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   BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09   

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https://dejure.org/2010,689
BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09 (https://dejure.org/2010,689)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2010 - VI ZR 286/09 (https://dejure.org/2010,689)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 286/09 (https://dejure.org/2010,689)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 254 Abs 1 BGB, § 426 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 7 StVG, §§ 7 ff StVG
    Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger; Mitverschuldensvorwurf gegen den nicht vernünftig handelnden Unfallhelfer; Haftungsausschluss bei gelegentlicher Hilfeleistung

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftung bei Kfz-Unfall mit mehreren verantwortlichen Schädigern und zum Haftungsausschluss bei gelegentlicher Hilfeleistung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftungsverteilung bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern; Mitverschuldensvorwurf eines Unfallhelfers infolge des Nichtergreifens der aus nachträglicher Sicht vernünftigsten Maßnahme; Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bei ...

  • Betriebs-Berater

    Volle Haftung von mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern gegenüber Geschädigten

  • rabüro.de

    Kein zwangsläufiges (Mit-)Verschulden eines Unfallbeteiligten, wenn er nicht die vernünftigste Maßnahme ergreift

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Schadensersatz - Verkehrsunfall - Verletzung eines Unfallhelfers durch Drittfahrzeug - gesamtschuldnerische Haftung - kein Mitverschulden des Unfallhelfers - kein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG

  • rewis.io

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger; Mitverschuldensvorwurf gegen den nicht vernünftig handelnden Unfallhelfer; Haftungsausschluss bei gelegentlicher Hilfeleistung

  • ra.de
  • rewis.io

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger; Mitverschuldensvorwurf gegen den nicht vernünftig handelnden Unfallhelfer; Haftungsausschluss bei gelegentlicher Hilfeleistung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1; StVG § 7 ff.; StVG § 8 Nr. 2
    Kein Mitverschulden für Unfall infolge einer im Nachhinein nicht unbedingt erforderlichen Unfallabsicherung durch Unfallhelfer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Verletzung eines Unfallhelfers durch ein auffahrendes Fahrzeug

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Mitverschulden und gemeinsame Haftung mehrerer Schädiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gemeinsame Haftung mehrere Schädiger

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitverschuldensvorwurf an den Unfallhelfer

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Haftung bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallhelfer auf der Autobahn angefahren - Hat er in gefährlicher Situation nicht optimal gehandelt, bedeutet das kein Mitverschulden

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger trifft die volle Haftung gegenüber dem Geschädigten

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verletzung des Unfallhelfers durch einen Zweitunfall - Zurechnungszusammenhang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 292
  • MDR 2010, 1378
  • NZV 2010, 609
  • NJ 2011, 121
  • VersR 2010, 1662
  • BB 2010, 2706
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 10.02.2004 - VI ZR 218/03

    Zurechnungszusammenhang bei Unfall aufgrund einer Sperrung der Autobahn

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09
    Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (Senatsurteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 530).

    So kann der Verursachungsbeitrag eines Zweitschädigers einem Geschehen eine Wendung geben, die die Wertung erlaubt, dass die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenlage für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung ist und eine Haftung des Erstschädigers nicht mehr rechtfertigt (Senat, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, aaO).

    Eine solche Wertung kann etwa dann möglich sein, wenn es zu einem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verursacher ordnungsgemäße und ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem die Fahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall getroffen worden sind (Senatsurteile vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68, VersR 1969, 895, 896 und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, aaO).

  • BGH, 28.09.1976 - VI ZR 219/74

    Verschulden von Unfallbeteiligten,wenn ein Autofahrer in eine bereits bestehende

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09
    Wenn ein Verkehrsteilnehmer unmittelbar nach einem Unfall im Straßenverkehr nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme ergreift, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein (Mit-)Verschuldensvorwurf (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36, 37).

    Objektiv falsche Reaktionen von Verkehrsteilnehmern stellen nach ständiger Senatsrechtsprechung dann kein schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB dar, wenn der Verkehrsteilnehmer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (Senat, Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36; vom 4. November 2008 - VI ZR 171/07, VersR 2009, 234 Rn. 10 m.w.N.).

    Auch hat der erkennende Senat mehrmals den Aufenthalt auf dem Seitenstreifen einer mehrspurigen Fahrbahn, ohne Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs, um sich bei Herannahen eines anderen Fahrzeugs in Sicherheit zu begeben, als unfallursächliches Mitverschulden gewertet (Senat, Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36, 37; vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, VersR 2001, 76, 77 m.w.N.).

  • BGH, 20.06.1969 - VI ZR 32/68

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Tanklastzuges mit einem bei winterlichen

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09
    Eine solche Wertung kann etwa dann möglich sein, wenn es zu einem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verursacher ordnungsgemäße und ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem die Fahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall getroffen worden sind (Senatsurteile vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68, VersR 1969, 895, 896 und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, aaO).

    Die Zurechnung eines Unfalls zur Betriebsgefahr eines Fahrzeugs kann dann unterbrochen sein, wenn nach einem Erstunfall die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, ehe es zu einem weiteren Unfall kommt (Senat, Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68, VersR 1969, 895, 896).

  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09
    Vielmehr kann, worauf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, auch von einem auf dem Seitenstreifen einer Autobahn stehenden Kraftfahrzeug (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 8) und von einem nach einem Unfall liegen gebliebenen Kraftfahrzeug bei bereits ordnungsgemäß abgesicherter Unfallstelle noch eine Betriebsgefahr ausgehen (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 165 ff.; vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92 und vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95, VersR 1996, 856, 857; Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 25 Rn. 58).

    So hat der Senat entschieden, dass auch von einem Kraftfahrzeug, das auf der Fahrbahn einer für den Schnellverkehr bestimmten Straße liegen geblieben ist, eine Betriebsgefahr ausgeht (Senat, Urteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 165 ff. und vom 18. März 1969 - VI ZR 217/67, VersR 1969, 668, 669).

  • BGH, 16.12.1953 - VI ZR 131/52
    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09
    § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (Senatsurteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, NJW 1954, 393; Dauer in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 8 StVG Rn. 3 f.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 19 Rn. 10).

    Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie es bei gelegentlichen Hilfeleistungen an dem Betriebe unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann eine den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, aaO).

  • OLG Hamm, 09.11.1973 - 1 Ss OWi 1338/73
    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09
    Von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hängt es ab, ob ein Fahrzeug, das auf dem Seitenstreifen einer Autobahn zum Stehen gekommen ist, entsprechend § 15 StVO gesichert werden muss (OLG Hamm, Beschluss vom 9. November 1973 - 1 Ss OWi 1338/73, VRS 47, 65; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 1979 - 2 Ss OWi 194/79, VRS 58, 281, 282; Janker in Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 15 StVO Rn. 5).

    Bei einem auf dem Seitenstreifen einer Autobahn stehenden Fahrzeug kann es darauf ankommen, wie breit der Seitenstreifen ist, welcher Zwischenraum zwischen der linken Seite des Fahrzeugs und dem rechten Rand des rechten Fahrstreifens verbleibt, welche Lichtverhältnisse herrschen, aus welcher Entfernung das stehende Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen ist sowie ob dadurch andere Verkehrsteilnehmer irritiert werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. November 1973 - 1 Ss OWi 1338/73, VRS 47, 65).

  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99

    Mitverschulden eines bei einem Auffahrunfall verletzten Pannenhelfers

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09
    Er muss sich im eigenen Interesse umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten (Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78, VersR 1981, 260 und vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, VersR 2000, 76, 77 m.w.N.).

    Auch hat der erkennende Senat mehrmals den Aufenthalt auf dem Seitenstreifen einer mehrspurigen Fahrbahn, ohne Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs, um sich bei Herannahen eines anderen Fahrzeugs in Sicherheit zu begeben, als unfallursächliches Mitverschulden gewertet (Senat, Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36, 37; vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, VersR 2001, 76, 77 m.w.N.).

  • BGH, 13.12.2005 - VI ZR 68/04

    Inanspruchnahme mehrerer Nebentäter durch den Geschädigten

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09
    Lediglich im Innenverhältnis ist zwischen den Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369, Rn. 12).

    In einem solchen Fall ist das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Abwägungsprinzip des § 254 BGB bzw. des § 17 StVG in Einklang zu bringen, indem die Einzelabwägungen zwischen dem Geschädigten und den jeweiligen Schädigern mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung verknüpft werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 211 f.; ebenso vom 8. November 1973 - VI ZR 129/71, BGHZ 61, 351, 354 und vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, aaO).

  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 168/04

    Haftung des Fahrzeughalters für eine nicht erforderliche Ausweich- bzw.

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09
    Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165).

    Allerdings reicht nicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle aus, vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch die Fahrweise oder eine sonstige mit dem Betrieb zusammenhängende Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 72, 1074 f.; vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993).

  • BGH, 19.04.1988 - VI ZR 96/87

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen entgegenkommenden PKW

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09
    Allerdings reicht nicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle aus, vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch die Fahrweise oder eine sonstige mit dem Betrieb zusammenhängende Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 72, 1074 f.; vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993).
  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 116/69

    Pflichten des Kraftfahrers bei Liegenbleiben auf der Autobahn unter teilweise

  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95

    Zurechnung der Verursachungsbeiträge mehrerer Schädiger

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

  • OLG Hamm, 29.03.1994 - 27 U 219/93

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger auf dem Standstreifen der

  • BGH, 02.07.1991 - VI ZR 6/91

    Haftung für Panikreaktionen von Tieren

  • BGH, 04.11.2008 - VI ZR 171/07

    Pflichten von Radfahrern und Fußgängern auf lediglich farblich getrennten Rad-

  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58

    Motorradunfall - § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen

  • BGH, 18.03.1969 - VI ZR 217/67

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem auf der Autobahn liegen

  • BGH, 08.11.1973 - III ZR 129/71

    Schadensausgleich unter mehreren für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen

  • BGH, 02.12.1980 - VI ZR 265/78

    Berufung auf das Haftungsprivileg gegenüber Schadensersatzansprüchen des

  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 86/71

    Haftungsverteilung bei Überholen eines Mofas durch einen Sattelschlepper

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

  • BGH, 13.03.1973 - VI ZR 129/71

    Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach einem Verkehrsunfall -

  • BGH, 04.05.1976 - VI ZR 193/74

    Kfz - Unfall - Unabwendbares Ereignis

  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 17/97 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - gemischte Tätigkeit -

  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

  • OLG Düsseldorf, 28.05.1979 - 2 Ss OWi 194/79
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 20; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. April 1955 - III ZR 161/53, BGHZ 17, 153, 159; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 11 ff.; vgl. auch MünchKomm/BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 141 ff., 157 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn. 35, 58 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, Vorb.
  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 236/18

    Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb

    Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (Senatsurteile vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96, NJW 1997, 865, 866; vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88, NJW 1989, 767, 768; vgl. ferner Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 10; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 Rn. 20; vom 16. Februar 1972 - VI ZR 128/70, BGHZ 58, 162, 165 ff.; BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2883 f.).
  • BGH, 12.01.2021 - VI ZR 662/20

    Versicherung des Kraftfahrzeughalters zahlt nicht bei Beschädigung des eigenen

    § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 23 mwN; vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, NJW 1954, 393).

    Auch wenn die Vorschrift als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, aaO), ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger als Führer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unzweifelhaft bei dessen Betrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 StVG tätig geworden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, aaO; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, VersR 1989, 54, 55 f., juris Rn. 15, mwN; Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 19 Rn. 11; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 06.06.2019, § 8 StVG Rn. 17 mwN zur obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses, den erhöhten Schutz der Gefährdungshaftung nicht demjenigen zuteilwerden zu lassen, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 23), steht im Streitfall - anders als die Revision meint - der Anwendung der Vorschrift ebenfalls nicht entgegen.

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