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   BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10   

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https://dejure.org/2010,2786
BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10 (https://dejure.org/2010,2786)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2010 - VIII ZR 27/10 (https://dejure.org/2010,2786)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - VIII ZR 27/10 (https://dejure.org/2010,2786)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 556 Abs 3 S 5 BGB, § 556 Abs 3 S 6 BGB
    Wohnraummiete: Beginn der Einwendungsfrist bei formell unwirksamer Betriebskostenabrechnung

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ingangsetzen der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB im Fall des Zugangs einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung; Anwendbarkeit des Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 S. 6 BGB hinsichtlich der Kostenpositionen mit einer in ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebkostenabrechnung (formell unwirksam) - Einwendungsfrist

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Einwendungsfrist bei formell unwirksamer Betriebskostenabrechnung

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Beginn der Einwendungsfrist bei formell unwirksamer Betriebskostenabrechnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Beginn der Einwendungsfrist bei formell unwirksamer Betriebskostenabrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3
    Ingangsetzen der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB im Fall des Zugangs einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung; Anwendbarkeit des Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 S. 6 BGB hinsichtlich der Kostenpositionen mit einer in ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Den formellen Anforderungen nicht genügende Betriebskostenabrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Einwendungsfrist bei Betriebskostenabrechnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die formell fehlerhafte Betriebskostenabrechnung und die Einwendungsfrist

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mietnebenkosten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einwendungsfrist und formell fehlerhafte Betriebskostenabrechnung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Einwendungsfrist gegen Betriebskostenabrechnung bei formellen Mängeln

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Frist für Einwendungen gegen formelle Fehler einer Betriebskostenabrechnung

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Mieters Einwendungsausschlussfrist läuft erst ab Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Formell fehlerhafte Abrechnung setzt Einwendungsfrist nicht in Gang

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung (formelle Voraussetzungen) und Mietereinwendungsfrist

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Nur die wirksame Nebenkostenabrechnung verpflichtet den Mieter zur Nachzahlung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Einwendungsfrist gegen Betriebskostenabrechnung läuft nicht bei formellen Mängeln

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Einwendungsfrist gegen Betriebskostenabrechnung läuft nicht bei formellen Mängeln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nebenkostenabrechung: Keine Widerspruchsfrist bei Formfehlern

Besprechungen u.ä. (2)

  • wkblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wirtschaftlichkeit der Betriebskosten und Einwendungsmöglichkeit des Mieters?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Einwendungsausschluss bei formell unwirksamer Abrechnung! (IMR 2011, 139)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1867
  • MDR 2011, 348
  • NZM 2011, 401
  • ZMR 2011, 454
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 1/06

    Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung; Mitteilung der Gesamtkosten einer

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10
    Erstreckt sich ein formeller Fehler nicht auf alle Abrechnungspositionen, verbleibt einem Vermieter eine sich aus der Abrechnung ergebende Nebenkostennachforderung zwar insoweit, als unwirksame Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden können und die Nachforderung auch ohne Berücksichtigung dieser Einzelpositionen gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 11, und vom 10. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 14).

    Da die geltend gemachte Nachforderung nicht auf die oben genannten fünf Positionen gestützt werden kann und sie, soweit sie auf den übrigen zehn Positionen beruht, im Hinblick auf die der Abrechnung insoweit anhaftenden Mängel nicht fällig geworden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 194, und Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, aaO Rn. 8), hat die Klägerin nach § 556 Abs. 1, 3 BGB keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Betriebskosten (671,37 EUR) für die Abrechnungsperiode 2005/2006.

    Eine - ohnehin nicht erfolgte - Nachholung der unterlassenen Angaben kommt nicht in Betracht, weil die in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung eingeräumte Jahresfrist längst verstrichen und die Klägerin daher mit ihrer Nachforderung nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, aaO Rn. 7, 8 mwN).

    Nach allgemeiner Meinung wird - auch wenn dies im Wortlaut des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht hinreichend zum Ausdruck kommt - die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nur durch den Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 1 a mwN, und vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, aaO).

    Dieses Ziel wird aber im Falle einer mit formellen Mängeln behafteten und damit unwirksamen Abrechnung schon dadurch erreicht, dass die darin ausgewiesene Nachforderung des Vermieters nicht fällig wird und nach Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB auch nicht mehr nachträglich fällig gestellt werden kann (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, aaO Rn. 12 mwN).

  • BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10

    Wohnraummiete: Inhaltliche Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10
    Soweit - wie hier - keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15; jeweils mwN).

    Dabei ist eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs nur dann geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist (Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO, und vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, aaO).

    Erstreckt sich ein formeller Fehler nicht auf alle Abrechnungspositionen, verbleibt einem Vermieter eine sich aus der Abrechnung ergebende Nebenkostennachforderung zwar insoweit, als unwirksame Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden können und die Nachforderung auch ohne Berücksichtigung dieser Einzelpositionen gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 11, und vom 10. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO Rn. 14).

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 371/04

    Anforderungen an die Form einer Nebenkostenabrechnung; Zusammenfassung von

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10
    Auch aus den in dieser Rubrik zu den jeweiligen Kostenpositionen aufgeführten Daten erschließt sich für einen durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135 unter II 2 mwN) bei der überwiegenden Anzahl der Betriebskostenpositionen nicht, welche Flächenmaße verwendet worden sind.

    b) Der Senat hat die vorliegend aufgeworfene Frage bislang offen gelassen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135 unter II 1).

  • LG Berlin, 21.07.2009 - 63 S 553/08
    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10
    Nach anderer Auffassung soll die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nur durch den Zugang einer formell ordnungsgemäßen und damit wirksamen Abrechnung in Lauf gesetzt werden (vgl. etwa Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB Rn. 499; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 556 Rn. 156; Lützenkirchen, NZM 2002, 512; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. V 460; ders., ZMR 2001, 937, 939; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 556 Rn. 71; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 556 Rn. 29; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 556 Rn. 13; vgl. auch LG Berlin, Urteile vom 15. Februar 2008 - 63 S 263/07, juris, und vom 21. Juli 2009, GE 2009, 1127).

    Zur Begründung wird überwiegend angeführt, ein Einwendungsausschluss führe in diesen Fällen zu widersprüchlichen Ergebnissen, weil dann ein Vermieter trotz mangelnder Fälligkeit der Nebenkostennachforderung den Mieter infolge Fristablaufs auf Zahlung in Anspruch nehmen könne (vgl. Lützenkirchen, aaO S. 512 f.), der Mieter aber umgekehrt einen - wegen der Unwirksamkeit der formell fehlerhaften Abrechnung bislang nicht erfüllten - Abrechnungsanspruch geltend machen könne (vgl. etwa Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO; LG Berlin, GE 2009, 1127).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10
    Soweit - wie hier - keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15; jeweils mwN).

    Dabei ist eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs nur dann geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist (Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, aaO, und vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, aaO).

  • BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90

    Verjährung einer Heizkostennachforderung

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10
    Da die geltend gemachte Nachforderung nicht auf die oben genannten fünf Positionen gestützt werden kann und sie, soweit sie auf den übrigen zehn Positionen beruht, im Hinblick auf die der Abrechnung insoweit anhaftenden Mängel nicht fällig geworden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 194, und Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, aaO Rn. 8), hat die Klägerin nach § 556 Abs. 1, 3 BGB keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Betriebskosten (671,37 EUR) für die Abrechnungsperiode 2005/2006.
  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05

    Rechte des Mieters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10
    Mit einer wegen formeller Mängel unwirksamen Abrechnung genügt der Vermieter seiner Abrechnungspflicht nicht; vielmehr kann der Mieter in diesem Fall eine erneute Abrechnung verlangen (vgl. etwa Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 13 i.V.m. Rn. 8 mwN).
  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 84/07

    Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10
    Soweit - wie hier - keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15; jeweils mwN).
  • BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07

    Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10
    Soweit - wie hier - keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn. 15; jeweils mwN).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

  • BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 227/09

    Wohnraummiete: Materielle oder formelle Unrichtigkeit der

  • LG Berlin, 15.02.2008 - 63 S 263/07
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