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   BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 86/10   

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BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 86/10 (https://dejure.org/2010,1710)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2010 - VIII ZR 86/10 (https://dejure.org/2010,1710)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - VIII ZR 86/10 (https://dejure.org/2010,1710)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 557a Abs 3 S 2 BGB
    Wohnraummiete: Wirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses bei Überschreitung eines Zeitraums von 4 Jahren

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 307
    Unwirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschluss von mehr als vier Jahren

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kündigungsausschluss von vier Jahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Angemessenheit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses im Mietvertrag; Wirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses sowie Überschreitung des Kündigungszeitraumes von vier Jahren bei einem Mietvertrag

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    -jährige Grenze bei formularmäßig vereinbartem Kündigungsverzicht des Mieters

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kündigungsverzicht des Mieters über mehr als vier Jahre nur als Individualvereinbarung wirksam, als AGB-Klausel im Mietvertrag unzulässig gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigungsausschluss (formularmäßiger) in Mietvertrag - Wirksamkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Formularmäßiger Kündigungsausschluss für mehr als vier Jahre; Berechnung des Vier-Jahres-Zeitraums

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Wirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses bei Überschreitung eines Zeitraums von 4 Jahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Wirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses bei Überschreitung eines Zeitraums von 4 Jahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessenheit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses im Mietvertrag; Wirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses sowie Überschreitung des Kündigungszeitraumes von vier Jahren bei einem Mietvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Formularmäßiger Kündigungsausschluss bei Staffelmietverträgen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Formularmäßiger Kündigungsausschluss im Mietvertrag

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mieter dürfen spätestens nach vier Jahren kündigen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigungsausschluss - bei vier Jahren ist Schluss!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BGH zieht zeitliche Grenze für Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss darf Mieter höchstens vier Jahre ab Beginn des Mietvertrags binden

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Formularmäßiger Kündigungsausschluss darf nicht zu einer längeren Mietzeit als vier Jahre führen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Formularmäßiger Kündigungsausschluss von mehr als 4 Jahren unwirksam

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Kündigungsausschluss für Mietvertrag - nicht länger als 4 Jahre

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Kündigungsausschluss

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Wohnraummiete, Formularmäßiger Kündigungsausschluss

  • mietkaution.org (Kurzinformation)

    Formularmäßiger Kündigungsausschluss länger als vier Jahre unwirksam

  • wkblog.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Kündigungsverzicht bei Mietverhältnissen über Wohnraum

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Klarheit beim Kündigungsausschluss

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Formularmäßiger Kündigungsverzicht nur für 4 Jahre ab Vertragsschluss zulässig!

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Kündigungsverzicht, Kündigungsausschluss im Wohnungsmietvertrag

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Formularmäßig festgelegter Kündigungsausschluss höchstens bis vier Jahre zulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • haus-und-grund-leipzig.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zu den Grenzen eines befristeten Kündigungsausschlusses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Frist eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses beginnt mit Vertragsabschluss! (IMR 2011, 48)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 597
  • MDR 2011, 151
  • NZM 2011, 150
  • ZMR 2011, 364
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 27/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 86/10
    VIII ZR 27/04 wechselseitig auf die Dauer von 4 (vier) Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es allerdings möglich, einen zeitlich begrenzten Ausschluss des Kündigungsrechts - auch formularmäßig - zu vereinbaren; insbesondere gebieten es weder § 573c Abs. 4 noch § 575 Abs. 4 BGB, die Vereinbarung eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses schon für sich allein als unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB zu werten (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, WuM 2005, 346 unter II 1 mwN).

    Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass dies regelmäßig der Fall ist, wenn der Kündigungsausschluss einen Zeitraum von vier Jahren überschreitet; die Möglichkeit, einen geeigneten Nachmieter zu stellen, wie es hier unter § 2 Nr. 3 des Mietvertrags vorgesehen ist, ist zu unsicher, um die erhebliche Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit des Mieters durch einen formularmäßigen Kündigungsverzicht für mehr als vier Jahre auszugleichen (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO unter II 2 d).

    b) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, hat sich der Senat bei der Beurteilung, bis zu welchem Zeitraum eine Bindung der Vertragsparteien durch einen formularmäßigen Kündigungsausschluss den Mieter (noch) nicht unangemessen benachteiligt, an der gesetzlichen Regelung des bei einer Staffelmietvereinbarung zulässigen Kündigungsausschlusses in § 557a Abs. 3 BGB orientiert; diese gibt einen Hinweis darauf, wo nach Auffassung des Gesetzgebers im Hinblick auf heutige Mobilitätserfordernisse allgemein die Grenze eines Kündigungsverzichts des Mieters zu ziehen ist (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO).

    Eine Aufrechterhaltung der Klausel mit einer kürzeren Bindungsdauer kommt wegen des für Allgemeine Geschäftsbedingungen allgemein zu beachtenden Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion von vornherein nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO, sowie vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 243/05, aaO Rn. 20).

  • BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 243/05

    Wohnraummietrecht - Staffelmiete: Klausel mit vereinbartem Kündigungsausschluss

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 86/10
    a) § 557a Abs. 3 BGB regelt den zulässigen Kündigungsausschluss für Staffelmietverträge in der Weise, dass die vierjährige Höchstfrist vom Abschluss des Mietvertrags und nicht vom Beginn des Mietverhältnisses zu berechnen ist (dazu Senatsurteil vom 3. Mai 2005 - VIII ZR 243/05, NZM 2006, 579 Rn. 13) und dass die Kündigung jedenfalls zum Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren ab Vertragsabschluss zulässig sein muss (§ 557a Abs. 2 Satz 2 BGB).

    Eine Aufrechterhaltung der Klausel mit einer kürzeren Bindungsdauer kommt wegen des für Allgemeine Geschäftsbedingungen allgemein zu beachtenden Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion von vornherein nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO, sowie vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 243/05, aaO Rn. 20).

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 81/03

    Zur Zulässigkeit des Ausschlusses des gesetzlichen Kündigungsrechts des Mieters

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 86/10
    Hierauf kommt es aber entscheidend an, weil im Wege einer Individualvereinbarung außerhalb der Staffelmiete auch ein Kündigungsausschluss für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren wirksam vereinbart werden kann (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448 unter II, sowie vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 98/10, juris Rn. 25).
  • BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 98/10

    Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 86/10
    Hierauf kommt es aber entscheidend an, weil im Wege einer Individualvereinbarung außerhalb der Staffelmiete auch ein Kündigungsausschluss für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren wirksam vereinbart werden kann (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448 unter II, sowie vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 98/10, juris Rn. 25).
  • BGH, 07.04.2011 - VII ZR 209/07

    AGB eines Architektenvertrages: Klauselkontrolle der Einschränkung der

    Dies ist wegen des für Allgemeine Geschäftsbedingungen allgemein zu beachtenden Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 86/10, NJW 2011, 597 Rn. 16) unmöglich.
  • BGH, 23.10.2019 - XII ZR 125/18

    Bestand des Mietvertrag einer Gemeinde über ein Objekt zur Unterbringung ihr

    aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass ein formularvertraglich vereinbarter Kündigungsausschluss, der die Dauer von vier Jahren übersteigt, den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (vgl. BGH Urteile vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14 - NJW 2015, 3780 Rn. 19; vom 2. März 2011 - VIII ZR 163/10 - ZMR 2012, 182 Rn. 10 f. und vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 86/10 - NJW 2011, 597 Rn. 2, 15).

    Dieser Vorschrift kann die gesetzliche Wertung entnommen werden, dass die Bindung eines Mieters an einen Mietvertrag, der die Dauer von vier Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - nicht überschreitet, diesen nicht iSv § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt (vgl. BGH Urteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 86/10 - NJW 2011, 597 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 23/16

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen

    Durch die Rechtsprechung des Senats ist jedoch geklärt, dass ein formularmäßiger Kündigungsausschluss in einem Wohnraummietvertrag, der sich an der gesetzlichen Regelung des bei einer Staffelmietvereinbarung zulässigen Kündigungsausschlusses in § 557a Abs. 3 BGB orientiert, nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 86/10, NJW 2011, 597 Rn. 13 ff.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar ein formularmäßiger  Kündigungsausschluss dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - überschreitet (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 8. Dezember 2011 - VIII ZR 86/10, aaO Rn. 15; vom 2. März 2011 - VIII ZR 163/10, WuM 2011, 294 Rn. 11).

    Daher hat der Senat formularmäßige Kündigungsausschlussklauseln für unwirksam erachtet, die den zulässigen Bindungszeitraum von vier Jahren um drei Monate verlängern, indem sie bestimmen, dass eine ordentliche Kündigung erstmals " nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums" zulässig ist (Senatsurteile vom 8. Dezember 2011 - VIII ZR 86/10, aaO Rn. 13 ff.; vom 2. März 2011 - VIII ZR 163/10, aaO).

    Dass der Beginn des Kündigungsausschlusszeitraums - anders als von § 557a Abs. 3 BGB vorausgesetzt (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 86/10, aaO Rn. 13 f. mwN) - im Streitfall nicht ab Vertragsschluss läuft, ist unschädlich, weil der Mietbeginn (1. April 2012) hier vor dem erst am 9. April 2012 erfolgten Vertragsschluss liegt.

  • OLG Nürnberg, 20.08.2014 - 12 U 2119/13

    Vertrag über die Lieferung von Beton an einen Bauunternehmer: Inhaltskontrolle

    Denn nach dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion kann eine Klausel nicht mit einem unbedenklichen Inhalt aufrechterhalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2010 - VIII ZR 86/10, NJW 2011, 597).
  • BGH, 07.10.2015 - VIII ZR 247/14

    Wohnraummietvertrag mit Mindestlaufzeitvereinbarung: Pflichten des Mieters bei

    Eine Formularklausel, die das nicht gewährleistet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 BGB insgesamt unwirksam (Senatsurteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 86/10, NJW 2011, 597 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 120/11

    Wohnraummiete: Auslegung eines befristeten Kündigungsverzichts

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag über Wohnraum grundsätzlich zulässig; in der Regel unwirksam ist er nur dann, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt (Senatsurteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574 unter II 1; vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 86/10, NJW 2011, 597 Rn. 11 f.).
  • BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine

    Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass ein formularmäßiger Kündigungsausschluss unwirksam ist, wenn der Mieter für mehr als vier Jahre - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - gebunden wird (Senatsurteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 86/10, WuM 2011, 35 Rn. 15).
  • OLG Celle, 29.09.2011 - 8 U 58/11

    Anpassung alter AVB

    Neuere Entscheidungen anderer BGH-Senate sprechen allerdings dafür, dass jedenfalls im Grundsatz das Verbot allgemeingültig sein soll (z. B. VII ZR 209/07, Urteil vom 7. April 2011; VIII ZR 86/10, Urteil vom 8. Dezember 2010, je zitiert nach juris).
  • AG Waiblingen, 26.01.2017 - 13 C 1234/16

    Pauschalierter Mietausfallschaden in Mietvertrag zulässig?

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann ein beiderseitiger Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung im Wege einer Formularklausel für die Dauer von bis zu 4 Jahren vereinbart werden (BGH, Urteil vom 06.04.2005 - VIII ZR 27/04; Urteil vom 08.12.2010 - VIII ZR 86/10).
  • AG Ahaus, 15.11.2012 - 15 C 33/12

    Kündigungsverzicht länger als 4 Jahre: AGB unwirksam!

    Da der Kündigungsverzicht einen Zeitraum von 4 Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - überschreitet, benachteiligt die Regelung die Beklagten als Mieter unangemessen (vgl. BGH Urteil vom 8.12.2010 VIII ZR 86/10).
  • AG Bremen, 18.04.2012 - 19 C 315/11
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