

    Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 Tz. 11, 13 f.; NJW-RR 2009, 283 Tz. 8).

  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08
    Solche besonderen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält (BGH, Beschl. v. 23.1. 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 14 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; BGH NJW-RR 2009, 283 Tz. 7).

    Denn für die Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens an und nicht darauf, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH GRUR 2007, 726 Tz. 14 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI).

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08
    a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02 = NJW 2003, 901, 902 f. = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 22.2. 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 10; Beschl. v. 20.5.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Tz. 6 = WRP 2008, 1120).
  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08
    Im Hinblick auf die gewählte Betriebsorganisation hat es der Bundesgerichtshof für die Erstattung der Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts auch ausreichen lassen, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung übernimmt (BGH, Beschl. v. 28.6. 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz. 9 ff.).
  • OLG Nürnberg, 13.12.2012 - 12 W 2180/12

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    Ausnahmen hiervon hat die Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn besondere Umstände die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII), etwa wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, oder in Fällen, in denen im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen bestimmte Rechtsanwälte, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, mit der rechtlichen Besorgung von Angelegenheiten der Partei betraut sind ("Hausanwälte") und in denen Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008; Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697).
  • BGH, 07.11.2023 - VIII ZB 9/23

    Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort.

    (1) Handelt es sich um eine Sache, deren vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008  VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; vom 12. November 2009 - I ZB 101/08, NJW 2010, 1882 Rn. 11; vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521 Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2014 - 15 W 9/14

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Darüber hinausgehende Reisekosten sind hingegen nur ausnahmsweise zu erstatten, wenn besondere Gründe vorliegen, wobei eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit allein nicht ausreicht und die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts am dritten Ort eine Reisekostenerstattung in voller Höhe nur rechtfertigt, wenn ein geeigneter Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei nicht beauftragt werden kann (BGH, GRUR 2010, 367 - Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; NJW-RR 2012, 697; OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 233).

    Denn für die Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens an und nicht darauf, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH, GRUR 2007, 726 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; GRUR 2010, 367 - Auswärtiger Rechtsanwalt VIII).

    Daher können die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sein, wenn ein Unternehmen sie bereits vorprozessual zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung übernimmt (BGH, NJW 2006, 3008; BGH, GRUR 2010, 367 - Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2014 - 20 W 18/14).

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2012 - 24 W 4/12

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

    Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, werden wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf die Reisekosten des am Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts nicht betroffen (BGH NJW 2010, 1882; 2003; 902; NJW-RR 2009, 283; 2007, 1071).
  • OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19

    Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort

    Der (schillernde) Begriff "Hausanwalt" mag hier nicht fernliegen - andererseits sind die Voraussetzungen des BGH-Beschlusses vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 (jährlich 120 bis 150 Gerichtsverfahren, Mandatierung in allen Fällen streitig werdender Leistungsablehnungen ohne weitere Instruktionen usw. usw.) hier nicht gegeben, insbesondere genügt eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant gerade nicht, um die Beauftragung eines Rechtsanwalts "am dritten Ort" kostenrechtlich zu rechtfertigen (eindeutig BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 a.E.; Beschl. v. 12.11.2009 - I ZB 101/08 Tz 12; Beschl. v. 20.05.2008 - IIX ZB 92/07 Tz 8).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2011 - 24 W 92/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten; Umfang

    Für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, kann allerdings die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH NJW 2010, 1882; 2003; 902; NJW-RR 2009, 283; 2007, 1071).

    Anderes kann aber dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind ( BGH NJW 2010, 1882; NJW-RR 2007, 1071; 2009, 283).

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2010 - 24 W 66/10

    Erstattung der Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts

    Für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH NJW 2010, 1882; 2003; 902; NJW-RR 2009, 283; 2007, 1071).

    Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur "sachangemessenen" Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind (BGH NJW 2010, 1882; NJW-RR 2007, 1071; 2009, 283).

  • OLG München, 12.06.2012 - 11 W 58/12

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen

    Richtig ist auch, dass selbst eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt hieran nichts ändert, vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.11.2009 - I ZB 101/08 Tz. 12, ferner ist vom BGH mehrfach entschieden, dass eine bereits vorprozessuale Tätigkeit der später eingeschalteten auswärtigen Anwaltskanzlei eine entsprechende Erstattungsfähigkeit grundsätzlich nicht zu begründen vermag (Beschl. v. 20.12.2011, a.a.O., Tz. 11; Beschl. v. 22.2.2007 - VII ZB 93/06 Tz. 14; Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 26).

    Unter besonderen Voraussetzungen sind von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen möglich, siehe z. B. BGH, Beschl. v. 7.6.2011 - VIII ZB 102/08 Tz. 9 ff.; Beschl. v. 12.11.2009 - I ZB 101/08 Tz. 10 ff.; Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 28 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 20 W 79/14

    Erstattungsfähigkeit der Kosten von im Heimatland des Schutzrechtsinhabers

    Für die Erstattung der Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts kann es daher ausreichen, wenn ein Unternehmen streitige Angelegenheiten nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung übernimmt (BGH, GRUR 2010, 367 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt VIII).
  • OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10

    Zu der Erstattung von Reisekosten, wenn auswärtiger Rechtsanwalt routinemäßig mit

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdender Leistungsablehnung die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 28.6.2006 a.a.O.; Beschluss vom 12.11.2009, I ZB 101/08, NJW 2010, 1882 - auswärtiger Rechtsanwalt VIII).
  • LG Düsseldorf, 31.08.2015 - 14 Qs 34/15

    Entstehung der Verfahrensgebühr bzgl. Ausführung des Auftrages zur Verteidigung

  • LG Köln, 20.01.2012 - 3 O 346/09

    Erstattungsfähigkeit eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen

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