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   BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11   

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BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11 (https://dejure.org/2011,177)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11 (https://dejure.org/2011,177)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11 (https://dejure.org/2011,177)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 62 StGB; § 63 StGB; § 120 StPO; § 126a StPO
    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schizophrene Psychose; unerkannte Schuldunfähigkeit; Gefahrprognose; Verhältnismäßigkeit; Beschleunigungsgrundsatz)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Aufrechterhaltung der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126a StPO) ohne hinreichende Gefährlichkeitsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 62 StGB, § 63 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Aufrechterhaltung der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126a StPO) ohne hinreichende Gefährlichkeitsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 62 StGB, § 63 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Aufrechterhaltung der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126a StPO) ohne hinreichende Gefährlichkeitsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer einer einstweiligen strafprozessualen Unterbringung in der Psychiatrie nach Aufhebung der dauerhaften Maßregel im Wiederaufnahmeverfahren wegen Begründungsmängeln

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Aufrechterhaltung der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126a StPO) ohne hinreichende Gefährlichkeitsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Aufrechterhaltung der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126a StPO) ohne hinreichende Gefährlichkeitsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer einer einstweiligen strafprozessualen Unterbringung in der Psychiatrie nach Aufhebung der dauerhaften Maßregel im Wiederaufnahmeverfahren wegen Begründungsmängeln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweilige strafprozessuale Unterbringung in der Psychiatrie und der Beschleunigungsgrundsatz

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 241
  • NJW 2012, 513
  • StV 2012, 291
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11
    1. Die Freiheit der Person nimmt - als Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers (BVerfGE 19, 342 ; 53, 152 ) - einen hohen Rang unter den Grundrechten ein.

    Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze lässt sich im Bereich des Rechts der vorläufigen Freiheitsentziehung nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 35, 185 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Dauer der Freiheitsentziehung auch unabhängig von einer zu erwartenden Strafe Grenzen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 53, 152 ; BVerfGK 6, 384 ).

    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (grundlegend BVerfGE 20, 45 ; vgl. auch BVerfGE 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 635/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11
    Ergebe sich die Gefährlichkeit des Betroffenen, wie es der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall angenommen hat, nicht schon aus dem Charakter der Anlasstaten, komme es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der künftig zu erwartenden Taten an (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08 -, NStZ 2008, S. 563 , Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10 -, NStZ-RR 2011, S. 202).

    Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10 -, NStZ-RR 2011, S. 202).

    Dabei sind allerdings Tätlichkeiten während einer Unterbringung nicht ohne Weiteres denjenigen Handlungen gleichgesetzt, die ein Täter außerhalb einer Betreuungseinrichtung begeht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97 -, NStZ 1998, S. 405, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10 -, NStZ-RR 2011, S. 202 ), und werden bloße drohende Beleidigungen grundsätzlich als nicht geeignet angesehen, eine Unterbringung zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10 -, NStZ-RR 2011, S. 202 ).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Dauer der Freiheitsentziehung auch unabhängig von einer zu erwartenden Strafe Grenzen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 53, 152 ; BVerfGK 6, 384 ).

    Der verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (grundlegend BVerfGE 20, 45 ; vgl. auch BVerfGE 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11
    Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze lässt sich im Bereich des Rechts der vorläufigen Freiheitsentziehung nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 35, 185 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Der verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (grundlegend BVerfGE 20, 45 ; vgl. auch BVerfGE 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BGH, 17.02.2009 - 3 StR 27/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11
    Geboten ist danach eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, dass von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02 -, NStZ 2002, S. 590, und vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, S. 169, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10 -, NStZ-RR 2011, S. 240 ).

    Mit einer Wahrscheinlichkeit hohen Grades müsse anzunehmen sein, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde und daher für die Allgemeinheit gefährlich sei (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, S. 169 , Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10 -, NStZ-RR 2011, S. 240 ).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11
    1. Die Freiheit der Person nimmt - als Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers (BVerfGE 19, 342 ; 53, 152 ) - einen hohen Rang unter den Grundrechten ein.

    Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze lässt sich im Bereich des Rechts der vorläufigen Freiheitsentziehung nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 35, 185 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11
    Dem Beschleunigungsgebot ist im Regelfall - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 10, 294 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 -, StV 2008, S. 421).

    Eine allein der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung von mehreren Monaten liegt aber jedenfalls in dem Umstand, dass die Entscheidung des Landgerichts Chemnitz rechtsfehlerhaft war und durch den Bundesgerichtshof aufgehoben sowie das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden musste (vgl. BVerfGK 5, 109 ; 6, 242 ; 7, 21 ), weil das Landgericht seine Überzeugung von der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet hat.

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11
    An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfGK 7, 140 ; 7, 421 ).

    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (BVerfGK 6, 242 ; 7, 421 ).

  • BGH, 02.03.2011 - 2 StR 550/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gewicht der

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11
    Geboten ist danach eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, dass von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02 -, NStZ 2002, S. 590, und vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, S. 169, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10 -, NStZ-RR 2011, S. 240 ).

    Mit einer Wahrscheinlichkeit hohen Grades müsse anzunehmen sein, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde und daher für die Allgemeinheit gefährlich sei (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, S. 169 , Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10 -, NStZ-RR 2011, S. 240 ).

  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11
    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (BVerfGK 6, 242 ; 7, 421 ).

    Eine allein der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung von mehreren Monaten liegt aber jedenfalls in dem Umstand, dass die Entscheidung des Landgerichts Chemnitz rechtsfehlerhaft war und durch den Bundesgerichtshof aufgehoben sowie das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden musste (vgl. BVerfGK 5, 109 ; 6, 242 ; 7, 21 ), weil das Landgericht seine Überzeugung von der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet hat.

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01

    Unangemessene Verzögerung in einem Verfahren über die Strafrestaussetzung zur

  • BGH, 30.05.2000 - 1 StR 610/99

    Verstoß gegen die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BGH, 12.06.2008 - 4 StR 140/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (lückenhafte Gesamtwürdigung

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BGH, 13.07.1993 - 5 StR 396/93

    Vorinstanz - Revision - Auffassung - Strafhöhe - Beherrschende Rolle -

  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 354/97

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus bei geistiger Behinderung infolge

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

  • BGH, 02.07.2002 - 1 StR 194/02

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1844/07
  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Eine Unterbringung nach § 63 StGB darf zudem nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11 -, juris, Rn. 27 m.w.N.).

    Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10 -, NStZ-RR 2011, S. 202), soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11 -, juris, Rn. 27).

  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 174/18

    Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten als Voraussetzung der Anordnung der

    Das kommt bei Gewalt- und Aggressionsdelikten regelmäßig in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11, NJW 2012, 513, 514; BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12, juris Rn. 5), ist indes stets anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BT-Drucks. aaO, S. 18; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN).
  • OLG Köln, 27.10.2017 - 2 Ws 293/17

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Einstellung des Verfahrens wegen angeblichen

    b) Durch die - irrtümliche - Einstellung des Verfahrens durch Beschluss der Strafkammer vom 19.12.2016 gemäß § 206a StPO ist das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.10.2012 gegenstandlos geworden, ohne dass es einer Aufhebung bedurft hätte (BGH, Beschluss vom 05.04.2016, 5 StR 525/15, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2011, III-3 RVs 138/11, StV 2012, 291; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2006, IV-2 Ss (OWi) 179/04, NJW 2006, 2647; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 206a Rn. 101; Schneider in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 206a Rn. 3; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 206a Rn. 1).

    Dies gilt selbst dann, wenn das Verfahren - wie hier - nur noch teilweise im Rechtsfolgenausspruch anhängig war (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2011, III-3 RVs 138/11, StV 2012, 291; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 206a Rn. 101; Seidl in KMR, StPO, Mai 2012, § 206a Rn. 22; Meyer-Goßner /Schmitt, a.a.O., § 206a Rn. 5).

  • OLG Bamberg, 19.01.2015 - 3 Ss OWi 1500/14

    Verfahrenseinstellung wegen prozessualer Tateinheit zwischen Einfuhrschmuggel und

    Denn rechtstechnisch bedeutet ein Verfahrenshindernis das Fehlen einer Prozessvoraussetzung mit der Konsequenz, dass eine Befassung des Gerichts mit dem Vorwurf und deshalb auch eine Ahndung verboten sind (BGH NStZ 2007, 345; i.E. ebenso: BGH NStZ 1995, 351; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 306; StV 2012, 291; OLG Köln VRS 107, 306; KK/Gericke StPO § 352 Rn. 3; KK/Senge OWiG § 79 Rn. 101; Meyer-Goßner/Schmitt § 337 Rn. 6 und § 352 Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 06.02.2024 - 5 Ws 14/24

    Einstweilige Unterbringung, betreuungsrechtliche Unterbringung,

    Grundsätzlich bedarf es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor einer einstweiligen Unterbringung einer näheren Prüfung, ob einer verbliebenen Gefährlichkeit nicht durch eine Betreuung nebst Unterbringung entgegengewirkt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2011 - 2 BvR 2181/11 = NJW 2012, 513, beck-online).
  • KG, 23.02.2018 - 5 Ws 11/18

    Prüfung der Aussetzungsreife bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen

    Erforderlich ist insoweit eine negative Gefährlichkeitsprognose, bei der eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für eine zukünftige Delinquenz vorliegen muss, während die lediglich latente Gefahr oder bloße Möglichkeit zukünftiger Taten, auch einer schweren Störung des Rechtsfriedens nicht ausreicht (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, juris Rdnr. 43, und 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11 -, juris Rdnr. 27 m. zahlr.

    Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 22. August 2017 a. a. O., juris Rdnr. 44, und 8. Dezember 2011 a. a. O., juris Rdnr. 27; BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - 2 StR 24/17 -, juris Rdnr. 21, 25.

    Bei der rechtlich gebotenen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 a. a. O., juris Rdnr. 21) Berücksichtigung von Tätlichkeiten, die während einer Unterbringung begangen wurden, ist zu beachten, dass sie nicht stets denjenigen Handlungen gleichzusetzen sind, die ein Täter in Freiheit, außerhalb einer Betreuungseinrichtung, gegenüber beliebigen Dritten oder ihm nahestehenden Personen begeht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 a. a. O., juris Rdnr. 27; ständ. Rspr. BGH, z. B. Beschlüsse vom 13. Juni 2017 a. a. O., juris Rdnr. 24, 22.

  • BGH, 24.10.2019 - 5 StR 410/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Erheblichkeit von während

    Das gilt zunächst insoweit, als ihr ein Postulat zu entnehmen sein könnte, nach allgemeinen Regeln als erheblich gewertete Taten wögen dann generell weniger schwer, wenn sie während einer Unterbringung begangen werden (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12, aaO; BVerfG (Kammer), NJW 2012, 513, 514; SSWStGB/Kaspar, 4. Aufl., § 63 Rn. 25; siehe aber auch BGH, Urteil vom 5. Juni 2019 - 2 StR 42/19).
  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 81/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei

    Jedoch sind solche Verhaltensweisen innerhalb einer Einrichtung gegenüber dem Pflegepersonal nicht ohne weiteres denjenigen Handlungen gleichzusetzen, die ein Täter außerhalb einer Betreuungseinrichtung begeht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405; Beschlüsse vom 6. November 2003 - 4 StR 456/03, StV 2005, 21; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169, Rn. 9 und vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202, Rn. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11, NJW 2012, 513, Rn. 27).
  • OLG Köln, 06.07.2016 - 2 Ws 405/16

    Anordnung der Unterbringung nach § 81 StPO nur bei Verhältnismäßigkeit der zu

    Denn die Gefahr bloßer Bedrohungen und Beleidigungen ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.011 - 2 BvR 2181/11 -, NJW 2012, 513 (514)).
  • BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18

    Zum Erfordernis erheblicher Straftaten bei der Anordnung der Unterbringung in

    Danach gehören Gewalt- und Aggressionsdelikte weiterhin regelmäßig zu den erheblichen Straftaten, bedürfen allerdings stets einer konkreten Einzelfallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der konkret bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 18 f. mwN.; BVerfG, NJW 2012, 513, 514; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 mwN; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN).
  • KG, 25.09.2015 - 141 HEs 73/15

    Einstweilige Unterbringung des Beschuldigten: Beachtung des

  • LG Traunstein, 20.05.2021 - 6 KLs 402 Js 31878/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • KG, 21.12.2017 - 121 HEs 48/17

    Subsidiaritätsprinzip bei Maßregelanordnung

  • OLG Saarbrücken, 17.12.2014 - 1 Ws 51/14

    Einstweilige Unterbringung: Austausch der Unterbringungsanstalt durch das

  • OLG Hamm, 05.04.2016 - 4 Ws 88/16

    Fortdauer der Unterbringung nur bei zu erwartenden erheblichen Straftaten, die

  • OLG Brandenburg, 09.03.2016 - 1 Ws 18/16

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens

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