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   BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12   

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https://dejure.org/2012,19523
BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12 (https://dejure.org/2012,19523)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12 (https://dejure.org/2012,19523)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12 (https://dejure.org/2012,19523)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 ZPO, § 19 RVG, Nr 3403 RVG-VV
    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit einer Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts

  • verkehrslexikon.de

    Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, wenn auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts im Falle der Bestellung auch eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO, § 19 RVG
    Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Ein BGH-Anwalt reicht

  • rewis.io

    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit einer Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91; RVG § 19; RVG-Vergütungsverzeichnis Nr. 3403
    Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keine Erstattung der Kosten einer Einzeltätigkeit eines beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Kostenerstattung für nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG Nr. 3403
    Erstattungsfähigkeit der Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts im Falle der Bestellung auch eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kosten von nicht zugelassenem Anwalt nicht erstattungsfähig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einzeltätigkeit eines beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts bei Beauftragung eines BGH-Anwaltes nicht erstattungsfähig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht beim BGH zugelassene Rechtsanwalt bei der Nichtszulassungsbeschwerde

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 91 ZPO, § 19 RVG
    Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Ein BGH-Anwalt reicht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einzeltätigkeit eines beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts sind nicht erstattungsfähig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2734
  • MDR 2012, 1003
  • VersR 2013, 331
  • AnwBl 2013, 73
  • AnwBl Online 2013, 27
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 21.03.1991 - IX ZR 186/90

    Anwaltsgebührenrechtlicher Begriff des Rechtszuges; Anforderungen an den Abschluß

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Anerkannt ist, dass auch die Besprechung des Urteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem abgeschlossenen Rechtszug zuzuordnen sind (BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084 mwN).

    c) Zweifelhaft kann sein, unter welchen Voraussetzungen der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine Vergütung erhält, wenn er seinem Mandanten - etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90, aaO mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757; Müller-Rabe, aaO, § 19 RVG Rn. 89).

  • BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05

    Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6 und vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 und vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12).

    Das Kostenrecht gebietet - soweit eine Erstattung verlangt wird - eine sparsame Prozessführung (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 aaO, Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 8).

  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Da die erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrensbevollmächtigte beauftragt worden sind, können sie, sofern ihnen ein Auftrag für eine Einzeltätigkeit in diesem Verfahren erteilt worden ist, gegebenenfalls eine Vergütung gemäß RVG-VV Nr. 3403 beanspruchen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6 f. und vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 16).

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn er den Auftrag erhält, "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, aaO Rn. 6), oder wenn er seinen Mandanten darüber berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen solle (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, aaO Rn. 5).

  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Da die erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrensbevollmächtigte beauftragt worden sind, können sie, sofern ihnen ein Auftrag für eine Einzeltätigkeit in diesem Verfahren erteilt worden ist, gegebenenfalls eine Vergütung gemäß RVG-VV Nr. 3403 beanspruchen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6 f. und vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 16).

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn er den Auftrag erhält, "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, aaO Rn. 6), oder wenn er seinen Mandanten darüber berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen solle (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, aaO Rn. 5).

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12; Zöller/Herget, aaO).

    Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, VersR 2004, 1019, 1020; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073) und beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 NJW 2007, 2257 Rn. 13; BAG, NJW 2008, 1340 Rn. 11; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 38).

  • BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Notwendigkeit zur zweckentsprechenden

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, VersR 2004, 1019, 1020; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073) und beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 NJW 2007, 2257 Rn. 13; BAG, NJW 2008, 1340 Rn. 11; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 38).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6 und vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 und vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12).
  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    c) Zweifelhaft kann sein, unter welchen Voraussetzungen der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine Vergütung erhält, wenn er seinem Mandanten - etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90, aaO mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757; Müller-Rabe, aaO, § 19 RVG Rn. 89).
  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, VersR 2004, 1019, 1020; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 3072, 3073) und beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 NJW 2007, 2257 Rn. 13; BAG, NJW 2008, 1340 Rn. 11; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 38).
  • BGH, 20.10.2005 - VII ZB 53/05

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren

    Auszug aus BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12
    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6 und vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 und vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZB 66/04

    Erstattungspflicht der Kosten eines von einem Haftpflichtversicherer am

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZB 61/09

    Berufungsverwerfung nach Berufungsbegründung: Erstattungsfähige

  • OLG Karlsruhe, 03.04.1998 - 2 WF 25/98

    Kostenfestsetzungsbeschluß; Sachverständigengutachten; Zugewinnausgleich; Kosten,

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 15 W 87/06

    Anwaltsgebühr: Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Berufung der Gegenseite; mit den

  • OLG Köln, 20.08.2010 - 17 W 131/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im

  • OLG München, 25.08.2009 - 11 W 2045/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Verfahrensgebühr für die Prüfung einer

  • BVerfG, 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89

    Zivilprozeß - Kosten für Dolmetscher - Erstattungsfähigkeit - Verhältnismäßigkeit

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 30/16
    Eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3403 VV-RVG kann der Auftraggeber schulden, wenn er dem Rechtsanwalt, der nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, einen Auftrag für sonstige Einzeltätigkeiten erteilt (BGH, NJW 2012, 2734, 2735).

    Da die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 1. im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrens bevollmächtigte beauftragt worden sind, können sie, sofern ihnen ein Auftrag für eine Einzeltätigkeit in diesem Verfahren erteilt worden ist, ggf. eine Vergütung gemäß Nr. 3403 VV-RVG beanspruchen (vgl. BGH, NJW 2006, 2266 f.; NJW 2007, 1461, 1463; NJW 2012, 2734, 2735).

    Diese Vergütungsvorschrift erfasst jede Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren, es sei denn, es greifen andere Bestimmungen des Vergütungsverzeichnisses ein; es handelt sich um eine Auffangregelung für Einzeltätigkeiten (BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324).

    Nach Nr. 3403 VV-RVG können insbesondere die Anfertigung, die Einreichung und die Unterzeichnung von Schriftsätzen sowie die Wahrnehmung von Terminen zu vergüten sein (BGH, NJW 2012, 2734, 2735).

    Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn er den Auftrag erhält, "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" (vgl. BGH, NJW 2006, 2266, 2267; NJW 2012, 2734, 2735), oder wenn er seinen Mandanten darüber berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen solle (vgl. BGH, NJW 2007, 1461, 1462; NJW 2012, 2734, 2735).

    Für die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel erhält der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte dagegen keine Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2015 - 8 W 52/16, juris).

    Sie sind sämtlich von eher geringem Umfang und werden von den Beteiligten als Annex zur Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324).

    Für die Gebührenfrage ist insoweit entscheidend, ob es um Tätigkeiten von eher geringem Umfang geht, die in der Regel sowohl vom Anwalt als auch vom Auftraggeber als eine Art Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz zugeordnet werden (BGH, NJW 2012, 2734, 2734).

    Zweifelhaft kann sein, unter welchen Voraussetzungen der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine Vergütung erhält, wenn er seinem Mandanten - etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt (vgl. BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.).

    Eine gesonderte Beratungsgebühr kann hier jedenfalls dann anfallen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte auf ausdrücklichen Auftrag des Mandanten die Erfolgsaussichten der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.; KG MDR 2014, 309).

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, NJW 2012, 2734 m. w. Nachw.).

    Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit einer Vergütung gemäß Nr. 3403 VV-RVG ist danach zu differenzieren, ob der auf Grund eines Einzelauftrags tätige Anwalt neben einem Verfahrensbevollmächtigten oder an seiner Stelle tätig geworden ist (BGH, NJW 2012, 2734).

    Sofern der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.07.2012 (NJW 2012, 2734) ausgeführt hat, dass die Vergütung stets erstattungsfähig sei, sofern die gleiche Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig gewesen wäre, und er in diesem Zusammenhang angeführt hat, dass dies im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren etwa dann gelte, wenn der Berufungsanwalt gegenüber dem Bundesgerichtshof zur Frage der Zulassung der Revision Stellung nehme, kann hieraus entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und der Klägerin nicht gefolgert werden, dass die Erstattungsfähigkeit der Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG voraussetzt, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Bundesgerichtshof aufgetreten ist.

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (Senatsbeschl. v. 26.1.2006, a.a.O.; s. auch BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - VI ZB 17/11, NJW 2012, 1370, Rdnr. 12; v. 10.7.2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734, Rdnr. 9 und v. 23.10.2013 - V ZB 143/12, NJW-RR 2014, 185, Rdnr. 10; jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 22/16
    Eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3403 VV-RVG kann der Auftraggeber schulden, wenn er dem Rechtsanwalt, der nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, einen Auftrag für sonstige Einzeltätigkeiten erteilt (BGH, NJW 2012, 2734, 2735).

    Da die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 3. im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrens bevollmächtigte beauftragt worden sind, können sie, sofern ihnen ein Auftrag für eine Einzeltätigkeit in diesem Verfahren erteilt worden ist, ggf. eine Vergütung gemäß Nr. 3403 VV-RVG beanspruchen (vgl. BGH, NJW 2006, 2266 f.; NJW 2007, 1461, 1463; NJW 2012, 2734, 2735).

    Diese Vergütungsvorschrift erfasst jede Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren, es sei denn, es greifen andere Bestimmungen des Vergütungsverzeichnisses ein; es handelt sich um eine Auffangregelung für Einzeltätigkeiten (BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324).

    Nach Nr. 3403 VV-RVG können insbesondere die Anfertigung, die Einreichung und die Unterzeichnung von Schriftsätzen sowie die Wahrnehmung von Terminen zu vergüten sein (BGH, NJW 2012, 2734, 2735).

    Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn er den Auftrag erhält, "alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" (vgl. BGH, NJW 2006, 2266, 2267; NJW 2012, 2734, 2735), oder wenn er seinen Mandanten darüber berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen solle (vgl. BGH, NJW 2007, 1461, 1462; NJW 2012, 2734, 2735).

    Für die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel erhält der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte dagegen keine Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2015 - 8 W 52/16, juris).

    Sie sind sämtlich von eher geringem Umfang und werden in der Regel von den Beteiligten als Annex zur Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324).

    Für die Gebührenfrage ist insoweit entscheidend, ob es um Tätigkeiten von eher geringem Umfang geht, die in der Regel sowohl vom Anwalt als auch vom Auftraggeber als eine Art Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz zugeordnet werden (BGH, NJW 2012, 2734, 2734).

    Zweifelhaft kann sein, unter welchen Voraussetzungen der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine Vergütung erhält, wenn er seinem Mandanten - etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt (vgl. BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.).

    Eine gesonderte Beratungsgebühr kann hier jedenfalls dann anfallen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte auf ausdrücklichen Auftrag des Mandanten die Erfolgsaussichten der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734, 2735 m. w. Nachw.; KG MDR 2014, 309).

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, NJW 2012, 2734 m. w. Nachw.).

    Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit einer Vergütung gemäß Nr. 3403 VV-RVG ist danach zu differenzieren, ob der auf Grund eines Einzelauftrags tätige Anwalt neben einem Verfahrensbevollmächtigten oder an seiner Stelle tätig geworden ist (BGH, NJW 2012, 2734).

    Sofern der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.07.2012 (NJW 2012, 2734) ausgeführt hat, dass die Vergütung stets erstattungsfähig sei, sofern die gleiche Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig gewesen wäre, und er in diesem Zusammenhang angeführt hat, dass dies im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren etwa dann gelte, wenn der Berufungsanwalt gegenüber dem Bundesgerichtshof zur Frage der Zulassung der Revision Stellung nehme, kann hieraus entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und der Klägerin nicht gefolgert werden, dass die Erstattungsfähigkeit der Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG voraussetzt, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Bundesgerichtshof aufgetreten ist.

  • BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13

    Rechtsanwaltskosten: Verstoß gegen Kostenschonungsgebot bei Beauftragung des

    Sie sind sämtlich von eher geringem Umfang und werden in der Regel sowohl vom Rechtsanwalt als auch von seinem Auftraggeber als Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5).

    b) Dagegen gehört die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr zum Berufungsrechtszug (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 6).

    Denn die Erstattung der durch das Tätigwerden ihres Rechtsanwalts verursachten Kosten kann eine Partei nur insoweit erwarten, als der aus dem Prozessrechtsverhältnis nach Treu und Glauben erwachsenden Obliegenheit genügt ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, WM 2010, 1323 Rn. 13; Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 10 mwN).

    Somit greift der Einwand nicht, die gleiche Tätigkeit eines postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten wäre nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO erstattungsfähig gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 11).

  • BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem

    Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5).

    Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2).

    Notwendig sind dann alle Kosten, die durch die zweckentsprechenden Maßnahmen entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9).

    Erstattungsfähig ist danach auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG, die wie im vorliegenden Fall dadurch entstanden ist, dass ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung inhaltlich geprüft, mit seinem Mandanten erörtert und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abgestimmt hat und sich - im Hinblick auf den Grundsatz der sparsamen Prozessführung - kein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für den Streithelfer bestellt hat (vgl. zur letztgenannten Voraussetzung: BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 29.04.2019 - X ZB 5/17

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem

    Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5).

    Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2).

    Notwendig sind dann alle Kosten, durch die zweckentsprechende Maßnahmen entstanden sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9).

    Erstattungsfähig ist danach auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG, die wie im vorliegenden Fall dadurch entstanden ist, dass ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung inhaltlich geprüft, mit seinem Mandanten erörtert und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abgestimmt hat und sich - im Hinblick auf den Grundsatz der sparsamen Prozessführung - kein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für den Streithelfer bestellt hat (vgl. zur letztgenannten Voraussetzung: BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 26.04.2017 - I ZB 41/16

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Erstattungsfähigkeit der durch die

    Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9, jeweils mwN).
  • AG Brandenburg, 07.09.2020 - 31 C 235/18

    Mängel aufgrund fehlerhafter Montage: Wie hoch ist die Minderung?

    Die vorprozessualen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite vom 01.02.2018 und vom 18.04.2018 dienten nämlich noch nicht der Vorbereitung der Klage vom 15.10.2018 und gehörten deshalb gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG auch noch nicht zu diesem Rechtszug ( BGH , Beschluss vom 10.07.2012, Az.: VI ZB 7/12; BGH , NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f. = DAR 2006, Seiten 418 f.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 30.06.2011, Az.: 12 U 156/10; OLG Hamm , NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; LG Berlin , Urteil vom 08.03.2007, Az.: 21 O 332/06, u.a. in: "juris"; LG Dortmund , JurBüro 2012, Seiten 151 f.; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2010, Seiten 2023f.; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Seiten 3254 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken , RVG, § 19 RVG Rn. 10; Gerold/Schmidt/Madert , RVG VV 2400-2403 Rn. 19-22; Bischoff/Jungbauer/Podlech-Trappmann , § 19 RVG Rn. 17; Mayer/Kroiß , § 19 RVG Rn. 7; Hartmann , KostG, RVG VV 3100, Rn. 32 ).
  • OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23

    Keine Gebühr für Entgegennahme einer Nichtzulassungsbeschwerde!

    Im vorliegenden Fall ist ein solcher Kostenerstattungsanspruch auch nicht nach dem Grundsatz einer sparsamen Prozessführung ausgeschlossen, der auch bei einer Kostenerstattung auf der Grundlage des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu beachten ist (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 10, NJW 2012, 2734).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann demnach insbesondere grundsätzlich auch ein nicht beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt mit Einzeltätigkeiten betraut werden und seine hierdurch verursachten Kosten können gegenüber dem Gegner abgerechnet werden, solange nicht zugleich ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt bestellt wird (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 11, NJW 2012, 2734; Beschluss vom 29.04.2019 - X ZB 4/17, juris Rn. 22, NJW 2019, 3459).

    Diese Tätigkeiten werden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als sämtlich von eher geringem Umfang angesehen und der Bundesgerichtshof nimmt an, dass sie in der Regel sowohl vom Rechtsanwalt als auch von seinem Auftraggeber als Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz verstanden werden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 5, NJW 2012, 2734; Beschluss vom 15.10.2013 - XI ZB 2/13, juris Rn. 9, NJW 2014, 557; Beschluss vom 29.04.2019 - X ZB 4/17, juris Rn. 16, NJW 2019, 3459).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21

    Keine Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG ungeachtet einer

    Während auch die bloße Entgegennahme der Berufung und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG mitumfasst sind (vgl. BGH 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, Rn. 5; 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, Rn. 9 f.; 8. März 2017 - X ZB 11/16, Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte im Auftrag des Rechtsmittelgegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (vgl. BGH 29. April 2019 - X ZB 4/17, Rn. 16) oder einen Zurückweisungsantrag bei Gericht einreicht.

    2) Die Erstattung einer Gebühr für die Fertigung des Bestellungsschriftsatzes sowie die Einreichung eines Zurückweisungsantrags, was nicht mehr zum Berufungsrechtszug gehörte (vgl. dazu BGH 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, Rn. 6), kommt hier nicht in Betracht, weil diese Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren und das Kostenschonungsgebot verletzt ist.

    Auch insoweit ist zu beachten, dass eine Partei die Erstattung der durch das Tätigwerden ihres Rechtsanwalts verursachten Kosten nur insoweit erwarten kann, als der aus dem Prozessrechtsverhältnis nach Treu und Glauben erwachsenden Obliegenheit genügt ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, Rn. 12 f.; 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, Rn. 13; 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, Rn. 9 mwN).

  • BGH, 22.10.2013 - II ZB 4/13

    Zugelassene Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der

  • AG Brandenburg, 26.02.2024 - 30 C 221/23

    Abwehr unberechtigter Forderung - Ersatz der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren

  • OLG Celle, 03.01.2014 - 2 W 275/13

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Spruchverfahren

  • OLG Köln, 21.09.2012 - 17 W 155/12

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • OLG München, 13.08.2018 - 11 W 821/18

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 KSt 1.19

    Aufwendung; Bahnfahrkarte; Behördenvertreter; Deutsche Bahn; Einsparmöglichkeit;

  • OLG Köln, 30.12.2013 - 17 W 179/13

    Vergütung eines nicht am BGH (BGH) zugelassenen Rechtsanwalts für eine sinnvolle

  • OLG Saarbrücken, 06.01.2020 - 9 W 27/19

    Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Erstattungsfähige Kosten eines

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 17 Ta 6006/14

    Entstehen der zweitinstanzliche Verfahrensgebühr

  • OLG Saarbrücken, 26.05.2017 - 9 W 39/16

    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachters

  • OLG Hamburg, 19.05.2016 - 8 W 52/16

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungspflichtige Tätigkeiten des zweitinstanzlichen

  • BPatG, 23.08.2017 - 3 Ni 6/12

    Notwendigkeit von Doppelvertretungskosten und Kosten von Privatgutachten i.R.e.

  • OLG Köln, 22.09.2016 - 17 W 234/16

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • OLG Zweibrücken, 16.11.2018 - 2 U 76/17

    Viel Arbeit für Nichts

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2020 - 2 W 12/20
  • BPatG, 23.08.2017 - 3 ZA (pat) 73/16

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren VIII - Patentnichtigkeitsklageverfahren

  • VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1091

    Keine Erstattung von außerprozessualen Beratungskosten eines Rechtsanwaltes

  • BPatG, 23.11.2015 - 1 Ni 36/12

    Erstattung von Kosten eines Rechtsanwalts in Patentnichtigkeitsverfahren;

  • OLG München, 18.01.2022 - 11 W 1492/21

    Kosten eines Privatgutachtens, Erstattungsfähigkeit, Kostenfestsetzungsbeschluß,

  • OLG München, 25.08.2020 - 11 W 1179/20

    Erstattungsfähigkeit von vorprozessual entstandenen Privatgutachterkosten

  • VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1089

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1090

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • VG Augsburg, 27.07.2023 - Au 2 M 23.1119

    Recht der Bundesbeamten, Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

  • VG München, 30.08.2019 - M 6 M 19.2197

    Kostenerinnerung in Streitigkeiten wegen Befreiung von Rundfunkgebühren

  • OLG München, 28.09.2022 - 11 W 640/22

    Kosten eines österreichischen Verkehrsanwalts

  • BPatG, 27.04.2023 - 5 Ni 44/16
  • BPatG, 29.06.2016 - 5 ZA (pat) 14/16

    Erstattungsfähigkeit von verauslagten Gerichtskosten i.R.d. Erhebung der weiteren

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