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   BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09   

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https://dejure.org/2010,1001
BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09 (https://dejure.org/2010,1001)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2010 - V ZR 217/09 (https://dejure.org/2010,1001)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09 (https://dejure.org/2010,1001)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 906 Abs 2 S 2 BGB
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Auf dem Nachbargrundstück für den Eigentümer tätig werdender Bauunternehmer als Anspruchsschuldner

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 906 Abs 2 S 2 BGB
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Auf dem Nachbargrundstück für den Eigentümer tätig werdender Bauunternehmer als Anspruchsschuldner

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung eines ausführenden Bauunternehmers in das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog; Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog nach Rüttelarbeiten zur Verdichtung des Bodens

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen Bauunternehmer; Risse durch Rüttelarbeiten am Nachbargrundstück; Bodenerschütterungen; verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche aus Delikt; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Bauschäden durch Bauarbeiten ...

  • rewis.io

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Auf dem Nachbargrundstück für den Eigentümer tätig werdender Bauunternehmer als Anspruchsschuldner

  • rewis.io

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Auf dem Nachbargrundstück für den Eigentümer tätig werdender Bauunternehmer als Anspruchsschuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung eines ausführenden Bauunternehmers in das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog; Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog nach Rüttelarbeiten zur Verdichtung des Bodens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschädigung durch Bodenerschütterungen vom Nachbargrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Bauunternehmer als Störer

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB richtet sich nur gegen den Nachbarn und nicht gegen sonstige Dritte

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Schaden am Nachbarhaus: Unternehmer haftet nicht immer!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Der Bauunternehmers ist für Schäden am Nachbargrundstück nur bei Verschulden zum Schadenersatz verpflichtet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine nachbarrechtliche Haftung des Bauunternehmers

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarschäden: Bauunternehmer haftet nur bei Verschulden! (IBR 2010, 629)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3158
  • NZBau 2010, 751
  • NZM 2010, 758
  • BauR 2010, 1810
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 19.10.1965 - V ZR 171/63
    Auszug aus BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09
    Der Bauunternehmer, der Arbeiten für einen anderen (Bauherrn) auf einem benachbarten Grundstück ausführt, wird dadurch nicht zu dem Benutzer des Nachbargrundstücks, der dem Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einem Ausgleich bei wesentlichen, für ihn unzumutbaren Beeinträchtigungen verpflichtet ist (Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35; BGHZ 72, 289, 297).

    Nicht der Einsatz des Bauunternehmers, sondern das Interesse des Nachbarn an der Bebauung seines Grundstücks nötigt den Eigentümer zum Nachgeben und kann den Nachbarn als Bauherrn nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausgleich der von seinem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen verpflichten (vgl. RGZ 167, 14, 29; Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35).

    a) Richtig sind zwar die Ausgangsüberlegungen des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die ihr Gebäude schädigenden Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB auch gegenüber der Beklagten, die insoweit Handlungsstörerin war, hätte abwehren können, wenn sie die Gefährlichkeit dieser Arbeiten rechtzeitig erkannt hätte (vgl. Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35; OLG Oldenburg OLGR 2001, 49) und dass ein nachbarlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB als Kompensation für den Ausschluss des Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB anerkannt ist (Senat, BGHZ 111, 158, 163; 155, 99, 106; 160, 232, 239; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993).

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

    Auszug aus BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09
    Das ist hier jedoch der Fall, weil der Schadensersatzanspruch wegen einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zwei unterschiedliche Streitgegenstände darstellende, prozessual selbständige Ansprüche sind (BGHZ 111, 158, 166; 120, 239, 249).

    Diese Ansprüche verfolgen zwar dasselbe Ziel und werden meistens im Wege der Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) geltend gemacht (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374); über sie kann aber jeweils durch Teilurteil entschieden (Senat, BGHZ 111, 158, 166) und das Rechtsmittel auf einen der beiden Ansprüche beschränkt werden (Senat, Urt. v. 20. November 1998, V ZR 411/97, NJW 1999, 1029, 1030).

    a) Richtig sind zwar die Ausgangsüberlegungen des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die ihr Gebäude schädigenden Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB auch gegenüber der Beklagten, die insoweit Handlungsstörerin war, hätte abwehren können, wenn sie die Gefährlichkeit dieser Arbeiten rechtzeitig erkannt hätte (vgl. Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35; OLG Oldenburg OLGR 2001, 49) und dass ein nachbarlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB als Kompensation für den Ausschluss des Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB anerkannt ist (Senat, BGHZ 111, 158, 163; 155, 99, 106; 160, 232, 239; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993).

  • BGH, 02.07.2009 - V ZB 40/09

    Beschränkung des Gesamtstreitstoffs auf einen tatsächlich und rechtlich

    Auszug aus BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09
    Die Revision ist nämlich nur für die Entscheidung über eine entsprechende Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: BGHZ 153, 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, AuR 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).

    Eine solche Begrenzung des in der Rechtsmittelinstanz anfallenden Streitstoffs ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Zulassung einen tatsächlich und rechtlich abgrenzbaren Teil des Gesamtstreitstoffs betrifft, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein kann oder auf den der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (BGHZ 161, 15, 18; Senat, Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).

  • BGH, 26.10.1978 - III ZR 26/77

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Ausschachtungen an öffentlicher Straße

    Auszug aus BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09
    Der Bauunternehmer, der Arbeiten für einen anderen (Bauherrn) auf einem benachbarten Grundstück ausführt, wird dadurch nicht zu dem Benutzer des Nachbargrundstücks, der dem Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einem Ausgleich bei wesentlichen, für ihn unzumutbaren Beeinträchtigungen verpflichtet ist (Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35; BGHZ 72, 289, 297).

    b) Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist nämlich derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt (BGHZ 72, 289, 297; Senat: BGHZ 113, 384, 392; 155, 99, 102).

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09
    b) Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist nämlich derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt (BGHZ 72, 289, 297; Senat: BGHZ 113, 384, 392; 155, 99, 102).

    a) Richtig sind zwar die Ausgangsüberlegungen des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die ihr Gebäude schädigenden Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB auch gegenüber der Beklagten, die insoweit Handlungsstörerin war, hätte abwehren können, wenn sie die Gefährlichkeit dieser Arbeiten rechtzeitig erkannt hätte (vgl. Senat, Urt. v. 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35; OLG Oldenburg OLGR 2001, 49) und dass ein nachbarlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB als Kompensation für den Ausschluss des Abwehranspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB anerkannt ist (Senat, BGHZ 111, 158, 163; 155, 99, 106; 160, 232, 239; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993).

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09
    Die Revision ist nämlich nur für die Entscheidung über eine entsprechende Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: BGHZ 153, 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, AuR 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).

    Eine solche Beschränkung der Zulassung liegt - wenn sie in dem Berufungsurteil nicht ausdrücklich (im Tenor) ausgesprochen worden ist - dann vor, wenn die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs erheblich ist (BGHZ 153, 358, 362; 155, 392, 394).

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09
    Die Revision ist nämlich nur für die Entscheidung über eine entsprechende Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugelassen worden, was sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt (vgl. dazu: BGHZ 153, 358, 360; 155, 392, 394; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 84/04, AuR 2005, 410; Beschl. v. 2. Juli 2009, V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431, 1432).

    Eine solche Beschränkung der Zulassung liegt - wenn sie in dem Berufungsurteil nicht ausdrücklich (im Tenor) ausgesprochen worden ist - dann vor, wenn die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs erheblich ist (BGHZ 153, 358, 362; 155, 392, 394).

  • BGH, 21.05.1963 - VI ZR 254/62

    Ritterspiele - Analoge Anwendung von §§ 829, 828 Abs. 1 BGB bei über 7jährigem

    Auszug aus BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09
    Eine derartige, von einem Verschulden unabhängige Schadensersatzpflicht nach dem Veranlassungsprinzip aus Billigkeitsgesichtspunkten ist im Gesetzgebungsverfahren zum Bürgerlichen Gesetzbuch zwar erwogen und von der 2. Kommission auch beschlossen worden, aber letztlich doch nicht Gesetz geworden (Prot. II, S. 591; Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Recht der Schuldverhältnisse III, S. 922 ff.; RGZ 146, 213, 216; BGHZ 39, 281, 285).
  • BGH, 19.06.1951 - I ZR 77/50

    Warenzeichenverletzung. Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09
    Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, der dem vorbeugenden Schutz des bedrohten Rechts dient, kann zur Abwehr einer drohenden Rechtsverletzung bereits geltend gemacht werden, wenn der Störer eine Handlung vornimmt, welche die ernsthafte Gefahr einer Rechtsverletzung hervorruft (vgl. BGHZ 2, 394, 395; Senat, Urt. v. 18. September 2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787).
  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem

    Auszug aus BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09
    Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, der dem vorbeugenden Schutz des bedrohten Rechts dient, kann zur Abwehr einer drohenden Rechtsverletzung bereits geltend gemacht werden, wenn der Störer eine Handlung vornimmt, welche die ernsthafte Gefahr einer Rechtsverletzung hervorruft (vgl. BGHZ 2, 394, 395; Senat, Urt. v. 18. September 2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787).
  • RG, 13.12.1934 - VI 340/34

    Inwieweit können bei der Prüfung, ob die von dem Vermieter auf Wunsch des Mieters

  • BGH, 22.02.1991 - V ZR 308/89

    Haftung des Grundstückseigentümers für Folgen der Bildung eines Kaltluftsees

  • BGH, 01.02.2008 - V ZR 47/07

    Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04

    Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf einem Grundstück

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 20.11.1998 - V ZR 411/97

    Wesentlichkeit sprengungsbedingter Erschütterungen

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 230/03

    Ausgleichsansprüche im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

  • RG, 21.04.1941 - V 103/40

    1. Ist die Vorschrift des § 909 BGB. anwendbar auf den Fall, daß infolge von

  • OLG Oldenburg, 15.11.2000 - 2 U 239/00

    Einstellung der Bauarbeiten

  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16

    Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter

    Anders als ein Mieter ist der Handwerker nicht Nutzer des Grundstücks, da er nicht dessen Nutzungsart bestimmt, sondern nach den Weisungen des Grundstückseigentümers lediglich bestimmte Tätigkeiten vornimmt (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, NJW 2010, 3158 Rn. 12 und 16).
  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14

    Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber

    Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09 Rn. 10, insoweit in NJW 2010, 3158 nicht abgedruckt).
  • BGH, 15.07.2011 - V ZR 277/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ausschluss durch deliktsrechtliche Haftung

    a) Ein solcher Anspruch könnte aus prozessualen Gründen zwar nicht mehr geprüft werden, wenn das Berufungsgericht die Revision nur in Bezug auf verschuldensabhängige Ansprüche zugelassen hätte, nicht aber auch hinsichtlich eines möglichen - einen selbständigen Streitgegenstand bildenden (Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, Rn. 10, juris [insoweit in NJW 2010, 3158 nicht abgedruckt]) - nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs.
  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schuldner des Ausgleichsanspruchs,

    a) Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt (s. nur Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, NJW 2010, 3158, 3159 mwN).
  • BAG, 20.11.2018 - 10 AZR 121/18

    SokaSiG aus Sicht des Zehnten Senats verfassungsgemäß

    Das gilt auch für Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB und nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (BGH 16. Juli 2010 - V ZR 217/09 - Rn. 10) .
  • BGH, 04.03.2011 - V ZR 156/10

    Wohnungseigentum: Einstellung von unberechtigten Ausgaben des Verwalters in die

    Infolge der zulässigerweise beschränkten Zulassung der Revision (vgl. Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, juris Rn. 7 ff., insoweit in NJW 2010, 3158 nicht abgedruckt) konnte dem Senat die Sache nur anfallen, soweit Positionen betroffen sind, bei denen die im Tatbestand referierte und nach Auffassung des Berufungsgerichts klärungsbedürftige Rechtsfrage eine Rolle gespielt hat.
  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

    In solchen Fällen werden von der tenorierten unbeschränkten Rechtsmittelzulassung zumindest sämtliche Streitgegenstände erfasst, bei denen die Rechtsfrage entscheidungserheblich war (vgl. auch Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, NJW 2010, 3158 f.).
  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 45/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation im Beschlussanfechtungsprozess

    Die Revisionszulassung kann nur auf tatsächlich oder rechtlich abgrenzbare Teile des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, die Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein könnten oder auf welche der Rechtsmittelkläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 24.10.2013 - III ZR 82/11

    Gebäudeschäden durch Kanalbauarbeiten in einer Straße: Anspruch des

    Zwar handelt es sich bei Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB und dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB um unterschiedliche Streitgegenstände darstellende prozessual selbständige Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, BeckRS 2010, 20140, Rn. 10).
  • OLG Saarbrücken, 05.09.2018 - 5 U 24/18

    Entschädigungsanspruch des Grundstücksnachbarn wegen Handwerksarbeiten

    Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, NJW 2010, 3158; Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739; Herrler, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 906, Rn. 27, 38).

    Nicht die von der Beklagten veranlassten Schadensbeseitigungsmaßnahmen, sondern das Interesse des Nachbarn an der Wiederherstellung der uneingeschränkten Nutzung seines Grundstücks verpflichteten die Kläger hier zum Nachgeben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, NJW 2010, 3158; Urteil vom 19. Oktober 1965 - V ZR 171/63, NJW 1966, 42).

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 5 U 46/16

    Ansprüche des Grundstückseigentümers wegen Schäden durch Abbruchmaßnahmen auf

  • OLG Naumburg, 15.03.2012 - 4 U 68/11

    Haftung bei Beschädigung eines Wohnhauses durch Straßenbauarbeiten

  • LAG Hessen, 03.11.2017 - 10 Sa 424/17

    Die Kammer geht davon aus, dass es sich um einen neuer Streitgegenstand handelt,

  • OLG Köln, 28.06.2011 - 24 U 128/10
  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 1 U 160/10

    Zur Haftung der Bundesrepublik Deutschland und des in Bundesauftragsverwaltung

  • OLG Braunschweig, 03.02.2021 - 8 U 67/20

    Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Anbaus nach Gründungsarbeiten an

  • LAG Hessen, 15.12.2017 - 10 Sa 861/17

    Die Herstellung und anschließende Montage sog. "Schornsteinstülpköpfe" ist keine

  • LAG Hessen, 09.11.2017 - 10 Sa 505/17

    Beruft sich der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals auf das SokaSiG, handelt

  • LG Krefeld, 02.11.2017 - 3 O 54/15

    Schadensersatzanspruch des Eigentümers auf Grund von Feuchtigkeitsschäden mit

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