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   BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 227/09   

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BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 227/09 (https://dejure.org/2010,1497)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2010 - VIII ZR 227/09 (https://dejure.org/2010,1497)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09 (https://dejure.org/2010,1497)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 259 BGB, § 556 Abs 3 S 2 BGB
    Wohnraummiete: Materielle oder formelle Unrichtigkeit der Betriebskostenabrechnung bei unzutreffend angesetzten Flächenangaben

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zusammenfassung mehrerer Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer Abrechnungseinheit hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung; Maßgeblichkeit der der Abrechnung zugrundegelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten und ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterschiedliche Flächenangaben bei Abrechnungseinheit; Ausnahmen vom Gebot der jährlichen Abrechnung über Betriebskosten; Rumpfabrechnung; Teilabrechnung; Betriebskostenabrechnung; Eigentümerwechsel; Preissteigerungen während der Abrechnungsperiode; formelle Wirksamkeit

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Materielle oder formelle Unrichtigkeit der Betriebskostenabrechnung bei unzutreffend angesetzten Flächenangaben

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Materielle oder formelle Unrichtigkeit der Betriebskostenabrechnung bei unzutreffend angesetzten Flächenangaben

  • RA Kotz

    Betriebskostenabrechnung - Wohnungseigentumsanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3 S. 2
    Zusammenfassung mehrerer Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer Abrechnungseinheit hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung; Maßgeblichkeit der der Abrechnung zugrundegelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten und ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskostenabrechnung: Abgrenzung formelle/materielle Wirksamkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebskostenabrechnung in der Wohnungseigentumsanlage

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Bei einer BK-Abrechnung nach Abrechnungseinheiten (Wohnanlage mit mehreren Gebäuden) braucht nur die Gesamtfläche aller Gebäude angegeben zu werden - eine Aufsplittung der Flächenangaben auf einzelne Gebäude ist nicht erforderlich

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Zusammenfassung mehrerer Gebäude oder Gebäudeteile zu einer Abrechnungseinheit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zur formellen Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung beim Vorliegen einer Wohnungseigentumsanlage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Formelle Wirksamkeit und inhaltlichen Richtigkeit einer Abrechnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Formelle Wirksamkeit und zeitliche Aufgliederung einer Betriebskostenabrechnung (IMR 2010, 369)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3228
  • NZM 2010, 781
  • ZMR 2010, 933
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 371/04

    Anforderungen an die Form einer Nebenkostenabrechnung; Zusammenfassung von

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 227/09
    Bei einer Betriebskostenabrechnung, in der mehrere Gebäude oder Gebäudeteile einer Wohnungseigentumsanlage zu einer - je nach Betriebskostenart unterschiedlichen - Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, betrifft die Frage, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, nicht die ("formelle") Wirksamkeit, sondern die (inhaltliche) Richtigkeit der Abrechnung (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2005, VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135).

    Nichts anderes gilt, wenn bei einer größeren Wohnungseigentumsanlage - wie hier - mehrere Gebäude oder Gebäudeteile für bestimmte Betriebskosten in zulässiger Weise zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135, unter II 3 a).

    Ob die der Abrechnung zugrunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, berührt nicht die Wirksamkeit, sondern allein die Richtigkeit der Abrechnung (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2005, aaO, unter II 3; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260, Tz. 11 ff., 13).

  • BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 323/08

    Voraussetzungen für eine Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen; Formelle

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 227/09
    Ob die Betriebskostenabrechnung die formellen Voraussetzungen erfüllt, die an ihre Wirksamkeit zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten rechnerisch nachzuprüfen (Senatsurteile vom 25. November 2009 - VIII ZR 323/08, juris, Tz. 11; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, WuM 2009, 42, Tz. 21 f.; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, WuM 2008, 351, Tz. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten, soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, regelmäßig folgende Mindestangaben in die Abrechnung aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen (Senatsurteile vom 25. November 2009, aaO, und vom 19. November 2008, aaO).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 227/09
    Ob die Betriebskostenabrechnung die formellen Voraussetzungen erfüllt, die an ihre Wirksamkeit zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten rechnerisch nachzuprüfen (Senatsurteile vom 25. November 2009 - VIII ZR 323/08, juris, Tz. 11; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, WuM 2009, 42, Tz. 21 f.; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, WuM 2008, 351, Tz. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten, soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, regelmäßig folgende Mindestangaben in die Abrechnung aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit erforderlich - Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen (Senatsurteile vom 25. November 2009, aaO, und vom 19. November 2008, aaO).

  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 84/07

    Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 227/09
    Ob die Betriebskostenabrechnung die formellen Voraussetzungen erfüllt, die an ihre Wirksamkeit zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten rechnerisch nachzuprüfen (Senatsurteile vom 25. November 2009 - VIII ZR 323/08, juris, Tz. 11; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, WuM 2009, 42, Tz. 21 f.; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, WuM 2008, 351, Tz. 16).
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2001 - 10 U 122/00

    Fortsetzung des Mietverhältnisses nach fristloser Kündigung des Mieters;

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 227/09
    Eine nach dieser Bestimmung unzulässige Teilabrechnung liegt vor, wenn der Vermieter anstelle einer Gesamtabrechnung für das Abrechnungsjahr lediglich für einen Teil des Abrechnungsjahres über die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten abrechnet (vgl. OLG Düsseldorf, ZMR 2002, 46; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB Rdnr. 302).
  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07

    Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 227/09
    Ob die der Abrechnung zugrunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Betriebskosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, berührt nicht die Wirksamkeit, sondern allein die Richtigkeit der Abrechnung (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2005, aaO, unter II 3; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260, Tz. 11 ff., 13).
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 340/08

    Zulässigkeit einer Zusammenfassung der Kosten für Frisch- und Abwasser in einer

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 227/09
    Der Vermieter darf, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch den Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, WuM 2009, 516, Tz. 19).
  • BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17

    Zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener

    Dazu muss sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 Abs. 1 BGB entsprechen, also eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, NJW 2015, 406 Rn. 11; vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, NJW-RR 2014, 76 Rn. 13; vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 322/12, NJW 2013, 3234 Rn. 9; vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09, NJW 2010, 3228 Rn. 11; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, aaO; jeweils mwN).
  • BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10

    Wohnraummiete: Beginn der Einwendungsfrist bei formell unwirksamer

    Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 23. Juni 2010 (VIII ZR 227/09, NJW 2010, 3228 Rn. 14) zugrunde liegenden Fall lassen sich die Unterschiede in den angesetzten Gesamtflächen nicht dadurch erklären, dass mehrere Gebäude in wechselnder Zusammensetzung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden.
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2015 - 10 U 126/14

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in einem

    Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, betrifft nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit, sondern allein die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung (BGH aaO.; Urt. v. 19.11.2008, VIII ZR 295/07, Rn. 22; v. 25.11.2009, VIII ZR 322/08, Rn. 11; v. 23.6.2010, VIII ZR 227/09, Rn. 11; v. 20.10.2010, VIII ZR 73/10, Rn. 15; v. 7.12.2011, VIII ZR 118/11, Rn. 18; v. 9.10.2013, VIII ZR 22/13, Rn. 13 und v. 12.11.2014, VIII ZR 112/14, Rn. 11; Milger, NJW 2009, 625, 628; Staudinger-Emmerich, § 535 BGB, Rn. 77b f. mwN.).
  • OLG Düsseldorf, 21.05.2015 - 10 U 29/15

    Umfang der Umlage von Betriebskosten bei einem Gewerberaummietvertrag

    Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige - auch "schwerwiegende" - Mängel der Abrechnung vorliegen, betrifft nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit, sondern allein die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung (BGH aaO.; Urteile vom 19.11.2008 - VIII ZR 295/07 - Rn. 22, vom 25.11.2009 - VIII ZR 322/08 - Rn. 11, vom 23.6.2010 - VIII ZR 227/09 - Rn. 11, vom 20.10.2010 - VIII ZR 73/10 - Rn. 15, vom 7.12.2011 - VIII ZR 118/11 - Rn. 18, vom 9.10.2013 - VIII ZR 22/13 - Rn. 13 und vom 12.11.2014 - VIII ZR 112/14 - Rn. 11; Milger, NJW 2009, 625, 628; Staudinger-Emmerich, § 535 BGB, Rn. 77b f. mwN.).
  • BGH, 12.11.2014 - VIII ZR 112/14

    Wohnraummiete: Formelle Ordnungsgemäßheit einer auf einer Schätzung beruhenden

    Die Angaben in der Betriebskostenabrechnung müssen es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (st. Rspr.; z.B. Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 13; vom 15. Februar 2012 - VIII ZR 197/11, NJW 2012, 1502 Rn. 23 f.; vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09, WuM 2010, 493 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 22/13

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung

    Ob die Betriebskostenabrechnung die Voraussetzungen erfüllt, die an ihre Wirksamkeit zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten rechnerisch nachzuprüfen (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09, WuM 2010, 493 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 20.01.2021 - XII ZR 40/20

    Neuerteilung der Nebenkostenabrechnungen bei formeller Ordnungsmäßigkeit i.R.e.

    Ob die der Abrechnung zugrunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Nebenkosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, berührt dagegen nicht die Wirksamkeit, sondern allein die Richtigkeit der Abrechnung (BGH Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09 - NJW 2010, 3228 Rn. 14 mwN).
  • OLG München, 04.02.2015 - 20 U 1735/14

    Solarstrom, Vergütung, Stromeinspeisung, Carportanlage, Fotovoltaikanlage,

    b) Dem Begriff des Gebäudes kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.11.2010, VIII ZR 227/09, NJW 2011, 380 f.), der sich der Senat anschließt, in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen unterschiedliche Bedeutung zu.

    Es kommt mithin für den Gebäudebegriff und die hierbei geforderte Überdeckung maßgeblich darauf an, ob ein unter Berücksichtigung der Funktion der baulichen Anlage schützender Abschluss nach oben vorliegt, der in seiner festen, auf Dauer angelegten Verbindung mit den übrigen Bauteilen noch als Dach angesprochen werden kann, selbst wenn mit diesem Abschluss nur ein partieller Witterungsschutz erstrebt ist (BGH, Urteil vom 17.11.2010, VIII ZR 227/09, NJW 2011, 380, 381).

    Der Bundesgerichtshof, dem sich der Senat anschließt, hat in seinem Urteil vom 17.11.2010 (VIII ZR 227/09, NJW 2011, 380, 381) ausdrücklich dargelegt, dass er sich in seiner Entscheidung vom 29.10.2008 (VIII ZR 313/07, BeckRS 2008, 23812) zur Klärung der Frage, ob die Anlage ausschließlich auf dem Gebäude angebracht war, nicht mit dem Verhältnis von Anlage und Gebäude bei so genannten Indachanlagen, sondern nur mit dem Verhältnis von Anlage und Gebäude bei einer vom Gebäude konstruktiv unabhängigen Anlage befasst hat.

    Ein zu einer erhöhten Einspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 EEG führendes Gebäude ist deshalb auch dann gegeben, wenn die dachintegrierte Anlage die Funktion des Daches ganz wahrnimmt (BGH, Urteil vom 17.11.2010, VIII ZR 227/09, NJW 2011, 380, 381).

    Wenn schon die Photovoltikmodule als solches ein Dach eines Gebäudes im Sinne von § 33 Abs. 3 EEG 2009 bilden können (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010, VIII ZR 227/09, NJW 2011, 380, 381), dann gilt dies erst recht, wenn sie zusammen mit der Blechbedachung das Dach der Anlage bilden.

  • LG Berlin, 13.02.2019 - 65 S 196/18

    Betriebskostenabrechnung: Einsichtsrecht des Mieters in Zahlungsbelege

    Sie ist aus sich heraus insoweit verständlich, als dass sie es dem Mieter ermöglicht, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (BGH, st. Rspr., vgl. nur Urt. v. 7. Februar 2018, aaO, juris Rn. 15; Urt. v. 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, NJW 2015, 406, juris Rn. 11; Urt. v. 9. Oktober 2013 - VIII ZR 322/12, WuM 2013, 734, juris Rn. 13; Urt. v. 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09, WuM 2010, 493, juris Rn. 11; Urt. v. 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260, juris Rn. 15, jew. mwN).
  • OLG Schleswig, 25.03.2020 - 12 U 142/19

    Formelle Ordnungsmäßigkeit einer gewerblichen Betriebskostenabrechnung; Anspruch

    Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zugrunde gelegt wird, betrifft allein die inhaltliche Richtigkeit (vgl. BGH WuM 2009, 42 ff.; BGH WuM 2010, 683 ff.; BGH WuM 2010, 742 ff.; BGH WuM 2010, 493 ff.).

    Die Angabe unterschiedlicher Gesamtwohnflächen in einer Betriebskostenabrechnung beeinträchtigt grundsätzlich nicht deren Nachvollziehbarkeit, da sich die Verteilung der Betriebskosten auch in einem solchen Fall regelmäßig ohne gedankliche und rechnerische Schwierigkeiten aufgrund der in der Abrechnung angegebenen Werte nachvollziehen lässt (vgl. schon BGH, Urteil v. 23.06.2010 - VIII ZR 227/09, BGH, Urteil v. 20.10.2010 - VIII ZR 73/10, BGH, Beschluss v. 18.01.2011 - VIII ZR 89/10).

    Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zugrunde gelegt wird, betrifft allein die inhaltliche Richtigkeit (vgl. BGH WuM 2009, 42 ff.; BGH WuM 2010, 683 ff.; BGH WuM 2010, 742 ff.; BGH WuM 2010, 493 ff.; Beyerle in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, a.a.O., Kapitel 11, Rn. 249).

    Die Angabe unterschiedlicher Gesamtwohnflächen in einer Betriebskostenabrechnung beeinträchtigt grundsätzlich nicht deren Nachvollziehbarkeit, da sich die Verteilung der Betriebskosten auch in einem solchen Fall regelmäßig ohne gedankliche und rechnerische Schwierigkeiten aufgrund der in der Abrechnung angegebenen Werte nachvollziehen lässt (vgl. schon BGH, Urteil v. 23.06.2010 - VIII ZR 227/09, BGH, Urteil v. 20.10.2010 - VIII ZR 73/10, BGH, Beschluss v. 18.01.2011 - VIII ZR 89/10).

    So ist der Bundesgerichtshof bei Mietverträgen über Wohnraum, wo grundsätzlich strengere Maßstäbe als im hier gegebenen Gewerbemietrecht gelten, der Ansicht, dass es für die formelle Wirksamkeit von Betriebskostenabrechnungen ausreiche, wenn für die nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegenden Betriebskosten die Fläche der von dem Mieter gemieteten Wohnung ins Verhältnis zu der für die jeweilige Kostenposition maßgeblichen Gesamtfläche gesetzt werde (vgl. BGH, Urteil v. 23.06.2010 - VIII ZR 227/09).

  • BGH, 22.10.2014 - VIII ZR 97/14

    Wohnraummiete: Nachvollziehbarkeit einer Betriebskostenabrechnung bei Verwendung

  • LG Berlin, 09.04.2014 - 67 S 432/13

    Sind Nebenkostenabrechnungen ohne erkennbaren Aussteller ordnungsgemäß?

  • BGH, 18.01.2011 - VIII ZR 89/10

    Wohnraummiete: Nachvollziehbarkeit einer Betriebskostenabrechnung bei Angabe der

  • AG Köln, 27.01.2017 - 220 C 332/16

    Kosten für Baumfällarbeiten sind keine umlagefähigen Betriebskosten

  • LG Berlin, 13.01.2017 - 63 S 132/16

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Umfang des Einsichtnahmerechts in

  • AG Köln, 31.05.2015 - 213 C 116/14

    Betriebskostenabrechnung bei gemischt genutzten Gebäuden

  • LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 66/10

    Kein Vorwegbabzug bei Nichtangabe von Heizungsstrom

  • LG Potsdam, 28.02.2013 - 13 S 153/12

    Zwangsverwaltung für ein Grundstück: Abrechnungspflicht des Zwangsverwalters für

  • LG Aachen, 10.03.2016 - 2 S 245/15

    Vorschüsse abgerechnet: Kein Anspruch auf nicht geleistete Vorauszahlungen!

  • LG Itzehoe, 26.11.2010 - 9 S 35/10

    Nachzahlungsanspruch eines Klägers aus formell ordnungsgemäßen

  • BGH, 22.05.2012 - VIII ZR 207/11
  • AG Dortmund, 19.12.2017 - 425 C 5534/17

    Betriebskosten: Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten auch nach Ende der

  • LG Itzehoe, 27.05.2011 - 9 S 116/09

    Nebenkostenabrechnung: Klarheit über das Abrechnungsobjekt

  • AG Berlin-Mitte, 09.06.2015 - 5 C 443/14

    Nebenkosten in zwei Zeitabschnitte eingeteilt: Abrechnung formunwirksam?

  • AG Dortmund, 19.06.2012 - 425 C 1232/12

    Anspruch auf Zahlung eines Saldos aus einer Betriebskostenabrechnung und

  • AG Köln, 15.11.2018 - 221 C 256/18
  • LG Bonn, 02.06.2017 - 1 O 190/16

    Einziehungsklage - Drittschuldnererklärung - Wohngeld - WEG - Abrechnung

  • LG Berlin, 21.06.2011 - 63 S 467/10

    Fälligkeit Heizkostenabrechnung bei Fehlen der Umrechnungsfaktoren in

  • LG Itzehoe, 14.01.2011 - 9 S 22/10

    Wohnraummiete: Vorwegabzug in der Betriebskostenabrechnung bei fehlender

  • AG Dortmund, 18.03.2014 - 423 C 10635/13

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung

  • AG Aschaffenburg, 31.07.2014 - 115 C 638/13

    Formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung - Anforderungen

  • LG Bochum, 26.05.2023 - 9 S 123/22

    Anforderungen an Nebenkostenabrechnung und deren Rüge

  • AG Pinneberg, 12.04.2016 - 81 C 9/15

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Betriebskostenvereinbarung

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