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   BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12   

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https://dejure.org/2013,11562
BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12 (https://dejure.org/2013,11562)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2013 - V ZR 103/12 (https://dejure.org/2013,11562)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2013 - V ZR 103/12 (https://dejure.org/2013,11562)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 745 Abs 2 BGB, § 21 Abs 3 WoEigG
    Wohnungseigentum: Mitwirkungspflicht einzelner Wohnungseigentümer bei der Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 745 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 3
    Keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. Zustimmungspflicht bei Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks; Treuepflicht der Wohnungseigentümer

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks ohne Zustimmung von einzelnen Wohnungseigentümern bzgl. der Verpflichtung durch einen Mehrheitsbeschluss; Stützen eines Mitwirkungsanspruchs auf § 745 Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Veräußerung von Gemeinschaftseigentum an einen Dritten kann nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfolgen; §§ 21 Abs. 3 WEG; 745 Abs. 2 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    WEG-Grundstücksteilveräußerung nicht durch Mehrheitsbeschluss; ordnungsgemäße Verwaltung; Treuepflicht der Wohnungseigentümer

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 745 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 3
    Keine Verpflichtung einzelner Wohnungseigentümer zur Zustimmung bei Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Mitwirkungspflicht einzelner Wohnungseigentümer bei der Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks ohne Zustimmung von einzelnen Wohnungseigentümern bzgl. der Verpflichtung durch einen Mehrheitsbeschluss; Stützen eines Mitwirkungsanspruchs auf § 745 Abs. 2 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftseigentum bedeutet Gemeinschaftseigentum

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kein Verkauf von Gemeinschaftseigentum durch Mehrheitsbeschluss

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerung eines Teilgrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer können nicht durch Mehrheitsbeschluss zur Zustimmung einer Teilveräußerung verpflichtet werden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Verkauf von Gemeinschaftseigentum durch Mehrheitsbeschluss

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Veräußerung von Gemeinschaftseigentum kann nicht mehrheitlich erzwungen werden

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Zustimmung aller Eigentümer bei Veräußerung von Gemeinschaftseigentum

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    WEG: Verkauf eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Teilgrundstücks

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Können einzelne Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden, der Veräußerung einer Teilfläche des gemeinschaftlichen Eigentums zuzustimmen?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eigentümer können Verkauf von Gemeinschaftseigentum verweigern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eigentümer können Verkauf von Gemeinschaftseigentum verweigern

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Veräußerung des gemeinschaftlichen Eigentums: Alle müssen mitwirken! (IMR 2013, 294)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1962
  • MDR 2013, 765
  • NZM 2013, 514
  • ZMR 2013, 730
  • NZG 2013, 705
  • ZfBR 2013, 559
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 322/02

    Wirkung von Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gegenüber dem Sondernachfolger

    Auszug aus BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12
    Eine vertragliche Regelung der sachenrechtlichen Zuordnung ist davon zu unterscheiden (vgl. § 5 Abs. 3, 4 WEG; näher Senat, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166).

    Sie kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NJW-RR 2012, 1036 Rn. 8; Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, aaO; vgl. auch BT-Drucks. 16/887, S. 19), und zwar auch dann nicht, wenn die Vereinbarung nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Mitwirkung an der Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft begründet (Senat, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, aaO).

  • BGH, 18.06.2010 - V ZR 193/09

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Beschlussfassungskompetenz über besondere

    Auszug aus BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12
    Denn durch den Beschluss vom 27. Mai 2009, der vorsieht, dass der Verkauf vollzogen werden soll und nicht zustimmende Miteigentümer gegebenenfalls gerichtlich in Anspruch genommen werden sollen, sind solche etwaigen Ansprüche dem Verband zur Ausübung übertragen worden; weil der erforderliche Gemeinschaftsbezug besteht, ist die Klägerin gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG prozessführungsbefugt (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 7; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, NJW 2010, 933 Rn. 7).

    Das gilt nach § 140 BGB selbst dann, wenn der genannte Beschluss im Übrigen wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig sein sollte (Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, aaO).

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 189/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz für die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum

    Auszug aus BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12
    Sie kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NJW-RR 2012, 1036 Rn. 8; Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, aaO; vgl. auch BT-Drucks. 16/887, S. 19), und zwar auch dann nicht, wenn die Vereinbarung nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Mitwirkung an der Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft begründet (Senat, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, aaO).

    Dies setzt allerdings voraus, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Verweigerung der Zustimmung als grob unbillig und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erscheinen lassen (eingehend Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NJW-RR 2012, 1036 Rn. 11 f.).

  • BGH, 04.05.1987 - II ZR 211/86

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch Verfügung über Eigentumsrechte

    Auszug aus BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12
    Schon aus diesem Grund beruft sich die Revision ohne Erfolg auf die zu § 745 Abs. 1 und 2 BGB ergangene Rechtsprechung, wonach einzelne Bruchteilseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen an einer gemäß § 747 Satz 2 BGB erforderlichen gemeinschaftlichen Verfügung über den einzelnen Gegenstand mitwirken müssen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1987 - II ZR 211/86, BGHZ 101, 24 ff.; Urteil vom 16. November 1998 - II ZR 68/98, BGHZ 140, 63, 68 f.; zu § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181, 184 ff.; Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131, 136 ff.).
  • BGH, 16.11.1998 - II ZR 68/98

    Ordnungsgemäße Verwaltung einer zu einem Forst zusammengefaßten Vielzahl von

    Auszug aus BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12
    Schon aus diesem Grund beruft sich die Revision ohne Erfolg auf die zu § 745 Abs. 1 und 2 BGB ergangene Rechtsprechung, wonach einzelne Bruchteilseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen an einer gemäß § 747 Satz 2 BGB erforderlichen gemeinschaftlichen Verfügung über den einzelnen Gegenstand mitwirken müssen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1987 - II ZR 211/86, BGHZ 101, 24 ff.; Urteil vom 16. November 1998 - II ZR 68/98, BGHZ 140, 63, 68 f.; zu § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181, 184 ff.; Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131, 136 ff.).
  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04

    Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses

    Auszug aus BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12
    Schon aus diesem Grund beruft sich die Revision ohne Erfolg auf die zu § 745 Abs. 1 und 2 BGB ergangene Rechtsprechung, wonach einzelne Bruchteilseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen an einer gemäß § 747 Satz 2 BGB erforderlichen gemeinschaftlichen Verfügung über den einzelnen Gegenstand mitwirken müssen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1987 - II ZR 211/86, BGHZ 101, 24 ff.; Urteil vom 16. November 1998 - II ZR 68/98, BGHZ 140, 63, 68 f.; zu § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181, 184 ff.; Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131, 136 ff.).
  • BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05

    Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache

    Auszug aus BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12
    Schon aus diesem Grund beruft sich die Revision ohne Erfolg auf die zu § 745 Abs. 1 und 2 BGB ergangene Rechtsprechung, wonach einzelne Bruchteilseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen an einer gemäß § 747 Satz 2 BGB erforderlichen gemeinschaftlichen Verfügung über den einzelnen Gegenstand mitwirken müssen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1987 - II ZR 211/86, BGHZ 101, 24 ff.; Urteil vom 16. November 1998 - II ZR 68/98, BGHZ 140, 63, 68 f.; zu § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181, 184 ff.; Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131, 136 ff.).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 80/09

    Wohnungseigentum: Übertragung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen

    Auszug aus BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12
    Denn durch den Beschluss vom 27. Mai 2009, der vorsieht, dass der Verkauf vollzogen werden soll und nicht zustimmende Miteigentümer gegebenenfalls gerichtlich in Anspruch genommen werden sollen, sind solche etwaigen Ansprüche dem Verband zur Ausübung übertragen worden; weil der erforderliche Gemeinschaftsbezug besteht, ist die Klägerin gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG prozessführungsbefugt (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, NJW 2010, 2801 Rn. 7; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, NJW 2010, 933 Rn. 7).
  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10

    Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des

    Auszug aus BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12
    Zudem besteht der Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB unabhängig von der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs gemäß § 1004 BGB und unterliegt gemäß § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nicht der Verjährung; selbst wenn der Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB verjährt sein sollte, dürften die Wohnungseigentümer das Teilstück der Mauer selbst beseitigen (näher Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 9; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18).
  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10

    Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des überbauten Teils seines Grundstücks;

    Auszug aus BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12
    Zudem besteht der Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB unabhängig von der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs gemäß § 1004 BGB und unterliegt gemäß § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nicht der Verjährung; selbst wenn der Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB verjährt sein sollte, dürften die Wohnungseigentümer das Teilstück der Mauer selbst beseitigen (näher Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 9; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Davon ist jedoch im Zweifel auszugehen, wenn - wie hier - ein Mehrheitsbeschluss gefasst wird, wonach bestimmte (vgl. AG Dortmund, NZM 2015, 224 f.) gemeinschaftsbezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer, für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht, im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen (so bereits Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 6; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 6; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861 Rn. 23 ff.; vgl. auch Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 547).
  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 75/15

    Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich

    Auch für die Begründung einer schuldrechtlichen Pflicht zur Mitwirkung von Wohnungseigentümern an einer solchen Änderung besteht keine Beschlusskompetenz (Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16

    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen Wohnungseigentümern

    Sie kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, ZfIR 2013, 646 Rn. 9; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 189/11, NZM 2012, 613 Rn. 8; Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166).
  • BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18

    Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur

    (1) Richtig ist allerdings, dass eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft - etwa durch Veräußerung eines Teils des gemeinschaftlichen Grundstücks - keine Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG darstellt; für die Begründung einer schuldrechtlichen Pflicht zur Mitwirkung der Wohnungseigentümer an einer solchen Änderung besteht keine Beschlusskompetenz (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 8; Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NZM 2016, 387 Rn. 17), und sie kann auch nicht Gegenstand einer - den Sondernachfolger bindenden - Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG sein.

    Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn schon bei der Beschlussfassung absehbar ist, dass einzelne Wohnungseigentümer an der späteren Umsetzung nicht mitwirken werden und hierzu zweifelsfrei auch nicht (ausnahmsweise) verpflichtet sind (vgl. dazu Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 12 f. mwN), die mit der Vorbereitungsmaßnahme verbundenen Kosten also aller Voraussicht nach vergeblich aufgewendet werden.

    Bei einem Erfolg der Klage muss ggf. im Innenverhältnis geklärt werden, ob - wofür vieles spricht - in dieser besonderen Fallkonstellation eine Mitwirkungspflicht aufgrund der Treuepflicht besteht (vgl. dazu Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962 Rn. 12 f. mwN).

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2018 - 8 U 19/14

    Keine Abnahme durch den vom Bauträger beauftragten Gutachter!

    Andernfalls würde der Gemeinschaft nämlich die erforderliche Beschlusskompetenz für die Entscheidung über die Art und Weise der Geltendmachung von Mangelrechten fehlen; davon, dass die Eigentümer einen rechtswidrigen Beschluss fassen wollten, ist aber - wie oben aufgezeigt - im Zweifel nicht auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 169/14 - Urteil vom 04.07.2014, - V ZR 183/13 - Urteil vom 12.04.2013 - V ZR 103/12 - Abramenko in Jennißen, WEG, 5. Aufl. § 10 Rn. 115, 117; Suilmann, a.a.O., Anh. § 10 Rn. 34).
  • BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22

    Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer (hier: Aufhebung des

    a) Zutreffend legt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung allerdings zugrunde, dass die Wohnungseigentümer über Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks verfügen können; eine solche Verfügung betrifft die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und kann - wie hier - nach § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich erfolgen (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 103/12, ZWE 2013, 330 Rn. 8 f.; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1990, 1042, 1043; Bärmann/Armbrüster, WEG, 15. Aufl., § 1 Rn. 65).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 6 U 23/15

    Zustimmung zur Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einem Wohnhaus

    Eine Verpflichtung der Miteigentümer zur Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in besonders gravierenden Ausnahmefällen angenommen, in denen die Verweigerung der Zustimmung als grob unbillig und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erscheint (BGH vom 12.4. 2013, Az.: V ZR 103/12, Tz. 12 = NJW 2013, 1962 [BGH 12.04.2013 - V ZR 103/12] ; BGH vom 11.5. 2012, Az.: V ZR 189/11 = NJW-RR 2012, 1036; Niedenführ/Kümmel, WEG, 10. Aufl., Rn 38 zu § 10 WEG m. w. N.).
  • AG Erfurt, 08.07.2015 - 5 C (WEG) 1/15
    Dementsprechend sind Verfügungen hierüber im Beschlusswege bereits im Innenverhältnis der Eigentümer unzulässig (BGH NJW 2012, S. 1036); erst recht muss dies gelten, wenn diese - wie hier - im Außenverhältnis Dritten gegenüber Wirkung entfalten sollen (vgl. dazu: BGH NJW 2013, S. 1962 m.w.N.).

    Auch wenn im vorliegenden Fall nicht die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks (NJW 2013, S. 1962) in Streit steht, ist zu beachten, dass sowohl dort wie auch im hier zu beurteilenden Fall eine das sachenrechtliche Grundverhältnis betreffende Verfügung zugrunde liegt - nämlich ein Rechtsgeschäft, durch welches der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, indem dieses entweder auf einen Dritten übertragen oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufgehoben oder sonst in seinem Inhalt verändert wird (beispielsweise: BGH NJW 1987, S. 3177).

    Nach allgemeiner Auffassung sind die Regelungen über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) gerade nicht geeignet, eine Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft zu begründen; sie werden vielmehr durch die Vorschriften des WEG als leges speciales verdrängt (BGH NJW 2013, S. 1962 m.w.N. aus Rechtsprechung und Lit.).

  • LG Frankfurt/Main, 22.06.2023 - 13 S 72/22

    Teileigentumseinheit in Wohneigentum (rück-)umwandeln?

    Erforderlich wären danach außergewöhnliche Umstände, die die Verweigerung der Zustimmung als grob unbillig und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962, 1963, Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2016 - 5 S 1920/16

    Sofortige Vollziehung einer Besitzeinweisung

    Das Recht zur Verfügung über das Gemeinschaftseigentum können die Wohnungseigentümer auch nicht durch Beschluss auf die WEG übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2013 - V ZR 103/12 -, NJW 2013, 1962, juris Rn. 8; Abramenko in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 10 Rn. 126).
  • OLG Frankfurt, 28.04.2014 - 20 W 32/14

    Eintragungsfähigkeit der WEG im Grundbuch

  • VG München, 06.11.2014 - M 17 K 12.8

    Erfolglose Klage auf Löschung von Dienstbarkeiten aus dem Grundbuch

  • LG Heilbronn, 13.10.2022 - 11 O 59/22

    Grenzen einer "Änderungsvollmacht"?

  • AG Bremen, 08.08.2014 - 29 C 39/14

    Einbau bodentiefer Fenster ist keine Sanierung von Dachgauben!

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