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   BGH, 26.06.2012 - VI ZB 12/12   

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https://dejure.org/2012,16912
BGH, 26.06.2012 - VI ZB 12/12 (https://dejure.org/2012,16912)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2012 - VI ZB 12/12 (https://dejure.org/2012,16912)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12 (https://dejure.org/2012,16912)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 517 ZPO
    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an das Entlastungsvorbringen im Hinblick auf eine konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal

  • verkehrslexikon.de

    Eine konkrete Einzelanweisung vermag den Rechtsanwalt dann nicht zu entlasten, wenn sie unvollständig ist und deshalb der Fristversäumung nicht wirksam entgegenwirken kann.

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verschulden eines Rechtsanwalts bzgl. der Fristversäumnis bei einer konkreten Einzelanweisung an einen Büroangestellten

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an das Entlastungsvorbringen im Hinblick auf eine konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Keine Entlastung des Anwalts durch unvollständige Einzelanweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
    Verschulden eines Rechtsanwalts bzgl. der Fristversäumnis bei einer konkreten Einzelanweisung an einen Büroangestellten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristversäumnis: Keine Entlastung bei unvollständiger Anweisung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltliche Fristversäumnis trotz erteilter Einzelweisung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unvollständige Einzelanweisung entlastet Anwalt nicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3309
  • MDR 2012, 988
  • VersR 2012, 1412
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 54/08

    Überwachung der Ausführung einer Weisung an das Kanzleipersonal durch den

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - VI ZB 12/12
    a) Zwar darf der Rechtsanwalt, der einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte, grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie die konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 6; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, VersR 2005, 138 und BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 10 mwN).

    Danach durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich darauf verlassen, dass seine Angestellte den konkreten Einzelauftrag, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift zu berichtigen und dazu die erste Seite des Schriftsatzes auszutauschen, ordnungsgemäß ausführen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 und BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, jew. aaO mwN).

    Dem Prozessbevollmächtigten kann nicht als Verschulden angelastet werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08 aaO, Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, aaO Rn. 9; vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02, NJW-RR 2003, 934, 935; vom 4. November 1981 - VIII ZB 59 und 60/81, VersR 1982, 190).

    Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt würden überspannt, wollte man verlangen, dass der Prozessbevollmächtigte bei einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, die Vornahme einer einfachen Berichtigung der falschen Adressierung zu kontrollieren habe (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, aaO Rn. 10).

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZB 26/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Handeln einer Büroangestellten entgegen

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - VI ZB 12/12
    a) Zwar darf der Rechtsanwalt, der einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte, grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie die konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 6; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, VersR 2005, 138 und BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 10 mwN).

    Danach durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich darauf verlassen, dass seine Angestellte den konkreten Einzelauftrag, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift zu berichtigen und dazu die erste Seite des Schriftsatzes auszutauschen, ordnungsgemäß ausführen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 und BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, jew. aaO mwN).

  • BGH, 13.04.2010 - VI ZB 65/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Rechtsanwalts in die

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - VI ZB 12/12
    a) Zwar darf der Rechtsanwalt, der einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte, grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie die konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 6; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, VersR 2005, 138 und BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 10 mwN).

    Dem Prozessbevollmächtigten kann nicht als Verschulden angelastet werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08 aaO, Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, aaO Rn. 9; vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02, NJW-RR 2003, 934, 935; vom 4. November 1981 - VIII ZB 59 und 60/81, VersR 1982, 190).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts trotz

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - VI ZB 12/12
    Diese Möglichkeit der Selbstkorrektur durch den Rechtsanwalt ohne jeden Aufwand setze den Vertrauensgrundsatz außer Kraft (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122).

    b) Im Streitfall kommt es auch nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt das Anschriftenfeld selbst hätte handschriftlich berichtigen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, aaO Rn. 15).

  • BGH, 05.11.2002 - VI ZB 40/02

    Eigenverantwortliche Prüfung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - VI ZB 12/12
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07, NJW 2008, 2713 Rn. 6; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 27.02.2003 - III ZB 82/02

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen unrichtiger Adressierung eines

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - VI ZB 12/12
    Dem Prozessbevollmächtigten kann nicht als Verschulden angelastet werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08 aaO, Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, aaO Rn. 9; vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02, NJW-RR 2003, 934, 935; vom 4. November 1981 - VIII ZB 59 und 60/81, VersR 1982, 190).
  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - VI ZB 12/12
    Eine konkrete Einzelanweisung vermag den Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht zu entlasten, wenn sie unvollständig ist und deshalb der Fristversäumung nicht wirksam entgegenwirken kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 6. Dezember 2007 - V ZB 91/07, juris Rn. 8 und vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl. 2007, 236).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 309/04

    Anforderungen an die Büroorganisation bei unterlassener Notierung von Fristen

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - VI ZB 12/12
    Eine konkrete Einzelanweisung vermag den Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht zu entlasten, wenn sie unvollständig ist und deshalb der Fristversäumung nicht wirksam entgegenwirken kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 6. Dezember 2007 - V ZB 91/07, juris Rn. 8 und vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl. 2007, 236).
  • BGH, 06.12.2007 - V ZB 91/07

    Versäumung der Berufungsfrist und Anforderungen an die Büroorganisation eines

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - VI ZB 12/12
    Eine konkrete Einzelanweisung vermag den Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht zu entlasten, wenn sie unvollständig ist und deshalb der Fristversäumung nicht wirksam entgegenwirken kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 6. Dezember 2007 - V ZB 91/07, juris Rn. 8 und vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl. 2007, 236).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/07

    Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach Kündigung des Mandats

    Auszug aus BGH, 26.06.2012 - VI ZB 12/12
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07, NJW 2008, 2713 Rn. 6; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 76/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlende Ursächlichkeit eines möglichen

  • BGH, 04.11.1981 - VIII ZB 59/81

    Wiedereinsetzung - Verschulden des Rechtsanwaltes - Bürokraft - Zurechnung des

  • BGH, 12.09.2013 - III ZB 7/13

    Anwaltliches Organisationverschulden bei Versäumung der

    Sie macht eine organisatorische Regelung zur Kontrolle der Faxübermittlung und zur Einschaltung von Auszubildenden weder entbehrlich noch setzt sie eine hierzu bestehende - unvollständige oder sonst mangelhafte - organisatorische Regelung außer Kraft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 aaO; vom 4. Juli 2006 - VI ZB 48/05, BeckRS 2006, 08980 Rn. 5 und vom 21. Oktober 2010 aaO S. 459 Rn. 9 f; s. auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309, 3310 Rn. 8).
  • BGH, 22.01.2013 - VIII ZB 46/12

    Versäumung der Berufungsfrist bei fehlerhafter oder unzureichender Bezeichnung

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 6; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5; vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 02.10.2012 - VI ZB 71/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ungeprüfte Übernahme eines Telefonvermerks

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 112/12

    Berücksichtigung der Widerklage bei der Bemessung des Werts des

    Der angegriffene Beschluss verletzt den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 f; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 9; vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, VersR 2012, 1412 Rn. 5; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 52/12, nv Rn. 4).
  • OLG Koblenz, 13.05.2013 - 12 U 1297/12

    Bauhandwerkersicherungshypothek: Eilbedürftigkeit der Eintragung einer Vormerkung

    Beruht allerdings ein Verschulden eines Mitarbeiters auf einem Fehler des Prozessbevollmächtigten, insbesondere einer unzureichenden Einweisung, Überwachung oder auf einer mangelhaften Organisation des Bürobetriebs, liegt ein zu Lasten der Partei gehendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten vor (vgl. BGH BB 2013, 578; BGH NJW-RR 2013, 304; NJW-RR 2012, 1268; BGH NJW 2012, 3309).
  • BGH, 08.01.2013 - VI ZB 52/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichtverletzung des

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, VersR 2012, 1412 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 16.04.2013 - VIII ZB 67/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlerhaftes Faxen der an sich

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 6; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5; vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 14.01.2014 - VIII ZB 40/13

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei einem per Fax übermittelten

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 6; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5; vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN).
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