Rechtsprechung
   BGH, 25.11.2010 - IV ZR 124/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2274
BGH, 25.11.2010 - IV ZR 124/09 (https://dejure.org/2010,2274)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2010 - IV ZR 124/09 (https://dejure.org/2010,2274)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09 (https://dejure.org/2010,2274)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2274) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2311 Abs 1 S 1 BGB
    Pflichtteilsrecht: Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen; Darlegungs- und Beweislast

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2311 Abs. 1 S. 1
    Pflichtteilsrechtliche Bewertung von nach Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen grds. anhand tatsächlichen Verkaufserlöses

  • Wolters Kluwer

    Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen anhand das tatsächlich erzielten Verkaufspreises bei Veräußerung unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert; Beweislastverteilung für den Verkehrswert eines in den Nachlass fallenden ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Nachlassgegenstände - Bewertung bei Veräußerung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Nachlassgegenstände - Bewertung bei Veräußerung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bewertung von Nachlassgegenständen; Maßgeblichkeit des tatsächlichen Kaufpreises

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bewertung von Nachlassgegenständen

  • rewis.io

    Pflichtteilsrecht: Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen; Darlegungs- und Beweislast

  • ra.de
  • rewis.io

    Pflichtteilsrecht: Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen; Darlegungs- und Beweislast

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2311 Abs. 1 S. 1
    Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen anhand das tatsächlich erzielten Verkaufspreises bei Veräußerung unter dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert; Beweislastverteilung für den Verkehrswert eines in den Nachlass fallenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bewertung von Nachlassgegenständen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Verkaufspreis ist ausschlaggebend

  • anwaeltinnenkanzlei.de (Kurzinformation)

    Bewertung von Nachlassgegenständen orientiert sich am Verkaufspreis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist der Verkaufswert oder der Verkehrswert für die Bemessung des Pflichtteilsanspruchs maßgeblich?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bewertung von Immobilien im Pflichtteilsrecht: Verkaufspreis ist Bewertungsgrundlage

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1004
  • MDR 2011, 108
  • FamRZ 2011, 214
  • WM 2011, 377
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.10.1992 - IV ZR 211/91

    Rückwirkende Neubestimmung des Verkehrswertes von Nachlaßgrundstücken zugunsten

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - IV ZR 124/09
    Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (BGHZ 14, 368, 376; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 - IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter I 2 a; vom 13. März 1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900).

    Vielmehr hat der Senat bereits in dem Urteil vom 14. Oktober 1992 (IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter I 2 a) ausgeführt, dass der tatsächlich erreichte Preis ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts gemäß § 287 ZPO ist, auch wenn er niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre.

    Im Urteil vom 14. Oktober 1992 (IV ZR 21/91, NJW-RR 1993, 131) hat der Senat selbst einen Zeitraum von fünf Jahren zwischen Erbfall und Veräußerung als noch hinnehmbar für die Maßgeblichkeit des Veräußerungserlöses betrachtet, wenn (dort im Fall einer Veräußerung zu einem höheren Preis) der Pflichtteilsberechtigte beweist, dass die Marktverhältnisse seit dem Erbfall im Wesentlichen unverändert geblieben sind und die Erben auch keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz darlegen können.

  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 52/90

    Pflichtteilsberechnung bei Grundstücksverkauf

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - IV ZR 124/09
    Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (BGHZ 14, 368, 376; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 - IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter I 2 a; vom 13. März 1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900).

    Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 und 13. März 1991 aaO; vom 24. März 1993 - IV ZR 291/91, NJW-RR 1993, 834 unter 2; vom 17. März 1982 - IVa ZR 27/81, NJW 1982, 2497).

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 74/52

    Berechnung des Pflichtteilanspruchs. Umstellung

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - IV ZR 124/09
    Darlegungs- und beweispflichtig für alle Tatsachen, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängen, ist der Pflichtteilsberechtigte (BGHZ 7, 134, 136; zuletzt Senatsurteil vom 10. März 2010 - IV ZR 264/08, WM 2010, 1084 unter II 1 a).
  • BGH, 17.03.1982 - IVa ZR 27/81

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - IV ZR 124/09
    Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 und 13. März 1991 aaO; vom 24. März 1993 - IV ZR 291/91, NJW-RR 1993, 834 unter 2; vom 17. März 1982 - IVa ZR 27/81, NJW 1982, 2497).
  • BGH, 30.09.1954 - IV ZR 43/54

    Pflichtteil und Lastenausgleich

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - IV ZR 124/09
    Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (BGHZ 14, 368, 376; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 - IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter I 2 a; vom 13. März 1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900).
  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 264/08

    Auskunftspflichtverletzung des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten:

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - IV ZR 124/09
    Darlegungs- und beweispflichtig für alle Tatsachen, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängen, ist der Pflichtteilsberechtigte (BGHZ 7, 134, 136; zuletzt Senatsurteil vom 10. März 2010 - IV ZR 264/08, WM 2010, 1084 unter II 1 a).
  • BGH, 17.12.2003 - V ZR 343/02

    Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - IV ZR 124/09
    Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.014,65 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 27.248,27 EUR mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Beklagten nur in Höhe von 18% anzusetzen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
  • BGH, 24.03.1993 - IV ZR 291/91

    Berechnung des Pflichtteils bei Veräußerung eines Grundstücks nach dem Erbfall

    Auszug aus BGH, 25.11.2010 - IV ZR 124/09
    Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 und 13. März 1991 aaO; vom 24. März 1993 - IV ZR 291/91, NJW-RR 1993, 834 unter 2; vom 17. März 1982 - IVa ZR 27/81, NJW 1982, 2497).
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 150/14

    Pflichtteilsrechtliche Bewertung eines Nachlassgrundstücks; mehrere sich

    Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (Senatsbeschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09, ZEV 2011, 29 Rn. 5; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 - IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter I 2 a; vom 13. März 1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900).

    Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsbeschluss vom 25. November 2010 aaO; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 aaO unter I 2 b; vom 13. März 1991 aaO; Staudinger/Herzog, BGB (2015) § 2311 Rn. 102).

    Der Senat hat bereits mehrfach ausdrücklich klargestellt, dass der tatsächlich erzielte Preis ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts gemäß § 287 ZPO auch dann ist, wenn er niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 25. November 2010 aaO Rn. 6; Senatsurteil vom 14. Oktober 1992 aaO).

    Ein Abstellen auf den tatsächlichen Veräußerungserlös ist grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn - wie hier - zwischen Erbfall und Veräußerungszeitpunkt ein Zeitraum von drei Jahren liegt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2010 aaO Rn. 10).

    Dem Pflichtteilsberechtigten kann es nicht verwehrt werden nachzuweisen, dass der erzielte Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2010 aaO Rn. 7, 12; Staudinger/Herzog aaO Rn. 105).

  • BGH, 13.05.2015 - IV ZR 138/14

    Pflichtteilsanspruch: Bemessung des Werts der nachlassgegenständlichen

    Der Pflichtteilsberechtigte ist demnach wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (Senatsurteile vom 30. September 1954 - IV ZR 43/54, BGHZ 14, 368, 376; vom 13. März 1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900, 901; vom 14. Oktober 1992 - IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter 2 a; vom 10. November 2010 - IV ZR 51/09, WM 2011, 375 Rn. 6 und Senatsbeschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09, NJW 2011, 1004 Rn. 5).
  • OLG Schleswig, 15.06.2012 - 3 U 28/11

    Erbeinsetzung: Ausschluss einer Ausgleichszahlung durch die Pflege des Erblassers

    Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch des Senats, dass bei einem in zeitlicher Nähe zu dem nach § 2325 Abs. 2 BGB maßgeblichen Termin liegenden tatsächlichen Grundstücksverkauf der dann konkret erzielte Kaufpreis auch zugrundegelegt werden muss (BGH NJW 2011, 1004 f. m.w.N.).
  • BGH, 29.09.2021 - IV ZR 328/20

    Geltenmachung eines Anspruchs der Pflichtteilsberechtigten gegen den

    Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2015 - IV ZR 150/14, ZEV 2015, 349 Rn. 4; vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09, ZEV 2011, 29 Rn. 5).

    Im Übrigen ist in der Senatsrechtsprechung auch im Rahmen von § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt, dass eine Bindung an den tatsächlich erzielten Verkaufspreis dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, nach welchen der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2015 - IV ZR 150/14, ZEV 2015, 349 Rn. 6; vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09, ZEV 2011, 29 Rn. 7).

  • OLG Hamm, 27.10.2016 - 10 U 61/07

    Pflichtteilsergänzungsanspruch; Miterben als Gesamtschuldner; Bewertung von

    Ziel der Bewertung des Nachlasses ist es, den Pflichtteilsberechtigten wertmäßig so zu stellen, als wenn er zu einem dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteil Erbe geworden wäre (BVerfGE 78, 132 = NJW 1988, 2723, 2724; BGH NJW 2011, 1004; Herzog, in: Staudinger, 2015, § 2311 Rn. 83 m.w.N.).

    Maßgeblich für die Bewertung ist daher grundsätzlich der für die Nachlassgegenstände am Markt erzielbare Veräußerungserlös (BGHZ 14, 368, 376; BGH NJW-RR 1991, 900; NJW 2011, 1004; Urteil des Senats vom 10.04.2014, 10 U 35/13, zit. nach juris, Rn. 216).

  • ArbG Köln, 14.09.2018 - 18 Ca 1286/18

    Einzelfallentscheidung zur Mitarbeit im elterlichen Gewerbebetrieb -

    Dieser bietet einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts gemäß § 287 ZPO selbst, wenn zwischen Erbfall und Veräußerungszeitpunkt ein längerer Zeitraum liegt (etwa von drei Jahren - vgl. BGH, Beschluss vom 08. April 2015 - IV ZR 150/14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09 -, Rn. 5, juris).
  • LG Wuppertal, 06.01.2023 - 2 O 298/19

    Rechtsirrtum, Erbausschlagung, Wirksamkeit, Erbvertrag, Testament, Irrtum,

    Dieser Wert ist zwar gemäß § 2311 Abs. 2 BGB durch Schätzung zu ermitteln, soweit dies erforderlich ist; ist die Sache jedoch zeitnah nach dem Erbfall veräußert worden und sind keine Umstände vorgetragen, die Zweifel daran begründen, dass der tatsächlich erzielte Verkaufserlös dem am Markt zu erzielenden Preis entspricht, so ist allein dieser Wert bei der Pflichtteilsberechnung maßgeblich, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Preis über oder unter einem von einem Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegt (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss v. 25.11.2010 - IV ZR 124/09; BGH, NJW-RR 1993, 834; BGH, NJW-RR 1993, 343ff.; BGH, NJW-RR 1991, 900f.; BGH, NJW 1972, 1269ff.).

    Die hiernach feststehenden Verkaufszeitpunkte liegen im Verhältnis zum Eintritt des Erbfalls am 03.01.2015 innerhalb eines Zeitraumes, der vom Bundesgerichtshof auch in anderen Fällen als "zeitnah" in diesem Sinne bewertet wird (vgl. BGH, Urteil v. 14.10.1992 - IV ZR 211/91, Rn. 9 nach juris; BGH, Beschluss v. 25.11.2010 - IV ZR 124/09, Rn. 10).

    Das Gericht verkennt bei dieser rechtlichen Bewertung nicht, dass der Pflichtteilsberechtigte auch im Fall einer späteren Veräußerung des Grundstücks zu einem über einem etwaigen Schätzwert zum Zeitpunkt des Erbfalls liegenden Preis die Beweislast dafür trägt, dass sich die Marktverhältnisse vom Zeitpunkt des Erbfalls bis zur Veräußerung nicht geändert haben (BGH, Beschluss v. 25.11.2010 - IV ZR 124/09, Rn. 7); allerdings liegen hier die Voraussetzungen, die die Klägerin zu entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten hätten veranlassen müssen, schon mangels substantiiertem (Gegen-) Vortrag der Beklagten zum tatsächlichen Wert der Immobilien im Zeitpunkt des Erbfalls nicht vor (§ 138 Abs. 2 ZPO).

    Nicht nur vor diesem Hintergrund, sondern auch, weil die Beklagten auch im Übrigen nichts dazu vorgetragen haben und es auch sonst nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund und in welcher Höhe die von der Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegten Werte vom 01.03.2015 und vom 12.01.2016 vom tatsächlichen Wert der Immobilien am 03.01.2015 abweichen sollen, waren der Klägerin weitere Darlegungen oder Beweisantritte hierzu nicht abzuverlangen (vgl. BGH, Urteil v. 14.10.1992 - IV ZR 211/91, Rn. 9 nach juris; BGH, Beschluss v. 25.11.2010 - IV ZR 124/09, Rn. 7).

  • OLG Köln, 10.01.2014 - 1 U 56/13

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

    Die von der Beklagten diesbezüglich herangezogen Rechtsprechung zur Bewertung von Nachlassgegenständen anhand des im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erbfall tatsächlich erzielten Verkaufserlöses (BGH, Beschluss v. 25.11.2010, IV ZR 124/09, zit. nach juris, Tz. 5) ist vorliegend nicht anzuwenden.
  • OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14

    Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs; Bewertung von Vermögensgegenständen;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Nachlassgegenständen muss sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Kaufpreis orientieren, da Schätzungen des Verkaufswerts im Zeitpunkt des Erbfalls mit Unsicherheiten verbunden sind (vgl. BGH FamRZ 2011, 214; NJW-RR 1993, 834; NJW-RR 1993, 131; NJW 1982, 2497).
  • KG, 26.02.2015 - 2 U 60/09

    Abfindung bei Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters: Bewertung eines bereits

    Denn anders als bei einer - notwendig mit Unsicherheiten verbundenen - (sachverständigen) Schätzung, die sich nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientiert, wird durch die Veräußerung der in dem Vermögensgegenstand steckende Marktwert realisiert und damit der "wirkliche" Verkehrswert unmittelbar festgestellt (Anlehnung an BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - IV ZR 124/09; Teilurteil vom 14.10.1992 - IV ZR 211/91 - NJW-RR 1993, 131 - beide Entscheidungen zum Pflichtteilsrecht).

    Da die Feststellung dieses fiktiven Preises auf einer Schätzung beruht, die notwendig mit Unsicherheiten verbunden ist, stellt der Bundesgerichtshof im Pflichtteilsrecht bei der Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, grundsätzlich auf den tatsächlich erzielten Verkaufspreis ab, sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse vorgelegen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - IV ZR 124/09 - juris Rn. 5; Teilurteil vom 14.10.1992 - IV ZR211/91 - NJW-RR 1993, 131 unter I. 2. a., jew. m.w.N.).

    Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, eine solche konkrete Wertermittlung anhand des realisierten Marktpreises verdiene den Vorzug vor einer - notwendig mit Unsicherheiten verbundenen - Schätzung, die sich nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientiert (vgl. BGH, Teilurteil vom 14.10.1992, aaO unter I. 2. b; Beschluss vom 25.11.2010, aaO Rn. 6).

    Dass zwischen Bewertungsstichtag und Verkauf irgendeine den Wert der Immobilie steigernde Entwicklung stattgefunden hätte, hat die - insoweit sekundär darlegungsbelastete (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2010, aaO Rn. 7) - Beklagte nicht vorgetragen.

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 1 U 249/10

    Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten zu ergänzungspflichtigen

  • LG Bonn, 13.04.2018 - 1 O 218/11

    Niederstwertprinzip, Pflichtteilsrecht

  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 20 W 4/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

  • LG Köln, 06.04.2016 - 4 O 118/03

    Berechnung des Pflichtteilsanspruchs durch den Bestand und Wert des Nachlasses

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09

    Barabfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-out: Berücksichtigung des

  • BGH, 25.11.2011 - BLw 2/11

    Grundstücksverkehrsrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2012 - 7 U 184/10
  • LG Paderborn, 07.10.2016 - 2 O 220/15

    Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche - landwirtschaftliche Flächen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht