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   BGH, 16.12.2009 - 2 ARs 424/09, 2 ARs 241/09   

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https://dejure.org/2009,5021
BGH, 16.12.2009 - 2 ARs 424/09, 2 ARs 241/09 (https://dejure.org/2009,5021)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2009 - 2 ARs 424/09, 2 ARs 241/09 (https://dejure.org/2009,5021)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09, 2 ARs 241/09 (https://dejure.org/2009,5021)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO; § 14 StPO; § 463 Abs. 7 StPO
    Zuständigkeit der eine Führungsaufsicht überwachenden Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen (Konzentrationszuständigkeit); Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits durch das gemeinsame obere Gericht

  • lexetius.com

    StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3, § 463 Abs. 7

  • openjur.de
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit einer die Führungsaufsicht überwachende Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen bzgl. einer Strafaussetzung zur Bewährung aus anderen Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit einer die Führungsaufsicht überwachende Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen bzgl. einer Strafaussetzung zur Bewährung aus anderen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 54, 272
  • NJW 2010, 951
  • NStZ 2010, 467
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - 2 ARs 424/09
    Befasst im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH bei Becker NStZ-RR 2005, 65, 69 Nr. 17).
  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - 2 ARs 424/09
    Befasst im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH bei Becker NStZ-RR 2005, 65, 69 Nr. 17).
  • BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07

    Zuständigkeitsbestimmung; Strafvollstreckung (nachträgliche Entscheidungen)

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - 2 ARs 424/09
    Die Beendigung der Führungsaufsicht berührte die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die weitere Überwachung der Bewährung nicht; die einmal begründete Zuständigkeit wirkt fort und endet erst, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (BGH NStZ-RR 2008, 124, 125).
  • BGH, 22.04.1994 - 2 ARs 119/94

    Zuständigkeit - Führungsaufsicht

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - 2 ARs 424/09
    Der Senat hat vor diesem Hintergrund auch in anderen Zusammenhängen die Zuständigkeitsregelung in Fällen des Zusammentreffens von Führungsaufsicht nach § 68 f StGB mit Vollstreckungen aus anderen Verfahren der Vorschrift des § 462 a Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 StPO entnommen (z.B. BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1; BGH NStZ 2001, 165; BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 289, 293 Nr. 20; 2004, 321, 324 Nr. 14).
  • BGH, 22.11.2000 - 2 ARs 328/00

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus BGH, 16.12.2009 - 2 ARs 424/09
    Der Senat hat vor diesem Hintergrund auch in anderen Zusammenhängen die Zuständigkeitsregelung in Fällen des Zusammentreffens von Führungsaufsicht nach § 68 f StGB mit Vollstreckungen aus anderen Verfahren der Vorschrift des § 462 a Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 4 StPO entnommen (z.B. BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1; BGH NStZ 2001, 165; BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 289, 293 Nr. 20; 2004, 321, 324 Nr. 14).
  • BGH, 15.09.2010 - 2 ARs 293/10

    Krisenintervention als Vollstreckung einer Maßregel; Zuständigkeit für die

    Sie behandelt damit den Eintritt von Führungsaufsicht wie einen Fall der Strafaussetzung zur Bewährung und erweitert so - nach vorangegangener Vollstreckung von Freiheitsentziehung - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auf die nicht freiheitsentziehende Sicherungsmaßregel der Führungsaufsicht (vgl. Senat, NJW 2010, 951; ferner KK-Appl, 6. Aufl. § 463 StPO, Rn. 7).
  • BGH, 04.04.2012 - 2 ARs 127/12

    Zuständigkeitsentscheidung zur Bewährungsaufsicht (Fortwirkungszuständigkeit)

    Die Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist (BGH NStZ-RR 2008, 124; BGH NJW 2010, 951).

    Dies entspricht dem mit § 462a Abs. 4 StPO verbundenen gesetzgeberischen Zweck, eine Entscheidungszersplitterung in der Überwachung des Verurteilten zu vermeiden, die zu mangelnder Unterrichtung des einen Gerichts über die von dem anderen Gericht beabsichtigten Entscheidungen und zu in ihrer Würdigung der Täterpersönlichkeit und ihrer kriminalpolitischen Zielsetzung geradezu entgegengesetzten Entscheidungen führen könnte (Bt-Dr 7/550, Seite 313; BGH NJW 2010, 951; Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 33).

  • BGH, 27.08.2013 - 2 ARs 267/13

    Widerruf der Bewährung (zuständige Strafvollstreckungskammer bei erneuter

    Solche Tatsachen wurden hier bereits vor dem 19. April 2013 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war, nämlich durch die am 21. Januar 2013 eingegangene Mitteilung des Vollstreckungsblatts durch den Bewährungshelfer, aus dem sich ergab, dass die Verurteilte sich in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH Beschl. v. 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12 - NStZ-RR 2012, 358; Beschl. v. 19. Juni 2013 - 2 ARs 227/13 m.w.N.; KK-StPO/Appl § 462a Rn. 17), sowie durch die am 28. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft Hannover mitgeteilte Anklageschrift (vgl. BGH Beschl. v. 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09 - BGHSt 54, 272, 274; KK-StPO/Appl aaO.).
  • BGH, 01.08.2018 - 2 ARs 197/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Die Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist (Senatsbeschluss vom 14. November 2007- 2 ARs 446/07, BGH NStZ-RR 2008, 124, 125; vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09, BGH NJW 2010, 951 f.).
  • BGH, 09.07.2015 - 2 ARs 139/15

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Ende der Zuständigkeit erst nach

    Dies entspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, divergierende Entscheidungen hinsichtlich der Persönlichkeit des Verurteilten zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09, NJW 2010, 951, 952).
  • BGH, 12.07.2012 - 2 ARs 183/12

    Zuständigkeitsbestimmung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Die Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist (BGH NStZ-RR 2008, 124; BGH NJW 2010, 951).
  • BGH, 05.12.2012 - 2 ARs 434/12

    Zuständigkeit für die weitere Führungsaufsicht (Aufnahme in eine

    Ein Ausnahmefall, dass die ursprünglich zuständige Kammer bereits mit einer bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befasst worden war, bevor der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer eintrat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00, NStZ 2001, 165 mwN; vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09, NJW 2010, 951f., und vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10), liegt hier nicht vor.
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