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   BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11   

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BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11 (https://dejure.org/2012,14547)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.2012 - 3 C 30.11 (https://dejure.org/2012,14547)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - 3 C 30.11 (https://dejure.org/2012,14547)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    StVG § 3 Abs. 3 und 4; FeV §§ 11, 13, 46; RL 2006/126/EG Art. 2, 11; RL 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 und 4
    Fahrerlaubnisbehörde; Verfahrenshindernis; Berücksichtigungsverbot; Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen; Fahrerlaubnisentziehung; Anerkennung einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis; Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    StVG § 3 Abs. 3 und 4
    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Anerkennung einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis; Anerkennungsgrundsatz; Berücksichtigungsverbot; EU-Führerscheinrichtlinie; Fahrerlaubnisbehörde; Fahrerlaubnisentziehung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 StVG, § 3 Abs 3 StVG, § 3 Abs 4 StVG, § 11 FeV 2010, § 13 FeV 2010
    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Berücksichtigungsfähigkeit von Sachverhalten eines Strafverfahrens

  • verkehrslexikon.de

    Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Sachverhalten eines Strafverfahrens bei der Entscheidung über die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähigkeit eines Sachverhalts für die Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf das Verbot von widersprüchlichen Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht

  • blutalkohol PDF, S. 431
  • rewis.io

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Berücksichtigungsfähigkeit von Sachverhalten eines Strafverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigungsfähigkeit eines Sachverhalts für die Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf das Verbot von widersprüchlichen Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Fahrerlaubnisentziehung zulässig, wenn Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht nicht mehr besteht

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Fahrerlaubnisentziehung zulässig, wenn Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht nicht mehr besteht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Führerscheinentzug durch die Straßenverkehrsbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Führerscheinentzug und die Berücksichtigung von Tatsachen aus Strafverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fahrerlaubnisentziehung zulässig, wenn Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht nicht mehr besteht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3669
  • NZV 2013, 154
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 02.12.2010 - C-334/09

    Scheffler - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11
    Das ergebe sich aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 in der Rechtssache C-334/09, Scheffler; dort werde für die Verwertbarkeit eines solchen Gutachtens verlangt, dass es sich nicht ausschließlich auf Umstände beziehe, die vor dem Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung im Ausland lägen.

    Im Hinblick darauf kann davon ausgegangen werden, dass die Grundsätze aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 - Rs. C-334/09, Scheffler (NJW 2011, 587), der noch zur Richtlinie 91/439/EWG ergangen ist, ebenfalls auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie anwendbar sind.

    Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 (a.a.O.) darf die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht auf ein vom Betroffenen vorgelegtes negatives Fahreignungsgutachten gestützt werden, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen Bezug zu einem nach Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht (a.a.O. Rn. 72 und 77).

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 2.10

    Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11
    Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Aberkennung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen (stRspr; vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 m.w.N.), hier also des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2010.

    Der erkennende Senat geht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung der Instanzgerichte und dem deutschen Verordnungsgeber bislang davon aus, dass die 3. EU-Führerscheinrichtlinie, soweit es um die Anerkennung oder die Entziehung einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis geht, nur auf solche Fahrerlaubnisse Anwendung findet, die ab dem 19. Januar 2009 im EU-/EWR-Ausland erteilt worden sind (vgl. zuletzt Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 12; ebenso bereits Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 11).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach innerstaatlichem Recht ein solches Gutachten verwertbar ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.); das gilt unabhängig davon, ob eine formelle behördliche Anforderung oder aber - wie hier - eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betroffenen erfolgt ist.

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11
    Der erkennende Senat geht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung der Instanzgerichte und dem deutschen Verordnungsgeber bislang davon aus, dass die 3. EU-Führerscheinrichtlinie, soweit es um die Anerkennung oder die Entziehung einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis geht, nur auf solche Fahrerlaubnisse Anwendung findet, die ab dem 19. Januar 2009 im EU-/EWR-Ausland erteilt worden sind (vgl. zuletzt Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 12; ebenso bereits Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 11).

    Das legt den Schluss nahe, dass die 3. EU-Führerscheinrichtlinie keine Geltung für vor dem 19. Januar 2009 erworbene Fahrerlaubnisse beansprucht (vgl. Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. Rn. 12).

  • BVerwG, 11.01.1988 - 7 B 242.87

    Bindung der Behörde - Positive Eignungsbeurteilung - Strafrichter - Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11
    Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1988 - BVerwG 7 B 242.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 78 = NZV 1988, 37 und vom 3. September 1992 - BVerwG 11 B 22.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88 = NZV 1992, 501).
  • BVerwG, 03.09.1992 - 11 B 22.92

    Fahrerlaubnisentziehung; Verwaltungsbehörde

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11
    Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1988 - BVerwG 7 B 242.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 78 = NZV 1988, 37 und vom 3. September 1992 - BVerwG 11 B 22.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88 = NZV 1992, 501).
  • OVG Niedersachsen, 11.12.2007 - 12 ME 360/07

    Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung einer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11
    Die Bindungswirkung von § 3 Abs. 3 und 4 StVG erstreckt sich auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist; erfasst wird nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern der gesamte Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt (in diesem Sinne Dauer, a.a.O. Rn. 17; ähnlich Janker, a.a.O. Rn. 10: das Strafverfahren erstreckt sich auf den gesamten geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO, der im Strafverfahren untersucht werden soll, nicht etwa nur auf einzelne gesetzliche Tatbestände; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 12 ME 360/07 - ZfSch 2008, 114 Rn. 7).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11
    Damit gelten zwar auch unter der neuen Richtlinie die strengen Vorgaben des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes (a.a.O. Rn. 40 ff.), doch ist der Aufnahmemitgliedstaat auch unter der Geltung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie etwa dann zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, wenn sie unter einem im Sinne der Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (EuGH, Rs. C-329/06 u. C-343/06, Wiedemann und Funk - Slg. 2008, I-4635, Rs. C-334/06 u.a., Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691) offensichtlichen Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erteilt wurde (a.a.O. Rn. 64 ff.).
  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11
    Demgegenüber nimmt der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Baris Akyüz - (NJW 2012, 1341 Rn. 31 ff.) an, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG seit dem 19. Januar 2009 unabhängig davon anwendbar seien, ob der Führerschein ausgestellt wurde, bevor die genannten Vorschriften anwendbar wurden.
  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11
    Im daran anschließenden Urteil vom 26. April 2012 - Rs. C-419/10, Hofmann -, bei dem ebenfalls die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zur Anwendung kam, unterstreicht der Europäische Gerichtshof erneut die Übertragbarkeit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Rn. 47 und Rn. 65); konkret angesprochen werden dort das unionsrechtliche Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat und die Fälle eines offensichtlichen Verstoßes dagegen sowie die Fälle, in denen die ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt wurde.
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11
    Damit gelten zwar auch unter der neuen Richtlinie die strengen Vorgaben des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes (a.a.O. Rn. 40 ff.), doch ist der Aufnahmemitgliedstaat auch unter der Geltung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie etwa dann zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, wenn sie unter einem im Sinne der Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (EuGH, Rs. C-329/06 u. C-343/06, Wiedemann und Funk - Slg. 2008, I-4635, Rs. C-334/06 u.a., Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691) offensichtlichen Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erteilt wurde (a.a.O. Rn. 64 ff.).
  • VG Neustadt, 05.10.2010 - 6 K 513/10

    Entziehung einer tschechischen Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - 16 A 432/16

    Bisheriger Grenzwert für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr bestätigt

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 = NJW 2010, 3318 = NZV 2010, 585 = juris, Rn. 11, und vom 28. Juni 2012 - 3 C 30.11 -, NJW 2012, 3669 = DAR 2012, 595 = VRS 123 (2012), 340 = Blutalkohol 49 (2012), 320 = NZV 2013, 154 = juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2014 - 16 B 797/14 -, juris, Rn. 2 f., und vom 7. Oktober 2015 - 16 B 554/15 -, VRS 129 (2015), 164 = juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N.
  • VGH Bayern, 17.11.2015 - 11 BV 14.2738

    Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach

    Beide Vorschriften dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - NJW 2012, 3669; VGH BW, B.v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 1266/13

    Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Beide Vorschriften dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden (BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 - 3 C 30/11 - juris m.w.N.).

    Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 11.01.1988 - 7 B 242.87 - NZV 1988, 37 und vom 03.09.1992 - BVerwG 11 B 22.92 - NZV 1992, 501).

    Das Berücksichtigungsverbot nach § 3 Abs. 3 StVG stellt dabei ein vorübergehendes Verfahrenshindernis dar, das nach Abschluss des Strafverfahrens in das Verbot des § 3 Abs. 4 StVG übergeht (BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 a.a.O.).

    Der Zugriff auf den Sachverhalt ist nach diesem Zeitpunkt dadurch wieder eröffnet, dass das deswegen eingeleitete Strafverfahren mittlerweile seinen Abschluss gefunden hat und nach § 3 Abs. 4 StVG deshalb nur noch das Verbot einer abweichenden Entscheidung besteht (BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 a.a.O.).

    Die Bindungswirkung von § 3 Abs. 3 und 4 StVG erstreckt sich auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist; erfasst wird nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern der gesamte Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt (BVerwG, Urt. v. 28.06.2012 a.a.O. m.w.N.).

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