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   OLG München, 09.02.2010 - 5St RR (II) 9/10   

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OLG München, 09.02.2010 - 5St RR (II) 9/10 (https://dejure.org/2010,10280)
OLG München, Entscheidung vom 09.02.2010 - 5St RR (II) 9/10 (https://dejure.org/2010,10280)
OLG München, Entscheidung vom 09. Februar 2010 - 5St RR (II) 9/10 (https://dejure.org/2010,10280)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Volksverhetzung durch Wahlplakat der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abbildung ausländischer Mitbürger auf einem "fliegenden Teppich" mit der Überschrift "Guten Heimflug!" i.R.e. Wahlwerbung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) als Volksverhetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2150
  • NStZ 2011, 41
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG München, 09.02.2010 - 5St RR (II) 9/10
    Wird ein solcher Angriff in dem Gebrauch eines Grundrechts (hier: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gesehen, bedarf es einer sehr sorgfältigen Begründung, da die Grundrechte insgesamt Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind (BVerfGE 93, 266, 293; 107, 275, 284).

    Dieser gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (BVerfGE 93, 266, 289) und insbesondere im politischen Meinungskampf auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (BVerfG NJW 1992, 2750).

    Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon deshalb dem Schutzbereich dieses Grundrechts (BVerfGE 61, 1, 7 f; 93, 266, 289).

    d) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr objektiver Sinn, also der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv haben (BVerfGE 93, 266, 295), zutreffend erfasst worden ist (BVerfGE 94, 1, 9).

    Der objektive Sinn wird nicht nur vom Wortlaut der Äußerung, sondern insbesondere dann, wenn die betreffende Formulierung - wie hier - ersichtlich ein Anliegen nur in schlagwortartiger Form zusammenfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 1. Dezember 2007 - 1 BvR 3041/07 -, JURIS), auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfGE 93, 266, 295).

    Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen andere Auslegungsvarianten, die nicht zu einer strafrechtlichen Sanktion führen würden, mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfGE 85, 1, 13 f.; 93, 266, 295 f.; 94, 1, 9; 114, 339, 349; st. Rspr.).

  • BGH, 14.03.1984 - 3 StR 36/84

    "Ausländer raus", "Tod dem Klerus", "Tötet Cremer", "Hängt Brandt" - öffentliche

    Auszug aus OLG München, 09.02.2010 - 5St RR (II) 9/10
    Zwar kann in der Bekundung von Ablehnung gegenüber ausländischen Bevölkerungsteilen eine strafbare Volksverhetzung auch dann liegen, wenn für das angesprochene Publikum durch Hinzufügen des Hakenkreuzsymbols zu der Parole "Juden raus" eine Befürwortung der nationalsozialistischen Judenverfolgung oder vergleichbarer Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zum Ausdruck kommt (BGHSt 32, 310, 313).

    Bei diesen fehlen allgemein bekannte geschichtliche Erfahrungen, die solche Parolen ohne weiteres als - im Sinne des § 130 Nr. 2 StGB strafbare - Aufforderungen zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen erscheinen lassen (BGHSt 32, 310, 313).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus OLG München, 09.02.2010 - 5St RR (II) 9/10
    d) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr objektiver Sinn, also der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv haben (BVerfGE 93, 266, 295), zutreffend erfasst worden ist (BVerfGE 94, 1, 9).

    Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen andere Auslegungsvarianten, die nicht zu einer strafrechtlichen Sanktion führen würden, mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfGE 85, 1, 13 f.; 93, 266, 295 f.; 94, 1, 9; 114, 339, 349; st. Rspr.).

  • BVerfG, 01.12.2007 - 1 BvR 3041/07

    NPD-Versammlung zum Thema "Todesstrafe für Kinderschänder/gegen

    Auszug aus OLG München, 09.02.2010 - 5St RR (II) 9/10
    Der objektive Sinn wird nicht nur vom Wortlaut der Äußerung, sondern insbesondere dann, wenn die betreffende Formulierung - wie hier - ersichtlich ein Anliegen nur in schlagwortartiger Form zusammenfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 1. Dezember 2007 - 1 BvR 3041/07 -, JURIS), auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfGE 93, 266, 295).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus OLG München, 09.02.2010 - 5St RR (II) 9/10
    Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon deshalb dem Schutzbereich dieses Grundrechts (BVerfGE 61, 1, 7 f; 93, 266, 289).
  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

    Auszug aus OLG München, 09.02.2010 - 5St RR (II) 9/10
    Wird ein solcher Angriff in dem Gebrauch eines Grundrechts (hier: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gesehen, bedarf es einer sehr sorgfältigen Begründung, da die Grundrechte insgesamt Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind (BVerfGE 93, 266, 293; 107, 275, 284).
  • BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88

    Kollektivbeleidigung von Soldaten

    Auszug aus OLG München, 09.02.2010 - 5St RR (II) 9/10
    a) Ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird (BVerfG NJW 2001, 61, 63; BGHSt 36, 83, 90; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 130 Rdn. 6 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91

    Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur

    Auszug aus OLG München, 09.02.2010 - 5St RR (II) 9/10
    Dieser gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (BVerfGE 93, 266, 289) und insbesondere im politischen Meinungskampf auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (BVerfG NJW 1992, 2750).
  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus OLG München, 09.02.2010 - 5St RR (II) 9/10
    a) Ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird (BVerfG NJW 2001, 61, 63; BGHSt 36, 83, 90; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 130 Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Auszug aus OLG München, 09.02.2010 - 5St RR (II) 9/10
    12 2. Mit der Feststellung, das Plakat stelle alle Ausländer als minderwertig und unerwünscht hin und spreche ihnen das Recht ab, im Inland zu leben, wollte die Strafkammer offenbar an Formulierungen des Bundesgerichtshofs aus der Entscheidung BGHSt 40, 97, 100, anknüpfen.
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BGH, 28.07.2016 - 3 StR 149/16

    Keine ausschließliche Beweiskraft des Protokolls hinsichtlich der Gelegenheit des

    Feindselige Parolen wie "Ausländer raus" oder "Türken raus" werden grundsätzlich nicht erfasst, wenn sie sich in der Aufforderung zum Verlassen des Landes erschöpfen (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03, NJW 2008, 2907, 2908; BGH, Urteil vom 14. März 1984 - 3 StR 36/84, BGHSt 32, 310, 313; S/S/SternbergLieben, StGB, 29. Aufl., § 130 Rn. 5b; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 St RR 9/10/II, NStZ 2011, 41, 42).
  • VG München, 19.09.2019 - M 22 K 17.4899

    Verpflichtung einer Kommune zum Abhängen eines Wahlplakats

    Ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer setzt dabei voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 6.9.2000 - 1 BvR 1056/95 - NJW 2001, 61; OLG München, B.v. 9.2.2010 - 5 St RR (II) 9/10, 5 St RR (II) 009/10 - juris Rn. 8).

    Vor diesem Hintergrund ist insgesamt eine restriktive Auslegung des Straftatbestandes nach § 130 StGB geboten, in deren Rahmen auch plakative und heftige Herabwürdigungen von Teilen der Bevölkerung nicht ohne weiteres als die Menschenwürde verletzender Angriff auf die Persönlichkeit zu qualifizieren sind (vgl. hierzu etwa OLG München, B.v. 9.2.2010 - 5 St RR (II) 9/10, 5 St RR (II) 009/10 - juris Rn. 12; VG Berlin, B.v. 7.9.2011 - 1 L 293/11).

    Die inmitten stehende Äußerung ist demnach unter den hier gegebenen Umständen (noch) vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt; ein Angriff auf die Menschenwürde der Kläger liegt trotz des herabwürdigenden und ehrverletzenden Inhalts des Plakats nicht vor (vgl. hierzu in einem ähnlich gelagerten Fall insbesondere OLG München, B.v. 9.2.2010 - 5 St RR (II) 9/10, 5 St RR (II) 009/10 - juris).

  • VG Berlin, 07.09.2011 - 1 L 293.11

    NPD muss Wahlplakate in Friedrichhain-Kreuzberg nicht entfernen

    Das alleinige Bestreiten des Aufenthaltsrechts der Ausländer an sich genügt hierfür nicht (so für ein vergleichbares Plakat der NPD im bayerischen Landtagswahlkampf: OLG München, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5St RR (II) 9/10, 5St RR (II) 009/10 -, juris Rn. 10 ff.).
  • KG, 01.12.2011 - 1 Ss 395/11

    Zum NPD-Wahlkampf: "5-Punkte-Plan zur Ausländerrückführung"

    Hierbei und bei der weiteren rechtlichen Bewertung wird es - ggf. auch unter Berücksichtigung anderer Tatbestandsalternativen - die von der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen sowie u.a. BVerfG NJW 2008, 2097; BGH NStZ 2007, 216; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 1 Ws 75, 76/06 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 2 Ws 323/09 - [juris]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 368; OLG Karlsruhe MDR 1995, 735; OLG München NJW 2010, 2150) zu bedenken und die Frage der Eignung der Handlungen zur Friedensstörung - auch betreffend die Einstellung eines Textes in das Internet für eine kurze Zeit - ebenfalls gründlicher zu betrachten haben.
  • VG München, 20.09.2017 - M 22 E 17.4341

    Verpflichtung zur Abhängung eines Wahlplakats

    Insgesamt ist daher eine restriktive Auslegung des Straftatbestandes nach § 130 StGB geboten, bei der auch plakative und heftige Herabwürdigungen von Teilen der Bevölkerung nicht ohne weiteres als die Menschenwürde verletzender Angriff auf die Persönlichkeit zu qualifizieren sind (vgl. hierzu etwa OLG München, B.v. 9.2.2010 - 5 St RR (II) 9/10, 5 St RR (II) 009/10 - juris Rn. 12; VG Berlin, B.v. 7.9.2011 - 1 L 293/11).
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