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   BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 144/09   

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BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 144/09 (https://dejure.org/2010,937)
BAG, Entscheidung vom 22.07.2010 - 8 AZR 144/09 (https://dejure.org/2010,937)
BAG, Entscheidung vom 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 (https://dejure.org/2010,937)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • lexetius.com

    Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers - Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit oder Anfechtung

  • openjur.de

    Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers; Sittenwidrigkeit; Anfechtung

  • Bundesarbeitsgericht

    Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers - Sittenwidrigkeit - Anfechtung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 123 Abs 1 Alt 2 BGB, § 142 Abs 1 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 779 BGB, § 780 BGB
    Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers - Sittenwidrigkeit - Anfechtung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers; Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung; Anspruch auf Herausgabe einer Urkunde; Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit oder Anfechtung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schuldanerkenntnis (materielles) - Unwirksamkeit

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Notarielles Schuldanerkenntnis nach eingeräumter Unterschlagung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Notarielles Schuldanerkenntnis nach eingeräumter Unterschlagung

  • hensche.de

    Schuldanerkenntnis, Sittenwidrigkeit

  • bag-urteil.com

    Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers - Sittenwidrigkeit - Anfechtung

  • Betriebs-Berater

    Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers

  • rewis.io

    Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers - Sittenwidrigkeit - Anfechtung

  • ra.de
  • rewis.io

    Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers - Sittenwidrigkeit - Anfechtung

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Arbeitsrecht: Unterschlagung: Notarielles Schuldanerkenntnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers; Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung; Anspruch auf Herausgabe dieser Urkunde; Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit oder Anfechtung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Materielles Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers: Fehlende Beweisbarkeit des Schadens begründet keine Sittenwidrigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notarielles Schuldanerkenntnis bei Unterschlagungen am Arbeitsplatz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Notarielles Schuldanerkenntnis bei Unterschlagungen am Arbeitsplatz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Notarielles Schuldanerkenntnis bei zuvor eingeräumten Unterschlagungen am Arbeitsplatz

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Anfechtung eines notariellen Schuldanerkenntnisses nach Unterschlagung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unterschlagung im Getränkemarkt - Arbeitnehmer unterschreibt notarielles Schuldanerkenntnis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Notarielles Schuldanerkenntnis bei zuvor eingeräumter Unterschlagung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Notarielles Schuldanerkenntnis von Unterschlagungen am Arbeitsplatz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Notarielles Schuldanerkenntnis bei zuvor eingeräumten Unterschlagungen am Arbeitsplatz

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Keine Einwendungen gegen notarielles Schuldanerkenntnis

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unterschlagung durch Arbeitnehmer: Kein Zurück vom notariellen Schuldanerkenntnis

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Notarielles Schuldanerkenntnis bei zuvor eingeräumten Unterschlagungen am Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Notarielles Schuldanerkenntnis bei zuvor eingeräumten Unterschlagungen am Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Notarielles Schuldanerkenntnis bei zuvor eingeräumten Unterschlagungen am Arbeitsplatz

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Notarielles Schuldanerkenntnis wegen Unterschlagungen am Arbeitsplatz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Notarielles Schuldanerkenntnis bei eingeräumten Unterschlagungen kann nicht im nachhinein angefochten werden - Arbeitnehmer unterschlägt im Laufe von vier Jahren über 110.000 Euro

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.7.2010)

    Schuldanerkenntnis beim Notar ist für Arbeitnehmer verbindlich // Angestellter hatte über 100.000 Euro an Pfandbons unterschlagen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Notarielles Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 630
  • NZA 2011, 743
  • BB 2010, 1915
  • BB 2010, 3082
  • DB 2010, 2619
  • JR 2011, 414
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 8/02

    Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 144/09
    Der Auslegungsstoff, der sich nach dem Vorbringen der Parteien gemäß dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, muss vom Berufungsgericht ausreichend beachtet worden sein (BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71, 78 = AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 169 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 158; 15. Dezember 1999 - 10 AZR 881/98 - zu II 1 der Gründe).

    das erreichte Schuldanerkenntnis nicht, auch nicht in der Verknüpfung, widerrechtlich sind (Palandt/Ellenberger § 123 Rn. 19; BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zu II 3 b bb der Gründe mwN, BAGE 103, 71 = AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 169 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 158).

    Der erstrebte Zweck, nämlich die Sicherung dieser Ansprüche durch Schuldanerkenntnis ist - für sich betrachtet - noch nicht rechtswidrig, solange der Gläubiger jedenfalls vom Bestehen der Schuld ausgehen darf (BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - aaO).

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03

    Schuldversprechen - Inhaltskontrolle

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 144/09
    Da bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, anders als beim Vergleich, die Unsicherheit der Parteien über das Bestehen und den Inhalt eines Schuldverhältnisses nicht durch gegenseitiges, sondern durch einseitiges Nachgeben des Schuldners beseitigt wird, hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass vorliegend die Parteien ihre materiellrechtlichen Beziehungen durch einen derartigen einseitigen Feststellungsvertrag regeln wollten (Staudinger/Marburger [1997] § 781 Rn. 8 mwN; BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - BAGE 114, 97 = AP BGB § 781 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 2).

    Abgesehen davon, dass keine oder nur eine kurze Überlegungsfrist allenfalls die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts wegen Drohung nach sich zieht (BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 3 a der Gründe mwN, BAGE 114, 97 = AP BGB § 781 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 2), hat die Beklagte dem Kläger bereits nach dessen Bekunden nicht jegliche Überlegungsfrist genommen, wie das Berufungsgericht festgestellt hat.

  • BGH, 16.01.1997 - IX ZR 250/95

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen Überrumpelung

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 144/09
    Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Gläubiger die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Schuldners ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (BAG 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - zu I 4 e der Gründe, AP BGB § 781 Nr. 5 = EzA BGB § 781 Nr. 5 unter Hinweis auf BGH 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95 - zu II 3 der Gründe mwN, NJW 1997, 1980).

    Es verstößt grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten, sich in eigener Verantwortung auch zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen erbracht werden können (BGH 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95 - zu II 3 der Gründe mwN, NJW 1997, 1980).

  • BAG, 15.12.1999 - 10 AZR 881/98

    Anspruch auf die tarifliche Tätigkeitszulage aufgrund eines deklaratorischen

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 144/09
    Der Auslegungsstoff, der sich nach dem Vorbringen der Parteien gemäß dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, muss vom Berufungsgericht ausreichend beachtet worden sein (BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71, 78 = AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 169 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 158; 15. Dezember 1999 - 10 AZR 881/98 - zu II 1 der Gründe).

    Zwar ist § 779 BGB wegen seines vergleichsähnlichen Charakters auch auf das deklaratorische Schuldanerkenntnis entsprechend anwendbar (Staudinger/Marburger § 781 Rn. 18 mwN; BAG 15. Dezember 1999 - 10 AZR 881/98 - zu II 3 a der Gründe; 11. September 1984 - 3 AZR 184/82 - zu III der Gründe, AP BGB § 138 Nr. 37 = EzA BGB § 138 Nr. 17).

  • BGH, 05.10.2001 - V ZR 237/00

    Sittenwidrigkeit eines Vertrages betreffend die Aufgabe eines Erbbaurechts wegen

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 144/09
    Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen und nicht auf den Eintritt der Rechtswirkungen (Palandt/Ellenberger § 138 Rn. 9; PWW/Ahrens § 138 Rn. 36; BGH 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2002, 429 f.).

    Insoweit verkennt die Revision, dass maßgebend für die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und den übernommenen Leistungen ist, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung (BAG 11. September 1984 - 3 AZR 184/82 - zu IV 1 der Gründe, AP BGB § 138 Nr. 37 = EzA BGB § 138 Nr. 17; BGH 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2002, 429, 431).

  • BAG, 22.10.1998 - 8 AZR 457/97

    Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses wegen widerrechtlicher Drohung

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 144/09
    Dazu gehören nicht nur Einreden, sondern auch echte rechtshindernde oder -vernichtende Einwendungen und das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen (Staudinger/Marburger § 781 Rn. 11 mwN; Palandt/Sprau 69. Aufl. § 781 Rn. 4; BAG 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - zu I 4 c der Gründe, AP BGB § 781 Nr. 5 = EzA BGB § 781 Nr. 5).

    Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Gläubiger die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Schuldners ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (BAG 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - zu I 4 e der Gründe, AP BGB § 781 Nr. 5 = EzA BGB § 781 Nr. 5 unter Hinweis auf BGH 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95 - zu II 3 der Gründe mwN, NJW 1997, 1980).

  • BAG, 11.09.1984 - 3 AZR 184/82

    Außergerichtlicher Vergleich - Straftat - Schadensersatz - Sittenwidrigkeit

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 144/09
    Zwar ist § 779 BGB wegen seines vergleichsähnlichen Charakters auch auf das deklaratorische Schuldanerkenntnis entsprechend anwendbar (Staudinger/Marburger § 781 Rn. 18 mwN; BAG 15. Dezember 1999 - 10 AZR 881/98 - zu II 3 a der Gründe; 11. September 1984 - 3 AZR 184/82 - zu III der Gründe, AP BGB § 138 Nr. 37 = EzA BGB § 138 Nr. 17).

    Insoweit verkennt die Revision, dass maßgebend für die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und den übernommenen Leistungen ist, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung (BAG 11. September 1984 - 3 AZR 184/82 - zu IV 1 der Gründe, AP BGB § 138 Nr. 37 = EzA BGB § 138 Nr. 17; BGH 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2002, 429, 431).

  • BGH, 10.10.1997 - V ZR 74/96

    Wirksamkeit einer unter Ausschaltung des Rechtsanwalts einer Vertragspartei

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 144/09
    a) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (Palandt/Ellenberger § 138 Rn. 7, 8; PWW/Ahrens 5. Aufl. § 138 Rn. 25, 28; BGH 10. Oktober 1997 - V ZR 74/96 - zu II der Gründe mwN, NJW-RR 1998, 590 f.).

    Dabei sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen (BGH 10. Oktober 1997 - V ZR 74/96 - aaO).

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07

    Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Ehepartner

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 144/09
    Im Übrigen geht es um Ansprüche aus eigenen unerlaubten Handlungen des Klägers und nicht etwa um eine Mithaftungsübernahme oder Bürgschaftserklärung, bei der die Beklagte in sittlich anstößiger Weise die emotionale Verbundenheit des Klägers mit einem Hauptschuldner ausgenutzt hätte, um eine übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit zu erlangen (vgl. dazu BGH 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07 - Rn. 18 mwN, NJW 2009, 2671).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 144/09
    In subjektiver Hinsicht genügt es, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, bzw. sich der Kenntnis bewusst verschließt oder entzieht (teilweise wird lediglich ein objektiver Pflichtenverstoß gefordert zB Staudinger/Sack [2003] § 138 Rn. 62 f.; MünchKommBGB/Armbrüster 5. Aufl. § 138 Rn. 129 ff.), dagegen ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich (Palandt/Ellenberger § 138 Rn. 8; PWW/Ahrens § 138 Rn. 34; BGH 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 146, 298).
  • LAG München, 18.12.2008 - 3 Sa 88/08

    Schuldanerkenntnis, Sittenwidrigkeit

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

  • BGH, 30.10.1990 - IX ZR 9/90

    Bedingtheit einer Sicherungsübereignung

  • BAG, 15.11.2012 - 6 AZR 339/11

    Frage an Bewerber nach erledigtem Ermittlungsverfahren

    Es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Verletzung des Datenschutzes folgt, bzw. sich bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis dieser Tatsachen verschließt (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 134 = EzA BGB 2001 § 781 Nr. 2) .
  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung

    Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und es endgültig festlegen wollen (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 35; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 20; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 97) .

    hat zur Folge, dass dieser mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 20; 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - zu I 4 c der Gründe; BGH 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 - Rn. 13; 30. Mai 2008 - V ZR 184/07 - Rn. 12) .

    (1) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 28 mwN; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 mwN; 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - Rn. 16, BAGE 118, 66; BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 37, 53; 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 146, 298) .

    Dies ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 28 mwN; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 mwN; BGH 30. Januar 2015 - V ZR 171/13 - Rn. 7; 4. Juni 2013 - II ZR 207/10 - Rn. 29) .

    Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten iSv. § 138 BGB vorliegt, unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. etwa BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 29; BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 36; 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - zu 3 der Gründe; 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90 - zu II 3 der Gründe) .

    Zum einen existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des oben genannten Inhalts; zum anderen hat das Landesarbeitsgericht nicht beachtet, dass der Zweck, Ansprüche durch Schuldanerkenntnis zu sichern, für sich betrachtet noch nicht einmal rechtswidrig ist, solange der Gläubiger - wie hier die Klägerin - jedenfalls vom Bestehen der Schuld ausgehen darf (vgl. etwa BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 und 39; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zu II 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 71) .

    Für die Frage, ob mittels eines Schuldanerkenntnisses eine überhöhte oder zweifelhafte Schadensersatzforderung durchgesetzt werden soll, ist nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und dem anerkannten Betrag, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung maßgeblich (insoweit zum auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 32 mwN) .

    (aa) Zwar ist es grundsätzlich jedermann unbenommen, in eigener Verantwortung auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen, ggf. unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens, erbracht werden können (vgl. etwa BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 33; BGH 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95 - zu II 3 der Gründe) .

    Ein solches Ungleichgewicht kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Gläubiger die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Schuldners ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 mwN) .

    Eine solche Drohung ist nicht widerrechtlich, da das Mittel, also das angedrohte Verhalten und der Zweck, die Schadenswiedergutmachung, nicht, auch nicht in der Mittel-Zweck-Relation, widerrechtlich sind (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 39) .

    Da der Zweck eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses aber darin besteht, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen, hat es vergleichsähnlichen Charakter mit der Folge, dass § 779 BGB auf das deklaratorische Schuldanerkenntnis entsprechend anwendbar ist (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 28 mwN; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe mwN, BAGE 114, 97) .

  • OLG Karlsruhe, 01.02.2013 - 1 U 130/12

    Zur Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten

    Der Schuldner wird mit anderen Worten grundsätzlich mit allen Einwänden tatsächlicher und rechtlicher Natur präkludiert, die er bei Abgabe des kausalen Anerkenntnisses kannte oder mit denen er zumindest rechnete (BGHZ 69, 328, 331 f.; NJW 1998, 1492; 1995, 961; BAG NJW 2011, 630 Rn. 20; Gehrlein, a. a. O., Rn. 11 m. w. N.).
  • BAG, 25.04.2013 - 8 AZR 453/12

    Berufsfußball - vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertrags-verhältnisses -

    b) Vorliegend handelt es sich um eine atypische, individuelle Willenserklärung, die vom Revisionsgericht nur dahin gehend überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 18, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 134 = EzA BGB 2002 § 781 Nr. 2; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 14, Stbg 2009, 331) .

    Dabei ist eine Gesamtabwägung aller Umstände wie Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts vorzunehmen (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 134 = EzA BGB 2002 § 781 Nr. 2).

    a) Im Falle eines Vergleichs iSv. § 779 BGB kommt es weniger auf die wahre Ausgangslage im Sinne einer objektiven Bewertung der von beiden Seiten übernommenen Leistungen an als auf die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 32, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 134 = EzA BGB 2002 § 781 Nr. 2) .

    Ein etwaiger Irrtum über einen Umstand, der vor dem Vergleich als streitig und ungewiss angesehen wurde und deshalb Gegenstand der Streitbeilegung war, führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 28, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 134 = EzA BGB 2002 § 781 Nr. 2) .

  • LAG Hamm, 17.05.2021 - 18 Sa 1124/20

    Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsvertrags und Gebot fairen Verhandelns bei

    Es genügt, dass ein verständiger Arbeitgeber bei Ausspruch der Drohung von einem strafbaren Verhalten ausgehen durfte ( so BAG, Urteil v. 22.07.2010 - 8 AZR 144/09, im Hinblick auf die Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses).
  • LAG Hessen, 30.01.2014 - 5 Sa 799/13

    Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens

    Das deklaratorische Schuldanerkenntnis schließt nicht nur Einreden, sondern auch echte rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen und das Fehlen einspruchsbegründender Tatsachen aus (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn 20, 0rientierungssatz 1, zitiert nach juris).

    Maßgebend für eine derartige Annahme ist nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und den übernommenen Leistungen, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Orientierungssatz 1).

    Zum anderen verstößt es nicht gegen die guten Sitten, sich in eigener Verantwortung auch zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen erbracht werden können (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Orientierungssatz 4, zitiert nach juris).

    Selbst bei einer Verpflichtung, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners weit übersteigen, kommt Sittenwidrigkeit nur in Betracht, wenn zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Orientierungssatz 2, zitiert nach juris).

    Der Beklagte ist weder geschäftsunerfahren noch befand er sich in einer seelischen Zwangslage, die die Insolvenzschuldnerin sittenwidrig ausgenutzt hätte (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Orientierungssatz 3, zitiert nach juris).

    Dieser Gesichtspunkt kann allenfalls die - im Streitfall nicht erfolgte - Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts wegen Drohung nach sich ziehen (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn 34, zitiert nach juris).

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 362/11

    Berechnung einer Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung -

    a) Dem Vergleich vom 10. Februar 2009 liegen atypische, individuelle Willenserklärungen zugrunde, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 18; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 14; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 112/07 - Rn. 18).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2018 - 2 Sa 143/18

    Vom Arbeitnehmer unterzeichnetes Schuldanerkenntnis - Auslegung -

    Dies betrifft zumindest all die Einwendungen, die bereits bei Unterzeichnung des Anerkenntnisses bekannt waren (vgl. nur BAG 21. April 2016 aaO RNr. 28) oder mit deren Erhebung zu rechnen war (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - AP Nr. 134 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NJW 2011, 630).

    Dies betrifft zumindest all die Einwendungen, die bereits bei Unterzeichnung des Anerkenntnisses bekannt waren (vgl. nur BAG 21. April 2016 aaO RNr. 28) oder mit deren Erhebung zu rechnen war (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - AP Nr. 134 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NJW 2011, 630).

    Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Gläubiger - hier die Klägerin - die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Schuldners - hier die Beklagte - ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (BAG 22. Juli 2010 aaO RNr. 30).

    Der erstrebte Zweck, nämlich die Sicherung dieser Ansprüche durch ein Schuldanerkenntnis, ist - für sich betrachtet - noch nicht rechtswidrig, solange der Gläubiger jedenfalls vom Bestehen der Schuld ausgehen darf (BAG 22. Juli 2010 aaO RNr. 39).

    Vorliegend geht es nicht um einen Schadensersatzprozess, in welchem die Frage eines Mitverschuldens zu beurteilen ist (vgl. BAG 22. Juli 2010 aaO RNr. 38).

  • LAG Hamm, 25.10.2013 - 10 Sa 99/13

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrags

    Es genügt, dass ein verständiger Arbeitgeber bei Ausspruch der Drohung von einem strafbaren Verhalten ausgehen durfte (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 39, NZA 2011, 743) .

    Insofern hätte es Sinn gemacht, den Sachverhalt durch die staatlichen Ermittlungsbehörden vollständig aufklären zu lassen (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 39, NZA 2011, 743) .

  • BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 931/12

    Anspruch einer Lehrkraft auf Höhergruppierungsgewinn gemäß § 8 Abs. 5 TVÜ-Länder

    Sein Zweck besteht darin, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8  AZR 144/09 - Rn. 20) .
  • OLG Düsseldorf, 03.07.2017 - 4 U 146/14

    Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses wegen arglistiger Täuschung

  • LAG Düsseldorf, 18.12.2019 - 12 Sa 1127/18

    Beamtenähnliche Versorgung; Versorgungsausgleich; Rechtskraft; Schuldanerkenntnis

  • ArbG Paderborn, 03.08.2020 - 2 Ca 1619/19

    Aufhebungsvertrag - Anfechtung - widerrechtliche Drohung mit fristloser Kündigung

  • LAG Düsseldorf, 20.06.2012 - 12 Sa 801/12

    Höhe der betrieblichen Altersversorgung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2021 - 21 Sa 638/20

    Unterschreitung Mindestlohn durch außergerichtlichen Tatsachenvergleich

  • LAG Nürnberg, 12.10.2018 - 8 Sa 176/18

    Fehlerhafte Auskunft - Betriebsrente - Unverfallbarkeit - Vertrauensschaden

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2015 - 8 O 3938/14

    Schadensersatz, Reparaturkosten, Verkehrsunfall, Unfall, Haftpflichtversicherer,

  • OLG München, 16.12.2021 - 10 U 3808/21

    Grenzen des Deliktsstatuts - Handlungen des Regulierungsbeauftragten und

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2014 - 5 Sa 15/14

    Arbeitsrechtliche Vertragsstrafe - Alkohol

  • LAG Sachsen, 19.04.2016 - 3 Sa 625/15

    Sittenwidrigkeit eines Änderungsvertrages

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.10.2014 - 4 Sa 164/14

    Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers - Schuldanerkenntnis - Anfechtung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2019 - 3 Sa 401/18

    Anforderungen an die Berufungsbegründung â€" Anspruch auf Spesen â€"

  • LAG München, 18.11.2015 - 10 Sa 611/15

    Schadensersatz wegen verzögerter Herausgabe eines PKW, wenn vereinbart ist,

  • LAG Köln, 11.08.2021 - 11 Sa 63/21

    Zu lange Bindungsdauer für Rückzahlung von Fortbildungskosten; Unwirksame

  • ArbG Gera, 30.03.2022 - 1 Ca 190/21

    Anfechtung - Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns

  • ArbG Dortmund, 23.01.2014 - 6 Ca 4716/13

    Anspruch auf Rückgewähr von Arbeitsentgelt zur Insolvenzmasse

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